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Entscheidungen zur Haftung - Österreich

Einleitung  -  Zivilrecht   -   Strafrecht

letzte Änderung 22.1.2007

Einleitung

In diesem Kapitel finden Sie Entscheidungen zur Haftung von Diensteanbietern; dazu gehören neben allen Arten von Providern auch Registrare, Registries, Admin C, Domaininhaber, Suchmaschinenbetreiber, Betreiber von Websites, Foren, Archiven, Auktionsplattformen und Werbediensten, aber auch WLAN-Betreiber. Den Sonderfall der Haftung des Linksetzers finden Sie im Kapitel Linkrecht.

Soweit der Diensteanbieter zugleich auch Medieninhaber ist, sind auch die Haftungen nach dem Mediengesetz zu beachten; siehe hiezu MedienG/Ansprüche.

Entscheidungen Zivilrecht

Haftung für Online-Gästebuch: OGH, Beschluss vom 21.12.2006, 6 Ob 178/04a

ECG § 16, § 18, § 19, MedienG § 6, ABGB § 1330

Im Gästebuch der Website der beklagten Tourismusgesellschaft wurden kreditschädigende Behauptungen über den Kläger und dessen Pension "Haus M***" gepostet. Die Beklagte löschte die ursprüngliche Eintragung unverzüglich nach Aufforderung. Einen nachfolgenden Beitrag eines anderen Diskutanten mit dem Betreff des ersten "Warnung vor Haus M***, der die Aussagen des ersten als wahr bezeichnete, löschte die Beklagte erst nach Klagseinbringung, insgesamt 13 Tage nach Aufforderung.

Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab, weil durch die anstandslose Löschung der Inhalte die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Das LG als Rekursgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte weiterhin die Verantwortlichkeit für das Gästebuch bestreite und weil sie offenbar überhaupt keine Kontrolle durchführe.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Der Online-Gästebuch-Betreiber ist Host-Provider im Sinne des § 16 ECG, weil er Dritten ermöglicht Informationen zu speichern. Er ist unter den dort genannten Voraussetzungen nicht für diese Informationen verantwortlich und gem. § 18 Abs. 1 ECG auch nicht allgemein zur Überwachung verpflichtet. Allerdings ist aus § 19 Abs. 1 ECG abzuleiten, dass das Haftungsprivileg lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt und nicht für verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche - etwa nach § 1330 ABGB - gilt. Unter das Verbreiten einer Tatsache im Sinne des § 1330 ABGB fällt auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren, es genügt das technische Verbreiten. Auch Medieninhaber haften für die in ihren Medien veröffentlichten Behauptungen Dritter. Wie der Buchhändler hafte der Betreiber eines Online-Archives oder der Website-Betreiber aber nur bei Kennen oder Kennenmüssen der Unwahrheit von kreditschädigenden Tatsachen. Auch § 6 Abs. 2 Z 3a MedienG idF der Novelle 2005 schließt einen Anspruch aus, wenn der Medieninhaber und seine Mitarbeiter die gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Die Kommunikation im Internet weist auch Ähnlichkeiten mit Live-Sendungen im Rundfunk auf, bei der ebenfalls bestimmte Äußerungen Dritter im Weg einer nicht beeinflussbaren Echtzeitkommunikation veröffentlicht werden. In Anlehnung an die für diese Medien erarbeiteten Grundsätze gilt für ein Online-Gästebuch, bei dessen Nutzung nicht der Eindruck erweckt wird, der Beitrag gebe die Meinung des Betreibers wieder, dass dem Betreiber im Regelfall Rechtsverletzungen durch Nutzer nicht zuzurechnen sind, wenn er diese durch sein eigenes Verhalten nicht provozierte. Eine allgemeine Verpflichtung zu einer Kontrolle des Vorgangs des Einstellens der Beiträge verstieße gegen § 18 Abs. 1 ECG und schränkte die Möglichkeiten des freien Meinungsaustausches (Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK, Art 13 StGG) über Gebühr ein. Im gegenständlichen Fall ist weder eine Provokation noch eine Identifizierung mit dem eigentlichen Täter erfolgt.

