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Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Spaß-E-Mails am Arbeitsplatz
OGH, Urteil vom 23.06.2004, 9 ObA 75/04a

» AngG § 27
Die Klägerin leitete entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf ihrem Arbeitsplatz einlangende Spaß-E-Mails an Arbeitskollegen weiter. Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Entlassung.

Das Erstgericht gab der Klage auf Kündigungsentschädigung statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der außerordentlichen Revision keine Folge. Ein Fehlverhalten, das nur darin liegt, dass ein Arbeitnehmer, der ansonsten 20 Jahre unbeanstandet geblieben ist, entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf seinem Arbeitsplatz einlangende Spaß-E-Mails ein- bis zweimal pro Woche an Arbeitskollegen weitergeleitet hat, stellt keinen Entlassungsgrund dar. Dieser Sachverhalt liegt bezüglich der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers nicht anders als gelegentliche kurze Telefonate privaten Inhalts mit Arbeitskollegen. Dieser Sachverhalt kann mit gelegentlichem Surfen im Internet bzw. privater PC-Benutzung bzw. Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht gleichgesetzt werden (9 ObA 192/98w).

Buchpreisbindungsgesetz § 3
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2004, 11 U (Kart) 18/04

Der Beklagte versteigerte auf ebay 48 Bücher, die er teilweise als völlig neu, als neu, originalverpackt oder ungelesen bezeichnete. Die Bücher erzielten großteils Preise unterhalb des festgesetzten Ladenpreises. Ein Buchhändler klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung.

Das OLG hebt die EV hinsichtlich der Untersagung des Verkaufes auch gebrauchter Bücher, die der Beklagte mit neu oder ähnlich bewirbt, auf und bestätigt hinsichtlich der tatsächlich neuen Bücher. Die Buchpreisbindung gilt auch für im Internet über die Auktionsplattform eBay angebotene neuwertige Bücher, die von einem Privatmann zum Kauf angeboten werden. Ein "geschäftsmäßiges" Handeln im Sinne des § 3 BuchpreisbindungsG liegt vor, wenn - auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil der Beschäftigung gemacht wird. Dies ist der Fall, wenn ein Privatmann gleichförmig und wiederholt (40 Bücher innerhalb 6 Wochen) verlagsneue Bücher unterhalb der Preisbindungsgrenze zum Verkauf anbietet. Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt allerdings nicht vor, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Der Beklagte wäre auch dann nicht Letztabnehmer, wenn er ursprünglich die Bücher gekauft hätte, um sie zu behalten. Tatsächlich gab es aber ohnedies kein Kaufgeschäft, weil der Beklagte die Bücher als Rezensionsexemplare erhalten hat.

Sim-Lock
BGH, Urteil vom 09.06.2004, I ZR 13/02

» MarkenG § 24
Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.

Puppenfee II
OGH, Urteil vom 08.06.2004, 4 Ob 125/04t

» UrhG § 38
» UrhG § 62
» UrhG § 90
Die Klägerin ist eine bereits 1941 gelöschte GesmbH, die 1936 den Film "Die Puppenfee" hergestellt hat; sie wird durch den 1999 bestellten Nachtragsliquidator vertreten. Der beklagte ORF hat den Film 1997 und 1999 aufgrund einer Lizenz einer international renommierten Agentur, der Nebenintervenientin, die sich mittelbar auf die Lizenzen der Rechtsnachfolger der Ersteller von Drehbuch und Filmmusik, stützen kann, gesendet.

