Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Domaincatching
LG München I,
Urteil vom 21.03.2006,
33 O 22666/05 |
» UWG § 3, § 8, § 12 |
» BGB § 826, § 1004 |
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Der Gebrauch des Namens (hier eines Gemeindenamens) eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung und damit die Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Namensrechtinhabers dar. Wenn die Registrierung mit dem Ziel erfolgt, dem Zeichen- oder Namensinhaber die Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen oder wenn ein Spekulant ohne eigenes Nutzungsinteresse den Zeichen- oder Namensinhaber behindern oder ihn dazu bringen will, ihm die Domain abzukaufen oder Nutzungsentgelte zu bezahlen, liegt eine sittenwidrige Behinderung vor. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der Domaingrabber planmäßig nach frei gewordenen Domains sucht und dann auch Domains registriert, die nach ihrer Form darauf schließen lassen, dass es sich um Namen oder Firmen handelt. |
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lotto-betrug.de
LG Frankfurt,
Beschluss vom 20.03.2006,
2/03 O 112/05 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Der Kläger wandte sich dagegen, dass der Beklagte unter der genannten Domain über ihn berichtet. Das Gericht wies das auf Kosten eingeschränkte Begehren (in der Hauptsache hatten es die Parteien für erledigt erklärt) ab. Aus der Domain-Bezeichnung lotto-betrug.de lasse sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Der durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind. Die Website enthalte keine unwahren oder ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen, sondern nur Meinungen zu einem komplexen Sachverhalt, die durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien. |
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Spamming und Staatshaftung
VfGH,
Urteil vom 17.03.2006,
A 8/05 |
» TKG § 107 |
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Die Umsetzung des Art 13 RL 2002/58/EG durch § 107 TKG 2003 (idF vor BGBl I 133/2005) erfolgte richtlinienwidrig, weil die RL nur juristische Personen vom Schutz teilweise ausnimmt, während § 107 TKG alle Unternehmer (auch natürliche Personen) ausnahm. Diese Richtlinienwidrigkeit wurde durch die am 1. 3. 2006 in Kraft getretene Novellierung des § 107 neu TKG behoben.
Der klagende Rechtsanwalt begehrte von der beklagten Republik Österreich für die Zeit davor Schadenersatz in Höhe von EUR 1.600,- aus dem Titel der Staatshaftung. Die Zeit und Kosten, die er seit 20.8.2003 für die Durchsicht und Löschung von Spam-E-Mails aufgewendet hätte, wären aufgrund der unkorrekten Richtlinienumsetzung zu ersetzen. Er brachte vor, täglich zumindest 15 E-Mails zu erhalten, wovon ca 5, d.h. ein Drittel, als sog. unerwünschte elektonische Kommunikation (Spam) zu qualifizieren wären.
Der VfGH bejahte zunächst seine Zuständigkeit über die Staatshaftung für legislatives Unrecht zu befinden. Über Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG durch § 107 TelekommunikationsG 2003 habe allein der VfGH zu entscheiden.