Dies bedeutet aber nicht den Entfall sämtlicher Kontrollpflichten, da im Gegensatz zur Live-Sendung einmal zugänglich gemachte Beiträge weiterhin zugänglich bleiben. Aus § 16 Abs. 1 Z 2 ergibt sich die Verpflichtung, bei Bekanntwerden offensichtlich rechtswidriger Inhalte die entsprechenden Beiträge zu entfernen. § 18 Abs. 1 ECG  schließt bei entsprechendem Anlass eine besondere Prüfpflicht nicht aus. Eine solche Prüfpflicht ist angemessen, wenn dem Betreiber schon mindestens eine Rechtsverletzung durch einen Beitrag bekanntgegeben wurde und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen durch einzelne Nutzer konkretisiert. Die Beklagte war unter den gegebenen Voraussetzungen verpflichtet, die Beiträge im Online-Gästebuch laufend zu beobachten, ob sie erneute Äußerungen der beanstandeten Art enthielten. Einerseits konnte der Kläger aufgrund der Anonymität nicht gegen den eigentlichen Täter vorgehen, andererseits war auch mit weiteren Rechtsverletzungen zu rechnen, lud doch der erste Beitrag aufgrund der massiven Angriffe gegen den Kläger zu Stellungnahmen anderer Nutzer ein. Eine derartige Kontrolle auf bestimmte Rechtsverletzungen hin werde mit wesentlich geringerem Aufwand möglich sein als die Durchführung einer allgemeinen Überwachungspflicht. Sie war angesichts des dem Kläger drohenden Schadens auch zumutbar und, wie die spätere Löschung zeigt, auch möglich. Diese besondere Kontrollpflicht hat die Beklagte verletzt, weil sie das Posting erst nach mehr als einer Woche entfernte.

 

Haftung des Forenbetreibers: OLG Wien, Urteil vom 3.8.2006, 3 R 10/06x

ECG  § 16, § 18

Unbekannte Besucher nahmen im Forum der Beklagten Einträge mit pornographischen, frauen- und fremdenfeindlichen Inhalten über die Diskothek der Klägerin vor. Diese wurden von den ehrenamtlichen Moderatoren der Beklagten zur Kenntnis genommen, aber nicht gelöscht. Die Löschung erfolgte vielmehr erst über Aufforderung des Anwaltes der Klägerin. Die Klägerin verlangte eine Entschädigung für die Kränkung und andere Nachteile von EUR 7.000,-- und die Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Täter.

Das Erstgericht sprach EUR 3.500,-- zu und wies das restliche Begehren ab. Der Beklagte müsse sich das Wissen seiner Moderatoren zurechnen lassen. Eine Auskunfterteilung sei nicht möglich, weil der Beklagte über diese Daten nicht verfüge.

Das OLG gibt der Berufung des Beklagten Folge und weist das gesamte Klagebegehren ab. Dem Beklagten sei die Kenntnis des Moderators über die inkriminierten Inhalte nicht zuzurechnen. Es besteht zwischen den unentgeltlich und (weitgehend sogar gegenüber dem Beklagten) anonym tätigen Moderatoren einerseits und dem Beklagten andererseits nach der Ausgestaltung dieses Verhältnisses eine zu schwache Verbindung, um deren während ihres Besuches des Chat-Forums erlangte Kenntnis deliktsrechtlich dem Beklagten, der davon tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat, zuzurechnen. Der Beklagte selbst hat die Inhalte unverzüglich nach Hinweis gelöscht. Das Haftungsprivileg des § 16 ECG kommt daher zum Tragen. Eine Überwachungspflicht besteht nicht.

 

Nacht der 1000 Rosen - Haftung des Domaininhabers: OGH, Urteil vom 24.1.2006, 4 Ob 226/05x

MedienG § 1, § 24

Die Nebenintervenientin betreibt eine Internetplattform, auf der Fotos von aktuellen Veranstaltungen veröffentlicht werden. Die Fotographin, deren Rechte von der Klägerin geltend gemacht werden fertigte freiberuflich für die Nebenintervenientin gegen ein Pauschalhonorar für Zwecke dieser Plattform Fotos an. Eine weitergehende Verwendung wurde nicht vereinbart, die Nebenintervenientin ging aber von einem umfassenden Nutzungsrecht aus. Der Beklagte ist Kommanditist einer GmbH&CoKG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Diskothek betreibt. Letztere betrieb unter der vom Beklagten registrierten Domain eine Website, auf der mit Einwilligung der Nebenintervenientin Fotos der Fotographin veröffentlicht wurden.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren dem Grunde nach und dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab den Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin Folge und wies die Klage ab. Den (bloßen) Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden. Ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst.

