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austropersonal.com - jobmonitor

OGH, Beschluss vom 19.12.2000, 4 Ob 274/00y

UWG § 1

*****   Zusammenfassung   *****

Die Erstklägerin gibt die Tageszeitung K*** heraus, in der auch von der Zweitklägerin vermittelte Stellenanzeigen erscheinen. Die Beklagte vermittelt Personal und veröffentlicht auf ihrer Website austropersonal.com Stellenanzeigen; außerdem enthält diese Website Links auf die Website jobmonitor.com führen, die von der Firma Jobmonitor mit Sitz in den USA betrieben wird. Die Domain war ursprünglich von der Beklagten registriert und dann auf das amerikanische Unternehmen übertragen worden. Von diesem wurden Stellenangebote aus der Papier- und der Online-Ausgabe der Erstklägerin teilweise wörtlich auf ihre Website übernommen. Auf diese wurde sodann von der Beklagten gelinkt, wobei Links im Fließtext direkt auf die Website von Jobmonitor führten.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die EV. Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei. Anders als der Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält, gliedert der auf seiner Website einen Link setzenden Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich daher das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen.

Anmerkung: Die Entscheidung hat in diversen Internetforen sehr viel Unverständnis und Unmut hervorgerufen. In dieser Entscheidung geht es um die grundsätzliche Frage, inwieweit ein Link eine Beihilfe zu einer Wettbewerbsverletzung auf einer fremden Seite sein kann, was bejaht wird; in der gegebenen Fallkonstellation (bewusste Erweiterung des eigenen Angebotes unter Inkaufnahme der Wettbewerbsverletzung) ist das auch völlig eindeutig. Das wesentliche Argument ist hier wohl das "wissentliche sich zu eigen Machen". Dieses geschieht im gegenständlichen Fall nicht nur scheinbar, etwa durch eine missverständliche Ausgestaltung eines Links, sondern ausdrücklich mit den Worten "Freie Stellen bei austropersonal", mit denen der Link zu jobmonitor.com benannt ist.

Die Entscheidung ist somit für den konkreten Fall richtig, die vom OGH daraus abgeleitete Verallgemeinerung geht aber völlig an der Praxis des Hyperlinks vorbei und wäre der Todesstoß für das (öst.) WWW, dessen Grundlage der Hyperlink ist. Im Normalfall ist der Link gerade kein Zueigenmachen, sondern eine Vervollständigung der Information, die auch Standpunkte mit einschließt, die gerade nicht die des Linksetzers sind. Der Link und die Tätigkeit des Linksetzens sind idR wertfrei, im Einzelfall - und ein solcher lag im Fall der Entscheidung vor, kann das aber anders sein. Der Ansatzpunkt muss daher ein anderer sein: Nicht auf das Linken an sich darf es ankommen, sondern auf das Ergebnis, was damit erreicht wird, wie der Link eingesetzt wird. Denn natürlich kann man das an sich gute Instrument auch für rechtlich verwerfliche Zwecke verwenden. Aber es wird auch nicht der Briefträger verantwortlich gemacht für Drohbriefe, die er unwissentlich zustellt - sehr wohl aber der Gehilfe des Erpressers, der für diesen Botendienste übernimmt! Und was kann die Linktechnik dafür, wenn sich der Linksetzer mit Worten den Inhalt der gelinkten Seite zu eigen macht!

In den Gesetzesmaterialien zum E-Commerce-Gesetz (in Kraft seit 1.1.2002) wurde ausdrücklich auf diese Entscheidung Bezug genommen; der Gesetzgeber hat zur Vermeidung negativer Folgen zusätzlich zu den Haftungsfreistellungen der Diensteanbieter auch eine solche für den Linksetzer geschaffen (§ 17 ECG) und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Linksetzer grundsätzlich nicht haften soll.

Weitere Ausführungen in der Tour de Link

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** KG, 2. M***** & Co KG, beide *****, beide vertreten durch Höhne & In der Maur Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. August 2000, GZ 1 R 102/00b-25, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. April 2000, GZ 38 Cg 94/99f-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird eine neuerliche, nach Ergänzung des Rekursverfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Erstklägerin verlegt die Tageszeitung "K*****". Ihre Tochtergesellschaft, die Zweitklägerin, betreibt in ihrem Auftrag den Verkauf und die Vermittlung von Anzeigen, darunter auch Stellenanzeigen, für die Tageszeitung der Erstklägerin.

