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Was der Hyperlink nicht mit dem Urheberrecht zu tun hat
Eine Antithese zu Bettina Stomper: Urheberrechtliche Aspekte von
Links,
ÖBl 2002, 212,
online bei hugelaw.com
Der Ausgangspunkt
Bettina Stomper verwendet als Ausgangspunkt ihrer Betrachtungen den Fall METEO-data. In diesem einzigen bisher bekannten österreichischen Gerichtsfall berief sich die Klägerin zwar auch auf Urheberrecht, die Gerichte haben diesen Aspekt aber bisher nicht behandelt, weil sie zur Ansicht gelangt sind, dass der konkrete Link (Framing-Fall) schon nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig sei (ich habe an anderer Stelle schon darauf hingewiesen, dass die Reihenfolge der Prüfung eigentlich umgekehrt sein müsste). Bettina Stomper prüft, inwieweit das Urheberrecht auf die Hyperlinkproblematik angewendet werden kann. Dabei kommt sie unter Berufung auf diverse Autoren zum Schluss, dass der Link die urheberrechtlichen Kriterien des Datenbankschutzes, der öffentlichen Wiedergabe, der Verbreitung und auch der durch die neue Urheberrechtsrichtlinie geschaffenen "öffentlichen Zugänglichmachung" erfülle.
Die Argumentation ist nachvollziehbar, geht aber von einem falschen Verständnis der Vorgänge, vor allem von einer Vermischung von Url und Link, aus. Trotzdem kommt Stomper über die Zustimmungsfiktion zum selben Ergebnis wie diese Arbeit, dass nämlich ein gewöhnlicher Link grundsätzlich zulässig ist und - bezogen auf die Situation bei METEO-data auch nicht durch AGB untersagt werden kann. Dass zwei völlig verschiedene Wege zum selben Ergebnis führen, ist ein gutes Zeichen, dass zumindest die juristische Quintessenz richtig ist.
Ich gehe zunächst konform mit dem zitierten Aufsatz, dass Websites aus vielerlei Gründen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Das beginnt mit dem Text, der als Sprachwerk geschützt sein kann, führt über die Bilder, die als Werke der bildenden Künste Schutz genießen oder im Fall von gewöhnlichen Fotos unter den verwandten Schutzrechten geschützt sein können, tangiert das Layout, das unter den Gebrauchsmusterschutz fallen kann und endet beim Schutz als Datenbank.
Die Website als Datenbank
Entschieden widersprechen muss ich allerdings gleich dem ersten Satz des Aufsatzes: Es ist nicht richtig, dass Websites nach der Rechtsprechung des OGH grundsätzlich als Datenbankwerke geschützt sind. Der OGH hat in der zitierten Entscheidung c***-villas.com ausdrücklich ausgeführt, dass eine Website als Anordnung mehrerer Webseiten urheberrechtlichen Schutz genießen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung kann sein: der Werkcharakter ( § 1 UrhG) der einzelnen Datei oder der Benutzeroberfläche (zum letzteren gehört auch das Layout (4 Ob 94/01d - telering.at)) oder das Vorliegen eines Datenbankwerkes. Für die Qualifikation als Datenbankwerk nach § 40 f UrhG ist es erforderlich, dass Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen; dies wurde bei der zitierten Entscheidung aufgrund der konkreten Umstände bejaht. Das heißt aber trotz der geringen Anforderungen der Judikatur an den Werkcharakter noch lange nicht, dass eine 08/15 Website ein Datenbankwerk ist.
Unter einer Datenbank im technischen Sinne - und diese ist zunächst einmal Schutzgegenstand - versteht man mittels eines Programmes mit Datenbankfunktionalität in eine Ordnung gebrachte Daten größeren Umfangs; mit einer extensiven Auslegung sollte man daher vorsichtig sein. Natürlich gibt es auch Websites mit echter Datenbankfunktionalität (sogen. datenbankbasierte Webs) und natürlich auch Webs, die aufgrund der Datenfülle und der systematischen Anordnung Datenbankcharakter haben. Meiner Meinung ist das aber nicht die Mehrzahl der über 600 Millionen Websites.
Daneben gibt es bei Datenbanken auch noch ein Schutzrecht eigener Art (§§ 76 c und d UrhG), wenn die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderte. Auch diese Voraussetzungen müssen bei einer Website erst einmal vorliegen.