Die Klägerin begehrt im Hauptverfahren, nachdem nach der EV zu 4 Ob 57/03s ein Vergleich über Unterlassung und Urteilsveröffentlichung geschlossen worden war nur mehr ein angemessenes Entgelt. Das Erstgericht erkannte dieses zu. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision keine Folge. Die Parteifähigkeit der Klägerin ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Schutz des Films nach österreichischem Urheberrecht 1986 geendet hat und insoweit daher durch die UrhG-Nov 1996 auch nicht verlängert werden konnte. Da der Regisseur als Miturheber österreichischer Staatsbürger war, ist der Film nach österreichischem Urheberrecht geschützt. Der Regisseur erwarb 1938 die deutsche Staatsbürgerschaft, wodurch der Film auch den Schutz nach deutschem Urheberrecht erwarb, der auch nach Verlust der Staatsbürgerschaft 1945 bestehen blieb. Der Film war daher zum Zeitpunkt der Schutzfristverlängerungen in Deutschland 1966 auf 70 Jahre (ursprünglich nur 30 Jahre) noch geschützt, weshalb der Film nach der UrhG-Novelle 1996 auch in Österreich (wieder) geschützt ist. Obwohl das deutsche Urheberrecht, an das anzuknüpfen ist, weil sich die erste Inhaberschaft nach dem Recht des Schutzstaates bestimmt, keine Legalzession der Verwertungsrechte der Filmurheber an den Hersteller kennt, sondern eine Rechteeinräumung erfordert, besteht kein Zweifel, dass eine solche an den Hersteller erfolgt ist. Ob er auch die Rechte für (damals) unbekannte Nutzungsarten mit übertragen hat, kann offen bleiben, weil es für die Parteifähigkeit der Klägerin genügt, dass sie überhaupt Verwertungsrechte durchgehend besessen hat.
Für Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reicht nicht aus. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt voraus, dass eine juristische Person Organe hat, deren Wissen oder Untätigbleiben ihr zugerechnet werden kann. Wenn eine bereits gelöschte GmbH nur noch deswegen besteht, weil nachträglich Vermögen hervorgekommen ist, so kann die dreijährige Verjährungsfrist des § 90 Abs 1 UrhG nicht zu laufen beginnen, bevor nicht ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist.

Wettbewerbswidrigkeit bei Google-Adwords
OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004, 6 W 59/04

» UWG § 1
Die Antragsgegnerin hatte "Keyword-Advertising" bei Google gebucht inklusive der Option "weitgehend passende Key-Words", eine Funktion, bei der auch den vom Werbenden vorgegebenen Begriffen ähnliche angezeigt werden. Das führte dazu, dass sich ein Mitbewerber in seinen Rechten verletzt sah, da bei der Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs, der dem Domain-Namen und der Wort-/ Bildmarke der Antragstellerin entsprach, die Werbung der Gegnerin und ihre Internetdomain mit angezeigt wurde.
Das OLG beurteilte dies als sittenwidrig gemäß § 1 UWG (alte Fassung), da sie sowohl einem unzulässigen Anhängen an einen fremden Ruf als auch einer unzulässigen Kundenumleitung entspräche. Die eingeblendete Werbung sei so gestaltet, dass ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer annehmen konnte, die Antragsgegnerin sei zwar ein eigenständiges Unterneh- men, das freilich mit der Antragstellerin zusammenarbeite. Diesen Irrtum der Nutzer habe die Antragstellerin mit ihrer freien Entscheidung zu dieser speziellen Werbeform überhaupt erst ermöglicht. Sie hätte darüber hinaus auch auf die Option "weitgehend passende Keywords" verzichten können.

Billig-Zigarren bei Internetversteigerung
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2004, 6 W 79/04

» UWG § 1
» TabaksteuerG § 24
Das Anbieten von Zigarren im Wege einer Internetversteigerung mit einem Angebotspreis, der unter dem nach § 24 Abs. 1 Tabaksteuergesetz festgelegten Kleinverkaufspreis liegt, ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Das Versteigerungsangebot erfolgt im geschäftlichen Verkehr und nicht nur zu privaten Zwecken, wenn die Ware von einem Kleingewerbetreibenden angeboten wird, der mit dem Wirtschaftszweig "Verkauf über Internet" eingetragen ist und die in der Internetversteigerungsplattform ersichtliche Werbebeschreibung der Ware nach Art und Inhalt einen professionellen Eindruck vermittelt.

Kosten eines Abmahnschreibens
BG St. Pölten, Urteil vom 27.05.2004, 4 C 121/04w

» TKG § 107
Ein Personalberatungsbüro inserierte unter der Telefonnummer des klagenden Rechtsanwaltes und wurde daraufhin vom beklagten Pressehaus angerufen und erhielt dabei die Erlaubnis ein Werbefax zu senden. Der Anwalt begehrte die Unterlassung der Faxzusendung und klagte die Kosten für das Abmahnschreiben ein.

Das BG wies die Klage ab. Das Werbefax sei durch die telefonische Zustimmung gedeckt gewesen; eine Unterlassung des Telefonanrufes sei nicht begehrt worden. Überdies sei nicht nachgewiesen worden, dass tatsächlich Kosten aufgelaufen sind.

