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Übernahme einer Gesetzessammlung im Internet
LG München,
Urteil vom 08.08.2002,
7 O 205/02 |
» UrhG §§ 87a, 5 |
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Die Klägerin gibt Sammlungen von konsolidierten Gesetzestexten, d.h. Gesetzen, bei denen die Novellen laufend eingearbeitet werden, sodass sie immer auf dem neuesten Stand sind, auf Papier und CD-Rom heraus. Die Beklagte hat diese Texte auf ihre Website übernommen.
Eine solche Sammlung stellt eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar; geschützt ist dabei die wesentliche Investition, die in der Erstellung steckt; es handelt sich um kein amtliches Werk, dessen Nutzung nach § 5 UrhG frei wäre; Bearbeitungen und Sammlungen amtlicher Werke, die von nichtamtlicher Seite veranlasst werden, fallen nicht unter § 5 UrhG. Der mit der Konsolidierung von Gesetzestexten verbundene zeitliche und personelle Aufwand stellt eine wesentliche Investition im Sinne des § 87a UrhG dar. |
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