Die urheberrechtliche Einordnung des Hyperlinks muss aber ohnedies völlig getrennt werden von der Beurteilung der Website. In der Folge möchte ich einige Missverständnisse im Zusammenhang mit dem Hyperlink ausräumen, denen man immer wieder begegnet und die sich zum Teil in der Arbeit von Bettina Stomper wiederfinden.
Missverständnis 1: "Das Internet ist ein System von Verweisen und Links"
Das ist es aus zweierlei Gründen nicht. Erstens ist offenbar das World Wide Web (WWW) gemeint, das nur ein Teil des Internets ist (andere Dienste des Internets wie etwa E-Mail haben nichts mit Links zu tun). Und zweitens ist auch das WWW nur ein System von Webseiten, die durch Links verbunden sind, die man ihrerseits als eine Art Verweis ansehen kann. Es gibt im WWW keine Verweise neben den Links.
Missverständnis 2: "Der Link tangiert das Urheberrecht an der gelinkten Seite
Hier liegt eine Verwechslung verschiedener Begriffe und Techniken vor. Dass der Link mehr sein soll als ein Verweis in einem Buch, wird vor allem daraus abgeleitet, dass der Klick auf den Link das Ergebnis dem Leser, anders als das Überprüfen einer Verweisstelle, unmittelbar zugänglich macht. Und genau hier setzt das Missverständnis ein. Niemand käme wohl auf die Idee den Hinweis in einem Zeitungsartikel "Auf www.xyz.at/fundstelle1.htm finden Sie das neueste Werk von Franz Urheber" als Verletzung des Urheberrechtes an dem auf dieser HTML-Seite veröffentlichten Artikel zu interpretieren. Was ändert sich aber rechtlich, wenn dieser Satz nicht in einer Papierzeitung, sondern in einem Onlinemedium steht - zunächst einmal angenommen, die Url ist nicht durch einen Link hinterlegt? Wohl gar nichts. Und die technische Erleichterung des Aufsuchens dieser Fundstelle soll plötzlich aus dem harmlosen Verweis eine Urheberrechtsverletzung machen?
Url: uniform resource locator, Adresse eines Dokumentes im Internet. Besteht aus der Protokollbezeichnung (http://) und dem Rechnernamen (www und Domain-Namen des Zielservers (internet4jurists.at) und der Pfad- und Dateiangabe (/news/aktuell.htm).
- Das ist eine Url: http://internet4jurists.at/link/tour.htm
- Das ist der Link zu dieser Url: http://internet4jurists.at/link/tour.htm
- Das ist derselbe Link mit anderem Text: Tour de Link
Die Technik des Links bringt für den User im Vergleich zur bloßen
Url nur eine geringfügige Erleichterung und Beschleunigung von
wenigen Sekunden. Im Falle der Entnahme der Url aus der
Papierzeitung müsste er die Url, also
"http://www.xyz.at/fundstelle1.htm" in die Adresszeile des Browsers
tippen und die Eingabetaste betätigen und schon würde die Fundstelle
angezeigt; bei der bloßen Angabe der Url auf einer Website kann er
sich das Abtippen ersparen und sie einfach in die Adresszeile
kopieren. Beides ist zweifellos eine große Erleichterung gegenüber
dem Gang in eine Bibliothek um die Fundstelle nachzulesen. Die
Zeitersparnis beträgt u.U. mehrere Stunden.
Nur: Das ist nicht das Verdienst des Links, sondern bereits
Folge der Veröffentlichung der Fundstelle im WWW.
Die Technik des WWW führt dazu, dass seine Inhalte (auch ohne Links)
überall auf der Welt binnen Sekunden abgerufen werden können
(öffentlich zugänglich sind), nicht die des Linkes. Der Link ist nur
ein Hilfsmittel und dient der Bequemlichkeit. Sein
Beschleunigungseffekt liegt bei wenigen Sekunden.
Der Fortschritt des Links gegenüber der bloßen Angabe der Url ist etwa vergleichbar dem Abruf eines Senders mittels eines Programmknopfes bei einem Fernsehgerät gegenüber der Bedienung des Sender-Suchlaufes.
Wenn aber die Bekanntgabe der Url zum Zwecke des Aufsuchens eines Dokumentes im WWW keine Urheberrechtsverletzung darstellt, kann ein bloßes Hilfsmittel hiezu auch keine sein.
Missverständnis 3: Der Link macht einen Inhalt im WWW zugänglich und das kann untersagt werden
Das WWW muss man sich als riesige Plakatwand vorstellen. Was dort veröffentlicht ist, ist öffentlich zugänglich. Jedermann, der über einen Internetzugang verfügt, kann es in Sekundenschnelle abrufen. Er benötigt dazu keinen Link, sondern nur die Kenntnis der Url.
