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glossae meteodatae

Eine Entscheidungsbesprechung: Teil 1 / Teil 2 / conclusio

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Begehrt wurde demnach, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, der Beklagten generell zu verbieten, eine Verknüpfung ihrer Website mit jener der Klägerin herzustellen. Dass dies die Nutzung des Internet gemeinhin in Frage stellen und den direkten Zugang zu den Informationen dieses Mediums verhindern würde, weshalb sich das Erstgericht zur Erlassung eines derart umfassenden Verbots nicht in der Lage sah, ist zufolge der rechtskräftig gewordenen Teilabweisung des Provisorialantrages hier nicht weiter zu diskutieren. Nur soviel sei erwähnt, dass sich der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen bereits mit dem Begriff des Hyperlinks auseinandergesetzt und auf dessen Zweck des erleichterten Zugangs zu Websites hingewiesen hat (vgl 4 Ob 225/OOt; 4 Ob 274/OOy; 4 Ob 70/01z; 4 Ob 30/01t). Davon bleibt für die Beurteilung des gegenständlichen Falles verwertbar, dass der Oberste Gerichtshof das Setzen von Links grundsätzlich als zulässig erkannt hat.

23. Das Oberlandesgericht scheint sich hier zwar - in Anlehnung an die zitierten Entscheidungen des OGH - der Rechtsansicht des Erstgerichtes angeschlossen zu haben, dass Links grundsätzlich zulässig sind, damit ist aber in unserem Fall nichts gewonnen. Leider hat das OLG nicht näher zu den Ausführungen des Erstgerichtes Stellung genommen, dass ein generelles Linkverbot unzulässig, weil dem Charakter des WWW widersprechend, sei und ein normaler Link daher gar nicht untersagt werden könne.

Die Behauptungen der Klägerin gingen dahin, dass die Beklagte dem Internet-User durch die gewählte Form der Verknüpfung ihrer Website mit der der Klägerin absichtlich suggeriert habe, er befinde sich auf der Website der Beklagten und nütze ihr Angebot. 

24. Hier zitiert das OLG das Erstgericht eindeutig falsch. Aus der ganzen EV geht nicht hervor, dass das Erstgericht der Beklagten Absicht unterstellt hätte. Allerdings ist ein vorsätzliches Handeln nach dem UWG auch nicht notwendig; es ändert sich daher nichts, wenn die Beklagte nur fahrlässig gehandelt hätte.

25. Tatsächlich kommt es zu solchen Framing-Fällen nämlich häufig nicht aus Absicht, sondern aus Unachtsamkeit, Unüberlegtheit oder Unwissen. Das Problem kann überhaupt nur auftreten, wenn der Ersteller der linkenden Seite selbst die Frame-Technik verwendet (der Bildschirm wird dabei in mehrere Bereiche unterteilt, denen unabhängig voneinander verschiedene Inhalte zugewiesen werden können). Ich selbst habe von Anfang an sehr genau darauf geachtet, dass ich eine fremde Seite nicht in einem Frame wiedergebe. Trotzdem ist es mir immer wieder passiert. Das geschieht manchmal einfach dadurch, dass man beim Anlegen des Links vergisst, die Zieldarstellung (HTML-Befehl "target") anzugeben. Das kann deswegen fatal sein, weil jeder HTML-Seite gewöhnlich eine Standard-Zieldarstellung (Base-Target) zugewiesen ist. Wenn man auf einer Seite vorwiegend intern linkt, lautet das Target auf "_self", das heißt, das Linkziel wird an der Stelle der Seite mit dem Link angezeigt. In unserem Fall handelte es sich um einen Link im Navigationsframe; vermutlich war daher das Base-Target dieses Frames "Hauptseite", sodass bei Anklicken eines solchen Links das Ziel im Hauptframe dargestellt wurde. Das ist bei den meisten Links in Navigationsframes üblich. Wenn man einen Link in einem solchen Navigationsframe ausnahmsweise anders darstellen will, muss man die Einstellung bei der Erstellung des konkreten Links ändern, beispielsweise auf "neues Fenster" ("target=_blank).

26. Ein solches Framen von Fremdseiten kann natürlich auch durchaus bewusst erfolgen. Viele machen das aus Usability-Überlegungen. Es ist für den Benutzer der Website einfacher und übersichtlicher, wenn er die Navigationsleiste weiter zur Verfügung hat; er verirrt sich dadurch nicht so leicht auf andere Seiten. Mir selbst ist es schon sehr oft passiert, dass Seiten meines Webs von anderen Website-Betreibern geframed worden sind. Unter anderem hat in der Anfangszeit ein prominenter Anbieter juristischer Informationen meinen Pressespiegel in seine Website übernommen. Ich war darüber nicht glücklich, an eine Klage habe ich aber nicht gedacht, noch viel weniger an das Ausstellen einer Rechnung. Eine kurze Mail hat das Problem gelöst.

