meteodata
LG Steyr, Beschluss vom 28.6.2002, 26 Cg 58/02b
UWG § 1
***** Zusammenfassung *****
Die beklagte Baufirma bietet auf ihrer Website unter der Rubrik "Bauwetter" Links auf die Bundesländerwetterkarten des Wetterdienstes METEO-data. Diese verschickte im Vorfeld der Auseinandersetzung hunderte Rechnungen für "Inanspruchnahme ihrer Leistungen" an alle Website-Betreiber, die Links auf ihre Wetterseiten gesetzt hatten. Das gegenständliche Verfahren wurde als Musterprozess geführt.
Das Erstgericht gibt dem Sicherungsantrag teilweise Folge; es untersagt unter Berufung auf § 1 UWG im wesentlichen Links auf andere Seiten, wenn dabei nicht erkennbar ist, dass auf fremde Seiten gelinkt wird.
- OGH-Entscheidung: 4 Ob 248/02b
***** Entscheidung *****
Einstweilige Verfügung
Klagende Partei: METEO-data Wetteranalysen GmbH,
vertreten durch: Landl, Edelmann & Thomasberger, Rechtsanwaltspartnerschaft in
4800 Attnang-Puchheim
Beklagte Partei: B*** Bau Gesellschaft mbH,
vertreten durch: Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwalt in Linz
wegen: Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Gesamtstreitwert EUR
13.480,-- )
1. Der beklagten Partei wird ab sofort verboten, Wetterkarten der neun
Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der
klagende Partei dargestellt werden - ohne deren Zustimmung - im Rahmen ihres
eigenen Auftrittes im World Wide Web durch Verknüpfung mit einem Hyperlink dann
zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, wenn damit nicht erkennbar
ist, dass es sich dabei um eine Verknüpfung in Form eines Hyperlinks auf eine
der Websites der klagenden Partei handelt.
2. Die einstweilige Verfügung wird für die Zeit bis zur rechtskräftigen
Erledigung dieses Verfahrens erlassen.
3. Das darüber hinausgehende Begehren, der beklagten Partei werde (generell)
verboten, Wetterkarten der neun Bundesländer oder sonstige Wetterkarten, die auf
den Websites der klagenden Partei dargestellt werden, ohne Zustimmung der
Klägerin im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und
öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme mittels
Frame-Technik, wird abgewiesen
4. Die klagende Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen.
Begründung:
Die klagende Partei stellte als gefährdete Partei (in der Folge nur mehr als
klagende Partei bezeichnet) das Unterlassungsbegehren, der beklagten Partei und
Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge nur mehr beklagte Partei
bezeichnet) zu verbieten, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder
sonstige Wetterkarten, die auf den für die klagende Partei registrierten
Websites dargestellt werden, ohne Zustimmung der klagenden Partei im Rahmen
ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich
zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme mittels Frame-Technik, dieses
Verbote erstrecke sich insbesondere auf die Webseite mit der Adresse "bernegger-at".
Zum weiteren Vorbringen wird auf den Antrag der klagenden Partei verwiesen.
Die beklagte Partei hat sich gegen den Antrag gewandt, wobei auf die Äußerung
der beklagten Partei (ON 2) verwiesen wird.
Aufgrund des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens steht folgender
bescheinigter Sachverhalt fest:
Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen. Sie bietet die Erstellung von
Wetterkarten, speziellen Wetterprognosen, Wetteranalysen sowie Wettergutachten
an. Darüber hinaus wird von der klagenden Partei auch eine direkte Erstellung
von Wetterprognosen der jeweils gewünschten Länder bzw. Gebiete auf die Webseite
des jeweiligen Kunden angeboten, die dadurch ihre Online-Angebote aufwerten. Die
klagende Partei ist mit ihrem Leistungsangebot im Internet seit dem Jahre 1997
vertreten. Sie tritt heute unter der Domain "meteodata.com" auf. Die
Online-Darstellung dient der Firmenpräsentation und der Information potentieller
Kunden über den Umfang und den Inhalt des Leistungsangebotes der Klägerin. Es
werden die einzelnen im Angebot vorhandenen Wetterkarten, teilweise mit
textlicher Ergänzung, in der jeweils aktualisierten Fassung dargestellt. Das
Angebot umfasst täglich aktualisierte Wetterkarten für jedes europäische Land
und dessen Region. Darüber hinaus wird weltweit das Wetter größerer Städte
angeboten. Auf sämtlichen im Internet angebotenen Wetterkarten ist die
Urheberschaft der Klägerin durch einen angebrachten Copyright-Vermerk
kundgemacht: "Quelle: METEO-data". Dieser Copyright-Vermerk ist als Hyperlink
ausgebildet (Vorbringen der klagenden und der beklagten Partei).
