Entscheidungen zu allen Themen der Website
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grundke.de
BGH,
Urteil vom 08.02.2007,
I ZR 59/04 |
» BGB § 12 |
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Der Kläger beansprucht vom Beklagten unter Bezug auf sein Namensrecht die Domain "grundke.de". Der Beklagte "reservierte" für die Firma Grundke GmbH unter seinem eigenen Namen die Domain "grundke.de" und veröffentlichte auf der Website großteils Werbung für diese.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht änderte ab und gab der Unterlassungsklage statt.
Der BGH hob das Urteil auf und stellte das abweisende Ersturteil wieder her. Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag-gebers hat registrieren lassen. |
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Werbung für den Verkauf von gebrauchten Softwarelizenzen
OLG Hamburg,
Urteil vom 07.02.2007,
5 U 140/06 |
» UWG § 3, § 5 |
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Grundsätzlich kann die Angabe, dass der Erwerb von veräußerbaren Gegenständen (vorliegend: der Zweiterwerb von gebrauchten Softwarelizenzen) rechtlich zulässig und wirksam ist, eine Werbeaussage im Sinne des § 5 UWG sein. Erforderlich ist aber, dass diese Angabe geeignet ist, den Umworbenen irrezuführen. Daran fehlt es, wenn der Anbieter der gebrauchten Softwarelizenzen auf seinen Internetseiten ein Gutachten eines Rechtsprofessors veröffentlicht und zitiert, in welchem auf den bestehenden juristischen Meinungsstreit bezüglich der Zulässigkeit des Zweiterwerbs gebrauchter Softwarelizenzen hingewiesen wird und auf den Internetseiten weiter die Auffassung vertritt, der Zweiterwerb sei zulässig. Die Werbeaussage bewegt sich damit im Bereich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsäußerung und begründet nicht den Vorwurf unlauteren Verhaltens. |
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Online-Durchsuchung
BGH,
Beschluss vom 31.01.2007,
StB 18/06 |
» StPO § 102 |
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Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung |
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Nutzung eines Werks mittels Framing
LG München I,
Urteil vom 10.01.2007,
21 O 20028/05 |
» UrhG § 19a |
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Ein Betreiber einer österreichischen Website band ein Foto eines Fisches vom Server des österreichischer Fischereiverbandes in seine Seiten ein, das wiederum von der Website eines deutschen Fotographen kopiert und auf dem eigenen Server gespeichert worden war. Der Fotograph klagte in Deutschland auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadenersatz.
Das LG gibt der Klage im wesentliche statt. Die vom Nutzer der Seite nicht willkürlich beeinflusste, sondern allein vom Ersteller der Website veranlasste Zulieferung einer Datei von einem beliebigen Ort im Internet und die Einbindung mittels der Technik des "Framing" macht ein in dieser Datei verkörpertes Werk zugänglich und stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Der Inhaber der Domain, unter der die Webseite mit "Frames" abrufbar ist, muss auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen. Zwei Verletzer, die ein geschütztes Werk in der Weise nutzen, dass der eine unberechtigt eine Dateikopie des Werkes zur Erstellung eines Webauftrittes auf seinem Server ablegt und der andere diese Kopie - ebenfalls ohne Einverständnis des tatsächlich Berechtigten - mittels "Framing" in seine Website einbindet, haften als Nebentäter jeweils auf den vollen Schaden der von ihnen veranlassten |
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- Entscheidung bei JurPC
- Anmerkung: In diesem Fall wurde das Foto zunächst von A kopiert und gespeichert und dann von B in seine Website mittels Framing (wahrscheinlich eher mittels img-Tag) eingebunden; es wurde somit quasi ein "gestohlenes" Foto auf die Website gestellt, was natürlich eine klare Verletzung des Zurverfügungstellungsrechtes darstellt, bei A allerdings auch einen Verstoß gegen das ausschließliche Vervielfältigungsrecht. Der übliche Vorgang beim Framen ist demgegenüber der, dass die Daten direkt vom Server des Berechtigten "entlehnt" werden, was allerdings nach dieser Entscheidung keinen Unterschied ausmacht, wenn nicht auf die fremde Urheberschaft hingewiesen wird.
