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Entscheidungen zum Verbraucherrecht
Österreich - Deutschland
Entscheidungen zum Verbrauchergerichtsstand im Kapitel Form.Recht
letzte Änderung 12.11.2013
Entscheidungen Österreich
Rücktrittsrecht bei Internet-Auktion: OGH, Urteil vom 15.1.2013, 4 Ob 204/12x (Bastlerauto)
KSchG §§ 1, 5a, 5b, 5e
Der Kläger bot auf eBay unter Ausschluss der Gewährleistung und eines Rücktrittes einen als "Bastlerauto" bezeichneten PKW an. Diesen ersteigerte der Freund des später beklagten Accountinhabers. Bei der Abholung verweigerte dieser die Annahme wegen Mängeln. Der Verkäufer klagte auf den Kaufpreis.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Der OGH gibt der Revision Folge und stellt das abweisende Ersturteil wieder her. Für die Abgrenzung zwischen einer privaten und einer unternehmerischen Tätigkeit auf Auktionsplattformen ist nicht die Anzahl der Bewertungen als solche entscheidend, sondern ein methodisches Vorgehen des Anbieters. Es ist für die Anwendbarkeit der Fernabsatzbestimmungen unerheblich, ob das "für den Fernabsatz organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem", dessen sich der Unternehmer für den Vertragsabschluss bedient, von ihm selbst oder von einem Dritten betrieben wird. Das Fernabsatz-Rücktrittsrecht besteht auch bei sog "Internet-Auktionen"; ebenso sind dabei grundsätzlich die Informationspflichten des Fernabsatzrechts zu erfüllen. Online-Auktionen fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand "Versteigerung" des § 5b Z4 KSchG.
Versendungskosten bei Rücktritt: EuGH, 15.4.2010, C-511/08
RL 97/7/EG Art 6
Eine nationale Regelung, die den Verkäufer generell dazu berechtigt, dem Verbraucher bei Ausübung seines Rücktrittsrechtes im Fernabsatz die Kosten der Zusendung der Ware aufzuerlegen, ist mit Art 6 Abs 1 Untersatz 1 Satz 2 und Abs 2 der RL 97/7/EG nicht vereinbar. Gegenstand war ein pauschaler Versandkostenanteil von EUR 4,95, den ein deutsches Versandunternehmen in ihren AGB festlegte.
Website als dauerhafter Datenträger: EFTA-GH, Urteil vom 27.1.2010, E 4-09
RL 2002/92/EG (VersicherungsvermittlungsRL)
Damit eine Inernet-Website als dauerhafter Datenträger eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die Informationen zu speichern. Die Speicherung muss so erfolgen, dass die Informationen während eines angemessenen Zeitraumes abgerufen werden können, dies soange, als dies für den Verbracuher zur Wahrung seiner Interessen sachdienlich ist (Zeit der Vertragsverhandlungen, Laufzeit eines allenfalls abgeschlossenen Vertrages, erforderlicher Zeitraum nach Vertragsende). Die Website muss die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen erlauben; dh die Informationen müssen so gespeichert werden, dass sie nicht einseitig vom Unternehmen geändert werden können. Diese Kriterien gelten auch, wenn der Verbraucher der Zurverfügungstellung der Informationen über das Internet ausdrücklich zugestimmt hat.
- Entscheidungsbesprechung von Clemens Thiele in jusIT 2010/59, 134
Wertersatzpflicht für die Nutzung der Ware bei Ausübung des Widerrufsrechtes: EuGH, Vorabentscheidung vom 3.9.2009, C-489/07, Messner/Krüger
FernabsatzRL Art 6
Vorlage durch das Amtsgericht Lahr bezüglich der dem Verkäufer zu zahlende Nutzungsentschädigung
EuGH: Eine nationale Regelung, wonach der Verkäufer vom Verbraucher bei Ausübung seines Rücktrittrechts im Fernabsatz generell dazu berechtigt ist, Ersatz für die Nutzung der Ware zu verlangen, ist mit Art 6 Abs 1 Sazt 2 und Abs 2 der RL 97/7/EG nicht vereinbar. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.