Das führt dazu, dass der Urheber einen Verweis auf die veröffentlichten Inhalte auch nicht untersagen kann, genauso wenig, wie er einer Person untersagen könnte, das Werk auf der Plakatwand anzuschauen und ebenso wenig, wie er einem Dritten untersagen kann, in einer Zeitung oder sonst irgendwo auf das Werk an der Plakatwand hinzuweisen. Er hat nur die Möglichkeit, es von der Plakatwand herunterzunehmen.
Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn eine Website durch technische Maßnahmen zugangsbeschränkt ist. Überwindet ein Link diese Sperre, indem er den "Zugangscode" enthält, macht der Link etwas zugänglich, was sonst nicht öffentlich zugänglich ist.
Missverständnis 4: "Framing ist eine Linkform"
Der Link hat mit dem Framing so viel zu tun wie das Messer mit dem Mord. Auch wenn das Küchenmesser als Waffe verwendet werden kann, ist es noch lange keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Der Link ist unschuldiges Werkzeug und wertneutral. Das Problem liegt nicht beim Link, sondern bei der Darstellung des gelinkten Inhaltes.
Das Framing ist eine Technik neben der des Links, nicht eine Linkform !
Die Technik des Framings wird zwar im Zusammenhang mit dem Einsatz
von Links verwendet, das unter Umständen unerwünschte Ergebnis wird
aber ausschließlich durch das Framing bewirkt und nicht durch den
Link. Ein und derselbe Link ist mit und ohne Framing realisierbar.
Siehe dazu Beispiele unter
Tour de Link 6.3 und folgende.
Auch das Framing an sich ist nicht von vorneherein unzulässig oder
verboten.
Das Framing, also die Wiedergabe einer anderen HTML-Seite in einem
Frame der eigenen Seite kann
- unbedenklich sein, etwa wenn beide Seiten eigenen Ursprungs sind oder das Einverständnis des Betreibers der eingefügten Seite vorliegt, oder
- bedenklich, wenn ohne Genehmigung eine fremde Seite in eine
eigene eingefügt wird. In diesem Fall kann dies zu einem
wettbewerbsrechtlichen Irreführungstatbestand (§ 2 UWG) führen,
allenfalls auch zu einer Sittenwidrigkeit im Sinne einer
schmarotzerischen Ausbeutung (§ 1 UWG). Auch dabei kommt es aber auf
die genauen Umstände, insbesondere den Eindruck eines verständigen
Internet-Users an.
Inwieweit dadurch auch ein Urheberrechtseingriff, allenfalls in Form einer Bearbeitung vorliegen könnte, ist ein anderes Thema, das mit dem Link nichts zu tun hat.
Missverständnis 5: "Inline-Linking als Linkform"
Der Link hat überhaupt nichts mit dem Inline-Linking zu tun. Dieser Begriff ist von Juristen erfunden worden und basiert auf einem technischen Missverständnis. Richtig handelt es sich dabei um die "img-" und "object-Elemente" der html-Sprache. Wie der Hyperlink (Element "a" mit Attribut "href") führen sie dazu, dass Inhalte im Browserfenster aufgerufen werden. Während aber der Link ein Verweis ist, der angeklickt werden muss, geschieht das Einfügen des Bildes oder Objektes beim img- oder object-Element automatisch ohne Zutun des Users und ohne dass dieser es bemerkt, im Zuge der Erstellung der html-Seite im Browser des Users.
Siehe nähere Ausführungen zum Link unter Tour de Link.
Auch img- oder object-Elemente sind nicht grundsätzlich verwerfliche Instrumente. Sie begegnen uns ständig im WWW. Jedes Bild oder jedes Multimedia-Element wird damit in eine Webseite eingefügt. Normalerweise stammen aber die eingefügten Dateien aus dem Fundus derselben Website; sie liegen als Datei in einem Verzeichnis dieser Website; der Betreiber der Website ist entweder selbst Ersteller dieser Dateien oder jedenfalls berechtigt, sie zu verwenden. Technisch ist es aber auch problemlos möglich, eine fremde Datei von einem Ablageort irgendwo im WWW in die eigene Seite einzufügen, und das ist das, was mit dem juristischen Begriff "Inline-Linking" gemeint ist.
