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glossae meteodatae

Eine Entscheidungsbesprechung: Teil 1 / Teil 2 / conclusio

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Glossen, von  lateinisch "glossa" sind Erläuterungen eines Textes. Im Mittelalter wurden sie von den Rechtsgelehrten zur Erklärung komplizierter Rechtstexte verwendet. Meine Anmerkungen gehen in beide Richtungen. Dem Juristen sollen sie die Technik und praktische Bedeutung des Hyperlinks erläutern, dem Laien die juristischen Ausführungen dazu. In diesem Sinne ist dieser Artikel nicht als Einmischung in ein laufendes Verfahren zu verstehen, sondern als Versuch, die Problematik beider Welten verständlich zu machen und Fehlinterpretationen zu vermeiden. 

In der Folge sind die Auszüge aus dem Beschluss des OLG Linz eingerückt wiedergegeben; die von mir behandelten Punkte daraus sind durch Fettschrift hervorgehoben.

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Brigitta Hütter als Vorsitzende sowie Dr. Johann Höllwerth und Dr. Hildegard Egle in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M**** GmbH, vertreten durch Landl, Edelmann & Thomasberger, Rechtsanwaltspartnerschaft in Attnang-Puchheim, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei B**** Bau Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Peter Burgstaller & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 4.500,--) über den Rekurs der beklagten Partei gegen die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Steyr vom 28.6.2002, 26 Cg 58/02b-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

1. Das OLG Linz hat mit Beschluss entschieden und nicht mit Urteil, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Beschluss (Einstweilige Verfügung) handelt, der mit Rekurs angefochten wird; auf die Qualität und Auswirkung der Entscheidung hat das aber keinen Einfluss. Ein Beschluss ist genauso eine gerichtliche Entscheidung und kann genauso umgesetzt werden wie ein Urteil; die Unterschiede liegen in den Verfahrensvorschriften und in der unterschiedlichen Anfechtungsmöglichkeit.

2. Im Provisorialverfahren (Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Einstweilige Verfügung) geht es zunächst nur um das vorläufige Sicherungsbegehren, in diesem Fall um die Sicherung des Unterlassungsanspruches; d.h. dem Gegner soll möglichst rasch die beanstandete Handlung - hier das Linken auf die Seiten der Klägerin - untersagt werden; das Unterlassungsgebot gilt nur bis zur Beendigung des Hauptverfahrens (Verfahren über die Klage), dann tritt an seine Stelle das Urteil, das gleichlautend sein kann oder auch abweisend.

3. Die Klage selbst lautet auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung einer bestimmten Geldsumme (ich glaube 3 bis 4.000,-- Euro), im Provisorialverfahren geht es aber zunächst nur um das Unterlassungsbegehren.

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt € 20.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

4. Dass dem Rekurs nicht Folge gegeben wurde, bedeutet, dass die Einstweilige Verfügung des LG Steyr bestätigt worden ist. Interessant ist, dass die Einstweilige Verfügung nur von der Beklagten angefochten worden ist, obwohl das Erstgericht dem Antrag von Meteodata nur zum Teil stattgegeben hat. Das LG Steyr hat der Beklagten das Linken nur  verboten, "wenn damit nicht erkennbar ist, dass es sich dabei um eine Verknüpfung in Form eines Hyperlinks auf eine der Websites der klagenden Partei handelt". Hingegen hat es den Antrag von Meteodata, der Beklagten generell zu verbieten, "die Wetterseiten im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme mittels Frame-Technik, abgewiesen.

5. Nach dieser Entscheidung darf jedermann auf die Wetterseiten von Meteodata linken, wie er will und er darf die Linkziele auch in einem eigenen Frame darstellen, wenn er nur im Text des Links darauf hinweist, dass das eine Wetterkarte von Meteodata ist. Meteodata hätte die Möglichkeit gehabt, diesen abweisenden Teil der Entscheidung anzufechten, hat es aber nicht getan. Das heißt aber noch nicht, dass Meteodata dem für alle Ewigkeit zugestimmt hat. Meteodata hat nur dieses Mal auf die Anfechtung verzichtet, vielleicht auch deswegen, weil man befürchtet hat, dass im Falle einer Bestätigung dieser Entscheidung manchen Rechnungen Grund und Boden entzogen wäre. So ist die Rechtslage in diesem Punkt weiterhin unklar und viele Leute zahlen lieber, als dass sie das Prozessrisiko tragen.