Die Beklagte ist Inhaberin der österreichischen Marke "Austropersonal". Sie und die B***** GmbH haben denselben Geschäftsführer und denselben Unternehmenssitz. Auf der Startseite der Website unter der Domain "austropersonal.com" stellt sich die B***** GmbH unter dem Markennamen "austropersonal" als Unternehmensberaterin und Personaldienstleisterin vor; diese Seite enthält mehrfache Verknüpfungen (Hyperlinks; kurz: Links) zu anderen Websites. So befinden sich unter der Überschrift "Stellenangebote/Joboffers" zwei Links mit den Titeln "Freie Stellen bei austropersonal" und "Freie Stellen bei austropersonalkunden", die beide auf die Website mit der Domain "jobmonitor.com" führen. Zur selben Website gelangt man unter der Überschrift "Links auf externe Stellenmärkte", wo (neben einem Link zu einem Stellenmarkt mit Schwerpunkt USA) neuerlich ein Link zur Domain "jobmonitor.com" führt, die als Stellenmarkt mit Schwerpunkt im deutschsprachigen Raum vorgestellt wird.

Die Domain "jobmonitor.com" war seit 24. 11. 1997 für die Beklagte registriert; seit 9. 11. 1999 ist diese Domain für die j*****.LLC USA registriert. Auf dieser Website wird darauf hingewiesen, dass jobmonitor.com seit 1995 der beste Stellenmarkt für die Schlauen sei, wo man tausende aktuelle Stellenangebote von früheren Unternehmen vorwiegend aus Deutschland und Österreich finden könne; verwiesen wird auch darauf, das jobmonitor.com in Europa von der jobmonitor.ltd London Großbritannien betrieben werde. Weiters enthält die Website folgende Information: "Weitere Informationen für Unternehmen bietet ihnen die Internet-Werbeagentur: R***** GmbH tel: *****, Fax *****. Oder schreiben sie eine E-mail an: Office&jobmonitor.com". Die Website jobmonitor.com enthielt jedenfalls im Zeitraum Juni - August 1999 Suchinserate betreffend freie Stellen, die zuvor in der Tageszeitung "K*****" erschienen sind; einer Übernahme ihrer Inserate auf diese Website haben weder die Inserenten noch die Klägerinnen zugestimmt.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragen die Klägerinnen, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Stellenmarktinserate, welche in der Printversion der Tageszeitung "K*****" bzw in deren online-Version auf der Website "www.k*****.at" erscheinen, ohne Auftrag oder Genehmigung der Inserenten auf ihre Website zu laden und dort zur Verfügung zu stellen oder Handlungen gleicher Wirkung vorzunehmen, insbesondere, von einer ihr zugeordneten Website Verbindungen (Links) auf die Domain "www.jobmonitor.com" zu setzen, sofern dort die klagegegenständlichen wettbewerbswidrigen Handlungen vorgenommen werden. Die Domain "austropersonal.com" werde von der Beklagten gemeinsam mit der B***** GmbH betrieben. Die Beklagte übernehme die Textierung der Inserate aus den Samstag-Ausgaben des "K*****" bzw aus dessen Internet-Seite nahezu unverändert, versehe sie mit einer "jobmonitorRef-Nr." und bewirke so eine Direktwerbung über das Internet. Sie handle irreführend im Sinne des § 2 UWG, weil sie den Arbeitssuchenden und Unternehmern (potentiellen Inserenten), die diese Website aufriefen, vortäusche, dass tatsächlich namhafte Unternehmen im großen Umfang auf der Website der Beklagten Stelleninserate veröffentlichen ließen. Die Beklagte locke durch die Übernahme von Fremdinseraten in irreführender Weise Kunden an, um einen eigenen Stellenmarkt aufzubauen. Die Beklagte verstoße aber auch gegen § 1 UWG: Sie profitiere in schmarotzerischer Weise von der Leistung der Klägerinnen und beute diese aus, weil sie sich die gesamte Aufbauarbeit der Schaffung eines Inseratenstocks erspare; sie übernehme das Arbeitsergebnis der Klägerinnen in erheblichen Teilen ohne eigene Leistung, mache ihnen mit ihrer eigenen mühevollen und kostspieligen Leistung Konkurrenz und gefährde mit dieser Ausbeutung die Arbeit der Klägerinnen, deren Print-Anzeigengeschäft, deren Online-Anzeigen-Angebot und darüber hinaus auch deren Verkaufsgeschäft: Wenn den Lesern bekannt werde, dass die gleichen Anzeigen, welche ihnen zunächst nur durch den Kauf der Zeitung der Erstklägerin zugänglich seien, kurz darauf gratis im Internet zur Verfügung stünden, könne dies das Interesse am Kauf der Zeitung deutlich verringern.

