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Zivilrechtliche Entscheidungen zum Linkrecht - Österreich

letzte Änderung 28.4.2014

 

Linksetzung ist keine öffentliche Wiedergabe: EuGH, Urteil vom 13.2.2014, C-466/12

Die Kläger sind Schwedische Journalisten, die Artikel verfasst haben, die auf der Internetseite einer Göteborger Zeitung frei zugänglich erschienen sind. Die Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der für ihre Kunden nach deren Bedarf Listen von anklickbaren Internetlinks zu auf anderen Internetseiten veröffentlichten Artikeln bereitgestellt werden. Die Kläger begehren vom Beklagten Schadenersatz wegen Eingriffes in ihr Urheberrecht durch die Zugänglichmachung über die Links. Die zweite Instanz legt dem EuGH verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor.

EuGH: 1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind.
2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über diese Bestimmung hinausgehen. 

 

Verantwortlichkeit von Bildersuchmaschinen: OGH, Urteil vom 20.9.2011, 4 Ob 105/11m (123people)

UrhG §§ 5, 18a, 74

Beklagte ist eine Metasuchmaschine, die Bilder zu einem bestimmten Suchbegriff über andere Suchmaschinen und soziale Netzwerke sammelt und dem Nutzer in strukturierter Form darstellt; Kläger ist ein Berufsfotograph, der seine Bilder regelmäßig mit einem Urheberrechtshinweis versieht; er beanstandet vor allem das Weglassen der Herstellerbezeichnung.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH hebt die Urteile auf und weist das Klagebegehren ab. Zurverfügungstellen nach § 18a UrhG setzt Verfügungsmacht und Kontrolle über das Werk voraus. Ein Linksetzer, der auf rechtmäßig ins Netz gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, greift nicht in das Zurverfügungstellungsrecht des Urhebers ein. Das gilt auch für Inline-Linking. Die Verkleinerung zu Vorschaubilder ist mangels Bearbeiter keine Bearbeitung iS § 5 UrhG. Die Pflicht zunr Namensnennung trifft als Nebenpflicht nur denjenigen, der Verwertungs- bzw Nutzungshandlungen iSd UrhG vornimmt oder zu verantworten hat.

 

amade.at IV: OGH, Urteil vom 16.2.2011, 17 Ob 19/10h

MSchG §§ 10, 13, UWG §§ 1, 9

Nach 3 Vorverfahren nutzte der Beklagte die Domain für eine Website, auf der Links auf Angebote wie "golf.amade.at", "klettern.amade.at", wellness.amade.at" oder "fischen.amade.at" führten.

Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der ao. Revision teilweise Folge und untersagt, die Zurverfügungstellung von Links auf Internetauftritte mit touristischen Dienstleistungen; dies auch von anderen Websites aus, wenn im Link der Begriff "amade" vorkommt. Eine Markenverletzung setzt Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn das beanstandete Verhalten objektiv geeignet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern und nich eine andere Zielsetzung bei objektiver Betrachtung eindeutig überwiegt. Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Begriffs in einem Link als dessen Bezeichnung (z.B. golf.amade.at) zu kommerziellen Angeboten des eigenen oder eines dritten Unternehmens stellt idR eine kennzeichenmäßige Nutzung dieses Begriffes dar. Eine kennzeichenmäßige Benutzung liegt jedenfalls vor, wenn auf der verlinkten Website Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Verwechslungsgefahr besteht erst dann, wenn der Nutzer den Eindruck gewinnen könnte, die verlinkten Angebote stammten von miteinander wirtschaftlich oder organisatorisch in Verbindung stehenden Unternehmen.

 

Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern: OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 252/04v

UrhG §15, IPRG § 34

Der Kläger fertigte im Auftrag des Erstbeklagten Fotos von dessen Hotel an, die dieser für einen Internetauftritt und für Druckwerke bis 50.000 Stück verwenden durfte. Die Bilder wurden nur digital in Form einer CD-Rom mit Urheberrechtsaufdruck übergeben, ausdrücklich vereinbart war aber, dass die Bilder nur mit Herstellerangabe verwendet werden durften. Der Erstbeklagte verwendete die Bilder über seinen Webdesigner für eine Website und ließ über die Zweitbeklagte 20.000 Werbeprospekte anfertigen. In beiden Fällen wurde irrtümlich die Herstellerangabe unterlassen. Der Kläger begehrte, gestützt auf das vertraglich vereinbarte deutsche Urheberrecht Unterlassung, Beseitigung und die Bezahlung verschiedener Geldbeträge als Lizenzgebühren; vom Erstbeklagten auch deswegen, weil dieser die Bilder auch auf die Website von Tiscover verlinkt habe.