- Entscheidung beim EuGH
- Elisabeth Fercsak, EuGH: Wertersatz bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags? ecolex 2010, 306
- Julia Seidl, Rechtsfolgen des Rücktritts vom Fernabsatzvertrag - darf dem Verbraucher ein Benützungsentgelt und eine Entschädigung für die Wertminderung auferlegt werden? jusIT 2009/19, 41
Nutzungsentgelt bei bloß testweisem Gebrauch der Waren: OGH, Urteil vom 18.6.2009, 8 Ob 25/09y
KSchG § 5g
Das bloße Ausprobieren, ob die Sache funktioniert, stellt noch keine Benützung iSd § 5g KSchG dar. Es ist mit der FernabsatzRL nicht vereinbar, wenn dem Verbraucher die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes oder eines Ausgleichs der Wertminderung schon dann auferlegt wird, wenn er die Sache lediglich begutachtet oder zwecks Erprobung kurzfristig in Gebrauch nimmt.
"Gratis"- Angebote mit rechtswidrigen Klauseln: OGH, Urteil vom 1.4.2009, 9 Ob 66/08h
Die deutsche Beklagte betreibt verschiedene Websites, die mit Angeobten wie "100 SMS gratis" für kostenlose Testabos werden, die allerdings nur bis 24 Uhr des gleichen Tages gelten und sich dann auf die Dauer von 24 Monaten verlängern. Sie klärt auch mangelhaft über das Rücktrittsrecht auf und verwendet eine ganze Reihe problematischer Klauseln. Der Verein für Konsumenteninformation klagt auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision in einem Punkt Folge und bestätigt den Großteil.
Rücktrittsrecht bei eBay-Kauf: OGH, Beschluss vom 5.6.2008, 9 Ob 22/07m
Der Beklagte, der über eBay innerhalb eines Halbjahres 16 Motorräder und 4 mal Motorradzubehör einkaufte und innerhalb von 2 Monaten 7 Motorräder und 12 mal Motorradzubehör verkaufte und dabei einen geringen Gewinn erzielte bzw. ein Entgelt erhielt, schloss mit Mag. X über eBay einen Kaufvertrag über ein Motorrad zu einem Preis von EUR 1.200. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, angebliche Mängel zu beheben, trat Mag. X vom Kaufvertrag unter Hinweis auf das verlängerte Rücktrittsrecht wegen unterlassener Belehrung zurück und trat seine Ansprüche zur Klagsführung an den VKI ab.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug
um Zug gegen Rückstellung des Motorrades und wies das Mehrbegehren auf Zahlung
von Anmelde- und sonstigen Nebenkosten ab. Der Beklagte sei aufgrund seiner
regelmäßigen An- und Verkäufe als Unternehmer zu beurteilen. Eine "eBay-Auktion"
sei keine Versteigerung im Sinne des
§ 5b Z4 KSchG (auf welche die durch das Fernabsatzgesetz in das KSchG
eingefügten Bestimmungen nicht anwendbar sind). Die Nebenkosten seien nicht zu
ersetzen, weil mangels Verschulden kein schadenersatzpflichtiges Verhalten
vorliege.
Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf. Es sei zunächst zu prüfen, ob der
Beklagte Unternehmer im Sinne § 1
KSchG sei. Unternehmer im Sinne dieser Bestimmung sei, wer über ein Unternehmen
verfüge. Unternehmen sei jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger
wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet sei. Für
den Nachweis genüge es, dass der Kläger die Unternehmereigenschaft prima facie
glaubhaft macht. Dieser Nachweis sei dem Kläger aufgrund der Anzahl der von Mag.
X getätigten Verkäufe zunächst gelungen. Dass der Beklagte die Sachen für
Familienangehörige und Mitglieder eines Motorradclubs gekauft und verkauft habe
und dafür nur ein geringes Entgelt erhalten habe, schließe seine
Unternehmereigenschaft nicht aus. Maßgeblich sei nur, ob diese Tätigkeit eine
auf Dauer angelegte Organisation erforderte, wie Lager, Abholung und
Anlieferung. Das sei noch zu klären, ebenso der Umstand, ob sich der Beklagte
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystemes bedient habe.
Lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des KSchG vor, sei der Rücktritt
wirksam. Der Kauf sei über ein Fernkommunikationsmittel zustandegekommen, die
nachträglich errichtete schriftliche Vertragsurkunde sei daher wirkungslos. Die
Information über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss sei auch dann
erforderlich, wenn der Käufer tatsächlich in Kenntnis der gesetzlichen
Bestimmungen gewesen sei. Die Information müsse daher bereits im Angebot
enthalten sein oder dem Käufer - wenn auch allgemein, etwa durch eine jedermann
zugängliche und abrufbare Seite im Netz - vom Unternehmer zur Verfügung gestellt
werden. Nachdem der Beklagte das nicht gemacht habe, verlängerte sich die
Rücktrittsfrist gem. § 5e KSchG
auf 3 Monate und der Rücktritt des Mag. X sei rechtzeitig gewesen.
Für den Fall, dass der Beklagte nicht Unternehmer sei, seien noch die Beweise zu
den behaupteten Gewährleistungsansprüchen (Wandlung oder Preisminderung) und der
Irrtumsanfechtung aufzunehmen.
Der OGH weist den Rekurs der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurück. Das Berufungsgericht sei ohnedies der Auffassung der Klägerin gefolgt, dass ein Ausnahmefall des § 5b Z 4 KSchG nicht vorliege. Trotz des weiten Unternehmerbegriffes des § 1 Abs. 1 Z1 KSchG muss derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, dies behaupten und nachweisen. Dies betreffe insbesondere die auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit (Regelmäßigkeit, Methodik) und das Vorliegen einer Unternehmensorganistion. Selbst wenn der Beklagte prima facie als Unternehmer anzusehen sei, hat er die Möglichkeit zu beweisen, dass kein Unternehmensgeschäft vorliege; der Aufhebungsbeschluss ist daher gerechtfertigt.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Auf die grundsätzliche Frage, ob eine eBay-Auktion eine Versteigerung im Sinne des § 5b Z 4 KSchG ist, geht der OGH leider nicht ein, weil diese Frage in den unteren Instanzen nicht aufgeworfen wurde (der Beklagte hat das nicht eingewendet).
- LG-Entscheidung (pdf 910 KB, Urteil vom 31.10.2006, 17 R 274/06z)
- BG-Entscheidung (Urteil vom 15.5.2006, 2 C 569/06i)
- Anmerkung zur BG-Entscheidung: Die Frage, die sich seit der Entscheidung des BGH vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03, die Internetjuristen in Ö stellen, ob eine eBay-Versteigerung eine Versteigerung im Sinne des Fernabsatzgesetzes ist, wird hier schlicht mit nein beantwortet, allerdings ohne jegliche Begründung. Das Urteil ist daher vorläufig nicht mehr als eine weitere Meinung zu diesem Thema; allerdings eine sehr wichtige, denn sie ermöglicht - und das ist der Sinn eines Musterverfahrens - den Weg zum OGH. Das Problem dabei ist, dass die Begründung der BGH-Entscheidung nicht auf Ö übertragbar ist, weil es in D eine Legaldefinition der Versteigerung gibt (§ 156 BGB). Hingegen ist in Ö nicht gesetzlich geregelt, was eine Versteigerung ist. Allerdings kommt es dabei möglicherweise gar nicht auf das österreichische Rechtsverständnis an, weil die Ausnahme im Fernabsatzgesetz auf die EU-Fernabsatzrichtlinie zurückgeht. Die Frage hat daher richtigerweise zu lauten: Was versteht der europäische Gesetzgeber unter einer Versteigerung und fällt das Geschehen bei eBay unter diesen Begriff? Die Richtlinie selbst schweigt sich dazu (auch in den Erwägungen) aus. In Art. 3 Abs. 1 heißt es lapidar: Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden. Dies könnte darauf hindeuten, dass nicht nur hoheitliche Versteigerungen im Sinne unserer Exekutionsordnung gemeint sind, bei denen ein amtlicher Zuschlag erfolgt, sondern auch Versteigerungen, die - wie bei eBay - auf einer Vertragskonstruktion basieren.
