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amade.at
OGH,
Beschluss vom 13.03.2002,
4 Ob 56/02t |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Beklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie kurz vor Einbringung der Klage an eine von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated. Diese betreibt unter der Domain einen Maildienst.
Die Unterinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Inhalt der Website an; eine Verletzung der Marke der Klägerin ist deshalb nicht gegeben. |
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- OGH-Entscheidung
- 4 Ob 6/06g - amade.at II
- Anmerkung: Dieses Verfahren wurde im Provisorialverfahren vorwiegend auf der Beweisebene entschieden. Eine Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Registrierung der Domain war aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht feststellbar.
Nachdem der Inhalt der Website geändert worden war, kam es zu einem zweiten Verfahren: 4 Ob 6/06w
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