Das Erstgericht verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung eines kleinen Geldbetrages wegen der Unterlassung der Herstellerbezeichnung und wies das gesamte weitere Begehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision gegen den Erstbeklagten keine Folge und wies die außerordentliche Revision gegen die Zweitbeklagte zurück. Im Bereich des Immaterialgüterrechtes ist eine vertragliche Rechtswahl ausgeschlossen; das anzuwendende Recht bestimmt sich ausschließlich nach § 34 IPRG. Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner. Es kommt damit zu keiner Verdoppelung des Internetauftritts der Anbieter, weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt. Da die Bilder selbst nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen gewesen seien, habe der Kläger gegen die Zweitbeklagte keinen Anspruch auf deren Anbringung.

Anmerkung: Die Entscheidung wirft eine für die Praxis wichtige Frage auf, nämlich, wie die Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern angebracht werden muss, damit sie auch spätere Verwender bindet. Nachdem man damit rechnen muss, dass die Bilder nicht unbedingt mit dem ursprünglichen Datenträger weitergegeben werden, sondern auch per Datenleitung, kann sich der Hersteller praktisch nicht absichern. Fraglich ist, ob allenfalls ein digitales Wasserzeichen genügt, dies wird wohl nur dann der Fall sein, wenn dieses Zeichen bei der Bearbeitung des Bildes auffallen muss.

 

pornotreff.at - Haftung für Zugangslink: OGH, Urteil vom 18.11.2003, 4 Ob 219/03i

ECG § 1, § 5, UWG § 1

Die Klägerin bietet über das Internet Sex-Dienstleistungen an. Die Beklagte bietet über verschiedene Sex-Domains Zugänge zur Website www.pornotreff.at an, auf die man über einen Link mit der Bezeichnung "Zugang" gelangt; dort erhält man über kostenpflichtige Mehrwertnummern Zutritt zu Sex-Lifecams auf verschiedenen .com-Domains. Dabei wird auf pornotreff.at mit "Gratiszugang" geworben und nicht auf die Kosten des Dienstes hingewiesen. Außerdem verwendete die Beklagte im Impressum eine ungültige Telefonnummer.
Die Klägerin klagte wegen unlauterer Geschäftspraktiken auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Die Beklagte wendete ein, Life-Cam-Übertragungen stellten keinen Dienst der Informationsgesellschaft dar und § 5 ECG sei auch keine wettbewerbsregelnde Norm.
Das Erstgericht gab teilweise statt, verneinte aber die Anwendbarkeit des ECG; das Berufungsgericht gab zur Gänze statt.

Der OGH bestätigt diese Entscheidung: Ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst der Informationsgesellschaft im Sinn des § 1 Z 3 ECG liegt dann vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen steuern kann; diese Voraussetzung trifft auch auf Dienste zu, die den Abruf von Live-Cam-Darbietungen ermöglichen.
Wer eine Domain ausschließlich dazu nützt, Interessenten den Zugang zu Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen und auf dieser "Zugangs-Domain" ohne eigenes inhaltliches Angebot Dritten Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden für deren mittels Links abrufbaren Leistungen gewährt, haftet für auf den verwiesenen Seiten begangene Wettbewerbsverstöße. Insoweit liegt ein typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtetes Verhalten der Beklagten vor.
Im Impressum ist jedenfalls neben der E-Mail-Adresse auch ein sonstiges Kommunikationsmittel anzugeben.

 

"meteodata.com": OGH, Beschluss vom 17.12.2002, 4 Ob 248/02b

UrhG § 1, § 3, § 42, RL 2001/29/EG Art. 5, UWG § 1, ECG § 17

Die beklagte Baufirma bietet auf ihrer Website unter der Rubrik "Bauwetter" Links auf die Bundesländerwetterkarten des Wetterdienstes METEO-data. Diese verschickte im Vorfeld der Auseinandersetzung hunderte Rechnungen für "Inanspruchnahme ihrer Leistungen" an alle Website-Betreiber, die Links auf ihre Wetterseiten gesetzt hatten. Das gegenständliche Verfahren wurde als Musterprozess geführt.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag teilweise Folge; es untersagte unter Berufung auf § 1 UWG im wesentlichen Links auf andere Seiten, wenn dabei nicht erkennbar ist, dass auf fremde Seiten gelinkt wird. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH wies den Antrag auf einstweilige Verfügung in allen Punkten ab. Er prüfte im Unterschied zu den Unterinstanzen auch die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche.