Die Beklagte beantragt, das Sicherungsbegehren abzuweisen. Sie bestreitet die Passivlegitimation und das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Einzige Betreiberin der Website "austropersonal.com" sei die B***** GmbH; auch sei die Beklagte nicht mehr Berechtigte der Domain "jobmonitor.com". Das beanstandete Verhalten, Fremdanzeigen aus Printmedien im Internet zu übernehmen, sei nicht wettbewerbswidrig. Es werde nämlich an keiner Stelle des Internet-Stellenmarkts "jobmonitor.com" behauptet, dass sämtliche Stellenangebote auf direktem Weg und aufgrund unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den anbietenden Unternehmen gelangt seien. Auch schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung liege nicht vor, weil der Betreiber von jobmonitor.com für die von ihm gestaltete online-Stellenmarkt-Übersicht keinerlei Entgelt erhalte. Den Klägerinnen werde damit keine Konkurrenz gemacht. Die Anzeigen-Kunden der Klägerinnen würden vielmehr weiterhin Anzeigen schalten lassen, weil sie wüssten, dass durch die Übernahme ihrer Anzeige ins Internet eine noch viel größere Breitenwirkung zu erzielen sei. Die Nachahmung eines - wenn auch mit Mühen und Kosten erzielten - fremden Arbeitsergebnisses sei grundsätzlich frei. Eine Wettbewerbswidrigkeit setze das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die hier nicht vorlägen. Dass der Betreiber von "jobmonitor.com" sämtliche oder doch erhebliche Teile der Stellenangebote der Klägerinnen übernehme, hätten diese gar nicht behauptet. Selbst wenn dem so wäre, erfolge dies nicht ohne eigene Leistung, die in der Sichtung und Zusammenstellung der Inserate aus verschiedenen Quellen liege. Es sei nicht zu befürchten, dass die Klägerinnen in unbilliger Weise um die Früchte ihrer Arbeit gebracht würden, weil sich kein derzeitiger oder potentieller Kunde der Klägerinnen durch das beanstandete Verhalten in seiner Entscheidung beeinflussen lasse, ob er in einem der Medien der Klägerinnen Stellenangebote schalte oder nicht.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Es hielt für bescheinigt, dass die Domain "austropersonal.com" von der Beklagten gemeinsam mit der B***** GmbH betrieben werde. Die Tatsache, dass die Domain "jobmonitor.com" seit 9. 11. 1999 nicht mehr für die Beklagte registriert sei, führe noch nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte nach wie vor österreichische Kontaktadresse für den unter dieser Domain angebotenen Stellenmarkt sei; auch hätte die Beklagte bei Übertragung ihrer Domain sicherstellen müssen, dass nicht die bisherige Vorgangsweise (Übernahme von Inseraten aus Tageszeitungen und fremden Internetseiten in die eigene Website) fortgesetzt werde. Die Beklagte hafte daher für die beanstandete Vorgangsweise schon allein deshalb, weil sie auf der von ihr betriebenen Website "austropersonal.com" einen Hyperlink auf den Stellenmarkt der Domain "jobmonitor.com" gesetzt habe. Wer Inserate, die ein anderer Medieninhaber akquiriert habe, ohne dessen Zustimmung oder die Zustimmung des Inserenten in das eigene Medium übernehme, verstoße gegen § 1 UWG. Die Akquisition und die Platzierung von Inseraten in einem Medium sei mit großem verwaltungstechnischen und finanziellen Aufwand verbunden; manche Medien würden überhaupt oder an bestimmten Tagen nur wegen der darin enthaltenen Inserate gekauft. Es verstoße unter diesen Umständen gegen die guten Sitten, sich den notwendigen Verwaltungsapparat, die entsprechende Fachkenntnis und die dafür notwendigen finanziellen Mittel zu ersparen und nahezu aufwandslos die Arbeitsergebnisse eines Mitbewerbers zu übernehmen.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Fehlens einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Wettbewerbswidrigkeit der Übernahme von Stellenangeboten aus Printmedien in das Internet zulässig sei. Das Rekursgericht ging auf die Beweis- und Mängelrüge im Rechtsmittel nicht ein und vertrat in rechtlicher Hinsicht - den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 23/00m folgend - den Standpunkt, es sei grundsätzlich zulässig, bereits in einer Zeitung erschienene Inserate in der Folge in einer anderen Zeitung abzudrucken, ohne die Zustimmung von Inserenten oder Medieninhaber einzuholen, sofern keine besonderen Umstände hinzuträten, die das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen ließen. Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Nachveröffentlichung in einem weiteren Printmedium oder im Internet erfolge. Zwar wendeten die Klägerinnen offensichtlich erhebliche Kosten für Akquisition, Gestaltung und Veröffentlichung der Stellenangebote auf; sie erbrächten diese Leistungen allerdings gegen entsprechendes Entgelt und seien daher durch die Beklagte nicht um die Früchte ihrer Arbeit gebracht worden. Demgegenüber stelle die Beklagte die der Veröffentlichung der Klägerin entnommenen Daten (trotz eigener Kosten der Neugestaltung) unentgeltlich zur Verfügung. Ihr Vorteil bestehe offenbar darin, auf dem Anzeigenmarkt als bedeutungsvoller und für mögliche Interessenten attraktiver Vertragspartner aufzutreten, um weitere (entgeltliche) Aufträge zu erhalten. Das Bestreben der Beklagten, ihr Auftragsvolumen durch Übernahme fremder Arbeitsergebnisse zu Lasten von Mitbewerbern zu vergrößern, sei für sich allein noch nicht sittenwidrig. Es werde aber auch keineswegs der unrichtige Eindruck erweckt, das im Internet auftretende Unternehmen selbst habe mit den Inserenten Inseratenverträge abgeschlossen; die beanstandete Werbung weise viel eher darauf hin, dass auf der von der Beklagten ins Internet gestellten Website das größte Angebot von freien Stellen im deutschen Sprachraum zu überblicken sei. Auf die Ausführungen zu § 2 UWG müsse allerdings schon deshalb nicht eingegangen werden, weil das im Sicherungsbegehren beantragte Verbot den Fall irreführender Angaben der Beklagten nicht umfasse und ein Verstoß gegen diese Bestimmung somit gar nicht zum Gegenstand des Provisorialverfahrens gemacht worden sei. 

