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Hundertwasserhaus II
OGH,
Beschluss vom 19.11.2002,
4 Ob 229/02h |
» UrhG § 11 |
» UrhG § 23 |
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Die Klägerin befasst sich mit der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und hat vom Architekten des Hundertwasserhauses alle Werknutzungsrechte an Entwürfen, Skizzen und Plänen erhalten. Die Erstbeklagte vertreibt im Museumsshop von der Zweitbeklagten erzeugte Artikel wie Poster, Kunstkarten, Seidentücher, Porzellanmodelle, u.ä., auf denen das Hundertwasserhaus, zum Teil in bearbeiteter Form, abgebildet ist. Der Architekt realisierte das Objekt zunächst zusammen mit dem Künstler Friedensreich Hundertwasser, nach einem Zerwürfnis der beiden schied er als Architekt aus dem Bauvorhaben der Stadt Wien aus.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; es sei im Sicherungsverfahren nicht feststellbar, ob Ergebnisse der Arbeit des Architekten Werkschutz genössen. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Sicherungsantrag teilweise statt. Wird ein Bauwerk in einem bestimmten Stil errichtet, so ist Urheber nicht der Künstler, der den Stil (Hundertwasserstil) vorgibt, sondern der Architekt, von dem die maßgebenden Pläne stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Künstler dem Architekten die architektonischen Details in ihrer konkreten Ausformung vorgibt. Dass der Architekt angewiesen wird, die Ideen des Künstlers zu verwirklichen, genügt nicht. Es ist daher von einer Miturheberschaft auszugehen.
Der Verzicht eines Miturhebers gemäß § 23 Abs 2 UrhG ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären; durch den Verzicht des Architekten gegenüber der Gemeinde als Auftraggeber verlor er nicht seine Rechte. Die Übertragung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den §§ 19 bis 21 UrhG zur (treuhändigen) Wahrnehmung ist auch dann zulässig ist, wenn dies zur wirksamen Ausübung der eingeräumten Werknutzungsrechte durch einen Dritten erforderlich ist. |
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