Entscheidungen zu allen Themen der Website
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literaturhaus.de
BGH,
Urteil vom 16.12.2004,
I ZR 69/02 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 5, § 15 |
» UWG § 3, § 4, § 8 |
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Klaeger ist ein Verein mit dem Namen "Literaturhaus e. V.", der Literatur- und Kulturveranstaltungen durchführt und Dependancen in mehreren deutschen Großstädten hat.
Der Beklagte ist Marketingberater und sollte die Internetseite für den Verein einrichten. Die geplante Zusammenarbeit kam nicht zustande; der Beklagte registrierte sich jedoch die Domain literaturhaus.de und später die entsprechenden .com-, .net- und .org-Domains.
Das Erstgericht sah "Literaturhaus" als unterscheidungskräftigen Namen und gab der Unterlassungsklage statt; das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache an das OLG zurück. Die Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig und besitze auch keine Verkehrsgeltung. Es müsse aber noch geklärt werden, ob ein Anspruch aus anderen geltend gemachten Gründen, etwa auch aus dem Vertragsverhältnis abgeleitet werden könne. Außerdem könne auch eine gezielte Behinderung im Sinne einer Domainblockade gegeben sein, weil der Beklagte gleich mehrere fast gleichlautende Namen registriert habe. |
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sartorius.at
LG Hamburg,
Urteil vom 10.12.2004,
324 O 375/04 |
» BGB § 12 |
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Die österreichische Tochterfirma eines internationalen Unternehmens mit der Marke "Sartorius" begehrt die Freigabe der .at-Domain von einem Deutschen gleichen Namens, der darunter seine Familie präsentiert.
Das LG wies die Klage ab. Ein markenrechtlicher Anspruch scheidet aus, weil die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Namensrechtlich bleibt es mangels überragender Bekanntheit beim Prioritätsprinzip. Country Code TLDs besitzen im Verkehr keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer .at-Domain nicht unbedingt einen Österreich-Bezug. (nicht rk) |
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welt-online.de
BGH,
Urteil vom 03.12.2004,
I ZR 146/04 |
» BGB § 12 |
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Die Klägerin gibt die Zeitung "Die Welt" heraus und betreibt "Die Welt online" im WWW; der Titel "Die Welt" ist als Marke geschützt. Die Beklagte hat eine Vielzahl (ca. 4000) von Sachbegriffen als Domains registriert, darunter zunächst die Domain "welt-online.de" und dann nach gerichtlicher Untersagung "weltonline.de".
Das Erstgericht untersagte die Verwendung dieser Domains, das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, 10.5.2001, 6 U 72/00) bestätigte.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kommt ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlen Ansatzpunkte. Auch eine wettbewerbswidrige Behinderung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin auf die Domains nicht angewiesen sei, weil der Internetauftritt ohnedies unter "welt.de" zugänglich sei. Von der Ausnützung einer bekannten Marke könne (noch) nicht ausgegangen werden, weil die Art der Verwendung der von der Beklagten registrierten Domains (mangels einer darunter betriebenen Website) noch nicht feststehe. |
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Rücktrittsrecht bei Online-Auktion
BGH,
Urteil vom 03.11.2004,
VIII ZR 375/03 |
» BGB § 312d |
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Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, versteigerte bei eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband. Der Beklagte gab das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers wurde vom Erstgericht abgewiesen; das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH wies die Revision zurück. Auch Bieter bei Internet-Auktionen, die Ware von professionellen Händlern kaufen, haben ein Widerrufsrecht. Voraussetzung ist, dass einem gewerblichen Anbieter ein Verbraucher gegenübersteht, es sich also um ein Verbrauchergeschäft handelt. Gem. § 312d BGB ist zwar bei Fernabsatzverträgen, die in der Form einer Versteigerung geschlossen werden, ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, aufgrund der Vertragsausgestaltung handelt es sich bei den Online-Auktionen auf ebay nicht um Versteigerungen im Sinne § 156 BGB. |
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Fernabsatz bei Einschaltung eines Boten
BGH,
Urteil vom 21.10.2004,
III ZR 380/03 |
» BGB § 312b |
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Wird bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, steht dies der Annahme eines Fernabsatzvertrages nicht entgegen. Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG mit der Einholung der Unterschrift des Verbrauchers unter das Vertragsformular im Wege des Postident 2-Verfahrens, liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, da der mit der Ausführung betraute Postmitarbeiter keine Auskünfte über Vertragsinhalt und leistung geben kann und soll. |
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E-Mail-Werbung - Beweislage
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 22.09.2004,
I-15 U 41/04 |
» UWG § 7 |
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Die Beklagte schickte dem Kläger, einem Rechtsanwalt, im Zuge einer Massenaussendung ein Angebot für Mandantenbriefe.