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist im Sinne des jedem Abänderungsbegehren innewohnenden Aufhebungsantrags (EFSlg 52.209) berechtigt.

Die Klägerinnen meinen, die vom Rekursgericht zugrundegelegte Entscheidung 4 Ob 23/00m sei in entscheidenden Punkten mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dem ist zuzustimmen.

Das Rekursgericht stützt seine Entscheidung auf die vom erkennenden Senat zu 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 ausgesprochenen Grundsätze. Die dortige Klägerin hat ihr Begehren darauf gegründet, dass die Beklagte (die gleichfalls eine Zeitung herausgibt) mit der (zustimmungslosen) Übernahme von Stellenanzeigen aus ihrer Zeitung mühevoll erzielte Arbeisergebnisse der Klägerin für die Anzeigenkunden- wie Textabstimmung, Platzierung und Gestaltung der Anzeigen- und damit gleichzeitig einen Teil des "Produkts Zeitung" ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang in erheblichen Teilen glatt übernommen habe, um so der Klägerin durch ein Schmarotzen an deren Leistung Konkurrenz zu machen. Festgestellt wurde, dass die Beklagte die von der Klägerin gestalteten und veröffentlichten Stellenanzeigen weder durch Kopieren noch durch Abschreiben noch auch durch ein anderes Mittel vervielfältigt hat. Sie hat vielmehr die darin enthaltenen (für die Bewerbung maßgeblichen) Daten entnommen, neu gestaltet und, in einer Liste zusammengefasst, in räumlichem Zusammenhang mit ihren übrigen gegen Entgelt beauftragten Stellenangeboten kostenlos veröffentlicht. Die Stellenanzeigen der Beklagten waren optisch gänzlich anders gestaltet als jene der Klägerin. Unter diesen Umständen war im Sinn der Rechtsprechung zu § 1 UWG (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos, ÖBl 1998, 225 - Haftgel; 4 Ob 85/99z) ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu verneinen. Der Beklagten war nämlich nicht vorzuwerfen, sie begehe eine "unmittelbare Leistungsübernahme", weil sie ja gerade nicht den genauen Inseratentext und die konkrete Gestaltung, geschweige denn die Platzierung, sondern nur die in den Inseraten enthaltene Information übernommen hatte. Diese Daten sind aber nicht nur kein Werk iSd UrhG, sondern auch kein Arbeitsergebnis der Klägerin iSd zitierten Rechtsprechung.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass die mit Mühe und Kosten erstellten Inserate, die in der Zeitung der Erstklägerin erscheinen, in praktisch unveränderter Form ins Internet gestellt werden (siehe Beil. ./K); es liegt demnach eine sittenwidrige glatte Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch technischen Vorgang vor (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch, uva). Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang als eigene Leistung des Betreibers der Website allein auf die "Sichtung und Zusammenstellung aus den verschiedensten Quellen" hinweist, ändert dies nichts daran, dass die Inseratentexte der Klägerinnen - von fallweisen geringfügigsten Auslassungen abgesehen - wörtlich in die Website übernommen werden; anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 kann darin kein ins Gewicht fallender eigener Schaffensvorgang des Nachahmers durch Neugestaltung erblickt werden; der Tatbestand des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme ist damit erfüllt.