 

Google Haftung für Adwords:  OGH, Beschluss vom 19.12.2005, 4 Ob 194/05s

MSchG § 10a, ECG § 18

Die Klägerin mit Sitz auf den Bahamas ist Inhaberin der Marke "GLUCOCHONDRIN" und wehrt sich dagegen, dass bei Eingabe des Markennamens in die Suchmaschine der Beklagten "Google" Addwords-Anzeigen mit Links zu Konkurrenten der Klägerin erschienen. Die Anzeigen werden über ein Online-Formular geschaltet, in dem der Werbekunde der Beklagten festlegt, bei welchen Suchworten seine Anzeige aufscheinen soll. Die Beklagte nimmt darauf keinen Einfluss. Die Anzeige ist als Wortlink aufgebaut, der auf das Webangebot des Werbekunden verweist und dieses mit wenigen Worten beschreibt. Tatsächlich erschienen bei Eingabe der Marke als Suchwort auch Textlinks, die den Markennamen der Klägerin nicht enthielten. Nach Einleitung des Verfahrens entfernte die Beklagte die Links.

Das Erstgericht wies den Antrag auf eine Unterlassungs-EV ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Haftung als Gehilfe oder Mitstörer kommt nicht in Frage, weil die Beklagte nur Werbeplatz zur Verfügung stellt und ihr die Eingriffshandlungen des Dritten nicht bewusst waren. Sie war im Hinblick auf die Privilegierung nach § 18 ECG auch nicht zur aktiven Kontrolle verpflichtet. Eine Prüfpflicht wäre auch auf grobe und eindeutige Verstöße beschränkt, die für einen juristischen Laien erkennbar sind. Im Hinblick auf die getrennte Darstellung liege auch keine Verwechslungsgefahr vor.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Die Klägerin nehme die Haftung der Beklagten als Gehilfin in Anspruch. Dies setze eine bewusste Förderung des Täters voraus. Der Gehilfe muss zur Tat beitragen oder diese erleichtern. Ein Diensteanbieter kann nur dann für Rechtsverletzungen seiner Kunden in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. Für die Haftung des Suchmaschinenbetreibers und damit für die Haftung für Rechtsverletzungen durch Keyword-Advertisingn kann nichts anderes gelten als für die Haftung der Domain-Vergabestelle und die Haftung eines Telefondienstleistungsunternehmens für Mehrwertnummern. Eine allfällige Rechtsverletzung durch die Verknüpfung des Suchworts mit einer Werbeeinschaltung ist im Regelfall nicht offenkundig. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die von ihren Werbekunden verwendeten Suchworte ohne vorherige Abmahnung auf allfällige Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Nur bei einer offenkundigen Rechtsverletzung könnte nämlich davon gesprochen werden, dass der Suchmaschinenbetreiber den Rechtsverletzer bewusst fördert. Ob ein Eingriff in die Markenrechte der Klägerin nach deren Hinweis auf das Markenrecht offenkundig war, kann offen bleiben, weil die Beklagte ohnehin nach dem Hinweis der Klägerin die vom Werbekunden gewünschte Verknüpfung der Wortmarke der Klägerin mit dem Erscheinen seiner Anzeigen unterbunden hat.

Anmerkung: Der OGH kommt weiterhin nicht dazu, das E-Commerce-Gesetz anzuwenden. Die Haftungsbefreiungen kommen gar nicht zum Tragen, weil es bereits an den Voraussetzungen der Gehilfenhaftung mangelt. Zufällig sind das aber die gleichen, die auch zu einem nachträglichen Ausschluss der Haftung führen würden. Es scheint, als hätte der Gesetzgeber des ECG nur das umgesetzt, was ohnedies herrschende Judikatur ist. Zu einer Klärung der Frage, ob die Haftungsbefreiungen des ECG im Hinblick auf § 19 Abs. 1 ECG auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind, wird es daher voraussichtlich nicht kommen.