27. Man wird mir jetzt entgegenhalten, dass das Gericht das Framen gar nicht beanstandet hat, sondern nur den mangelnden Hinweis auf die Fremdseite. Das ist aber gerade das Ursachen-Wirkung-Problem. Dass in der Adresszeile die fremde Web-Adresse nicht aufscheint, ist nämlich eine Folge des Framings. Wie sollte sie auch erscheinen, wenn sich die Adresse des Framesets (also der Gesamtbildschirmseite) durch das Linken nicht ändert? Mit anderen Worten: Kein Framen, keine Adressverschleierung (von gewissen Techniken der Anzeigeunterdrückung einmal abgesehen). Oder noch einmal anders: Das Framen einer Fremdseite birgt zwei Probleme: Erstens wird sie mit eigenem Inhalt vermischt und zweitens wird die Adresszeile nicht angezeigt. Wenn es sich bei der fremden Seite wiederum um einen Frame eines Framesets handelt, kommt als dritter Nachteil noch hinzu, dass dieser aus seinem Zusammenhang gerissen wird; dies geschieht aber bei jeder Art von Link auf einen Frame; siehe dazu in der Tour de Link, die Kapitel 4, 6 und 7.4.2).

2.1 ...
Die Beklagte hat durch die Präsentation der Wetterkarten der Klägerin auf ihrer eigenen Website zweifellos eine Wettbewerbshandlung gesetzt, da sie dadurch auch den Kundenkreis der Klägerin angesprochen und so ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet hat. Die Quellenangabe schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses naturgemäß nicht aus. Durch das Anbieten der Wetterkarten der Klägerin hat die Beklagte deren Wettbewerb behindert, da sie potentiellen Kunden der Klägerin den Anreiz genommen hat, deren Online-Dienste in Anspruch zu nehmen.

28. Der sogenannte "ad hoc-Wettbewerb" scheint also nicht nur im Domainrecht (siehe bsw. taeglichalles.at) um sich zu greifen. Wir müssen wohl damit leben, dass in Zukunft bereits Hausfrauen und Schüler mit den strengen Maßstäben des Wettbewerbsrechtes gemessen und vor Gericht geschleppt werden, wenn der Gesetzgeber dem keinen Riegel vorschiebt. Es stellt allerdings die Frage, ob nicht auch die Rechtsprechung auf die neuartige Situation Bedacht nehmen müsste. Möglich wären beispielsweise strengere Anforderungen an die Vermutung der Wettbewerbsabsicht.

29. Seit Beginn der Meteodata-Geschichten habe ich mich gefragt, worin der Nachteil für Meteodata liegen soll; ich habe es bis heute nicht verstanden. Warum die Gerichte hier stillschweigend, ohne sich damit auseinanderzusetzen, die Behauptungen von Meteodata übernehmen, ist mir nicht ganz verständlich. Normalerweise ist jeder Website-Betreiber bemüht, möglichst viele Links auf seine Website zu ziehen. Wozu sollte er sie sonst auch veröffentlichen? Man kann jetzt einwenden, dass das nur gewöhnliche Links betrifft und kein Framing, oder - um in der Logik der Entscheidung zu bleiben - nur Links die als Fremdlinks bezeichnet werden, sei es durch den Linktext oder durch die Adresszeile. Worin liegt aber für Meteodata der Unterschied, ob ein solcher oder ein anderer Link auf die Wetterseiten gelegt wird? Das Gericht sagt, ein gewöhnlicher Link kann nicht untersagt werden. Gut. Und welchen Nachteil hat dann Meteodata durch die geframeten Links? Es ist doch völlig absurd, dass irgendeiner der von Meteodata Abgemahnten etwas dafür bezahlt hätte, dass er anstelle eines gewöhnlichen Links die Wetterseiten framen darf. Welchen Vorteil sollte das bringen, dass es sich auszahlen würde, dafür Tausende Euro zu bezahlen? Ich bin schon gespannt, wie Meteodata im Hauptverfahren seinen Schaden nachweisen wird. Ich glaube nämlich nicht, dass Meteodata mit dem Verkauf der Wetterseiten, die im Internet auf seinen eigenen Seiten frei zugänglich sind, soviel Geld verdienen kann.

2.2. .....
Nach stRsp ist aber bei einer Handlung wettbewerblichen Charakters die Wettbewerbsabsicht zu vermuten (Wiltschek, aa0 E 220 zu § 1). Nichts anderes hat hier zu gelten. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte eindeutig eine Wettbewerbshandlung gesetzt. Damit wäre es ihre Sache gewesen, die vermutete Wettbewerbsabsicht zu entkräften. Das Fehlen einer diesbezüglichen Negativfeststellung bewirkt daher keinen sekundären Feststellungsmangel.