Daran ändert auch nichts, dass die Betreiberin der Domain "jobmonitor.com" - worauf die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung hinweist - für die veröffentlichten Fremdanzeigen kein Entgelt erhält: Im Verhältnis zu den Klägerinnen macht sie sich nämlich in sittenwidriger Weise den durch deren Aquisitionstätigkeit und unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und betrieblichem Fachwissen aufgebauten Anzeigenmarkt zunutze. Durch die systematische - nahezu identische - Übernahme von Inseraten aus dem Printmedium der Erstklägerin kann der Bezieherkreis der Erstklägerin verringert und sie um einen Teil der Früchte ihrer Arbeit gebracht werden. Der regelmäßige Zugriff auf einzelne im Stellenmarkt des "K*****" veröffentlichte Anzeigen unter der Domain "jobmonitor.com" kann nämlich dazu führen, dass Nutzer dieser Domain als potentielle Nachfrager der Zeitung der Erstklägerin ausfallen und die Umsatzzahlen der Erstklägerin zurückgehen. Es liegt durchaus nahe, dass interessierte Verkehrskreise, die von der beanstandeten Vorgangsweise Kenntnis haben, auf den Kauf des Printmediums verzichten und warten werden, bis die darin enthaltenen Stellenanzeigen ins Internet gestellt worden sind. (so auch KG Berlin 26. 5. 2000, K&R 2000, 459 zu einem vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 308 - Informationsdienst).

Damit stellt sich aber die - vom Rekursgericht infolge einer unrichtigen Rechtsansicht nicht behandelte - Frage nach der Haftung der Beklagten für den Inhalt der Website mit der Domain "jobmonitor.com". Bescheinigt ist, dass die Beklagte während des Verfahrens ihre Position als registrierte Berechtigte dieser Domain verloren hat; insoweit kann ihr ein zukünftiges wettbewerbswidriges Verhalten auf dieser Website (mangels Behauptung einer weiterhin bestehenden Einflussmöglichkeit trotz Umregistrierung der Domain) daher nicht zugerechnet werden. Dennoch kann noch nicht von einem Wegfall jeder Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Ein Zugriff auf die Domain "jobmonitor.com" ist nämlich weiterhin im Wege eines Links über die Domain "austropersonal.com" möglich, die - nach den Behauptungen der Klägerinnen - von der Beklagten mitbetrieben werden soll.