Wohl gemerkt wird dabei die Datei nicht in die eigene Website kopiert; vielmehr wird die Url mittels des img- oder object-Elements so in die Webseite eingefügt, dass die Datei unter dieser Url bei Aufruf der Webseite durch den Nutzer im Browser des Nutzers automatisch in die Webseite eingefügt wird. Die rechtliche Qualifikation dieses Vorganges wäre Gegenstand einer eigenen Arbeit, es drängt sich aber der unjuristische Begriff des "Datenklau's" auf.
Das Inline-Linking hat also von vorneherein nichts mit einem Link zu tun, obwohl es wie der Link auch eine Url enthält. Dies ist ein sehr gutes Beispiel dafür, wie ein technischer Irrtum zu einer falschen rechtlichen Beurteilung führt. Wir sollten daher den Begriff "Inline-Linking" möglichst schnell vergessen; die meisten haben sowieso nur eine diffuse Vorstellung davon und verwechseln die Erscheinung mit dem Framing. Wenn das Vergessen nicht mehr möglich ist, was zu befürchten ist, sollten wir uns zumindest bewusst machen, dass das im Verhältnis zum Link ein "Aliud" ist.
Missverständnis 6: "Deep Links sind bedenklich oder gar unzulässig"
In diesem Punkt stimme ich mit Bettina Stomper überein. Der "Deep Link" ist eine ähnliche Erfindung wie der "Inline-Link". Tatsächlich gibt es weder tiefe noch seichte noch nasse Links, wie der Technik-Guru auf Prof. Hoeren's Netlaw-Liste (Uni Münster) Hartmut Semken zu sagen pflegt. Es gibt nur Links auf Dateien, die im WWW veröffentlicht sind. Ein Link ist ein automatisierter Verweis und es gibt kein Gesetz und keine Regel, die besagt, dass ein Verweis nur auf jene HTML-Datei zulässig sein soll, die der Website-Betreiber als Eingangsseite vorgesehen hat, indem er ihr einen Namen verpasst hat, den die verschiedenen Browser gewöhnlich als Startseite interpretieren. Auch die tatsächliche Übung im Internet ist nicht so. Die Argumente, die gegen die Umgehung der Startseite verwendet wurden, sind Schnee von Gestern. Den primitiven Zugriffszähler auf der Homepage gibt es nicht mehr und die Werbung ist auf allen Seiten allgegenwärtig. Näheres dazu in der Tour de Link.
Schlussfolgerung
Der Hyperlink tangiert das Urheberrecht als bloßer Verweis grundsätzlich überhaupt nicht. Er bedarf keiner Zustimmung des Urhebers und dieser kann einen Link weder in irgendwelchen AGB noch an sonstiger Stelle untersagen. Die juristische Fiktion der vermuteten Zustimmung zum Linken, die ohnedies nur eine behelfsmäßige Krücke dargestellt hat, ist damit entbehrlich. Niemand wird ihr nachtrauern, weil sie ohnedies in unzumutbarer Weise beim Website-Ersteller juristisches Fachwissen und vor allem Hellseherei vorausgesetzt hat.
Das bedeutet nicht, dass man unerwünschten Erscheinungen, die bisher mit dem Link in Zusammenhang gebracht wurden, rechtlich schutzlos ausgeliefert ist; man muss nur dort ansetzen, wo die technische Ursache liegt.
Wendet man diese Grundsätze auf den Fall METEO-data an, so bedeutet dies, dass ein gewöhnlicher Link auf die Seiten von METEO-data zulässig ist (ich klammere hier bewusst das im Aufsatz von Bettina Stomper nicht erörterte Problem des Linkens auf einen Teil einer veröffentlichten Seite, meist den Hauptframe, aus, damit die Verwirrung nicht noch größer wird, verweise aber dazu auf meine bisherigen Ausführungen auf Internet4jurists, insbesondere die Tour de Link, die demnächst in Version 3 erscheinen wird). Eine Wiedergabe der Wetterkarten im Hauptframe des Linkenden kann unter Umständen den Tatbestand einer Irreführung oder schmarotzerischen Ausbeutung darstellen. Hiebei kommt es auf die Auffassung eines verständigen Internet-Users an; diese wäre allenfalls durch eine Meinungsumfrage zu klären. Ich persönlich fühle mich durch die konkrete Art der Ausführung (Wetterkarte auf branchenfremder Seite, Logo von Meteodata) nicht getäuscht. Beide Tatbestände wären aber sicherlich erfüllt, wenn ein anderer Wetterdienstanbieter die Seiten von METEO-data framen würde.
10.2.2003 (Update 11.2.2003)
Siehe auch:
- Die Zulässigkeit des Linkens aus urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht
- Schluss mit dem Geldregen!