30. Ich finde, es wäre an der Zeit, die Notbremse zu ziehen und das Wettbewerbsrecht wieder auf jene Gebiete zu beschränken, für die es ursprünglich gelten sollte. Das Wettbewerbsrecht ist eine wirtschaftslenkende Norm. Es geht nicht an, dass in Zukunft jeder, der eine Website betreibt - und das sind in Kürze alle unsere Kinder - einen UWG-Anwalt beschäftigen muss. Gut, im gegenständlichen Fall war eine Baufirma betroffen, aber andere Rechnungsempfänger waren Schüler, Studenten, Pensionisten, mittellose Vereine - und - auch bei einer Baufirma gehört ein Wetterdienst nicht zum Betrieb des Unternehmens.

3. ....
Der Oberste Gerichtshof geht in stRsp davon aus, dass eine unmittelbare Leistungsübernahme wettbewerbswidrig ist, wenn sich ein Wettbewerber ohne einen sachlich anzuerkennenden Grund ein fremdes, schutzwürdiges Leistungsergebnis aneignet: "Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in diesem Fall schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig und verstößt damit gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG." 

31. Offensichtlich geht das Gericht hier wieder von der "absichtlichen Irreführung" aus, die streng genommen, aktenwidrig ist. Die Zitate sind sicher zutreffend, nur passen sie nicht auf unseren Sachverhalt. Wer einen Link setzt, eignet sich grundsätzlich nichts an, er übernimmt auch kein fremdes Angebot und er macht schon gar nicht jemandem Konkurrenz. Anders als in der realen Welt geht es im Internet nicht darum, dass jemandem etwas weggenommen wird, was ansonsten teuer bezahlt werden müsste. Es geht um frei und kostenlos zugängliche Angebote und darum, dass der Linkende auf diese Angebote hinweist. 

Auf die Gefahr einer Irreführung kommt es bei der unmittelbaren Leistungsübernahme im Gegensatz zur Nachahmung, wo die Gefahr der Verwechslung mit dem Originalprodukt immanent sei, nicht an (Artmann, Nachahmen und Übernahme fremder Leistung im Wettbewerbsrecht, ABI 1999, 3 mwN; vgl auch Wiltschek, aa0 E 861 zu § 1). Ein unter entsprechendem Kostenaufwand hergestelltes fremdes Erzeugnis wird durch unmittelbare Leistungsübernahme zum Gegenstand des eigenen Angebots gemacht und der Konkurrent damit um die Früchte seiner Arbeit gebracht (Wlltschek, aa0 E 856 Zu § 1).

32. Auch das ist für die bisherigen, nach dem Wettbewerbsrecht entschiedenen Fälle richtig. Beim Linken kommt es aber gerade darauf an. Beide Gerichte bestätigen selbst, dass man linken darf, wenn man auf die fremde Seite hinweist. Der einzige Grund für die Anwendung des UWG beim Linken kann also nur darin liegen, dass über den Anbieter irregeführt wird. Ohne diese Irreführung ist eine Ausbeutung fremder Leistung mittels eines Links denkunmöglich.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte durch Setzen eines Links auf die Website der Klägerin gegriffen, ohne dass dies für den User erkennbar gewesen wäre. Der Link war so in die eigene Website der Beklagten eingearbeitet, dass auch nach dem Aufrufen durch Mouseklick nicht die WWW-Adresse der Klägerin aufschien. Für den Internet-Benützer war nicht erkennbar, dass durch den Aufruf des Bauwetters auf der Website der Beklagten eine Verknüpfung zur Website der Klägerin hergestellt wurde. 

33. Hier scheint das Gericht meine Ausführungen im Punkt 32 zu bestätigen.

Die Beklagte hat demnach die Wetterkarten der Klägerin unverändert, also ohne jede eigene Leistung, auf ihrer eigenen Website angeboten. 

34. Mir ist unklar, was mit diesem Satz gemeint ist. Es möge aber bitte niemand daraus ableiten, dass man die Wetterseiten nur etwas verändern muss und schon ist alles kein Problem mehr. Damit bekäme man mit Sicherheit ein viel größeres urheberrechtliches Problem.

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin hat sie nicht den Wettbewerb der Klägerin gefördert, sondern vielmehr potentielle Kunden davon abgehalten, die Website der Klägerin im Volltext aufzurufen und so die Leistungen der Klägerin konkurrenziert. Letztere wird damit um die Früchte der eigenen Arbeit gebracht, die sie sich aus dem Zugriff des angesprochenen Kundenkreises auf die mühevoll und kostspielig gestaltete Website erwarten durfte. 