Die Frage der Haftung des Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines auf seiner Seite gesetzten Links den Inhalt einer anderen - von einem Dritten betriebenen - Website zusätzlich verfügbar macht, für den Inhalt der fremden Website, ist in der österreichischen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden. Einschlägige gesetzliche Bestimmungen bestehen nicht. Die Rechtslage in Deutschland ist mit der österreichischen zwar nicht unmittelbar vergleichbar (siehe § 5 deutsches Teledienstegesetz, dessen direkte oder analoge Anwendung auf Hyperlinks in der deutschen Lehre und Rechtsprechung vertreten wird; vgl dazu etwa Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs und Haftungsrecht, WRP 2000, 599 ff mwN; Bettinger/Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998, 545 ff; Marwitz, Haftung für Hyperlinks, K&R 1998, 369 ff; eine - regelmäßig aktualisierte - Zusammenstellung von Literatur und weltweiter Judikatur zu diesem Thema ist im Internet unter "The Link Controversy Page" unter der Domain http: www.jura.uni-tuebingen.de/student/stefan.bechtold/ abrufbar), doch können die in der dortigen Diskussion gewonnenen Ergebnisse auch hier fruchtbar gemacht werden.

Hyperlinks (kurz Links) sind direkte Verknüpfungen zu einzelnen oder mehreren eigenen oder fremden Websites; es handelt sich um Programmbefehle, die bei Aktivierung von einer Website zu einer anderen Website führen (zur - noch uneinheitlichen - Terminologie siehe Plaß aaO FN 3 und 599 f und Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518 ff [522 f]; zum technischen Hintergrund siehe Völker/Lührig, Abwehr unerwünschter Inline-Links, K&R 2000, 20 ff; im folgenden wird der Begriff Link ganz allgemein für alle Arten von Verknüpfungen verwendet).

Das Setzen eines Links erleichtert dem Internet-Nutzer den Zugang zu einer Website, weil nicht deren Internetadresse (Domain) eingegeben werden muss, sondern ihr Inhalt durch einfaches Anklicken des Links aufgerufen werden kann. Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40 = ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN; ÖBl 1999, 229 - Erinasolum).

Diese Grundsätze sind auch auf das Setzen von Links anzuwenden. Wird nämlich auf einer fremden Website eine Wettbewerbswidrigkeit begangen, kann es für die Frage der Haftung eines Beitragstäters hiefür keinen Unterschied machen, ob dessen Beitrag etwa in der direkten Mitgestaltung der Seite oder aber in der Teilnahme an der Vermittlung des Zugriffs auf die Seite mittels Links bestanden hat: In beiden Fällen hat er durch Beihilfe zu einer allfälligen Gesetzwidrigkeit beigetragen.

Anders als etwa ein bloßer Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält (zur Haftung eines Providers für den gesetzwidrigen Inhalt einer von ihm vermittelten Website vgl 4 Ob 166/00s), gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Speicherplatz, auf dem der Inhalt abgelegt ist, allein der Verfügungsgewalt eines Dritten und nicht des Linksetzers unterliegt. Denn obwohl der Linksetzer nicht verhindern kann, dass der Inhaber der betreffenden Website seinen Inhalt löscht und damit gegenstandslos macht, macht er den Inhalt von dessen Website doch bis zur Löschung zum Bestandteil des eigenen Angebots. Der Link ersetzt folglich eigene Ausführungen (ebenso Plaß aaO 608 mwN vor FN 96 und 97). Ob (etwa im Adressfeld der Seite) erkennbar wird, dass der Nutzer durch den Link auf eine fremde Seite mit einer anderen Domain geleitet wird, spielt in der Frage der Zurechnung keine Rolle: Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen.

Ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden), muss hier nicht entschieden werden: Im vorliegenden Fall führen die beanstandeten Links von der Seite des Linksetzers zur Website eines auf demselben Markt für Personalvermittlung tätigen Anbieters; aus der Sicht des Nutzers entsteht damit jedenfalls der Eindruck, der Linksetzer erweitere sein eigenes Angebot durch Hinweis auf das Angebot Dritter. Der Linksetzer muss sich daher den Inhalt der fremden Seite als eigenen Inhalt zurechnen lassen.

Es kommt demnach für die Berechtigung des Sicherungsbegehrens darauf an, ob die Beklagte für die Gestaltung der Website "austropersonal.com" direkt oder indirekt mitverantwortlich ist, sei es, dass sie registrierte (Mit-)Inhaberin dieser Domain ist oder sonst bestimmenden Einfluss auf die Domainberechtigte auszuüben in der Lage ist. Ob dies der Fall ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Rekursgericht nämlich das Rechtsmittel der Beklagten nicht vollständig behandelt. Die Rechtssache ist deshalb an das Rekursgericht zurückzuverweisen, das neuerlich über das Rechtsmittel zu entscheiden haben wird.

Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.

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