- Axel Anderl, Versteigerung bleibt Versteigerung - Kein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen, RdW 2005, 401
- Bettina Stomper-Rosam, Rücktrittsrecht bei Internetauktionen, MR 2/09, 107<´/li>
- Roman Keltner, E-Bay-Verkäufer als Unternehmer? 3/2007, Artikel auf Internet4jurists
- Verena Stolz, Verbraucherschutzrecht bei Online-Auktionen, 1/2007, Schriften zur Rechtspolitik, Band 25, nwv
Lebenserwartungsprognosen: OGH, Urteil vom 20.5.2008, 4 Ob 18/08p
Die Beklagte bot auf mehreren Internetseiten SMS-Dienste und die Erstellung von „Lebenserwartungsprognosen" an. Dabei erweckte sie zunächst blickfangartig den Eindruck von Gratisleistungen. Aus dem "Kleingedruckten" ergab sich, dass durch das Anklicken ein Vertrag geschlossen wurde, der nur während eines 14-tägigen Testzeitraumes gekündigt werden konnte. Die Bundesarbeitskammer klagte auf Unterlassung.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte, beschränkte aber das Veröffentlichungsbegehren auf die Website der Beklagten.
Der OGH stellt das erstgerichtliche Urteil wieder her. Die in §§ 5c und 5d
KSchG geforderten Informationen müssen ganz allgemein so „erteilt" werden, dass
sie vom durchschnittlich informierten und verständigen („europäischen")
Verbraucher - bei gehöriger Aufmerksamkeit - vor Vertragsabschluss überhaupt
wahrgenommen werden können. Eine irreführende und damit unlautere
Geschäftspraktik bei der Erteilung einer Information über wesentliche
Vertragspunkte iSv § 2 UWG bzw Art
6 RL-UGP wird im Regelfall auch die „Klarheit" und „Verständlichkeit" dieser
Information iSv § 5c Abs 2 KSchG
bzw Art 4 Abs 2 FernabsatzRL ausschließen. § 5d
KSchG soll dem Verbraucher ermöglichen, die für die Abwicklung des Vertrags und
für allfällige Streitigkeiten maßgebenden Punkte dauerhaft zu dokumentieren. Sie
geht daher in Bezug auf die Form der Information über
§ 5c KSchG (Art 4 FernabsatzRL)
hinaus. Eine E-Mail mit einem Link auf eine Internetseite mit Informationen über
das Rücktrittsrecht des Verbrauchers reicht jedenfalls dann nicht als
Bestätigung iSv § 5d Abs 2 KSchG
(Art 5 Abs 1 FernabsatzRL) aus, wenn ein durchschnittlich informierter und
verständiger Verbraucher aufgrund der Gestaltung der E-Mail und des Links nicht
erkennt, dass sich die Informationen über das Rücktrittsrecht auf der über den
Link erreichbaren Internetseite befinden.
Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein
objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche
Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die Internetseiten
dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur
dort zu veröffentlichen.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Diese rein zivilrechtliche Beurteilung wird dem Phänomen dieser Websites, die treffender als "Abo-Fallen" bezeichnet werden, nicht gerecht. Die Gestaltung ist nämlich darauf angelegt, dass ein durchschnittlicher Internetnutzer - und der ist nicht mit einem Konsumenten in der analogen Welt vergleichbar, weil man im Internet bis zum Auftauchen dieses Phänomens davon ausgehen konnte, dass tatsächlich alles gratis ist, wenn nicht unmissverständlich auf eine Entgeltpflicht hingewiesen wird - getäuscht wird. Hinzu kommt, dass derartige Dienste im Web normalerweise wirklich gratis sind und daher kein internetgewöhnter Mensch auf die Idee kommt, dass durch das Anklicken eines Angebotes tatsächlich eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Richtigerweise muss man daher derartige Dienste als Betrug ansehen, dessen Strafbarkeit unter Umständen nur deswegen nicht gegeben ist, weil es sich um einen untauglichen Versuch handelt. Hier setzt allerdings der zweite Teil des Konzeptes an, denn die Hereingefallenen werden in der Folge solange mit Drohungen bombardiert, bis der eine oder andere doch zahlt. Bereits eine geringe Zahlungsquote scheint aber bei diesem Massentreiben bereits auszureichen, dass diese Firmen ein Vermögen verdienen und immer neue Abofallen aufbauen. Eine strafrechtliche Prüfung wäre längst überfällig.
"Gratis"- Angebote: OLG Wien, Urteil vom 30.11.2007, 3 R 131/07t
KSchG § 5c, § 5d, § 5e, § 5f, UWG § 2
Die Beklagte betreibt verschiedene Websites unter den Domains "1sms", "88sms", "esims" und "lebensprognose", jeweils unter .at, .de und .ch. Dabei wirbt sie mit Gratisangeboten, obwohl nach ihren AGB bei Annahme des Angebotes ein kostenpflichtiger Vertrag zustandekommt. Sie klärt auch mangelhaft über das Rücktrittsrecht auf. Es handelt sich dabei um typische Abzockerangebote, mit denen seit ca. 2 Jahren versucht wird, ahnungslose Internetnutzer abzukassieren.