Die Klägerin ist seit 1997 mit ihrem Leistungsangebot im Internet vertreten. Sie tritt dort - neuerdings nur mehr - unter der Domain "Meteodata.com" auf.

6. An sich ist die Website von Meteodata sowohl unter den gTLD (generic Top Level Domain) ".com" als auch unter den ccTLD's (country code Top Level Domain) ".at" und ".de" im WWW aufrufbar; das spielt aber rechtlich keine Rolle. Zu den Domainarten...

7. Genau genommen ist "meteodata.com" keine Domain; vielmehr handelt es sich um die Second Level Domain "meteodata" unter der Top Level Domain ".com". Wenn von Domains oder Domainstreitigkeiten die Rede ist, ist aber meist eine Second Level Domain gemeint.

Auf sämtlichen im Internet angebotenen Wetterkarten ist die Urheberschaft der Klägerin durch einen angebrachten Copyright-Vermerk kundgemacht: "Quelle:© METEO-data". Dieser Copyright-Vermerk ist als Hyperlink ausgebildet. Die Website selbst wird vor allem für die Präsentation verschiedener Werbebanner genützt.

8. Gemeint ist hier offensichtlich die Homepage. Die Website besteht aus vielen Webseiten; jene Seite, bei der man üblicherweise eine Website betritt, wenn man nicht die Adresse einer bestimmten Seite eingibt, heißt Homepage. Die Webserver sind so programmiert, dass sie, wenn keine bestimmte Datei angegeben ist, die Datei mit der Bezeichnung "default" oder "index" aufrufen und daher wird unter dieser Bezeichnung die Eingangs-, Begrüßungs- oder Übersichtsseite abgelegt. Näheres zur Homepage...

9. Dass die Homepage von Meteodata "vor allem" für die Präsentation von Werbebannern verwendet wird, ist eine starke Übertreibung. Mit heutigem Datum befinden sich genau zwei Werbebanner dort, eines davon betrifft den neuen Service "Unwetterwarnung" von Meteodata selbst; es ist daher nichts anderes als ein Link auf eine eigene Seite. Verbleibt ein kleines Werbebanner in der Fußzeile. Das war im übrigen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht anders, wie aus http://www.bvr-nt.de/wetter/EV1_MD-B.pdf hervorgeht.
Die Homepage von Meteodata wird daher - wie dies üblich ist - vorwiegend für eine Übersicht über den Inhalt der Website verwendet und daneben für ein kleines Werbebanner. Im übrigen ist das rechtlich für die hier behandelte Problematik nicht relevant; die Umgehung der Werbung auf der Homepage wird aber immer wieder als Argument gegen den sogenannten "Deep Link" verwendet. Möglicherweise hat Meteodata auch in diese Richtung argumentiert, das Gericht hat diese Thematik aber nicht aufgegriffen.

Oberhalb der Website befindet sich eine Kopfleiste mit einem Werbebanner. Die eigentliche Information befindet sich in einem eigenen sogenannten Frame (Rahmen). Mittels Mouseklick kann auf der linksseitig befindlichen Navigationsleiste aus dem Inhaltsverzeichnis, das im Übrigen weitere Unterpunkte umfasst, auf die weiteren Seiten der Beklagten gegriffen werden. Es erscheint dann in diesem Frame die unter dieser Überschrift abgespeicherte Information.

10. Gemeint ist hier offenbar der Haupt- oder Textframe. Frames sind auch alle anderen Unterteilungen des Bildschirms, also der "Navigationsframe", der "Kopfframe" und der "Fußframe".

Wenn man auf der Navigationsleiste unter der Überschrift "Bauwetter" das Wetter der einzelnen Bundesländer aufruft, ist nicht erkennbar, dass damit eine Verknüpfung zur Website der Klägerin hergestellt wird. In Wahrheit wird aber durch diesen Link auf die Website der Klägerin gegriffen, ohne dass dies für den User erkennbar wäre. Der Link ist nämlich so in die eigene Website der Beklagten eingearbeitet, dass auch nach dem Aufrufen der Website der Klägerin nicht deren www-Adresse aufscheint. Die Wetterkarten samt Text erwecken vielmehr den Eindruck, dass sie eine Eigenleistung der Beklagten darstellen.