Entgegen der Argumentation der Republik sei die RL nicht korrekt umgesetzt worden. Allerdings sei dem Kläger der Beweis nicht gelungen, dass ihm durch die Nichtumsetzung ein Schaden entstanden sei, dass also die Umsetzung der RL zu einer Verringerung des Spam-Aufkommens geführt hätte. |
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j***.de - unberechtigter Dispute-Eintrag
OLG Köln,
Urteil vom 17.03.2006,
6 U 163/05 |
» MarkenG § 14 |
» BGB § 823 |
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Der Kläger wehrt sich gegen den Dispute-Eintrag der Beklagten, die ein besseres Recht an der Domain behauptet. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das OLG bestätigt. Die (geplante) Nutzung der Internetadresse "j***.de" als Portal mit Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für "Computer, Datenverarbeitung und Telekommunikation" geschützten gleich lautenden Marke. Der Umstand, dass die genannte Internetadresse nur mit Hilfe der modernen "Telekommunikations" - Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer Betracht. Die Homepage ist nicht die Ware, sondern nur das Mittel zum Anbieten der Produkte. Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein "sonstiges Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB, mit dem die Löschung eines zu Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann. |
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kettenzüge.de
OLG Dresden,
Urteil vom 07.03.2006,
14 U 2293/05 |
» MarkenG § 5 |
» BGB § 12 |
» UWG § 8 |
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Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte. Für eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist. |
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post.com
WIPO,
Urteil vom 01.03.2006,
D2006-0001 |
Die deutsche Post klagt einen Amerikaner, der zahlreiche Domains registriert hat. Das Schiedsgericht wies die Klage ab, da die Marken der Post großteils prioritätsjünger sind als die Domain des Beklagten. Darüber hinaus habe der Antragsgegner die Domain für einen E-Mail-Dienst genutzt und habe daher sowohl ein Recht als auch ein Interesse an der Domain. Böswilligkeit zum Zeitpunkt der Registrierung war nicht nachweisbar. |
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Werbe-E-Mail an Rechtsanwalt
LG f. ZRS Wien,
Urteil vom 24.02.2006,
36 R 69/06y |
» TKG § 107 |
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Der beklagte Unternehmer schickte dem klagenden Rechtsanwalt E-Mail-Werbung für Klimatechnik und Alarmanlagen; dieser schickte eine Unterlassungsaufforderung und klagte die Kosten hiefür ein.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigt. Der Kläger wurde durch die Mail in seiner Eigenschaft als Unternehmer angesprochen. Ein Rechtsanwalt ist bei Geschäften, die zum Betrieb seiner Kanzlei gehören, Unternehmer. Dazu zählen alle Geschäfte, die bei der Ermöglichung, Förderung oder Erhaltung des Unternehmens anfallen können sowie auch bloße Hilfsgeschäfte, die irgendwie dem Unternehmensinteresse dienen können. |
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- LG-Entscheidung
- Achtung: Rechtslage seit 1.3.2006 geändert! Die Ausnahme vom Werbeverbot bei Unternehmern ist weggefallen.
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rechtsanwälte.at
OGH,
Urteil vom 14.02.2006,
4 Ob 165/05a |
» ABGB § 43 |
» UWG § 1 |
» UWG § 2 |
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Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag, bereits unter rechtsanwaelte.at im Internet vertreten, und sein Präsident klagen einen deutschen Internetdienstleister, der neben einer Vielzahl von Gattungsbegriffen auch "rechtsanwälte" als Umlautdomain registrieren ließ, nachdem dies in Österreich möglich wurde.
Das Erstgericht erkannte auf Unterlassung, Übertragung und Urteilsveröffentlichung. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Beklagte gegenüber dem Erstkläger "zurückstehen" müsse, den Rest, insbesondere auch die Ansprüche des Zweitklägers wies es ab.
Der OGH gibt der Revision des Zweitklägers nicht Folge, erkennt zugunsten des Erstklägers auf Unterlassung und weist das Übertragungs-, Löschungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren ab. Eine Domain hat auch Namensfunktion; ihr Gebrauch kann daher - Unterscheidungskraft vorausgesetzt - Namensschutz begründen. Da der Erstkläger die Domain rechtsanwaelte.at umfangreich, insbesondere auch als Kundmachungsorgan, verwende und diese intensiv genützt werde, sei diese in Österreich bekannt und werde auch dem Erstkläger zugeordnet. Der Beklagte nutzt mit rechtsanwälte.at die im Wortklang identische Domain dazu, das Interesse auf sein Suchportal zu lenken, das mit dem Erstkläger nichts zu tun hat. Er verletzt damit die Rechte des Erstklägers. Dieser hat daher einen Anspruch auf Unterlassung in Form einer Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Die Voraussetzungen für ein Übertragungsbegehren wurden nicht behauptet.
