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Kirche + 4 Radfahrer
OGH,
Beschluss vom 12.10.1993,
4 Ob 117/93 |
» UrhG § 74 |
» UrhG § 20 |
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Der Kläger beanstanden das Fehlen eines vereinbarten Herstellervermerkes gem. § 20 bzw.§ 74 UrhG.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Das Werbefoto des Klägers erfüllt nicht die Qualifikation eines Lichtbildwerkes, weil ihm die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenart und ein gewisses Maß an Originalität fehlt. Der Kläger kann sich daher nur auf den einfachen Lichtbildschutz berufen. Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 1 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Stellt der Hersteller ein solches Verlangen etwa nur in einem Begleitschreiben an den ersten Abnehmer, dann wird ein späterer Erwerber, sofern ihm nicht der Wille des Herstellers bekannt wird, daran nicht gebunden sein. Das gleiche gilt auch für bloße Aufschriften auf einer Verpackung. Eine mit dem Lichtbild verbundene Herstellerbezeichnung des Klägers lag in diesem Fall nicht vor. |
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- OGH-Entscheidung
- Achtung: Diese Rechtsprechung wurde mit der Entscheidung 4 Ob 179/01d Eurobike geändert!
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