NEWS-Materialien
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 58/04i

» UrhG § 5
» UrhG § 24
» UrhG § 40b
Die Klägerin betreibt die Internetplattform "www.news.at" und bringt dort Texte, Bilder und Spiele, die von ihren Mitarbeitern erstellt wurden. Der Beklagte war für die Klägerin als Betreuer dieser Plattform tätig und unterlag einem vertraglichen Konkurrenzverbot. Daneben betrieb der Beklagte unter "www.vienna-talk.at" ein eigenes Forum. Er übernahm von der Website der Klägerin auf seine eigene redaktionelle Texte, Bilder und ein Fragespiel in teilweiser identer, teilweise bearbeiteter Form.

Das Erstgericht hat dem Begehren auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entgeltszahlung, Gewinnherausgabe und Schadenersatz teilweise statt. Das Berufungsgericht bestätigte nur teilweise.

Der OGH differenziert noch weiter zwischen den verschiedenen vom Beklagten verwendeten Materialien. Er fasst die Unterlassungs- und Rechnungslegungspflichten neu, weist Teile ab und hebt einen weiteren Teil auf. Die Klägerin kann als juristische Person nicht Inhaberin von originären Urheberrechten sein. Nach § 24 Abs 1 UrhG kann der Urheber anderen gestatten, ein Werk auf einzelne oder alle dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung) oder ihm das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Nur der Inhaber eines (ausschließlichen) Werknutzungsrechts kann Verletzungen des Urheberrechts im eigenen Namen verfolgen. Ob ein solches ausschließliches Werknutzungsrecht jeweils eingeräumt wurde, ist aus den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, weshalb dieser Teil aufzuheben war.
Ein Teil der Textwerke genießt aber schon deswegen keinen Schutz, weil es sich dabei um bloße redaktionelle Mitteilungen handelt. Ob ein redaktioneller Beitrag die Voraussetzungen eines Sprachwerks erfüllt oder bloß eine einfache Mitteilung über Tagesfragen im Sinn des § 44 Abs 3 UrhG ist, richtet sich nach seinem konkreten Inhalt, insbesondere danach, ob er eine individuelle geistige Leistung zum Ausdruck bringt. Bloße redaktionelle Texte genießen nur den Schutz nach § 79 UhrG, der aber nicht in Anspruch genommen wurde. Hinsichtlich dieser Texte war das Klagebegehren abzuweisen.
Das Fragespiel genießt Schutz als Datenbank. Nach sinngemäßer Anwendung (§ 40f Abs 3 UrhG) des § 40b UrhG steht dem Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung an der vom Dienstnehmer in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten geschaffenen Datenbank ein unbeschränktes Werknutzungsrecht und damit auch das Recht zu, Verletzungen im eigenen Namen zu unterbinden. Selbst wenn man die für das Fragespiel von Arbeitnehmern der Klägerin geschaffene, aus Fragen und Antworten bestehende Datenbank nicht als eigentümliche geistige Schöpfung betrachten wollte, bestünde ein Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers nach § 76d UrhG.
Bezüglich der von Dritten überlassenen Lichtbilder hat die Klägerin im Zweifel nur eine Werknutzungsbewilligung erhalten, sodass ihr Klagebegehren abzuweisen ist. Insoweit sie aber diese Lichtbilder bearbeitet hat, kann sie - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein eigenständiges Leistungsschutzrecht erworben haben, das sie als Bearbeiter berechtigt, Verletzungen im eigenen Namen zu verfolgen. Dies setzt aber eine Umgestaltung des Originalwerks voraus. Unwesentliche Veränderungen oder bloße Änderungen der Größenverhältnisse sind keine Bearbeitung im Sinne des § 5 UrhG. Allerdings müssen auch an die Bearbeitung eines bloßen Lichtbildes (im Unterschied zum Lichtbildwerk) weniger strenge Anforderungen gestellt werden. Es werden daher bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) ausreichen, sofern diese Umgestaltungen über eine bloße Vervielfältigung hinausreichen. Zur Klärung des jeweiligen Umfanges der Bearbeitung war das Urteil hinsichtlich dieser Lichtbilder aufzuheben.

Schöne Oberösterreicherinnen
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 115/04x

» UrhG § 3
» UrhG § 16
» UrhG § 74
Der Fotograph Erich B ist Mitglied des klagenden Interessenverbandes und hat diesem die ihm nach dem Urheberrecht zustehenden Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Er hat für eine Modellagentur Fotos von Models erstellt zwecks Verwendung für Setkarten und für die Website der Agentur. Daneben fotographierte er auch Privatkundinnen. Die Beklagte ist Herausgeberin der oberösterreichischen Kronenzeitung und veranstaltete die Aktion "Schöne Oberösterreicherinnen", im Zuge derer auch Fotographien des Fotographen ohne dessen Zustimmung in der Zeitung und auf der Website der Beklagten veröffentlicht wurden.