 

Schadenersatz wegen Auskunftverweigerung: OGH, Urteil vom 8.11.2005, 4 Ob 159/05v

ECG § 5, § 18 Abs.4

Die Klägerin mit Sitz auf Malta und Zweigniederlassung in Graz bietet Telefondienstleistungen unter Mehrwertnummern an, die Beklagte stellt Mehrwertnummern Dritten zur Verfügung. Die Klägerin hat die Beklagte bereits mehrfach auf Unterlassung geklagt, weil unter Nummern der Beklagten wettbewerbswidrige Handlungen gesetzt wurden. Diese Klagen wurden abgewiesen, weil die Beklagte als Telekommunikationsunternehmen nicht für Handlungen ihrer Kunden hafte. Das Verfahren war bereits zu 4 Ob 7/04i Gegenstand einer Entscheidung, damals hinsichtlich der Auskunftspflicht. In diesem Verfahren hat der OGH ausgesprochen, dass die Klägerin bei Vorliegen eines überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines bestimmten Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts in analoger Anwendung des § 18 Abs. 4 ECG ein Recht auf Auskunft hinsichtlich der Stammdaten des Nutzers hat. Das Verfahren wurde zur Klärung der Voraussetzungen an die erste Instanz zurückverwiesen Im weiteren Verfahren begehrt die Klägerin noch Auskunfterteilug und die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Schäden aus der Verweigerung der Auskunft.

Das Erstgericht gab dem Auskunftsbegehren statt und wies das Feststellungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab auch dem Feststellungsbegehren Folge.

Der OGH gab der Revision dagegen Folge und wies das Feststellungsbegehren ab. Der Standpunkt der Beklagten, die Auskunftspflicht des ECG sei auf Telefondienstleistungen, die keine reine Sprachtelefonie sind, sondern über Mehrwertnummern im Weg des Internet mittels Dialer-Programmen in Anspruch genommen werden können, nicht anwendbar, war selbst angesichts der in der Vorentscheidung 4 Ob 7/04i bejahten Auskunftspflicht inicht unvertretbar. Die Beklagte hat daher mit der Verweigerung der Auskunft nicht vorwerfbar gehandelt. Von einer „offenkundigen Rechtswidrigkeit" im Sinne der Entscheidung 4 Ob 66/04s kann daher keine Rede sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Telefondienstleistung in Anspruch genommen und dem Anrufer einer Mehrwertnummer die Identität des Diensteanbieters nicht offen gelegt wird.

 

flirty.at: OGH, Beschluss vom 24.5.2005, 4 Ob 78/05g

ECG § 16, UWG § 2

Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Der von der Klägerin über angebliche Rechtsverletzungen informierte Diensteanbieter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die beanstandete Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig war. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht bloß maßgebend, ob ein Verstoß gegen das E-Commerce-Gesetz offenkundig war, sondern es kommt auch darauf an, ob ein juristischer Laie den Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG hätte erkennen müssen. Wenn die inkriminierte Website zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits länger als ein Jahr nicht mehr abrufbar war, besteht kein berücksichtigungswürdiges Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung mehr.

 

"dietiwag.org II": OLG Innsbruck, Beschluss vom 24.5.2005, 2 R 114/05i

ECG § 16, UWG § 11

Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Host-Provider die Sperre der Website eines Kunden, der von der Klägerin gesondert wegen verschiedener Äußerungen auf seiner Website geklagt worden war (2 R 103/05x). Der Inhalt der Website sei auch für einen juristischen Laien erkennbar mehrfach rechtswidrig und dieser Inhalt sei dem Beklagten auch bekannt und identifiziere er sich auch damit. Dabei geht es um die Verwendung eines Zeichens, das der Marke der Klägerin ähnlich ist, um beleidigende und kreditschädigende Äußerungen gegen die Klägerin und ihre Organe und um die Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Nachdem die ursprünglich unter "dietiwag.at" betriebene Website von der österreichischen Registrierungsstelle nic.at über Aufforderung der Klägerin gesperrt worden war, verlegte der Beklagte die Website auf die .org-Domain. Da sich diese Registrierungsstelle im Ausland befindet, forderte die Klägerin den Beklagten als Provider zur Sperre auf. Dieser lehnte ab.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag hinsichtlich der ehrenrührigen Äußerungen und der Marke statt und wies den Rest ab.