Die Ansprüche des Zweitklägers scheitern daran, dass die Verwendung der Domain durch den Beklagten weder sittenwidrig noch irreführend ist und der Zweitkläger keine Namensrechte daran hat. |
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amade.at II
OGH,
Beschluss vom 14.02.2006,
4 Ob 6/06w |
» MSchG § 10 |
» MSchG § 58 |
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Die Klägerin ist eine Liftgesellschaft, Inhaberin der Marke "amadé" und Mitglied der "Salzburger Sportwelt Amadé". Der Erstbeklagte ist Webdesigner. Er registrierte 1999 die Domain "amade.at" und übertrug sie an die von ihm in den USA gegründete Firma Amade Incorporated (die nunmehrige Zweitbeklagte). Diese betrieb unter der Domain einen Maildienst. Bereits im Jahr 2002 kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Damals wurde zunächst der Antrag auf EV vom OGH im Hinblick auf den Inhalt der Website (Mailprogramm), der die Marke der Klägerin nicht tangierte, zu 4 Ob 56/02t abgewiesen. Danach wurde auch die Klage vom LG Salzburg mangels Vorliegen von Domaingrabbing abgewiesen (2 Cg 233/01s).
Im nunmehrigen Verfahren erließ das Erstgericht die Unterlassungs-EV; das Rekursgericht bestätigte. Auslöser war, dass der Beklagte mittlerweile unter der Domain eine Website zur Vermittlung und Buchung von Hotels und Unterkünften betrieb.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Mit der Änderung des Inhaltes der Website hat sich der rechtserzeugende Sachverhalt geändert, sodass eine weitere Unterlassungsklage zulässig ist. Die Haftung ergibt sich aus der Innehabung der Domain und nicht aus dem Betrieb des Dienstes auf der Website; der Inhalt der Website ist nur für die Frage der Verwechslungsgefahr von Belang. Die unterschiedliche Schreibweise (Marke Amadé) beseitigt im Hinblick auf den ähnlichen Tätigkeitsbereich nicht die Verwechslungsgefahr. |
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Verwendung einer Marke als Meta-Tag ist keine Verletzungshandlung
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 14.02.2006,
I-20 U 195/05 |
» MarkenG § 5, § 15 |
» UWG § 4 |
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Die Antragsgegnerin verwendet das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin "snow24" in den Meta-Tags seiner Website. Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt.
Das OLG gab der Revision Folge und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Als Verwendung im kennzeichenrechtlichen Sinne ist lediglich der kennzeichenmäßige Gebrauch anzusehen. Dies bedeutet, dass der Gebrauch des Kennzeichens vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werden muss. Dies ist bei einer Verwendung als Metatag nicht der Fall (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung). |
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"B. E. nackt" - Störerhaftung bei Einbinden fremder
Kammergericht,
Urteil vom 10.02.2006,
9 U 105/05 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Die Antragstellerin ist Fernsehmoderatorin. Wurde bei der Suchmaschine MSN ihr Name mit dem Zusatz "nackt" eingegeben, öffnete sich eine Webseite unter der Domain "schlampenforum.com" mit pornographischen Inhalten und einer Frame-Seite der Beklagten unter der Domain sex3.de.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Kammergericht wies ab. Als Störer kann jeder in Anspruch genommen werden, der - auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung von nach §§ 823, 1004 BGB geschützten absoluten Rechten beigetragen hat. Wird geltend gemacht, dass nach Eingabe des Namens in einem Internet-Suchdienst persönlichkeitsrechtsverletzende Einträge erscheinen, ist demnach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass der Störer willentlich und adäquat kausal - etwa durch Setzen von Metatags - hierzu beigetragen hat. Sind Metatags nicht nachweisbar oder nicht vorhanden, reicht es nicht aus, dass vorgetragen wird, die Internetseite sei per Framing in eine andere Internetseite eingebunden worden, da damit noch nicht dargetan und glaubhaft gemacht ist, dass diese Einbindung nur mit Zutun des Domaininhabers der eingebundenen Seite erfolgen konnte. |