Die Klägerin begehrt ein Entgelt, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH gab der Revision Folge und stellte das Ersturteil im wesentlichen wieder her. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelt es sich nicht um das Problem der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes, weil dieses nur die körperlichen Fotos betreffe, sondern um das Veröffentlichungsrecht. Dieses wird im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mitenthalten ist. Die eingeräumte Werknutzung reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Dies ist nach dem Vertragszweck auszulegen.
Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz schließen einander nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offen steht.

Verwertungsgesellschaftenpflicht verfassungsgemäß
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 107/04w

» UrhG § 45
» UrhG § 59c
Die beklagte Verwertungsgesellschaft nimmt die Urheberrechte an Sprachwerken wahr und hebt u.a. Bibliothekstantiemen und Reprographievergütungen ein. Vergütungsbeträge schüttet sie nur an jene Urheber aus, die mit ihr Wahrnehmungsverträge geschlossen haben, was die Kläger trotz Anbot verweigert haben.

Die Kläger begehren Rechnungslegung und Zahlung. Das Erstgericht wies die Klage ab., das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH wies den Antrag, den VfGH zwecks Aufhebung des § 45 Abs. 3 letzter Satz UrhG als verfassungswidrig anzurufen, zurück und gab der Revision nicht Folge. Ein derartiger Antrag sei nicht zulässig. Auch die Anregung sei nicht gerechtfertigt, weil diese Regelung im öffentlichen Interesse steht und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und der Schulbuchverleger. Daneben hat die von der Verwertungsgesellschaft ausgehandelte und eingehobene Vergütung den Vorteil, dass der Urheber seine Ansprüche nicht selbst durchsetzen muss. Die in der Verwertungsgesellschaftenpflicht des § 45 Abs 3 letzter Satz UrhG liegende Beschränkung der Rechte des Urhebers wird damit den Anforderungen gerecht, die Eigentumsbeschränkungen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs erfüllen müssen.

Wiener Werkstätten III
OGH, Beschluss vom 25.05.2004, 4 Ob 234/03w

» ECG § 22
» UWG § 2
Der Kläger fertigt in Wien Lampen nach dem historischen Vorbild der Wiener Werkstätten und vertreibt Originalmöbel aus dieser Zeit. In einem Vorverfahren hatte er erfolgreich die steirische Möbelfirma K***GmbH auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" ohne sachlichen Bezug geklagt (4 Ob 177/02m). Die Beklagten sind Einrichtungsstudios in Wien, Graz und Berlin und deren Geschäftsführer. Diese haben von der K***GmbH, die auch ihre Mehrheitseigentümerin ist, die Lizenz zur Verwendung der Wortbildmarke "Wiener Werkstätten" erhalten und die Werbung übernommen; die Erstbeklagte auch die Domains "wiener-werkstaetten.co.at" und "wiener-werkstaetten.at". Die K***GmbH baut nunmehr in geringem Umfang auch lizenzfreie Möbel und Polstermöbel-Modelle nach historischen Entwürfen unter der Bezeichnung "Wiener Werkstätten Klassik", bewirbt aber ihr gesamtes Programm mit der Marke "Wiener Werkstätten".

Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV. Das Rekursgericht bestätigte ohne die vom Erstgericht auferlegte Sicherheitsleistung.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge und schränkte das Unterlassungsgebot ein. Untersagt wurde nicht generell die Werbung mit dem Begriff, sondern nur dann, wenn sich die Werbung nicht auf originale oder nach historischen Entwürfen hergestellte Gegenstände bezieht oder das Angebot der Beklagten nicht überwiegend solche Produkte oder einen repräsentativen Querschnitt davon umfasst.
Nach internationalem Wettbewerbsrecht ist für die zivilrechtlichen Folgen das Recht des Begehungsortes maßgebend, also des Ortes, an dem die wettbewerblichen Interessen aufeinanderstoßen. Aus der von der Erstbeklagten (in Berlin) für ihre Werbung verwendeten Top Level Domain .at sei zu erschließen, dass diese Werbung in erster Linie auf inländische Verbraucher zielt und sich auf den inländischen Markt auswirkt. Daran ändert auch das Herkunftsprinzip nach § 20 ECG nichts, obwohl derartige Werbung grundsätzlich unter § 3 Z 1 ECG fällt. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes besteht im Rahmen des § 22 Z 5 ECG eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip auch im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten, weshalb eine Irreführung inländischer Verbraucher im Rahmen von dem ECG unterliegenden Sachverhalten nach § 2 UWG zu beurteilen ist.