Das Rekursgericht wies auch das Begehren auf Entfernung der Marke ab und beließ nur den Auftrag zur Entfernung der kreditschädigenden Äußerungen. Die Benutzung des Kennzeichens sei kein Gebrauch der Marke und begründe keine Verwechslungsgefahr. Hingegen seien die Ehrenbeleidigungen auch von einem juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen als Rechtsverletzungen erkennbar.

 

megasex.at - Haftung des Host-Providers für Wettbewerbsverletzungen auf Kunden-Websites: OGH, Urteil vom 6.7.2004, 4 Ob 66/04s

ECG §§ 16, 19

Die Klägerin, die Telefonmehrwertdienstleistungen und Live Cam Darbietungen sowie Partnervermittlungen im Internet anbietet, klagte eine Konkurrentin auf Unterlassung wahrheitswidriger Werbung auf ihrer Website. Die Zweitbeklagte ist Host-Providerin der Erstbeklagten; sie wird als Gehilfen in Anspruch genommen. Es fehlten Allgemeine Geschäftsbedingungen und ein Impressum sowie Tarifangaben, das Wort "gratis" werde in irreführender Weise gebraucht. Die Erstbeklagte verpflichtete sich in einem Vergleich zur Unterlassung. Die Klägerin forderte die Zweitbeklagte auf, die Seiten sofort zu sperren. Diese sperrte zunächst, forderte von der Erstbeklagten eine Bestätigung der Behebung der rechtlichen Probleme und schaltete dann nach Überprüfung wieder frei. Später forderte die Klägerin die Zweitbeklagte unter Hinweis auf weitere Rechtswidrigkeiten neuerlich zur Sperrung auf.

Das Erstgericht wies die Klage gegen die Zweitbeklagte ab. Das OLG bestätigte dies. Ein Unterlassungsanspruch gegen einen Provider setze eine bewusste Förderung des unmittelbaren Täters voraus. § 19 ECG stehe der Anwendung des in § 16 ECG enthaltenen Haftungsprivilegs (des Host-Providers) auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht entgegen. Da die Rechtsverletzungen für einen juristischen Laien nicht erkennbar gewesen seien, sei er nicht zur Entfernung der Inhalte verpflichtet gewesen.

Der OGH gab der Berufung keine Folge. Die §§ 13 bis 19 ECG beschränken die Verantwortlichkeit der Anbieter bestimmter elektronischer Dienstleistungen, berühren aber nicht die Frage der Rechtswidrigkeit. Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen, etwa nach ABGB, UrhG oder UWG. Das ECG legt keine neuen Haftungsvoraussetzungen für Diensteanbieter fest. Die Frage, ob die Haftungsbefreiung nach § 16 Abs. 1 ECG auch für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gilt, muss hier nicht beantwortet werden, weil das Unterlassungsbegehren unabhängig davon nicht berechtigt ist. Als Gehilfe haftet nämlich nur, wer den unmittelbaren Täter bewusst fördert. Das setzt voraus, dass der als Gehilfe in Anspruch Genommene die Rechtswidrigkeit kennt oder dass diese offenkundig ist. Rechtliche Vorwürfe rund um Werbung und Allgemeine Geschäftsbedingungen  übersteigen aber bei weitem das, was für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig als rechtswidrig (leicht) erkennnbar ist. Host-Provider können daher mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Rechtsverletzungen durch ihre Kunden für juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind.

 

Haftung des Contentproviders für ehrenrührigen Artikel im Online-Archiv: OGH, Urteil vom 19.2.2004, 6 Ob 190/03i

ECG §§ 13 ff, ABGB § 1330, MedG § 1

Klägerin ist ein kirchliches Institut, Beklagter ein Betreiber eines Onlinedienstes, in dem über eine Anzeige eines Landtagsabgeordneten gegen einen Bischof und einen Orden berichtet wurde, in der dem Orden massiv Rechtsradikalismus vorgeworfen wurde. Der Text ist mit einem Zusatz, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt hat, ein urkundlicher Nachweis aber nicht geführt wurde, im Online-Archiv abrufbar. Er wurde trotz Aufforderung nicht gelöscht.