Die beklagte Partei ist ein Bauunternehmen und betreibt seit Dezember 2000 unter
der Domain www.bernegger.at eine Webseite. Die Webseite der beklagten Partei
weist auf der linken Seite eine Navigationsleiste auf, aus der der Inhalt der
Webseite mit folgender Unterteilung hervorgeht: Allgemeines, News, Produkte,
Werke, Preislisten, Kontakte, Projekte, Bauwetter, E-Mail und Info.
Oberhalb der Seite befindet sich eine Kopfleiste mit einem Werbebanner der
beklagten Partei. Die eigentliche Information befindet sich in einem eigenen
sogenannten Frame (Rahmen).
Mittels Mouseklick kann auf der linksseitig befindlichen Navigationsleiste aus
dem Inhaltsverzeichnis, das im Übrigen weitere Unterpunkte umfasst, auf die
weiteren Seiten der beklagten Partei gegriffen werden. Es erscheint dann in
diesem Frame die unter dieser Überschrift abgespeicherte Information
(Beilagenkonvolut ./E sowie 2. Blatt Beilage ./1).
Die in der Navigationsleiste aufscheinende Überschrift "Bauwetter" weist 9
Untergliederungen auf, nämlich die 9 Bundesländer. Durch Anklicken dieser
Bundesländer erscheint eine graphische Darstellung des angewählten Bundeslandes
sowie eine Beschreibung des Wetters heute und einer Vorschau für den morgigen
Tag. Unter der jeweiligen graphischen Darstellung des Bundeslandes befindet sich
der als Link ausgestaltete Beisatz "Quelle: © METEO-data METEO-data".
Wenn man auf der Navigationsleiste unter der Überschrift Bauwetter das Wetter
der einzelnen Bundesländer aufruft, ist nicht erkennbar, dass damit eine
Verknüpfung zur Webseite der klagenden Partei hergestellt wird. In Wahrheit wird
aber durch diesen Link auf die Webseite der klagenden Partei gegriffen, ohne
dass dies für den User erkennbar wäre. Der Link ist nämlich so in die eigene
Webseite der beklagten Partei eingearbeitet, dass auch nicht nach dem Aufrufen
durch den Mouseklick die www-Adresse der klagenden Partei aufscheint. Die
Wetterkarten samt Text erwecken vielmehr den Eindruck, dass sie eine
Eigenleistung der beklagten Partei darstellen.
Die beklagte Partei ist im Baugewerbe tätig. Seit 14.12.2001 wurde der soeben
beschriebene Link unter der Überschrift "Bauwetter" auf die Webseite der
klagenden Partei aus der Webseite der beklagten Partei herausgenommen (eidesstättige
Erklärung von Dr.Christoph Pöppl
(Beilage ./9).
Der bescheinigte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem
übereinstimmenden Vorbringen, aber auch aus den vorgelegten Urkunden.
Widerstreitende Behauptungen liegen nicht vor.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Zunächst ist festzuhalten, dass die sogenannten Links, also die Verknüpfungen
von einer Webseite zu einer anderen, eines der zentralen Möglichkeiten im WWW
sind. Daraus wird überwiegend geschlossen, dass die im WWW publizierten Inhalte
frei zugänglich zum Abruf bereit gehalten werden. Es wird unterstellt, dass
nicht nur das Einverständnis besteht, dass sie aufgerufen werden und betrachtet
werden können, sondern auch, dass auf diese Inhalte mit Links gegriffen werden
kann (siehe dazu: der unter
http://
internet4jurists.at/news/aktuell16a.htm, veröffentlichte Artikel von Franz
Schmidbauer, Einer gegen alle, sowie RdW 2000/500 mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Charakter des Mediums WWW und der Art seiner Verwendung ergibt sich
daher, dass von keinem Informationsanbieter (des WWW) das Verbot ausgesprochen
werden kann, auf seine von ihm selbst in das WWW gestellte Inforrnationen zu
greifen. Denn gerade dieser Zugriff soll ja typischer Weise in diesem Medium
erfolgen. Das schließt aber auch die Möglichkeit mit ein, Links zu setzen, also
Verknüpfungen herzustellen, mit denen ein Informationsanbieter des WWW die
Möglichkeit hat, auf weitere unter einer anderen WWW-Adresse abgespeicherten
Daten - auch auf die eines anderen Informationsanbieters - zu verweisen. Ein
generelles Verbot widerspräche dem Charakter dieses Mediums.
