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Verantwortlichkeit bei Meta-Suchmaschine
LG Berlin, Urteil vom 22.02.2005, 27 O 45/05

» TDG § 11
» BGB § 823
» BGB § 1004
Bei der Frage der Veranwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für rechtsverletzende Einträge in den Ergebnislisten scheidet eine analoge Anwendung der Verantwortlichkeitsregeln des TDG mangels planwidriger Gesetzeslücke aus, da der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit für Hyperlinks und Suchmaschinen explizit offen ließ. Nach presserechtlichen Grundsätzen ist eine Haftung für die Verbreitung rechtsverletzender Inhalte jedoch bei Verletzung entsprechender Prüfungspflichten anzunehmen. Zumutbare Prüfungspflichten sind insbesondere verletzt, wenn eine Prüfung nach Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Diese Grundsätze gelten so auch für Meta-Suchmaschinen, da keine Gründe für eine abweichende Beurteilung ersichtlich sind.

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