Das Erstgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat bestätigt.

Der OGH hat der Revision keine Folge gegeben: Der Betreiber eines Online-Dienstes mit Archiv stellt selbst Inhalte ins Netz. Auf ihn trifft daher der Begriff des sogenannten "content-Providers" zu. Die Haftungsbeschränkungen der §§ 13 ff ECG berühren nicht die Frage der Rechtswidrigkeit der Tätigkeit dieses Providers (weil er nicht fremde Inhalte speichert). Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen (z.B. nach ABGB, UrhG, UWG). Demnach sind verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche von der Haftungsbefreiung dieser Bestimmungen nicht umfasst. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des § 1330 Abs. 2 ABGB und den hiezu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, wobei auf die besonderen Gegebenheiten des elektronischen Datenverkehrs Bedacht zu nehmen ist. Auch nach Verschieben eines Artikels von der aktuellen Website in ein Online-Archiv liegt ein "Verbreiten" im Sinne des § 1330 Abs. 2 ABGB vor. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels ins Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er diese auch weiterhin bei. Er haftet daher als Zustandsstörer weiter, wenn er die inkriminierte Passagen nicht über qualifizierte Aufforderung durch den Verletzten beseitigt.

 

Haftung des Content-Providers für übernommenes Online-Archiv: OGH, Urteil vom 11.12.2003, 6 Ob 218/03g

ECG §§ 3, 13 ff, 16, ABGB § 1330

Der Kläger betreibt eine Reihe von Unternehmen. Die Erstbeklagte betreibt unter anderem die Website t****.at, auf der neben dem Inhalt des Printmediums t**** auch ein Archiv mit über 10.000 Artikeln aus dieser Zeitung aus den Vorjahren zum kostenpflichtigen Abruf bereitgehalten wird. Die Erstbeklagte ist nicht Herausgeberin der Zeitung und hat das Archiv erst 2002 übernommen. In einem dieser Artikel aus dem Jahr 1999 wurde die unrichtige Behauptung aufgestellt, dass "der Kläger vor den Konkursrichter zitiert worden sei", was der Kläger als kreditschädigend im Sinne § 1330 ABGB wertete. Die Erstbeklagte erfuhr erst durch die Klage von der Unrichtigkeit dieser Behauptung und entfernte daraufhin den Artikel. Sie sieht sich als Diensteanbieterin und beruft sich auf die Haftungsbefreiung nach § 16 ECG.

1. und 2. Instanz wiesen den Sicherungsantrag ab.

Der OGH bestätigte die Abweisung. Das Bestehen eines Unterlassungsanspruches ist aber nicht nach dem ECG zu lösen. Die Erstbeklagte ist zwar Content-Provider, weil sie selbst Inhalte ins Netz stellt, die Haftungsbeschränkungen der §§ 13 ff ECG betreffen aber nicht die Frage der Rechtswidrigkeit. Diese bestimmt sich ausschließlich nach den materiellrechtlichen Normen (ABGB, UrhG, UWG, usw.).
Es ist daher zu prüfen, ob die Erstbeklagte an der Rechtsverletzung nach § 1330 ABGB als Störer, insbesondere als Verbreiter, beteiligt ist. Eine Website stellt ein Medium im Sinne des Mediengesetzes dar und dort aufscheinende ehrenrührige Äußerungen werden auch verbreitet im Sinne § 1330 Abs. 2 ABGB. Dies gilt auch für Online-Archive, auf die Zahl der Nutzer kommt es nicht an. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels im Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er diese auch weiterhin bei. Im gegenständlichen Fall hat die Erstbeklagte aber einen Altbestand übernommen. Ihr Beitrag zur Verbreitung des strittigen Artikels bestand lediglich im Unterlassen seiner (sofortigen) Entfernung aus dem Archiv; sie hat in keiner Weise durch aktives Tun zur Verbreitung beigetragen. Da sich in Online-Archiven auch Gegendarstellungen und Widerrufsveröffentlichungen finden, ist das Interesse der Öffentlichkeit am Zugriff auf digitale Archive höher zu bewerten als das Interesse des Verletzten. Durch eine Prüfpflicht würden Archivbetreiber mit einer unzumutbaren Aufgabe belastet. Ohne Hinweis des Verletzten auf einen Eingriff in seine Rechte oder dessen Aufforderung zur Entfernung kann eine Prüfpflicht des Betreibers nicht gefordert werden.