firn.at
OGH, Urteil vom 25.05.2004, 4 Ob 36/04d

» MSchG § 10 Abs. 2
Die Inhaberin der Marke "Firn" (Pfefferminzbonbon mit einem Bekanntheitsgrad von 87 % bei Bonbon- und Schokoladekonsumenten und 24 % aller Befragten) klagt die Betreiberin der "Firn Bar & Casting Cafe" in Wien und Inhaberin der Domains www.firn.at und www.firn.co.at auf Unterlassung und Löschung.
Das Erstgericht wies die Klage mangels Klassenidentität, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe, ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision Folge. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Da im gegenständlichen Fall die Marke mit Ausnahme des bloß beschreibenden Zusatzes "Bar & Casting Cafe" gleich ist, sind an das Erfordernis der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit wesentlich geringere Anforderungen zu stellen. Zwischen der Herstellung und dem Vertrieb von Süßwaren, insbesondere Pfefferminzbonbons mit Schokofüllung, und dem Betrieb eines Cafes/Barbetriebs besteht keine derart durchgreifende Verschiedenheit der Waren bzw Dienstleistungen, die die Verwechslungsgefahr ausschließen würde. Darüber hinaus besteht aber bei einem allgemeinen Bekanntheitsgrad von 24 % auch der Schutz der bekannten Marke nach § 10 Abs. 2 MSchG. Die danach notwendige Rufausbeutung ist auch unlauter, weil es nahe liegt, dass die Assoziation des Frische-Geschmackes vom Bonbon auf die Produkte des Betriebes der Beklagten übertragen werden sollte. Da der Markenberechtigte auch einen Beseitigungsanspruch habe, sei auch das Begehren auf Löschung der Domains gerechtfertigt.

Haftung des Zonenverwalters
LG Bielefeld, Urteil vom 14.05.2004, 16 O 44/04

» UWG § 1
» UWG § 3
Auf Websites, die vom Beklagten, der als Provider Domains von Kunden und als zone-c die Nameserver verwaltet, schaltete ein spanisches Unternehmen Werbung, die gegen das Tabakgesetz verstieß. Der klagende Tabakkonzern nahm den Provider als Mitstörer in Anspruch, da er spätestens seit der Abmahnung Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß gehabt habe.

Das LG hob eine zunächst erlassene EV auf und wies den Antrag zurück. Die Haftung des Störers setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die Prüfpflicht beschränke sich aber auf eindeutige Rechtsverstöße. Von einem solchen könne angesichts der komplizierten Regelungen des Tabakgesetzes nicht gesprochen werden. Der Provider müsse aufgrund der Abmahnung auch keine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit veranlassen. Der zone-c sei in Fällen, in denen Rechtsverletzungen auf den betreuten Seiten für ihn nicht ohne weiteres feststellbar seien, nur dann zur Dekonnektierung von Domains verpflichtet, wenn ihm ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorgelegt werde.

Link zur Preisinformation
OLG Köln, Urteil vom 07.05.2004, 6 U 4/04

» UWG § 1
» PAngV § 1
Bei einem Internet-Auftritt kann der aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV folgenden Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise (hier: Anschluss- u. Grundgebühr neben dem - genannten - Handypreis) dadurch nachgekommen werden, dass die Preisangaben auf einer weiteren Internetseite enthalten sind, zu welcher der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird. Nicht ausreichend ist eine Preisauszeichnung, die nur über einen weiteren Link mit der unklaren Bezeichnung "mehr Tarif-Details" erreichbar ist.

Nutzung der Musiktauschbörse KaZaa ist strafbar
AG Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)

» UrhG § 106
» UrhG § 17
» StGB § 52
Dem 23-jährigen, unbescholtenen Angeklagten wurde zur Last gelegt, dass er 272 urheberrechtlich geschützte Musikwerke in der Musiktauschbörse KaZaA angeboten habe. Er wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
AG: Wer ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Musikstücke auf seinen PC kopiert und diese unter Nutzung einer Tauschbörse allgemein zugänglich zum Download anbietet, macht sich eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig. Eine bewusste Verletzung der Urheberrechte liegt vor, da davon auszugehen ist, dass der Täter die seit einiger Zeit hierzu öffentlich geführte Diskussion in den Medien zur Kenntnis genommen hat.

