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Schluss mit dem Geldregen!

OGH zu METEO-data-Fällen: Auf Wetterseiten darf gelinkt werden

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Endlich ist sie da: Die am dringendsten erwartete Entscheidung des letzten Jahres. Der Oberste Gerichtshof hat in letzter Instanz über den Antrag von METEO-data gegen eine oberösterreichische Baufirma, die Links auf die Österreich-Wetterkarten des Wetterdienstanbieters METEO-data gelegt hatte, entschieden. Während die Gerichte erster und zweiter Instanz als wettbewerbswidrig beanstandet hatten, dass weder im Text des Links noch in der Adresszeile (aufgrund des Framings) auf das fremde Angebot hingewiesen worden war, fand der OGH in der gewählten Linktechnik keine Unlauterkeit und wies den Antrag auf Einstweilige Verfügung ab. Theoretisch kann METEO-data jetzt den Prozess zwar weiterführen, aufgrund der umfassenden Rechtsausführungen des OGH ist aber kaum mehr mit einem anderen Ergebnis zu rechnen. 

Was sofort an der Entscheidung auffällt, ist, dass der OGH die Zulässigkeit des Linkens primär nach dem Urheberrecht geprüft hat. Das Urheberrecht war von den unteren Instanzen nicht einmal erwähnt worden, obwohl METEO-data seine Unterlassungsansprüche auch auf Bestimmungen des Urheberrechtes gestützt hatte. Ich habe auf Internet4jurists schon mehrmals darauf hingewiesen (z.B. glossae.meteodatae II), dass das Urheberrecht dem Wettbewerbsrecht vorgeht und daher Ansprüche nach dem UWG erst zu prüfen sind, wenn solche nach dem Urheberrecht nicht in Frage kommen. Das hat der OGH nunmehr in einem Aufwaschen erledigt, wenn auch teilweise nicht besonders tiefgründig. Ich werde im nächsten Artikel noch auf die rechtlichen Details eingehen.

Was bedeutet diese Entscheidung jetzt für die vielen Rechnungsempfänger? Derzeit wird man wohl einfach allen, die noch nicht bezahlt haben, raten können, die Sache zu vergessen, wenn die Affäre auch noch einen sehr unschönen Ausklang hatte. METEO-data soll nämlich in den letzten Wochen wieder sehr aktiv geworden sein und verstärkt versucht haben, Druck auf die Rechnungsempfänger auszuüben, und zwar unter Hinweis darauf, dass man bereits wisse, dass die OGH-Entscheidung zugunsten METEO-data ausgefallen sei. Ein letzter Trick um noch rasch ein paar Euro ins Trockene zu bringen vor dem Sturmtief?

Was bedeutet die Entscheidung für die vielen, die bereits bezahlt haben? In der Regel können auch sie die Sache vergessen. Wenn über die geforderte Summe Verhandlungen geführt worden sind und letztlich ein Vergleichsbetrag bezahlt worden ist, ist die Zahlung praktisch nicht mehr rückforderbar. Wenn dagegen die Rechnung sofort ohne Umschweife bezahlt worden ist, wäre ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch (Zahlung einer Nichtschuld) denkbar. Die genaueren Umstände sollten dann mit einem Rechtsanwalt abgeklärt werden. Jedenfalls rückforderbar sind Zahlungen, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen geleistet worden sind, also zum Beispiel die Zahlungen der letzten Wochen, wenn nachweisbar ist, dass METEO-data eine falsche OGH-Entscheidung angekündigt hat.

19.2.2003

Franz Schmidbauer

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