Selbst wenn der Link eine Beihilfe zu einer flüchtigen Vervielfältigung wäre, handelte es sich nur um eine solche zum eigenen Gebrauch des Nutzers, die zulässig wäre. Tatsächlich handelt es sich aber bei richtlinienkonformer Auslegung bei dieser Vervielfältigung um eine freie Werknutzung. Die graphische Gestaltung der einzelnen Webseiten von METEO-data hat keinen Werkcharakter, der Link nur auf den Hauptframe ist daher keine unzulässige Werkbearbeitung.

Sittenwidrigkeit nach dem UWG liegt nicht vor, weil durch den Link nur ein vereinfachter Site-Zugriff ermöglicht wird und dadurch keine glatte Übernahme einer fremden Leistung erfolgt. Es besteht auch keine Herkunftstäuschung, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte, weil der Copyright-Vermerk unter der Wetterkarte unzweideutig auf die Herkunft hinweist. Zuletzt liegt auch keine sittenwidrige Ausbeutung fremder Erzeugnisse vor, weil METEO-data durch die Ausgestaltung des C-Vermerkes als Link auf ihre eigene Homepage auch Vorteile ziehe. Dass der Klägerin durch den Link an der Homepage vorbei ("Deep LInk") der Klägerin möglicherweise Werbeeinnahmen entgingen, sei nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des eigentlichen Linkzieles, der für sich alleine keine Wettbewerbswidrigkeit begründet oder eine Behinderungsabsicht indiziert. 

Mangels besonderer Unlauterkeitsmerkmale ist auch das beanstandete Framing der Webseiten der Klägerin wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. 

OLG Linz, Beschluss vom 29.8.2002, 3 R 156/02k

Das OLG Linz hat in zweiter Instanz die Entscheidung des LG Steyr bestätigt und den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, allerdings den Streitwert auf EUR 20.000 angehoben; die Beklagte hat einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH eingebracht; dieser wurde vom OGH zugelassen.

LG Steyr, Einstweilige Verfügung vom 28.6.2002, 
26 Cg 58/02b

Die erste Entscheidung in Sachen Meteodata.

Seiten von Betroffenen mit Fallschilderungen:

 

"www.baukompass.at" - Schutz der Firmendatenbank "Gelbe Seiten": OGH, Beschluss vom 27.11.2001, 4 Ob 252/01i

UrhG § 76c, § 76d

Die Klägerin ist Verlegerin, Medieninhaberin und Herausgeberin der "Gelben Seiten" (Unternehmensverzeichnis). Die Erstbeklagte betreibt die Internetsite "www.internetpartner.at" (enthält selbst keine Daten der Klägerin), auf deren Startseite sie einen Link auf ihre weitere Internetsite "www.baukompass.at" anbietet. Sie bietet unter "www.baukompass.at" ein Suchverzeichnis an, auf das von www.internetpartner.at aus gelinkt wird, wobei sie für die Klägerin urheberrechtlich geschützte Firmendaten aus der Baubranche aus der gekauften Marketing-CD-Rom der Klägerin verwendet und daraus eine eigene erweiterte Datenbank erstellt.

Das Erstgericht erließ, ausgehend von einem Schutz nach § 76 d UrhG, die beantragte EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Auch der Link von www.internetpartner.at auf www.baukompass.at verletzt das Urheberrecht der Klägerin, weil sie als Inhaberin auch der zweiten Website jedenfalls Kenntnis vom Inhalt dieser Site hat und daher bewusst zur Verbreitung jener Datenbankinhalte beiträgt, an denen der Klägerin das ausschließliche Schutzrecht nach § 76c und d UrhG zusteht; 

 

"jobmonitor 2": OGH, Beschluss vom 13.2.2001, 4 Ob 30/01t

Der F***** Online Stellenmarkt linkt auf das Angebot von jobmonitor.com, auf dem Jobangebote erschienen, die aus dem Printmedium der Klägerin entnommen waren.