11. Das ist der zentrale Punkt des Verfahrens, der wesentliche Sachverhalt. Man muss sich hier zunächst fragen, auf welchen Betrachter bei der Erkennbarkeit abgestellt wird: Auf den Richter? Auf jemanden, der erstmals im Internet ist? Oder auf den durchschnittlichen Internetuser? Und wie stellt der Richter das fest? Wenn man davon ausgeht, dass es wohl zumindest jemand sein muss, der bereits weiß, was diese unterstrichenen Wörter in Webseiten bedeuten, stellt sich die weitere Frage, ob jemand bei Anklicken eines Links davon ausgeht, dass er sich innerhalb derselben Website weiterbewegt oder ob er damit rechnet, dass er sich irgendwohin in das weite Internet begibt. Der Begriff "Internetsurfen" impliziert hier wohl eher letzteres. 

12. Tatsächlich kommt es aber sehr darauf an, in welchem Zusammenhang ein Link auftaucht. Wenn etwa im Text einer Baufirma über verschiedene Baustoffe die Namen der Herstellerfirmen oder die Produktbezeichnungen mit einem Link hinterlegt sind, rechnet jeder nur halbwegs versierte Besucher damit, dass er über den Link zur Website der Herstellerfirmen gelangt. Ebenso wird bei diversen Linkverzeichnissen als geradezu selbstverständlich vorausgesetzt, dass sie "nach außen" führen. Anders ist es aber bei Links in Navigationsleisten. Hier ist der weitaus häufigste Fall doch wohl der, dass damit die Kapitel der eigenen Website erschlossen werden. Ein Link, der aus dieser Position auf eine fremde Seite führt, muss daher eher als atypisch angesehen werden, obwohl er durchaus auch vorkommt. 

13. Wenn aber nun ein Link aus der Navigationsleiste einer Baufirma auf die Wetterseite eines Wetteranbieters führt, auf der noch dazu groß dessen Logo, Copyrightvermerk und Link auf dessen Homepage prangt? Kann man dann davon ausgehen, dass für einen durchschnittlichen Surfer nicht erkennbar ist, dass das kein Angebot der Baufirma ist. Ich persönlich glaube nicht. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass jemand allen Ernstes damit rechnet, dass eine kleine Baufirma aus Steyr einen eigenen Wetterdienst für ganz Österreich unterhält.

14. Die mangelnde Erkennbarkeit wird vom Gericht neben dem Text des Links damit begründet, dass in der Adresszeile des Browsers nicht die Adresse des Linkzieles erscheint. Damit wird die Sache aber sehr theoretisch. Hand aufs Herz, haben Sie beim Surfen schon einmal auf die Adresszeile geschaut, um festzustellen, wo Sie gelandet sind? Abgesehen davon, dass viele die Adresszeile im Browser nicht einmal eingeschaltet haben werden oder gar nicht wissen, was das ist, schaut doch jedermann beim Surfen nur gebannt auf das, was da im neuen Fenster - und sei es auch nur ein Frame - erscheint. Ist es interessant, wird auf der neuen Seite weitergesucht, ist es uninteressant, wird der Rück-Button betätigt. Das ist die Praxis des Surfens, die Adresszeile ist graue Theorie.

15. Bleibt die Frame-Problematik. Aber das Framen wurde vom Gericht nicht als problematisch angesehen. Zu unrecht, wie ich meine. Denn tatsächlich wird die Zuordnungsverwirrung, so man angesichts der leicht zuordenbaren Meteodataseite von einer solchen sprechen kann, durch die Einbeziehung in das eigene Frameset geschaffen und nicht durch die Adresszeile.

16. Tatsache ist, dass die Websitebetreiberin mit einem deutlicheren Linktext alle Unklarheiten beseitigen hätte können. Mit "Wetter bei Meteodata" wäre sie - Adresszeile hin, Frame her - aus dem Schneider gewesen. Leider betrifft das einen wunden Punkt des Webdesigns. Linkbezeichnungen in der Navigationsleiste müssen nämlich kurz sein, damit sie auf einer Schaltfläche Platz finden. "Wetter bei Meteodata" wäre in diesem Sinne bereits ein Designkiller. Was muss da nicht alles in einem einzigen Wort ausgedrückt werden! "Unser Unternehmen" mutiert zu "Wir", Neuigkeiten aus der Bauwelt wird zum schlichten "News". Und jetzt fordert man vom Webdesigner auch noch, dass er den contentanbieter in den Linktext aufnimmt! Das ist mehr als die Quadratur des Kreises, das ist schlicht unmöglich. Ich weiß, wovon ich schreibe.