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Wetterdaten für Luftfahrzeugführer
OLG Köln,
Urteil vom 15.12.2006,
6 U 229/05 |
» UrhG § 5, § 87a-c |
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Der Annahme einer nach § 87 a Abs. 1 UrhG geschützten elektronischen Datenbank steht nicht entgegen, dass die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden, wenn der Datenbestand mit einem Abfragesystem verbunden ist, das zielgerichtete Recherchen nach Einzelelementen in dem Datenbestand ermöglicht. Der Datenbankschutz setzt eine Bearbeitung der in die Datenbank aufgenommenen Einzelinformationen nicht voraus. Eine Vervielfältigung von Teilen der geschützten Datenbank, welche die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt, kann auch in einer nur vorübergehenden Vervielfältigung wie der Festlegung im Arbeits- oder Zwischenspeicher eines Computers und zeitnaher Löschung der Daten liegen. |
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Abstracts bei perlentaucher.de
LG Frankfurt,
Urteil vom 23.11.2006,
2-03 O 172/06 |
» UrhG § 12, § 51 |
» UWG § 3, § 4 |
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Die FAZ hatte perlentaucher.de geklagt, das täglich Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Zeitungen sowie Buchrezensionen zusammenfasst und Lizenzen für die Verwertung ihrer Abstracts weiterverkauft.
Das LG wies die Klage ab. Bei den Abstracts handle es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Vorlagen in eigengestalteten Kurzfassungen, die dazu dienten, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Es seien nur sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen worden, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitere, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität böten (nicht rk). |
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Telefonentgeltberechnung bei Trojanerbefall
BGH,
Urteil vom 23.11.2006,
III ZR 65/06 |
» ZPO § 286, § 402 |
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Ist zwischen einem Telefonanschlussinhaber und seinem Teilnehmernetzbetreiber strittig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich ein auf dem Heimcomputer des Anschlussinhabers vorgefundenes Schadprogramm auf das Telefonentgeltaufkommen ausgewirkt hat, ist über die widerstreitenden Behauptungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, es sei denn das Gericht verfügt ausnahmsweise über eigene besondere Sachkunde und legt diese im Urteil und in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dar. |
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Double-Opt-In zulässig
AG München,
Urteil vom 16.11.2006,
161 C 29330/06 |
Die Bitte an einen Emailempfänger, mitzuteilen, ob er in einem Emailverteiler aufgenommen werden will sogenanntes Double-Opt-In-Verfahren ist keine unzumutbare Belästigung und muss daher hingenommen werden. Dem Empfänger ist insbesondere zumutbar durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen. |
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Abrechnung von Mehrwertdienstforderungen
BGH,
Urteil vom 16.11.2006,
III ZR 58/06 |
» BGB § 611, § 307 |
» TKV § 15 |
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Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. |
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Unwirksame AGB
Hanseatisches OLG,
Beschluss vom 13.11.2006,
5 W 162/06 |
» UWG § 4 |
» BGB § 307 |
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Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln. Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können - z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB- Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen. |
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kinski-klaus.de
BGH,
Urteil vom 05.10.2006,
I ZR 277/03 |
» KUG § 22 |
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Die Erben des 1991 verstorbenen Schauspielers Klaus Kinski mahnten den Inhaber der Domain ab, der darunter eine Website über dessen Leben betrieb. Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage hinsichtlich der Abmahnkosten ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH wies die Revision zurück. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch vermögenswerte Interessen und kann daher auch Schadenersatzansprüche der Erben begründen. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann nur nach Abwägung aller Umstände angenommen werden, insbesondere wenn sich der in Anspruch genommene auf die Freiheit der Meinungsäußerung berufen kann. Außerdem erlischt dieser Schutz 10 Jahre nach dem Tod. |
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irrlicht.de
LG Braunschweig,
Urteil vom 29.09.2006,
9 O 503/06 |
» MarkenG § 14, § 15 |
» BGB § 12 |
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Klägerin ist die Irrlicht GmbH, die ein Unternehmen für Veranstaltungstechnik und Bühnenaufbau betreibt und im Internet unter der Domain irrlicht.com auftritt. Der Beklagte hat die Domain irrlicht.de registriert, betreibt darunter aber keine Website.