Zu prüfen ist allerdings, ob die Verwendung eines konkreten Links gegen die
Bestimmungen des UWG bzw. des Urheberrechtes verstößt. Dies kann immer dann der
Fall sein, wenn auf eine "fremde" Seite des WWW verwiesen wird. Der Link auf
eine eigene (weitere) Seite kann begrifflich davon nicht erfasst sein. Wird mit
einem Link eine Verknüpfung mit einer Seite eines anderen
Informationsbereitstellers (="fremde Seite") hergestellt, so liegt eine
Verletzung dann nicht vor, wenn dieser Verweis auch als solcher auf eine andere
("fremde") Seite erkennbar ist und hervorgeht, auf welche Seite welches
Informationsbereitstellers gegriffen wird.
Die von der klagenden Partei begehrte Unterlassung, die beklagte Partei dürfe
die Wetterkarten im WWW nicht verwenden und nicht öffentlich zugänglich machen,
insbesondere mittels "Frame-Technik", ist - wie dies von der beklagten Partei zu
Recht ins Treffen geführt wird - jedenfalls zu weit und zu unpräzise gefasst.
Dies käme einem generellen Verbot gleich, nicht auf die Seiten der klagenden
Partei verweisen zu dürfen; was ihrem eigenen Auftreten im WWW aber
widerspricht, weil sie dadurch zu erkenne geben, dass die unter ihrer
WWW-Adresse abgespeicherten Daten eingesehen werden dürfen und auch Verweise
darauf geradezu gewünscht sind.
Allerdings ist der klagenden Partei zuzugestehen, dass in der Art und Weise wie
der Link auf der Web-Seite der klagenden Partei eingerichtet war, Bedenken
bestehen. Vorn Betrachter lässt sich nämlich nicht erkennen, dass es sich dabei
um einen Link (also um eine Verknüpfung) auf eine Webseite eines anderen
Informationsanbieters handelt. Die Überschrift Bauwetter und die dieser
Überschrift untergeordneten Untergruppen, nämlich die einzelnen Bundesländer
Österreichs, sind in die Navigationsleiste auf der Seite der beklagten Partei so
eingearbeitet, als würde es sich dabei um eine Eigenleistung der beklagten
Partei handeln. Durch das Anklicken dieser Untergliederungen lässt sich nicht
erkennen, dass in Wahrheit nicht auf eine von der beklagten Partei
bereitgestellte Seite, sondern durch einen Hyperlink auf eine Information eines
anderen Anbieters des WWW gegriffen wird. Da der von der beklagten Partei
eingerichtete Frame so in die Seite der beklagten Partei eingearbeitet ist, dass
auch nach dem Aufruf der Daten der einzelnen Bundesländer kein Hinweis zu
entnehmen ist, dass man sich auf der von der klagenden Partei betriebenen
Webseite befindet, liegt ein Verstoß nach dem UWG im Sinne einer sittenwidrigen
Leistungsübernahme nach dem
§ 1 UWG vor.
Wenn die beklagte Partei damit argumentiert, dass von der klagenden Partei
selbst unterhalb der jeweiligen graphischen Darstellung des Bundeslandes die
Quelle mit METEO-data ausgewiesen ist und dieser Quellenhinweis einen Hyperlink
zur Seite der klagenden Partei darstellt, ist für sie nichts gewonnen.
Im Gegenteil: Gerade dadurch, dass erst nach dem tatsächlichem Link auf die
Webseite der klagenden Partei erst ein Hyperlink zur Webseite der klagenden
Partei aufscheint, wird der Eindruck erweckt, dass die unter der Rubrik
Bauwetter aufgerufenen Informationen (Wetterinformation über die einzelnen
Bundesländer samt Skizze) solche der beklagten Partei sind. Verschwiegen wird
damit aber, dass man sich schon längst auf der Webseite der klagenden Partei
befindet. Gerade in, diesem unterlassen Hinweis liegt aber die Verletzung nach §
1 UWG.
Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden
Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in
erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener
mühevoller kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, handelt wegen
schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung sittenwidrig (Wiltschek, UWG
(1994) Rn 828 zu § 1).