Haftung für Ehrenbeleidigung im Gästebuch
LG Feldkirch, Beschluss vom 05.05.2004, 3 R 142/04m

» ABGB § 1330
» ECG § 18, § 19
Im Gästebuch der Website der beklagten Tourismusgesellschaft wurden Ehrenbeleidigungen über den Kläger gepostet, die diese erst über Aufforderung durch den Kläger löschte.

Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab, weil durch die anstandslose Löschung der Inhalte die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.

Das LG als Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte weiterhin die Verantwortlichkeit für das Gästebuch bestreite und weil sie offenbar überhaupt keine Kontrolle durchführe. Sowohl eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB als auch eine Rufschädigung nach Abs 2 setzen ein Verbreiten der Äußerung voraus. Unter den Begriff des Verbreitens falle auch das technische Verbreiten; die Beklagte habe durch die Zurverfügungstellung ihrer Website für Gästebucheintragungen die verfahrensgegenständlichen Äußerungen verbreitet. Die Beklagte treffe eine Prüfpflicht im Sinne einer regelmäßigen Beobachtung der Foren und Löschung inkriminierender Textstellen.
(nicht rechtskräftig)
  • LG-Entscheidung
  • Die OGH-Entscheidung wird hoffentlich eine klare Aussage über die Haftungsfrage für Gästebuchanbieter treffen, sonst werden die Gästebücher aus dem österreichischen Internet verschwinden. Ganz wesentlich ist dabei die Frage, ob § 18 Abs. 1 als allgemeine Definition des Sorgfaltsmaßstabes nicht doch trotz § 19 Abs. 1 gilt, wogegen m.M. nichts spricht.

Vergütungen des Filmherstellers
OGH, Urteil vom 04.05.2004, 4 Ob 28/04b

» UrhG § 38
Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt die den Filmurhebern zustehenden Rechte wahr und hebt Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung, Beteiligungsansprüche aus der Weiterverbreitung von Rundfunksendungen mittels Kabel u.a. ein. Die Zuständigkeit der Beklagten beschränkt sich auf Filme, die von Rundfunkunternehmen erstellt wurden. Das Inkasso der Ansprüche aus der "Leerkassettenvergütung" bei den Nutzern nimmt aufgrund einer Absprache der österreichischen Verwertungsgesellschaften und eines Gesamtvertrags für alle Gesellschaften die Austro-Mechana und hinsichtlich der "Kabel- und Satellitenvergütung" die Literar-Mechana (seit 1. 4. 1998 die AKM) vor. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften erfolgt nach einem zwischen ihnen abgesprochenen Verteilungsschlüssel. Weder die Klägerin noch die von ihr nunmehr vertretenen Filmurheber sind daran beteiligt; sie hatten dieser Verteilung nicht zugestimmt und wurden vor ihrer Festlegung nicht gehört. Mit Urteil 4 Ob 307/00a wurde der Beklagten die Rechnungslegung aufgetragen, Gegenstand des zweiten Rechtsganges ist das Feststellungsbegehren, dass der Klägerin an den Erträgnissen von Filmen aus bestimmten Zeitabschnitten Vergütungs- und Beteiligungsansprüche zustehen.

Das Erstgericht wies das Feststellungbegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt.

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Regelungslücke angenommen. Es muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Neufassung des § 38 Abs 1 UrhG nicht bedacht hat, dass es mit Entfall der "Kabel- und Satellitenvergütung" als gesetzlicher Vergütungsanspruch ab 1. 1. 1998 eine Regelung über die Beteiligung der Urheber "neuer" Filme an den ab diesem Zeitpunkt vertraglichen Entgelten bedurfte. Diese Lücke ist durch Analogie zu schließen. Den Filmurhebern steht daher auch nach dem 31.12.1997 ein Anteil an den Kabelvergütungen und Satellitenvergütungen in Bezug auf Filme zu, mit deren Aufnahme nach dem 31.3.1996 begonnen wurde.