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Cybersky
OLG Hamburg,
Urteil vom 08.02.2006,
5 U 78/05 |
» UrhG § 87 |
» UWG § 3 |
» UWG § 4 |
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§ 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG umfasst auch das ausschließliche Recht, Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen. § 87 Abs. 1 UrhG nimmt auf § 19a UrhG Bezug, der die Werkverwertung in digitalen Datennetzen betrifft und damit auch Übertragungs- und Wahrnehmungsformen mittels des Internets betrifft. Allein der Umstand, dass ein für rechtmäßige Zwecke geeignetes Produkt (vorliegend: Produkt zur Errichtung eines peer-to-peer Netzwerks zur Übertragung verschlüsselt gesendeter Fernsehprogramme im Internet) auch zum Rechtsmissbrauch durch Dritte verwendet werden kann, führt noch nicht zur Rechtsfolge eines allgemeinen oder auf bestimmte Nutzungsarten beschränkten Verbots. Anders ist dies aber, wenn der Anbieter des Produkts die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs in Produktankündigungen und in seiner Absatzwerbung herausstellt und die rechtswidrige Nutzungsmöglichkeit damit zur Zweckbestimmung der Ware bzw. Dienstleistung erhebt. Die Haftung des Anbieters des Produkts gründet sich dann nicht auf das rechtsverletzende Handeln Dritter, sondern auf seine eigenen Handlungen, mit denen er potentiellen Erwerbern die Möglichkeit zum Rechtsverstoß eröffnet oder nahelegt. Der als Störer in Anspruch genommene Hersteller des Produkts muss im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen treffen, durch die die Rechtsverletzungen möglichst verhindert werden. Ein wirksamer Schutzmechanismus kann darin bestehen, dass die Software ein urheberrechtsverletzendes Einspeisen oder einen Transport der rechtsverletzenden Programme ausschließt. |
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Guerilla Marketing
OGH,
Beschluss vom 31.01.2006,
1 Ob 224/05f |
» ABGB § 1168 |
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Die Klägerin sollte für die Beklagte "Guerilla-Marketing" betreiben, indem über die Produkte der Klägerin in verschienen Internetforen gechattet wird. Ziel sollte sein, die Produkte in Einkaufslisten und Kataloge zu bringen. Die Klägerin macht ein Fixhonorar geltend, die Beklagte wendet ein, dass ein Erfolgshonorar vereinbart gewesen sei und der Erfolg nicht eingetreten sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge und hob das Berufungsurteil auf. Der abgeschlossene Werbevertrag sei als Werkvertrag zu klassifizieren, bei dem nur zum Teil ein Erfolg geschuldet werde. Im Zweifel wird ein Werk durchschnittlicher Qualität entsprechend den aktuellen fachspezifischen Erkenntnissen geschuldet. Mangels einer konkreten Mängeleinrede der Beklagten musste die Klägerin nicht spezifizieren, wodurch sie die geschuldete Leistung erbracht hat. Dass die Parteien im vorliegenden Fall keine Vereinbarung über ein bestimmtes Ausmaß an Einzelleistungen bzw den Umfang der geschuldeten Bemühungen trafen, spricht für einen Pauschalpreis. Bei einer Pauschalpreisvereinbarung müssen die Einzelleistungen nicht aufgegliedert werden. Das Berufungsgericht muss sich daher noch mit den Beweis- und Tatsachenrügen auseinandersetzen. |
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Urheberrechtsfähigkeit von Webdesign
LG Berlin,
Urteil vom 26.01.2006,
16 O 543/05 |
» UrhG § 2 |
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Die Parteien bieten im Internet die kostenlose Gestaltung von Websites an. Der Beklagte bediente sich dabei im wesentlichen der Texte der Klägerin. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung macht die Klägerin die Abmahnkosten geltend.