17. Auch diese Entscheidung ist aber nicht das Ende der Webkunst. Abgesehen davon, dass man Fremd-Links nicht unbedingt in die Navigationsleiste stellen muss, ist es noch weniger notwendig, sie in das eigene Frameset zu zwängen. Ich bin überzeugt, dass die Entscheidung auch bei gleichem Linktext anders ausgegangen wäre, wenn die Wetterseite nicht geframed worden wäre - und sei es nur, weil der Richter dann die Adresszeile mit der Adresse von Meteodata gesehen hätte. Insgesamt ist dieser Fall also eine Verkettung von ungünstigen Umständen, die alle zusammen zu dieser Entscheidung geführt haben. Wäre nur ein Umstand weggefallen, wäre die Entscheidung möglicherweise schon anders ausgegangen.

Die Klägerin stellte der Beklagten in weiterer Folge ein Entgelt für die Benützung ihrer Wetterdienste für den Zeitraum 1.12.2000 bis 30.11.2001 in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die Zahlung.

18. Das ist der Sachverhalt, der vielfach bekannt ist. Interessant ist, dass zwar die Rechnungsstellerei weitergeht, aber nicht das Klagen. Vielleicht hat die Entscheidung zur Erkenntnis beigetragen, dass für diese Praktik Rechtsunsicherheit günstiger ist als Rechtssicherheit. Möglicherweise liegt es daher jetzt an den "Abgemahnten", die Initiative zu ergreifen und die restlichen offenen Punkte einer Klärung zuzuführen, damit wieder jedermann ohne vorherigen Abschluss einer Haftpflichtversicherung Hyperlinks setzen kann.

Aus dem Vorbringen der Klägerin: Die Beklagte habe sich zur Verknüpfung mit der Website der Klägerin nicht der Technik des "Hyperlinks" bedient. Ein Hyperlink müsse vom Internet-User durch einen Klick "aktiviert" werden. Dadurch erfolge ein vollständiger Wechsel zur fremden Website. Der Einsatz solcher Links sei unbestrittenermaßen grundsätzlich zulässig. Die Beklagte habe den Inhalt der Website der Klägerin jedoch mittels "Frame-Technik" übernommen.

19. Jetzt wird es abenteuerlich. Ich empfehle dringend die Lektüre meiner Tour de Link. Es werden gleich drei Dinge verdreht. Linken kann man mit und ohne Framing; das Framing ist nur eine von mehreren Wiedergabeformen des Inhaltes der gelinkten Seite. Der Link ist derselbe, auch er muss angeklickt werden. Was nicht angeklickt werden muss, ist der sogenannte "Inline oder embedded Link; das hat aber mit diesem Fall gar nichts zu tun, obwohl man Wetterkarten auch sehr gut auf diese Weise automatisch (ohne Klicken) in eine Seite einfügen könnte.

20. Dass Meteodata hier selbst zugibt, dass ein normaler Link auf seine Wetterseiten zulässig ist, sollten sich verschiedene Rechnungsempfänger gut merken. Tatsächlich hat nämlich Meteodata sehr wohl auch Rechnungen an Website-Betreiber geschickt, die nur einen normalen Link (ohne Framing) angebracht hatten.

Das Verhalten der Beklagten verstoße daher gegen § 1 UWG. Darüber hinaus widerspreche das Vorgehen der Beklagten urheberrechtlichen Bestimmungen.

21. Die Klägerin hat also ihre Ansprüche zunächst auf das Wettbewerbsrecht und dann auch auf Urheberrecht gestützt. Sowohl erste als auch zweite Instanz haben sich nur mit der wettbewerbsrechtlichen Seite des Falles auseinandergesetzt, obwohl dem Urheberechtsgesetz als lex specialis der Vorrang gebühren würde. Erst wenn die Anwendbarkeit des Urheberrechtes verneint wird, wäre nach dem UWG zu prüfen, wie etwa der OGH im Fall vol.at ausgeführt hat.

Aus dem Vorbringen der Beklagten: Insbesondere sei nicht jede Frame-Technik per se für die Darstellung der Wetterkarten der Klägerin unzulässig. Werde z.B. auf der Website der Klägerin auf den Wetter-Frame gelinkt und das Ergebnis in einem neuen Fenster oder auf der ganzen Seite - und damit, unvermischt - dargestellt, führe das keinesfalls zu urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

22. Wird ein Link in einem neuen Fenster dargestellt, liegt kein Framing mehr vor. Darunter versteht man nur das Einbeziehen in ein eigenes Frameset, aber nicht das Herauspicken eines fremden Frames aus dessen Umgebung.

zum Teil 2

7.10.2002

Franz Schmidbauer