Das Erstgericht verneinte die Wiederholungsgefahr und wies die Klage ab.
Das OLG gab der Berufung Folge. Auch bereits die Übersendung einer einzigen Werbenachricht ist als unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen. Die Einwilligung des Adressaten in E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (n.F.) vom Werbenden darzulegen und zu beweisen. Die Einwilligung des Adressaten in E-Mail-Werbung kann sich entweder ausdrücklich oder konkludent anhand konkreter Umstände ergeben. Das nur potentielle, nicht weiter hinterfragte Interesse des Empfängers reicht zur Begründung derartiger konkreter Umstände nicht aus. Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung durch E-Mail-Werbung begründet die tatsächliche Vermutung für weitere rechtswidrige Eingriffe. Diese Vermutung kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; wird eine solche nicht abgegeben, ist die Wiederholungsgefahr anzunehmen. |
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Google Adwords
LG Hamburg,
Urteil vom 21.09.2004,
312 O 324/04 |
» MarkenG § 14 |
» TDG § 11 |
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Die Klägerin macht Google für die Verletzung ihrer Marke verantwortlich. Sie mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Marke als AdWord ab. Obwohl die Klägerin in der Folge nicht auf ein den Fragebogen der Beklagten antwortete, sperrte die Beklagte das Adword, gab aber keine Unterlassungserklärung ab.
Das LG wies die Klage ab. Zwar sei die Verwendung des Kennzeichens der Klägerin für die AdWords-Werbung eine Markenrechtsverletzung, diese gehe aber vom Betreiber der beworbenen Website aus. Die Beklagte sei nicht dafür verantwortlich. Eine Mitstörerhaftung komme nicht in Frage, weil keine Prüfpflicht bestehe. Analog der Haftung von Presseunternehmen komme eine Störerhaftung nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht. Für die Haftung sind wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte die presserechtlichen Grundsätze für Inseratwerbung in Zeitungen oder Branchenverzeichnissen heranzuziehen. Die Beklagte sei nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung auch nicht untätig geblieben, sondern habe nach konkreter Aufforderung die Werbung entfernt. Überdies stelle die AdWord-Werbung der Beklagten gar keine Kennzeichenverletzung dar, weil das Kennzeichen nicht markenmäßig verwendet worden sei. Auch Wettbewerbsverletzung liege keine vor. |
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Haftung des Suchmaschinenbetreibers
LG Berlin,
Urteil vom 09.09.2004,
27 O 585/04 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
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Die klagende Fernsehmoderatorin nimmt die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin in Anspruch, weil sie bei bestimmten Eingaben in Zusammenhang mit Nacktfotos gebracht worden sei. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da die Einträge nicht reproduzierbar seien.
Das LG bestätigte nach Einspruch die Unterlassungs-EV. Spezialgesetzliche Vorschriften des Teledienstegesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit eines Suchmaschinenbetreibers zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hat, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. |
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- Entscheidung bei linksandlaw.de
- Anmerkung: Anders als in D ist in Ö die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern(§ 14 ECG) und Linksetzern (§ 17 ECG) posititv geregelt. Allerdings handelt es sich auch hier nur um Bestimmungen, die unter bestimmten Bedingungen einen Haftungsausschluss bewirken. Allerdings kommt es bei Vorliegen dieser Bedingungen zu gar keiner Störerhaftung.
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Suchmaschinenverknüpfung
Hanseatisches OLG Hamburg,
Beschluss vom 02.09.2004,
5 W 106/04 |
» MarkenG § 5 |
» MarkenG § 15 |
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Der Antragsteller ist Polenreisen-Veranstalter und hat die Internetadresse www.polenreisen-polonia.com. Der Antragsgegner betreibt unter www.polonia-hamburg.de ein Informationsportal. Verschiedene Suchmaschinen brachten bei der Verknüpfung der Sucheingaben "polonia" und "Reisen" auch die Seiten des Antragsgegners als Trefferergebnis. Im Verfahren über die einstweilige Verfügung gab der Antragsgegner eine Erklärung ab, die Unterrubrik "Reisebüro" wegzulassen und das streitige Wort "Reisebüro" nicht mehr bei Suchmaschinen zu verwenden.