Das LG gab der Klage statt. Werbetexte, die speziell auf den Geschäftsgegenstand und ein Unternehmen zugeschnitten sind und das Dienstleistungsangebot darstellen, lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und ihm dadurch Sprachwerkqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nach den Grundsätzen der kleinen Münze verleiht. |
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wahltipp.de
LG Düsseldorf,
Beschluss vom 25.01.2006,
2a O 267/05 |
» MarkenG § 14 |
» GKG § 12b |
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Die Rundfunkanstalten des ARD forderten die Domain vom Inhaber unter Hinweis auf ihre Marke ARD-Wahltipp. Die Domaininhaberin brachte eine negative Feststellungsklage ein und obsiegte. Es liege keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG vor, weil prägend für die Marke die Abkürzung ARD sei. Bei der Bemessung des Streitwertes, der von der Klägerin mit EUR 50.000 bemessen worden war, sei maßgebend das wirtschaftliche Interesse des Schutzrechtinhabers und nicht der Wert der Domain. Dabei sind zwei Faktoren maßgeblich: der wirtschaftliche Wert des verletzten Kennzeichens und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung. Der Marktwert eines Kennzeichens wird durch zahlreiche Faktoren bestimmt, insbesondere die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung, den Bekanntheitsgrad und den Ruf des Kennzeichens bei den Abnehmern in der Öffentlichkeit und den Grad der originären Kennzeichnungskraft. Markenrechtsverfahren würden üblicherweise mit EUR 60.000 bewertet, sodass der Streitwert jedenfalls angemessen sei. |
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Keine Datenspeicherung bei Flatrate
LG Darmstadt,
Urteil vom 25.01.2006,
25 S 118/2005 |
» TKG § 97 |
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Der Kläger war wegen eines Foreneintrages strafrechtlich verfolgt, dann aber freigesprochen worden. Die Verfolgung war deswegen möglich, weil die Beklagte als Provider die zur IP-Adresse gehörigen Daten des Klägers bekanntgegeben hatte. Der Kläger klagte daraufhin auf Unterlassung der Speicherung und Löschung der Daten.
Das AG gab der Klage statt. Das Gericht hielt zwar für vertretbar, dass es mehrere Tage dauert, bis die Daten gelöscht werden, es untersagte aber die dynamischen IP-Adressen länger zu speichern, als dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sei. Eine Speicherung darüber hinaus verstoße gegen § 97 Abs. 3 TKG. Das LG bestätigte diese Entscheidung. Die Daten dürften im bisherigen Umfang nicht einmal erhoben, geschweige denn gespeichert werden. |
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Nacht der 1000 Rosen - keine Haftung des Domaininhabers für Urheberrechtsverletzung auf der Website
OGH,
Urteil vom 24.01.2006,
4 Ob 226/05x |
» MedienG § 1 |
» MedienG § 24 |
» UrhG § 81 |
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Die Nebenintervenientin betreibt eine Internetplattform, auf der Fotos von aktuellen Veranstaltungen veröffentlicht werden. Die Fotographin, deren Rechte von der Klägerin geltend gemacht werden fertigte freiberuflich für die Nebenintervenientin gegen ein Pauschalhonorar für Zwecke dieser Plattform Fotos an. Eine weitergehende Verwendung wurde nicht vereinbart, die Nebenintervenientin ging aber von einem umfassenden Nutzungsrecht aus. Der Beklagte ist Kommanditist einer GmbH&CoKG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Diskothek betreibt. Letztere betrieb unter der vom Beklagten registrierten Domain eine Website, auf der mit Einwilligung der Nebenintervenientin Fotos der Fotographin veröffentlicht wurden.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren dem Grunde nach und dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab den Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin Folge und wies die Klage ab. Den (bloßen) Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden. Ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Entscheidung ist mehrfach problematisch.
Erstens galt das Mediengesetz in der Fassung der Novelle 2005 zum Vorfallszeitpunkt noch nicht.
Zweitens gab und gibt es weder nach dem alten noch nach dem neuen Mediengesetz eine Impressumpflicht (der OGH hat hier, die zugegeben verklausulierte Derfinition des § 1 Abs. 1 Z 5a MedienG übersehen, nach der zwischen Websites und wiederkehrenden elektronischen Medien unterschieden wird; die Impressumpflicht nach § 24 Abs. 3 bezieht sich aber nur auf letztere. Eine der Impressumpflicht ähnliche Verpflichtung gibt es aber nach § 5 ECG.