 

Vorarlberg Online - Haftung für Online-Diskussionsforum: Urteil des OLG Wien vom 4.3.2002, 18 Bs 20/02

MedienG § 6, EC-RL

Im Online-Diskussionsforum der Antragsgegnerin wurden von Lesern Beschimpfungen des Antragstellers gepostet. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin sah diese zwar, verfügte aber nicht sofort deren Löschung. Die Kommentare wurden vielmehr erst nach einer Woche gelöscht.

Das Erstgericht sprach eine Entschädigung von ATS 30.000,-- zu.

Das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung. Zur Legitimation zu Ansprüchen nach § 6 Abs 1 MedienG ist die Erkennbarkeit des Betroffenen für einen größeren Personenkreis nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn ein kleiner, abgegrenzter Personenkreis erkennen kann, auf wen der Angriff zielt. Dabei schadet nicht, wenn sich dieser Personenkreis nur aus Bekannten (Kunden) des Betroffenen zusammensetzt, weil nur diesen jene besonderen Umstände bekannt sind, die einen Bezug zum Betroffenen zulassen. Gerade bei Diskussionsforen im Internet verlangt die gebotene journalistische Sorgfalt, in Kenntnis eines emotionell stark besetzten Themas Maßnahmen für den Fall zu treffen, dass ehrenrührige Äußerungen ehestmöglich, dh unter zumutbarem Einsatz von Personal und Hilfsmitteln, entfernt werden. Überfordern die einlangenden Beiträge die vorhandenen Mittel, Rechtsgutverletzungen entgegenzuwirken, so dürfen derartige Foren nicht oder nur in eingeschränktem Maße angeboten werden. Das Ersuchen der Redaktion um Wahrung sachlicher, fairer und freundlicher Diskussionsatmosphäre, wobei sie sich vorbehalte, rechtswidrige Beiträge zu löschen, ist kein taugliches Mittel, Rechtsgutverletzungen entsprechend entgegenzuwirken.

 

E-Buchhändler: OGH, Beschluss vom 18.12.2002, 3 Ob 215/02t

ABGB § 1330, UWG § 15

Die verpflichtete Partei verlegte ein Buch, in dem kreditschädigende Äußerungen über die betreibenden Parteien enthalten waren.

Das Erstgericht verhängte aufgrund mehrerer Exekutionsanträge Geldstrafen zur Durchsetzung der Unterlassungs-EV; das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag und die Strafanträge ab.

Der OGH gab dem Rekurs der betreibenden Parteien teilweise Folge. Nach § 15 UWG umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. Der Beseitigungsanspruch ist Bestandteil des Unterlassungsanspruches. Mangels Wettbewerbsverstoßes komme hier aber § 15 nicht zur Anwendung. § 1330 ABGB idFd III. Teilnovelle enthält nur Ansprüche auf Schadenersatz und Widerruf; dass überdies Unterlassungsansprüche gewährt werden, ist ein Ergebnis der richterlichen Rechtsfortbildung. Die verschiedenen Regelungsgegenstände verbieten eine analoge Anwendung. Wenn daher im Rahmen des § 1330 ABGB neben Unterlassungsansprüchen auch Beseitigungshandlungen gewünscht werden, müssen diese bereits im Titelverfahren geltend gemacht werden. Soweit daher in den Vollzugsanträgen vorgebracht wird, die Verpflichtete habe keine oder nur unzureichende Maßnahmen gesetzt, um die bereits ausgelieferten Bücher zurückzuholen, wird eine im Titel nicht gedeckte Beseitigung gefordert, sodass die Anträge abzuweisen sind. Soweit allerdings ein Vertrieb auf der eigenen Website der Verpflichteten behauptet wird, sind die Exekutionsanträge gerechtfertigt.