Nachdem das Erstgericht die strittigen Kosten gegeneinander aufgehoben hat, erhoben beide Parteien Beschwerde. Das OLG hat nur der Beschwerde der Antragsgegnerin Folge gegeben. Das Wort "polonia" genießt zwar kennzeichenrechtlichen Schutz, die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch sind aber nicht glaubhaft gemacht. Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung durch Suchmaschinen kann noch keine Störerhaftung des Inhabers der Homepage begründen, wenn die Verwendung der Internetdaten für sich genommen rechtlich zulässig ist. |
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Altersverifikation im Internet
LG Düsseldorf,
Urteil vom 01.09.2004,
12 O 19/04 |
» UWG § 1 |
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Ein Anbieter von Altersverifikationssystemen klagt einen Konkurrenten wegen unlauterem Wettbewerb, weil dessen System nicht sicher sei.
Das LG wies die Klage ab. Es sei nicht Sache des Wettbewerbsrechtes, einen unbestimmten Rechtsbegriff wie den des "Sicherstellens" in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV auszufüllen. Danach sei nur sicherzustellen, dass pornografische Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind, das Gesetz trifft aber keine Aussage, wie das zu erfolgen habe.
Das LG Duisburg entschied gegenteilig. |
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Übernahme von Grafiken und Stylesheets
OLG Hamm,
Urteil vom 24.08.2004,
5 U 51/04 |
» UrhG § 2, § 72 |
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Der Beklagte übernahm von der Klägerin 3 Computergrafiken und Stylesheets, die diese angeblich mit großem Aufwand erstellt hatte.
Das LG Bochum wies die Unterlassungsklage ab. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Bei den übernommenen Bildern handle es sich mangels Schöpfungshöhe um keine Werke der bildenden Kunst, für die Schutz nach § 2 UrhG bestehe. Auch Lichtbildschutz nach § 72 UrhG komme nicht in Frage, da sie nicht Ergebnis persönlicher Leistung des Erstellers seien, sondern Ergebnis eines Computerprogrammes. Auch für die Website als Ganzes bestehe kein Schutz. Da für die Werke kein Urheberrechtsschutz bestehe, sei die Nachahmung der Bilder und Farb-Schrift-Kombinationen auch wettbewerbsrechtlich nicht bedenklich. |
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- Urteil beim NRW-Justizportal
- Die Entscheidung kann man nur schwer beurteilen, wenn man die Grafiken nicht kennt, um die es ging. Der verwendete Begriff Computergrafik ist jedenfalls sehr irreführend. Ein Foto, das mit einem Computerprogramm bearbeitet wird, ist noch lange keine Computergrafik. Solange das Ausgangsobjekt als Foto erkennbar ist, müsste auch der Lichtbildschutz gegeben sein; es läge dann nur eine Bearbeitung vor, bei der, wenn schon der Bearbeitung keine Werkqualität zukommt, jedenfalls der Lichtbildschutz bestehen bliebe (offen ist aber, ob die Klägerin überhaupt Urheberin der Ausgangsbilder war). Erst wenn die verwendeten Lichtbilder nicht mehr identifizierbar sind und die Bearbeitung so in den Vordergrund kommt, dass die verwendeten Lichtbilder völlig in den Hintergrund treten, also als Fotos nicht mehr identifizierbar sind, wird die Bearbeitung das allein maßgebliche Kriterium. Und dann ergibt sich tatsächlich die Situation, dass kein Lichtbildschutz besteht, weil kein lichtbildähnliches Verfahren verwendet wurde. Es stellt sich dann nur mehr die Frage der Schöpfungshöhe der Bearbeitung und das ist halt oft Geschmackssache (auf webblog.net findet sich die vermutliche Website der Klägerin).