Die 1. Instanz wies den Sicherungsantrag ab, die 2. Instanz bestätigte.
Der OGH hob diese Entscheidung auf.

Anmerkung: Auch diese Entscheidung ist durch die folgende Entwicklung (siehe Anmerkung zu jobmonitor) überholt; sie wird daher nicht mehr wiedergegeben.

 

"austropersonal.com - jobmonitor": OGH, Beschlüsse vom 19.12.2000,  4 Ob 225/00t und 4 Ob 274/00y

Die Erstklägerin gibt die Tageszeitung K*** heraus, in der auch von der Zweitklägerin vermittelte Stellenanzeigen erscheinen. Die Beklagte vermittelt Personal und veröffentlicht auf ihrer Website austropersonal.com Stellenanzeigen; außerdem enthält diese Website Links auf die Website jobmonitor.com führen, die von der Firma Jobmonitor mit Sitz in den USA betrieben wird. Die Domain war ursprünglich von der Beklagten zu 2 Cg 274/00y (die denselben Geschäftsführer hat wie die Beklagte zu 2 Cg 225/00t) registriert und dann auf das amerikanische Unternehmen übertragen worden. Von dieser wurden Stellenangebote aus der Papier- und der Online-Ausgabe der Erstklägerin teilweise wörtlich auf ihre Website übernommen. Auf diese wurde sodann von der Beklagten mit den Worten "Stellen bei austropersonal" gelinkt, wobei die Links direkt auf die Website von Jobmonitor führten.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und erließ die EV. Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei. Anders als der Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält, gliedert der auf seiner Website einen Link setzenden Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich daher das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen.

Anmerkung: Die Entscheidung hat in diversen Internetforen sehr viel Unverständnis und Unmut hervorgerufen. In dieser Entscheidung geht es um die grundsätzliche Frage, inwieweit ein Link eine Beihilfe zu einer Wettbewerbsverletzung auf einer fremden Seite sein kann, was bejaht wird; in der gegebenen Fallkonstellation (bewusste Erweiterung des eigenen Angebotes unter Inkaufnahme der Wettbewerbsverletzung) ist das auch völlig eindeutig. Das wesentliche Argument ist hier wohl das "wissentliche sich zu eigen Machen". Dieses geschieht im gegenständlichen Fall nicht nur scheinbar, etwa durch eine missverständliche Ausgestaltung eines Links, sondern ausdrücklich mit den Worten "Freie Stellen bei austropersonal", mit denen der Link zu jobmonitor.com benannt ist.

Die Entscheidung ist somit für den konkreten Fall richtig, die vom OGH daraus abgeleitete Verallgemeinerung geht aber völlig an der Praxis des Hyperlinks vorbei und wäre der Todesstoß für das (öst.) WWW, dessen Grundlage der Hyperlink ist. Im Normalfall ist der Link gerade kein Zueigenmachen, sondern eine Vervollständigung der Information, die auch Standpunkte mit einschließt, die gerade nicht die des Linksetzers sind. Der Link und die Tätigkeit des Linksetzens sind idR wertfrei, im Einzelfall - und ein solcher lag im Fall der Entscheidung vor, kann das aber anders sein. Der Ansatzpunkt muss daher ein anderer sein: Nicht auf das Linken an sich darf es ankommen, sondern auf das Ergebnis, was damit erreicht wird, wie der Link eingesetzt wird. Denn natürlich kann man das an sich gute Instrument auch für rechtlich verwerfliche Zwecke verwenden. Aber es wird auch nicht der Briefträger verantwortlich gemacht für Drohbriefe, die er unwissentlich zustellt - sehr wohl aber der Gehilfe des Erpressers, der für diesen Botendienste übernimmt! Und was kann die Linktechnik dafür, wenn sich der Linksetzer mit Worten den Inhalt der gelinkten Seite zu eigen macht!

In den Gesetzesmaterialien zum E-Commerce-Gesetz (in Kraft seit 1.1.2002) wurde ausdrücklich auf diese Entscheidung Bezug genommen; der Gesetzgeber hat zur Vermeidung negativer Folgen zusätzlich zu den Haftungsfreistellungen der Diensteanbieter auch eine solche für den Linksetzer geschaffen (§ 17 ECG) und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Linksetzer grundsätzlich nicht haften soll.

