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EQ - Werbekonzept für Online-Warenwirtschaftssystem - schlüssige Einräumung eines Werknutzungsrechtes an den Dienstgeber
OGH,
Beschluss vom 19.10.2004,
4 Ob 182/04z |
» UrhG § 3 |
» UrhG § 24 |
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Die Klägerin erstellte auf Einladung der Beklagten ein Werbekonzept für ein Online-Warenwirtschaftssystem namens eQ. Dafür entwickelten Dienstnehmer der Klägerin neben einem schriftlichen Vermarktungskonzept diverse Entwürfe, unter anderem eine Werbeverpackung in Form eines Kartonzylinders. Später erhielt die Klägerin von der mit der Beklagten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Firma R*****ein ähnliches Werbegeschenk.
Das Erstgericht verneinte Aktiv- und Passivlegitimation und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil, ausgehend von der Bejahung von Werkqualität und originären Verwertungsrechten der Klägerin als Dienstgeber auf und trug eine Ergänzung des Beweisverfahrens zur Frage auf, wie R**** in den Besitz des Werbemittels gekommen sei.
Der OGH gab dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss keine Folge. Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks.
Das Urheberrechtsgesetz ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt . Einhellige Meinung ist auch, dass unter Werke der bildenden Künste im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik ist - und sei es auch nur die sogenannte Gebrauchsgraphik. Das UrhG ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt ((§ 38 Abs 1, § 74 Abs 1 letzter Satz, § 76 Abs 1 letzter Satz UrhG). Ob eine analoge Anwendung des für Computerprogramme geschaffenen § 40b UrhG auch auf andere von Dienstnehmern in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffene Werke in Frage kommt, ist hier nicht zu prüfen, weil eine vertragliche Übertragung vorliegt. Ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG) kann nämlich auch schlüssig erteilt werden. Beschäftigt der gewerbliche Unternehmer Mitarbeiter in einer Werbeabteilung zum Zweck der Werkschöpfung im Interesse des Unternehmens und erfolgt die Werkschöpfung durch den Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten, so ist mangels gegenteiliger Vereinbarung von einer stillschweigenden Einräumung der Verwertungsrechte an den Dienstgeber auszugehen. Nach der Zweckübertragungstheorie stehen dem Vertragspartner des Urhebers nur so viele Rechte zu, wie es dem Zweck des Dienstvertrags unter Berücksichtigung des Unternehmenszwecks entspricht. Sinn und Zweck der in Aussicht genommenen Nutzung als Werbemittel eines bestimmten Kunden erfordern auch die Möglichkeit des Verwertungsberechtigten, andere von der Benutzung des Werks etwa durch seine Bearbeitung auszuschließen. Es ist sohin von einer schlüssigen Einräumung von Werknutzungsrechten an die Klägerin auszugehen. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob die Beklagte den Urheberrechtsverstoß der R*** bewusst gefördert hat, wozu zu Recht der Aufhebungsbeschluss ergangen ist. |
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