Die Bundesarbeitskammer klagt auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht gibt der Berufung nur hinsichtlich der zusätzlichen Veröffentlichung in der Zeitung Folge. Da die Beklagte die Leistungen, die der Verbraucher durch eine Anmeldung erlangen kann, blickfangartig in den Vordergrund rückt und den Hinweis auf das zu entrichtende Entgelt im untersten Bereich jeder Website - insb in einem deutlichen Abstand zum Anmelde-Button - platziert, läuft auch ein mündiger und verständiger Verbraucher Gefahr, das Angebot der Beklagten fälschlicherweise als unentgeltlich einzustufen. Die auf den Websites präsentierten Ankündigungen sind daher irreführend iSd § 2 UWG. Sie widersprechen auch § 5c Abs 1 Z 3 und Abs 2 KSchG, wonach der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich über den Preis der Dienstleistung informiert werden muss. Aber auch die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Vertragsabschluss entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine E-Mail, die einen Link enthält, der auf eine Website der Beklagten und deren dort präsentierte AGB führt, tut dem Schriftlichkeitsgebot nicht Genüge; der Verbraucher muss diese Informationen erhalten, es ist zuwenig, wenn er sie sich auf einer jederzeit änderbaren Website abholen kann. Hingegen ist die Urteilsveröffentlichung auf die betroffenen Websites zu beschränken, weil nur die irregeführten Publikumskreise aufzuklären sind.
- OLG-Entscheidung
- Franz Schmidbauer, Gratis oder nicht gratis? 11/2006 Artikel auf Internet4jurists
- Anmerkung: Unterstellt man, was bei realistischer Betrachtung geboten wäre, den Vorsatz, möglichst viele Internetnutzer zu täuschen, würde der Sachverhalt auch den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges nach § 148 StGB erfüllen. Ein konsequentes strafrechtliches Vorgehen gegen die Hintermänner wäre viel effizienter, weil die Betreiber den zivilrechtlichen Folgen durch Gründung immer neuer Gesellschaften, insbesondere auch im Ausland, ausweichen. In Deutschland ist leider ein solches Verfahren eingestellt worden, was aber kein Hindernis für die österreichischen Staatsanwälte sein sollte.
Laesio enormis bei eBay-Kauf: OGH, Urteil vom 7.8.2007, 4 Ob 135/07t
Der Kläger verkaufte bei eBay einen alten PKW an den Beklagten, der in der Folge die Übernahme verweigerte und auf die Kaufpreisklage Verletzung über die Hälfte einwendete.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision nicht Folge. Zwischen Einlieferer und erfolgreichem Bieter kommt ein Kaufvertrag zustande. Aufgrund der in Österreich geltenden Formfreiheit kann ein solcher Auktionskaufvertrag auch über das Internet im Zuge einer Online-Auktion geschlossen werden. Die wesentlichen Vertragspunkte ergeben sich aus dem höchsten Gebot und der Artikelbeschreibung. Der Anfechtungsausschluss des § 935 letzter Fall ABGB („wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist") betrifft nur die gerichtliche Zwangsversteigerung, nicht hingegen freiwillige Feilbietungen. Ein bei einer Auktion auf einer Internetplattform zustande gekommener Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar. Verkauft der Seitenanbieter bei einer Internetauktion keine eigenen Sachen, sondern stellt nur eine Plattform zur Verfügung, kommt es für das anwendbare Recht nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters an, sondern auf den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer. Es ist mangels Rechtswahl primär nach dem UN-Kaufrecht, sonst nach dem EVÜ zu beurteilen; im gegenständlichen Fall ist österreichisches Recht anwendbar, weil beide Parteien in Österreich sind.
Nutzungsentgelt bei Rücktritt: OGH, Urteil vom 27.9.2005, 1 Ob 110/05s
KSchG § 5g
Der VKI fordert in Vertretung eines Konsumenten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Monitor.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht erkannte sowohl die Klagsforderung als zu Recht bestehend an, als auch eine Gegenforderung der Händlerin als Entschädigung für den Gebrauch.
