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Missbräuchliche Mehrfachverfolgung
BGH, Urteil vom 06.04.2000, I ZR 75/98

» UWG § 13
Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes ist missbräuchlich, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht, und wenn die Vervielfältigung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat.

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