Das LG wies die Klage ab. Marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche scheitern daran, dass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Namensrechtliche Ansprüche scheitern, weil keine Namensleugnung oder Namensanmaßung gegeben ist und es auch zu keiner Zuordnungsverwirrung kommt. Das Wort "Irrlicht" hat einen allgemeinen Bedeutungsinhalt und ist beschreibend. Der Streitwert wurde mit EUR 10.000 bemessen. |
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Streitwert bei E-Mail-Werbung
OLG Koblenz,
Beschluss vom 29.09.2006,
14 W 590/06 |
» GKG § 63 |
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Bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist ein Streitwert von 10.000 Euro angemessen. E-Mail-Werbung ist ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann. |
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Auskunftsanspruch bezüglich IP-Adressen
Kammergericht,
Urteil vom 25.09.2006,
10 U 262/05 |
» BGB § 242 |
» UrhG § 101a |
» TDDSG § 3 |
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Ein Auskunftsanspruch bezüglich Namen und Adressen der Verantwortlichen sowie der IP-Adressen von Personen, die über einen FTP-Server auf Webseiten zugegriffen haben, besteht weder nach § 242 BGB noch nach § 101 a UrhG analog, da dem Anspruch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG entgegensteht, die eine Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke nur zulässt, soweit eine andere Vorschrift dies zulässt oder der Nutzer einwilligt. § 242 BGB ist keine "andere Vorschrift" in diesem Sinne. |
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solingen.info
BGH,
Urteil vom 21.09.2006,
I ZR 201/03 |
» BGB § 12 |
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Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der durchschnittliche Internetbenutzer gehe davon aus, dass es sich bei dieser Kennung um ein Angebot der jeweiligen Stadt handle. Auch das Anbringen eines entsprechenden Links auf der Startseite zur Homepage der Stadt reiche nicht aus. |
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sexiest woman alive
OLG Hamburg,
Urteil vom 13.09.2006,
5 U 161/05 |
» UrhG § 97 |
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Der Kläger fertigte Fotos der Schauspielerin Jeanette Biedermann an, die von der 15-jährigen Beklagten aus dem Internet heruntergeladen und verkauft wurden. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren Folge. Das OLG hatte nach Erledigung der Hauptsache nur mehr über die Kosten zu entscheiden. Dabei ging es vom Zurechtbestehen des Unterlassungsanspruches aus. Auch minderjährigen Internet-Nutzern ist bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das verbreitet im Internet anzutreffende (konkludente) Einverständnis des Berechtigten mit einer kostenfreien Nutzung bezieht sich - sofern nichts Gegenteiliges erklärt ist - ausschließlich auf einen privaten Gebrauch. Es ist auch jugendlichen Nutzern klar, dass mit den erhaltenen Gütern selbst dann ohne Einwilligung keine Geschäfte gemacht werden dürfen, wenn kein Copyright-Vermerk vorhanden ist. Der Streitwert wurde angesichts des Alters der Beklagten und des geringen Umfanges der Geschäfte mit EUR 10.000 festgesetzt. |
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Widerrufsfrist bei eBay ein Monat
OLG Hamburg,
Beschluss vom 24.08.2006,
3 U 103/06 |
» BGB § 357 § 312c |
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Die Antragsgegnerin vertreibt Kosmetikartikel über eBay. In ihren AGB führt sie eine Widerrufsfrist von 2 Wochen an. Das Erstgericht erließ die Unterlassungsverfügung im Hinblick auf fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe.
Das OLG bestätigt die Entscheidung. Die AG genügt den Informationspflichten des § 312 c BGB durch ihre AGB nicht. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform. Der Umstand, dass die AGB der AG bei eBay dauerhaft gespeichert werden, genügt nicht diesen Anforderungen. Dies stellt auch kein Mitteilung dar. Vielmehr passen für die in Rede stehende Textform nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung mitteilen. Entsprechendes gilt für gesendete E-Mail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über eBay - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt. Somit kann eine Belehrung nur nach Vertragsabschluss erfolgen. In diesem Fall gilt aber die einmonatige Widerrufsfrist. |
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Belehrung über erweiterte Wertersatzpflicht bei eBay-Kauf
LG Flensburg,
Urteil vom 23.08.2006,
6 O 107/06 |
» BGB § 312, § 357 |
» BGB-InfoV § 1 |
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Zur Erfüllung der Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden. Die Musterbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und erfüllt trotz ihrer vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen worden ist. Entgegen der wohl überwiegend vertretenen Auffassung ist es bezüglich der Textform dabei ausreichend, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken. Bei der Lieferung von Waren reicht es aus, wenn die Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugeht. |
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maxem.de
Bundesverfassungsgericht,
Urteil vom 21.08.2006,
BvR 2047/03 |
» BGB § 12 |
» GG Art. 2 |
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Nachdem der BGH (siehe Urteil vom 26.6.2003) gegen den Beschwerdeführer, der im Internet unter dem Pseudonym "Maxem" auftrat, entschied und sie dem klagenden Rechtsanwalt Maxem zusprach, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. |
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Ungebetene Telefonwerbung trotz AGB-Zustimmung rechtswidrig
OLG Hamm,
Urteil vom 15.08.2006,
4 U 78/06 |
» UWG § 3, § 7 |
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Eine Konsumentin erklärte gegenüber einem Handyservice unter Nr.5 der formformulierten Auftragsbedingungen, dass sie damit einverstanden sei, dass der Handyservice sie auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Dieses Einverständnis war unwirksam, weil sie an versteckter Stelle untergebracht war und damit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB widerspricht. Erst recht gilt die Einverständniserklärung nicht für andere Vertragsabschlüsse mit Drittanbietern, da dies eine unangemessene Benachteiligung bedeutet.
Ist die Telefonwerbung als Wettbewerbshandlung unlauter, so ist sie in der Regel auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. |
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