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Eingenickter Offizier
OGH, Urteil vom 25.03.2003, 4 Ob 268/02v

» UrhG § 78
» UrhG § 87
Der Beklagte ist Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift D*** der Offiziersgesellschaft, der Kläger ein Oberstleutnant der Miliz mit Zivilberuf Landesbeamter. Der Kläger nahm an einer Veranstaltung der OG teil und wurde dabei in eingenicktem Zustand vom Beklagten, der einen Bericht für die Zeitschrift D*** erstellte, fotografiert. Er bemerkte dies und verbot dem Beklagten das Fotografieren. Das Foto erschien dennoch in der Zeitschrift mit dem Bildtext Taaagwache!! - Es gilt, die Zeichen der Zeit nicht zu überhören. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Fotoveröffentlichung und Schadenersatz nach § 87 UrhG, da er in Kameradenkreisen verspottet worden sei und auch seine Karriereaussichten beim Land und beim Bundesheer beeinträchtigt worden seien. Der Beklagte bot dem Kläger in der Verhandlung einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab; es liege kein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung im Sinne des § 78 UrhG vor, die Darstellung einer eingenickten Person sei nicht entwürdigend oder herabsetzend. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und hob das Urteil hinsichtlich des Schadenersatzanspruches auf; das Bild sei im Zusammenhang mit dem Text verunglimpfend und stehe in keinem Zusammenhang mit dem Artikel. Das Anbieten eines Unterlassungsvergleiches beseitige die Wiederholungsgefahr dann nicht, wenn ein weiteres Begehren - auf Veröffentlichung, oder wie hier auf Schadenersatz, nicht umfasst sei. Zum Schadenersatzbegehren seien noch Beweise aufzunehmen.

Der OGH wies das Unterlassungsbegehren ab und wies den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zurück (der Schadenersatzanspruch ist somit noch zu klären). Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche - wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. Es liegt daher keine Wiederholungsgefahr mehr vor, weshalb auch das Unterlassungsbegehren abzuweisen ist.

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