Weitere Ausführungen in der Tour de Link

 

Bilder einer Wetterkamera ("vol.at"): Urteil OGH, 1.2.2000, 4 Ob 15/00k 

UrhG § 74

Beide Parteien betreiben in Vorarlberg Online-Dienste über das Internet, die über Werbeeinschaltungen finanziert werden. Die Klägerin bietet im Rahmen ihres Informationsdienstes "Vorarlberg Online" unter der Serviceleiste "Wetter" Bilder von Sehenswürdigkeiten im Raum Vorarlberg an, darunter auch Standbilder aus dem Bereich der Bergstation der Hochjochbahnen auf dem Hochjoch und dem Grasjoch. Die Wetterkamera wurde von der Klägerin im Auftrag und auf Rechnung der Hochjochbahnen installiert. Die Bilder wurden von der Klägerin für den eigenen Online-Dienst und für die Website der Hochjochbahnen verwendet. Der Beklagte übernahm diese Bilder mit Zustimmung der Hochjochbahnen für seine eigene Website.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, gerichtet auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ab. Das Berufungsgericht gab hingegen dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren im wesentlichen Folge.

Der OGH gab der dagegen erhobenen Revision nicht Folge. Wer die erforderlichen technischen Arbeiten (Beschaffung der Materialien, Installation und Programmierung des Gesamtsystems,
Einstellung der Kamera einschließlich Wahl des Kamerastandorts und damit auch des Bildausschnitts) erbracht hat, ist deshalb jedenfalls (Mit-)Hersteller der Standbilder im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG. Es bestehen keine Bedenken, die Standbilder (anders als rein computererzeugte Werke) unter dem Gesichtspunkt eines menschlichen Schaffensakts dem Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG zu unterstellen, sind sie doch immer noch Werke, bei deren Erschaffung Computer nur als Hilfsmittel eingesetzt werden, der Mensch hingegen die Maschine lenkt und dirigiert und somit gestalterisch tätig ist.

Eigene Anmerkung: Würde man das verallgemeinern, wäre das gesamte WWW eine einzige Urheberrechtsverletzung. Man müsste dann bei jedem Link auf eine fremde Seite die Zustimmung aller Urheber einholen. Allerdings haben sich 2. und 3. Instanz mit der  Linkproblematik überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl das Hauptvorbringen in Richtung Wettbewerbsverletzung gegangen ist (erst in der Verhandlung wurde das Vorbringen auch auf den Lichtbildschutz nach dem UrhG gestützt). Was die klagende Partei eigentlich wollte, wird durch die Aussage ihres technischen Mitarbeiters so zusammengefasst: "Es ist ein Unterschied, ob ich eine bestimmte Seite anklicke und dorthin gelange und weiß, wo sie liegt, oder ob ich diese Seite bei mir integriere, ohne darauf hinzuweisen, woher dieses Bild kommt, ohne Erlaubnis und ohne die Quelle zu nennen.....Wegen eines Linkes muss selbstverständlich nicht gefragt werden. Fragen muss man nur dann, wenn die Bilder in ein anderes Medium integriert werden..". Das Bild der Wetterkamera dürfte mittels Image-Tag aus dem Server des Konkurrenten direkt in die eigene Seite der Beklagten eingesetzt gewesen sein (der Pfad des Bildes wies auf die Bildadresse auf dem Server - siehe Beispiel), sodass der Eindruck entstand, das Wetterkamerabild sei eine eigene Leistung. Im Resultat ist daher, wenn man dem Bild einer automatischen Kamera wirklich Urheberrechtsschutz zuerkennen will, die Entscheidung richtig, der Weg ist aber problematisch. Auch hier ist der Link nur das Mittel zu einem verpönten Zweck. Das heißt aber nicht, dass jeder Link, der ohne vorherige Zustimmung auf eine Seite, der Urheberrechtsschutz zukommt, gelegt wird, gegen das UrhG verstößt; es kommt vielmehr darauf an, ob aus der Art des Linkens für den Durchschnittsuser ersichtlich ist, dass er mit dem Link auf eine fremde Seite gelangt (wodurch der Eindruck ausgeschlossen wird, dass sich der Linkende die fremde Leistung zu eigen macht).

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