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Sportwetten in Hamburg
Hanseatisches OLG,
Urteil vom 12.08.2004,
5 U 58/03 |
» UWG § 1 |
» StGB § 284 |
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Der Betreiber einer Lottoannahmestelle in Hamburg, der aufgrund eines Handelsvertretervertrages mit der Nordwest Lotto und Toto, der staatlichen Lotterie der Stadt Hamburg , Sportwetten anbietet, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die bisherige Veranstaltung von Sportwetten durch die Stadt Hamburg wegen des Fehlens eines entsprechenden Landesgesetzes rechtswidrig gewesen sein sollte und damit auch gegen die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis gegenüber dem Betreiber der Lottoannahmestelle Bedenken bestehen könnten. Der Inhaber einer vor der Wiedervereinigung Deutschlands durch die Stadt Gera erteilten Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er ohne Genehmigung der Stadt Hamburg in Hamburg für Sportwetten wirbt und auch Bürgern von Hamburg über das Internet Sportwetten anbietet. |
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Werkszeitung des Betriebsrates
Hessisches LAG,
Beschluss vom 15.07.2004,
9 TaBV 190/03 |
» BetrVG § 2 |
» GG Art. 5 |
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Aus der Verletzung des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG folgt ein Anspruch des Arbeitgebers gegen Betriebsratsmitglieder, die Veröffentlichung einer Werkszeitung, die Betriebs- und Betriebsratsinterna enthält, auf der Homepage des Betriebsrats zu unterlassen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit steht dem nicht entgegen. |
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Domain-Parking mit Glücksspielbanner
Hanseatisches OLG,
Urteil vom 14.07.2004,
5 U 160/03 |
» UWG § 1 |
» StGB § 284 |
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Ein Veranstalter legaler Glücksspiele klagt die Firma Sedo, die zigtausende Domains diverser Inhaber "parkt" und unter diesen zum Verkauf angebotenen Domains Werbebanner platziert, darunter solche auf Anbieter illegaler Glücksspiele mit Sitz in Zypern und Kanada.
Das Erstgericht hat die beantragte EV erlassen, das OLG bestätigte diese Entscheidung. Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden (sog. "Domain-Parking"), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glückspiele geworben wird. Das Herkunftslandprinzip ist nicht anwendbar, weil in der E-Commerce-RL Glücksspiele ausgenommen sind. |
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Wagenfeld-Leuchte
Hanseatisches OLG Hamburg,
Urteil vom 07.07.2004,
5 U 143/03 |
» UrhG § 17 |
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Die Kläger sind Rechteinhaber der Wagenfeld-Leuchte, deren Nachbildung von der Beklagten in Italien vertrieben wird, wobei über das Internet auch in Deutschland geworben und nach Deutschland geliefert wird. Nach einem Unterlassungsvergleich war nur mehr das Anbieten und Nebenansprüche Streitgegenstand.
Das Erstgericht hat die Klage hinsichtlich des Anbietens abgewiesen.
Das OLG bestätigt dieses Urteil: Das "Anbieten" von Verletzungsstücken eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks gegenüber Endverbrauchern ist nur dann gem. § 17 Abs. 1 UrhG rechtswidrig, wenn sich diese Handlung auch auf ein Inverkehrbringen im Inland bezieht. Wird der Erwerbsvorgang vollständig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen, liegt selbst bei einer Bewerbung gegenüber den inländischen Verkehrskreisen keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung vor.
Die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen sind von dem Berechtigten als Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts hinzunehmen.
Das Verbot solcher Maßnahmen stellte sich als ein Eingriff in den freien Warenverkehr entgegen Art. 28, 30 EG dar und wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Einschränkungen der grenzüberschreitenden Bewerbung von im Ausland zulässigerweise hergestellten und vertriebenen Gütern können als "Maßnahmen gleicher Wirkung" wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen den Marktzugang erschweren. |
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TV-Werbeblocker
BGH,
Urteil vom 24.06.2004,
I ZR 26/02 |
» UWG § 1 |
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Der Privatsender RTL klagte gegen den Hersteller eines Gerätes, das Werbeblöcke automatisch erkennt und auf einen werbefreien Sender umschaltet.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH bestätigte dies. Er bejahte zwar das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, weil sich die Aktivitäten beider Parteien an den Fernsehkonsumenten richteten, wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen. Eine Behinderung oder allgemeine Marktstörung liege aber nicht vor, weil der Blocker nicht direkt auf die Sendungen einwirke, sondern nur dem Fernseh-Zuschauer eine technische Hilfe zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung biete. Der Vertrieb des Werbeblockers erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des werbefinanzierten Senders, bedrohe sie aber nicht existenziell.