35. Das deutet nicht gerade auf intime Kenntnis des Internets. Die Kunden, die sich für die Bauseite der Beklagten interessiert haben und dabei auf den Wetterlink gestoßen sind, waren mit Sicherheit zusätzliche Besucher der Firma Meteodata und damit auch zukünftige potentielle Kunden. Wenn diese Surfer eine Wetterseite gesucht hätten, hätten sie sich nicht auf die Website der Beklagten verirrt. Es kann also nur so gewesen sein, dass sich jemand auf den Bauseiten der Beklagten informieren wollte, dabei zufällig den Wetterlink entdeckt hat und neugierig geworden ist und dadurch wahrscheinlich erstmals festgestellt hat, dass es eine Firma Meteodata gibt. Wenn er sich dann näher dafür interessiert hat, wird er über den Link auf dem Logo zu deren Homepage gelangt sein; wenn nicht, wird er auf den Seiten der Beklagten weitergesurft sein. Ein Nachteil für die Klägerin ist dabei kaum vorstellbar. Der Wetterlink auf den Seiten der Beklagten war daher mit Sicherheit - wie fast jeder Link im WWW - eine Werbung für die Klägerin.

Dass die Beklagte mittels Quellenangabe auf die Klägerin verwies, hätte
nur Verwechslungen vorbeugen können, was jedoch, wie bereits ausgeführt, hier nicht von Bedeutung ist.

36. Hier liegt offensichtlich eine Verwechslung vor. Der Copyright-Vermerk stammte nicht von der Beklagten sondern war Teil der Webseite der Klägerin.

5. Da die Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits aufgrund der begangenen Wettbewerbsverletzung gerechtfertigt war, konnte eine urheberrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes unterbleiben.

37. OGH 1.2.2000, 4 Ob 15/00k (vol.at): "Ob die Beklagte dadurch, dass sie durch die beanstandete Verknüpfung (Einrichtung eines Link auf ihrer Homepage) Internet-Benützern einen Abruf dieser Standbilder ermöglicht hat, auch eine unlautere Übernahme einer Leistung der Klägerin iSd § 1 UWG zu verantworten hat (vgl ....), muss nicht näher untersucht werden".
Das Urheberrecht geht grundsätzlich als lex specialis dem Wettbewerbsrecht vor und wäre daher vorrangig zu prüfen.

8. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 1 EO. Die Beurteilung der Frage, ob durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung ein aliud zugesprochen worden sei, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

38. Der Umstand, dass das OLG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, weil es der Beurteilung der Rechtsfragen keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zugemessen hat, zeigt, dass das Gericht keine Ahnung davon hat, dass Hunderte Betroffene und Tausende mittelbar Betroffene auf die Klärung gerade dieser Rechtsfragen warten. Die Frage, ob es beim Hyperlink rechtliche Grenzen gibt und wo sie liegen, beschäftigt die halbe Internetwelt. In vielen europäischen Ländern gibt es erste Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema. Der E-Commerce verlangt dringend nach Rechtssicherheit. Aber das merkt man natürlich alles nur, wenn man sich zumindest gelegentlich im Internet aufhält.

38a. Das Gericht weiß vermutlich auch nicht, dass das Vorgehen von Meteodata nach einem Strickmuster funktioniert, das darauf hinausläuft, die Leute einzuschüchtern und zur Zahlung von Rechnungen zu bewegen. Die Rechnungen lauten teilweise zunächst auf mehr als 100.000 Euro und werden dann großzügig auf ein paar Tausend Euro reduziert. Nach Zeitungsberichten sollen 900 Website-Betreiber betroffen sein. Rechnungen wurden und werden von Meteodata auch an solche Linksetzer verschickt, die die Wetterkarten nicht in einem Frame wiedergegeben haben. Diese Leute sind durch das Urteil noch mehr verunsichert worden.

39. In wenigen Wochen wird sich herausstellen, ob der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten annimmt oder zurückweist. Es wäre jedenfalls der Sache sehr dienlich, wenn man einige Dinge noch einmal überdenken würde. Dazu ist grundsätzlich auch im Hauptverfahren noch Gelegenheit. Die Probleme liegen meist in der Sachverhaltsfeststellung; die problematische rechtliche Beurteilung ist nur deren Folge. Vielleicht sollte man doch in Zukunft Sachverständige für die Sachverhaltsermittlung beiziehen, wenn das Gericht über keine Interneterfahrung verfügt, die es in die Lage versetzen zu beurteilen, welchen Eindruck ein durchschnittlicher, verständiger oder sonstiger Internetuser bei einem bestimmten Erscheinungsbild eines Linkes hat.

8.10.2002 (letzte Änderung 3.11.2002)

zur conclusio

Franz Schmidbauer