Übernahme eines Internetangebotes - Berechnung der Entschädigung
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.04.2004, 11 U 6/02, 11 U 11/03

» BGB § 818
» UrhG § 97
Der Kläger ist Rechtsanwalt, die Beklagten eine Rechtsanwaltssozietät. Die Beklagten haben von der Website des Klägers ohne dessen Zustimmung 17 juristische Beiträge unter eigenem Namen auf ihre Website übernommen. Der Kläger verlangt Schadenersatz und Schmerzengeld.
Das Erstgericht sprach teilweise zu und wies teilweise ab.

Das OLG hat das Urteil neu gefasst und je EUR 5.100,-- Schadenersatz (100 Euro pro Artikel und Monat für 17 Artikel und 3 Monate) und Schmerzengeld zugesprochen. Zunächst schulden die Beklagten sowohl nach urheberrechtlichen Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung eine einfache Lizenz; diese ist nach § 287 ZPO zu schätzen und zu bemessen. Die Höhe der Lizenz bestimmt sich in erster Linie danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Für die Lizenzhöhe sind die Wertigkeit der Beiträge und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt mit heranzuziehen, wobei auf die Vergütungssätze der GEMA zurückgegriffen werden kann. Auf die Herstellungskosten kommt es nicht an. Der Umstand, dass die Texte geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten Betrachter zu erwecken, rechtfertigt eine Erhöhung der Lizenz um 100 Prozent. Die Lizenz ist nicht nur für den nachgewiesenen Nutzungszeitraum zu berechnen, sondern für einen voraussichtlichen. Die Schwere des Eingriffes verlangt auch einen Ausgleich durch Schmerzensgeld. Dessen Höhe richtet sich nach Billigkeitserwägungen, wobei der Grad des Verschuldens und das Ausmaß der Rechtsverletzung zu berücksichtigen sind.

Schöner Wetten - beschränkte Linkhaftung von Presseorganen
BGH, Urteil vom 01.04.2004, I ZR 317/01

» UWG § 1
» StGB § 284
Die Online-Ausgabe der Zeitung "Die Welt" hatte über Online-Glücksspiele berichtet und auch auf zwei Glücksspielseiten Links gelegt. Ein deutscher Anbieter mit Lizenz sah darin eine rechtswidrige Werbung für verbotene Glücksspiele.

Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Der BGH wies die Revision zurück und führte aus, dass Artikel und Links zwar den Wettbewerb der betreffenden Unternehmen fördern könnten, daraus könne aber noch nicht auf eine Wettbewerbshandlung geschlossen werden, weil die Absicht nicht auf die Förderung des Wettbewerbes gerichtet gewesen sei. Auch eine Störerhaftung sei nicht gegeben, weil das Presseorgan keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat. Ein Presseorgan haftet nicht für Hyperlinks auf rechtswidrige Angebote, die als Ergänzung eines redaktionellen Artikels ohne Wettbewerbsabsicht gesetzt werden -- sofern der Inhalt der verlinkten Seite nicht eindeutig als strafbar zu erkennen ist.
Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.
Sehr wohl liegt aber ein wettbewerbswidriges Handeln des Wettenanbieters vor. Dessen Genehmigung für Österreich berechtigt ihn auch nach europarechtlichen Kriterien nicht zur Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland.

amade.at
LG Salzburg, Urteil vom 31.03.2004, 2 Cg 233/01s

» UWG § 1
Nach der abschlägigen Entscheidung im Verfahren über die einstweilige Verfügung (4 Ob 56/02t) hatte das Gericht im Hauptverfahren primär zu prüfen, ob der Beklagte durch die Registrierung der Domain amade.at Domaingrabbing begangen hat. Dabei hat sich am Ende des Verfahrens eine interessante Wendung ergeben. Der Beklagte konnte nachweisen, dass der Grund der Registrierung nicht mit der Klägerin zusammenhing, sondern mit einer internationalen Immobilienfirma mit dem Namen Amadeus. Neuartig war dabei vor allem die Beweisführung. Als Beweismittel diente nämlich ein Auszug aus dem Internetarchiv, durch den einwandfrei belegt werden konnte, dass nach der Registrierung zunächst ein Website-Entwurf für die Immobilienfirma unter der Domain gehosted war. Damit war klargestellt, dass die Verantwortung des Beklagten nicht nachträglich erfunden war, worauf gewisse Widersprüche in den Beweisergebnissen zunächst hingewiesen hatten.
Das Urteil ist mangels Erhebung einer Berufung rechtskräftig.

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