Das Urteil ist auch auf "Webwasher" im Internet übertragbar. |
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Buchpreisbindungsgesetz § 3
OLG Frankfurt,
Urteil vom 15.06.2004,
11 U (Kart) 18/04 |
Der Beklagte versteigerte auf ebay 48 Bücher, die er teilweise als völlig neu, als neu, originalverpackt oder ungelesen bezeichnete. Die Bücher erzielten großteils Preise unterhalb des festgesetzten Ladenpreises. Ein Buchhändler klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung.
Das OLG hebt die EV hinsichtlich der Untersagung des Verkaufes auch gebrauchter Bücher, die der Beklagte mit neu oder ähnlich bewirbt, auf und bestätigt hinsichtlich der tatsächlich neuen Bücher. Die Buchpreisbindung gilt auch für im Internet über die Auktionsplattform eBay angebotene neuwertige Bücher, die von einem Privatmann zum Kauf angeboten werden. Ein "geschäftsmäßiges" Handeln im Sinne des § 3 BuchpreisbindungsG liegt vor, wenn - auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil der Beschäftigung gemacht wird. Dies ist der Fall, wenn ein Privatmann gleichförmig und wiederholt (40 Bücher innerhalb 6 Wochen) verlagsneue Bücher unterhalb der Preisbindungsgrenze zum Verkauf anbietet. Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt allerdings nicht vor, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Der Beklagte wäre auch dann nicht Letztabnehmer, wenn er ursprünglich die Bücher gekauft hätte, um sie zu behalten. Tatsächlich gab es aber ohnedies kein Kaufgeschäft, weil der Beklagte die Bücher als Rezensionsexemplare erhalten hat. |
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Sim-Lock
BGH,
Urteil vom 09.06.2004,
I ZR 13/02 |
» MarkenG § 24 |
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Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor. |
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Wettbewerbswidrigkeit bei Google-Adwords
OLG Köln,
Beschluss vom 08.06.2004,
6 W 59/04 |
» UWG § 1 |
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Die Antragsgegnerin hatte "Keyword-Advertising" bei Google gebucht inklusive der Option "weitgehend passende Key-Words", eine Funktion, bei der auch den vom Werbenden vorgegebenen Begriffen ähnliche angezeigt werden. Das führte dazu, dass sich ein Mitbewerber in seinen Rechten verletzt sah, da bei der Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs, der dem Domain-Namen und der Wort-/ Bildmarke der Antragstellerin entsprach, die Werbung der Gegnerin und ihre Internetdomain mit angezeigt wurde.
Das OLG beurteilte dies als sittenwidrig gemäß § 1 UWG (alte Fassung), da sie sowohl einem unzulässigen Anhängen an einen fremden Ruf als auch einer unzulässigen Kundenumleitung entspräche. Die eingeblendete Werbung sei so gestaltet, dass ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer annehmen konnte, die Antragsgegnerin sei zwar ein eigenständiges Unterneh- men, das freilich mit der Antragstellerin zusammenarbeite. Diesen Irrtum der Nutzer habe die Antragstellerin mit ihrer freien Entscheidung zu dieser speziellen Werbeform überhaupt erst ermöglicht. Sie hätte darüber hinaus auch auf die Option "weitgehend passende Keywords" verzichten können. |
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Billig-Zigarren bei Internetversteigerung
OLG Frankfurt,
Beschluss vom 02.06.2004,
6 W 79/04 |
» UWG § 1 |
» TabaksteuerG § 24 |
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Das Anbieten von Zigarren im Wege einer Internetversteigerung mit einem Angebotspreis, der unter dem nach § 24 Abs. 1 Tabaksteuergesetz festgelegten Kleinverkaufspreis liegt, ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Das Versteigerungsangebot erfolgt im geschäftlichen Verkehr und nicht nur zu privaten Zwecken, wenn die Ware von einem Kleingewerbetreibenden angeboten wird, der mit dem Wirtschaftszweig "Verkauf über Internet" eingetragen ist und die in der Internetversteigerungsplattform ersichtliche Werbebeschreibung der Ware nach Art und Inhalt einen professionellen Eindruck vermittelt. |
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