Nicht die Art und Weise wie ein Hyperlink (die Verknüpfung mit der anderen
Website) ausgestaltet ist, ob sich durch das Anklicken ein eigener Frame öffnet
oder die bisherige Seite zur Gänze ersetzt wird, ob auf einen Frame zugegriffen
wird oder aber auf eine ganze Seite (siehe dazu die Darstellung in dem von Franz
Schmidbauer verfasste Artikel-
http://internet4jurists.at/news/aktuell16a.htm) ist wettbewerbsrechtlich
entscheidend. Es muss nur für den Betrachter erkennbar sein, dass er von der
Webseite des einen Anbieters nunmehr auf die Webseite eines anderen und damit
erkennbar auf eine Leistung eines anderen greift. Entscheidend dabei ist, dass
bereits beim Link, entweder durch einen entsprechenden Texthinweis oder aber
durch die Ausgestaltung des Links selbst (der Link ist beispielsweise mit "Link
zu ...." bezeichnet), hervorgeht, dass durch das Anklicken nunmehr auf eine
andere (=fremde) Seite gesprungen wird. Wobei der Hinweis, dass es sich dabei um
einen "Link" handelt ausreichend ist, wenn nach dem Aufruf auch der
entsprechende WWW-Anbieter hervorgeht und dadurch keine Vermischung der Inhalte
mit der eigenen Webseite hergestellt wird.
Die Einwände der beklagten Partei sind allerdings zutreffend, wonach der von der
klagenden Partei gefasste Spruch weit über die Wettbewerbsverstöße hinaus eine
Unterlassurig von der beklagten Partei verlangen würde. Lediglich im
aufgezeigtem Umfang ist ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, deren Unterlassung die
klagende Partei berechtigt verlangen kann.
Die Behauptung, die beklagte stehe zur klagenden Partei nicht im
Wettbewerbsverhältnis stimmt nicht. Sie hat sich mit der Verwendung der Websites
der klagenden Partei zu ihr ins Wettbewerbsverhältnis gestellt.
Der beklagten Partei ist nicht zuzustimmen, dass "keine Notwendigkeit" der
Erlassung der einstweiligen Verfügung bestehe. Die beklagte Partei hat zwar das
von der klagenden Partei beanstandete Verhalten aufgegeben; allerdings besteht
einhellige Rechtsprechung dahingehend, dass die einstweilige Verfügung nach dem
UWG und Urhebergesetz auch ohne die Voraussetzungen der §§ 381 EO erlassen
werden muss. In Verstößen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des
Urheberrechtes wird ganz allgemein die im § 381 EO geforderte Gefahr
unterstellt; die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens im Sinne der Ziffer 2
ist anzunehmen, weil die durch die unzulässige Handlung hervorgerufenen
Vermögensschäden in aller Regel nicht bewiesen oder genau festgestellt werden
können (Kodec in Angst, Kommentar Rn 20 zu § 381 EO). Die gefährdete Partei hat
demnach nach dem eindeutigem Gesetzestext lediglich den Verstoß zu behaupten und
zu bescheinigen, nicht aber eine Gefährdung aufzuzeigen. Allerdings ist Konecny
dahingehend zu folgen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei das Fehlen
jeglicher Gefährdung nach dem § 381 EO behaupten und bescheinigen kann. Da die
beklagte Partei unmittelbar nach Aufforderung durch die klagende Partei die
wettbewerbswidrige Handlung sofort eingestellt hat, wäre ein auf einstweiligen
Rechtsschutz gerichtetes Interesse der klagenden Partei mit der am 06.Mai 2002
bei Gericht eingebrachten Klage nicht mehr vorgelegen, wenn sie das
Unterlassungsbegehren (zur Gänze oder zum Teil) anerkannt hätte. Da dies nicht
erfolgt ist, auch kein außergerichtliches Anerkenntnis behauptet wurde, kann
damit nicht von einem Fehlen jeglicher Gefährdung ausgegangen werden. Die
einstweilige Verfügung war daher im aufgezeigtem Umfang zu erlassen.
Da bereits eine Wettbewerbsverletzung vorliegt, die die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach sich zieht, erübrigt es sich noch die weiteres behaupteten Verstöße einer Überprüfung zu unterziehen.
Der begehrte Spruch wurde zwar von der klagenden Partei zu weit gefasst, findet aber im aufgezeigtem Umfang Deckung im behaupteten Wettbewerbsverstoß, weshalb die einstweilige Verfügung im aus dem Spruch ersichtlichem Umfang zu erlassen war.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Sicherungsantrages vorläufig selbst zu tragen.
Landesgericht Steyr, Abt.4,
am 28.Juni 2002