 

Das versteckte Mikrofon - Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für den Mieter von Mehrwertnummern: OGH, Beschluss vom 12.9.2001, 4 Ob 134/01m

UWG §§ 1, 2, 18

Die Klägerin mit Sitz auf Malta und Zweigniederlassung in Graz bietet Telefondienstleistungen unter Mehrwertnummern an, die Beklagte stellt Mehrwertnummern Dritten zur Verfügung. 1999 erschienen inmitten einschlägiger Angebote Zeitungsinserate wie "DAS VERSTECKTE MIKROFON - sie wissen nicht dass du sie hörst (0,41/sek) Tel 0930966718" oder "Das versteckte Mikrofon - live private Lustschreie belauschen (0,41/Sek) Tel 0930966718". Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Inhaberin dieser Mehrwertnummern bekanntzugeben, und eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag, gerichtet darauf, dass die Beklagte erwirken solle, dass von ihr zur Verfügung gestellte Mehrwertnummern für diese Inserate verwendet werden, ab, da die Beklagte nicht für die unter den Mehrwertnummern angebotenen Leistungen hafte; das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Die Bestimmung des § 18 UWG, wonach der Inhaber eines Unternehmens wegen einer nach den §§ 1 und 2 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist, ist weit auszulegen. Es gilt sogar für Geschäftspartner, soferne der Unternehmensinhaber die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Dass eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugute kommt, reicht hingegen in der Regel nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, dass die andere Person dem Willen des Unternehmers unterliegt und dass die Handlung der "anderen Person" in den gewerblichen Tätigkeitsbereich des Unternehmensinhabers fällt. Ähnlich wie ein Mieter von Räumlichkeiten ist ein Anbieter von Telefondienstleistungen nicht im Betrieb desjenigen tätig, der die Infrastruktur zur Verfügung stellt. Die Beklagte hat auch nicht als Gehilfin bei den Werbeeinschaltungen mitgewirkt. Bloß aufgrund der Gestaltung der Inserate war die Beklagte nicht zu einem Einschreiten verpflichtet, weil eine Täuschung des durchschnittlichen Lesers zumindest fraglich ist. Solange eine rechtswidrige Handlung des Kunden der Beklagten nicht eindeutig bewiesen ist - etwa durch eine gerichtliche Entscheidung -, trifft sie keine Verpflichtung, ihren Vertragspartner unter Androhung des Entzuges zu einer Änderung des Verhaltens zu zwingen.

 

 

Entscheidungen Strafrecht

Online-Forum - Impressum: OLG Wien, Urteil vom 12.3.2003, 17 Bs 26/03

ECG § 16, MedienG §§ 8a, 24

Im Kurier-Forum postete ein Leser einen Beitrag, durch den sich der Kläger in seiner Ehre gekränkt erachtete. Dieser forderte vom Kurier Zeitungsverlag eine Entschädigung nach §§ 6 ff MedienG. Der Kurier führte aus, die Einsendungen würden inhaltlich nicht kontrolliert; wenn man jedoch auf einen Verstoß gegen die "Nettiquette" aufmerksam gemacht werde, werde der Beitrag gesperrt. Dies sei auch in diesem Fall erfolgt. Die Online-Ausgabe hatte kein medienrechtliches Impressum aufgewiesen (kein Medieninhaber). Als sich im Prozess herausstellte, dass Medieninhaberin eine andere Kurier-Gesellschaft ist, beantragte der Antragsteller eine Richtigstellung der Parteibezeichnung.

Das LG Wien lehnte eine Berichtigung der Parteibezeichnung und einen Zuspruch ab.

OLG: § 16 ECG ist auch ein Strafausschließungsgrund und somit eine strafrechtliche Norm. Dieser ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor seiner Einführung ereignet haben. Für eine Online-Zeitung gibt es keine Impressumspflicht (nach MedienG). Die "Berichtigung" der Parteibezeichnung ist als neuer Strafantrag zu werten, der aber nach § 8a MedienG verfristet ist.

 

VIP: LG f. Strafsachen Wien

In einem Verfahren gegen den Wiener Internetprovider ViP ist im Frühjahr 1999 in einem ähnlichen Fall wie im deutschen Compuserve-Prozess ein Freispruch erfolgt. Die Vorgangsweise bei den Vorerhebungen hatte zum ersten österreichischen Internetstreik geführt.

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