Drittens hat der Sachverhalt überhaupt nichts mit dem Mediengesetz zu tun. Es liegt vielmehr ein Fall der urheberrechtlichen Gehilfenhaftung (Störerhaftung) vor. Die Frage ist, ob der Domaininhaber für Rechtsverletzungen auf einer Website, die unter seiner Domain betrieben wird, einzustehen hat. Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Gehilfe die Tat bewusst gefördert hat. Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Der Beklagte hat nach Aufforderung veranlasst, dass die Fotos entfernt werden. Er hat sich nur geweigert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Klage ist daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
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Mehrwertdienst über Dialer
AG Burgdorf,
Urteil vom 24.01.2006,
3 C 372/05 |
» BGB § 311, § 278 |
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Das klägerische Telefonunternehmen begehrt vom Beklagten die Bezahlung von Mehrwertdiensten. Der Beklagte wendet ein, dass die Verbindung mit dem Mehrwertdienst unbemerkt durch ein Dialerprogramm zustandegekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab, da einem allfälligen Entgeltsanspruch ein Schadenersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe entgegenstehe. Das Telekommunikationsunternehmen hat durch die Öffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten ein Risiko geschaffen und zieht daraus auch Profit; es hat daher auch das Risiko des Missbrauchs zu tragen. Der Kunde würde nur haften, wenn er die kostenpflichtige Einwahl zu vertreten hätte; dies ist aber bei der unbemerkten Installation eines Dialers nicht der Fall. Der Kunde ist weder verpflichtet vorsorglich ein Dialer-Schutzprogramm zu verwenden noch den Zugang zu diesen Diensten sperren zu lassen. Er ist auch nicht dafür beweispflichtig. |
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Mehrwertdienst über Dialer
AG Burgdorf,
Urteil vom 24.01.2006,
3 C 372/05 |
» BGB § 311, § 278 |
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Das klägerische Telefonunternehmen begehrt vom Beklagten die Bezahlung von Mehrwertdiensten. Der Beklagte wendet ein, dass die Verbindung mit dem Mehrwertdienst unbemerkt durch ein Dialerprogramm zustandegekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab, da einem allfälligen Entgeltsanspruch ein Schadenersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe entgegenstehe. Das Telekommunikationsunternehmen hat durch die Öffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten ein Risiko geschaffen und zieht daraus auch Profit; es hat daher auch das Risiko des Missbrauchs zu tragen. Der Kunde würde nur haften, wenn er die kostenpflichtige Einwahl zu vertreten hätte; dies ist aber bei der unbemerkten Installation eines Dialers nicht der Fall. Der Kunde ist weder verpflichtet vorsorglich ein Dialer-Schutzprogramm zu verwenden noch den Zugang zu diesen Diensten sperren zu lassen. Er ist auch nicht dafür beweispflichtig. |
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Aktienpower-Werbung an Rechtsanwalt
LG f ZRS Graz,
Urteil vom 23.01.2006,
1 R 13/06y |
» TKG § 107 |
» KSchG § 1 |
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Die Beklagte schickte den klagenden Rechtsanwälten, die nicht in der ECG-Liste der RTR-GmbH eingetragen waren, ungebeten den Newsletter "Aktienpower".
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte. Werbung für Aktiengeschäfte betrifft auch die unternehmerische Tätigkeit eines Rechtsanwaltes. Darüber hinaus bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil die den Versand durchführende Nebenintervenientin unmittelbar nach den rechtlichen Schritten der Kläger diese auf ihre Blacklist gesetzt habe. |
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- LG Entscheidung
- Anmerkung: Diese Entscheidung legt den Unternehmerbegriff sehr weit aus. Die darin zitierte Entscheidung mit der Hydrokulturwerbung - ebenfalls an einen Rechtsanwalt - die gegenteilig ausgegangen ist, obwohl Hydrokulturen typischerweise zur Büroausstattung gehören, zeigt aber, dass die Grauzone relativ breit ist. Da diese Fälle selten zum OGH gelangen, gibt es auch keine breite Judikatur, was aber insofern nichts ausmacht, als die Ausnahme für Unternehmer mit der TKG-Novelle am 1.3.2006 ohnedies wegfällt.
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