Der OGH gab den Revisionen beider Seiten keine Folge. Das Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bei Erhalt des Erzeugnisses und dessen Überprüfung vom Vertrag zurücktreten zu können; es dient als Korrektiv für unüberlegte Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe-und Marketingmaßnahmen verleitet wurde. Der Verbraucher im Fernabsatz soll einem Käufer, der die Ware vor Vertragsabschluss begutachten und überprüfen kann, im Ergebnis gleichgestellt werden. Nur der Widerruf ermöglicht dem Verbraucher, die Vorteile des Distanzvertriebs zu nutzen und sich dennoch in einer vergleichbaren Position zu sehen wie jemand, der den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss intensiv untersuchen kann. Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gem § 5a KSchG zustandegekommen und hat der Käufer vor Erklärung des Rücktritts nach § 5e KSchG den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist nicht nur begutachtet, sondern dermaßen extensiv in Gebrauch genommen (hier 43 Stunden), dass der Unternehmer den Kaufgegenstand nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis „gebraucht" weiterveräußern konnte, steht der Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine durch die Nutzung entstandene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG nichts im Wege. Diese Norm steht nicht im Widerspruch zu Art 6 der „Fernabsatz-Richtlinie".
- OGH-Entscheidung
- HG-Entscheidung bei JurPC
- Gerald Otto, Maderbacher, Fernabsatz: Rücktritt nur gegen Entgelt? Urteilsananlyse, ecolex 2006, 117
Mehrwertdienst über Dialer: LG Feldkirch, Urteil vom 21.6.2005, 2 R 154/05w
Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Telefongesellschaft die Feststellung, dass eine bestimmte Forderung, die durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über Dialer-Programme zustandegekommen sei, nicht zu Recht bestehe. Bei Inanspruchnahme der per Dialer zugänglichen Seiten war auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung. Es macht keinen Unterschied, ob ein Mehrwertdienst in Form eines herkömmlichen Telefonanrufes oder eines Webdialers in Anspruch genommen wird. Dem Anschlussinhaber stehen zwar Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter auch gegen den Netzbetreiber zu, aufgrund der Beweislast (Nähe zum Beweis), muss aber er beweisen, dass er selbst den Dienst nicht in Anspruch genommen hat. Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger oder jemand aus seiner Familie die Verbindungen per Dialer hergestellt habe, ist der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Eine Verletzung von Informationspflichten (insbes. § 5 ECG, § 9 ECG, § 5c KSchG) führt nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn über wesentliche Vertragsbestandteile Unklarheit herrscht; als solche kommen Preis und Art der Ware in Betracht, aber nicht die Person des Vertragspartners.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Beachte, dass in diesem Fall die Dialer-Verbindung nicht unbemerkt zustandegekommen ist!
"3 Pagen Katalog" - Adressbezeichnung: OGH, Beschluss vom 23.9.2003, 4 Ob 175/03v
KSchG § 5c
Die Bundesarbeitskammer klagt einen Katalogversand, der in Bestellkarten
bei der Adresse anstelle der Straßenbezeichnung nur ein Postfach angegeben
hat.
Erste und zweite Instanz wiesen den Antrag auf EV ab, weil sie Angabe von
Ort, Telefonnummer, Firmenbuchnummer und Postfach als ausreichend ansahen.
OGH: Zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift im Sinne des
§ 5c Abs. 1 Z 1 KSchG gehört
zwingend auch eine genaue geographische Bezeichnung (Straßenangabe).
Anmerkung: Diese Entscheidung hat an sich nichts mit dem Internet zu tun. Die durch das Fernabsatzgesetz in das Konsumentenschutz eingefügten Bestimmungen gelten aber für alle Fälle des Fernabsatzes, also auch für Bestellungen über das Internet.
Verletzung von Informationspflichten beim Fernabsatz: OGH, Urteil vom 8.7.2003, 4 Ob 149/03w
KSchG § 5c
Der VKI klagte ein Versandhandelsunternehmen auf Unterlassung. Gegenstand war die Praxis, Konsumenten telefonisch zu kontaktieren, ohne dabei die erforderlichen Angaben über die eigene Identität und den Zweck des Anrufes zu machen.
Das Erstgericht gab teilweise statt, das Berufungsgericht fasste den Spruch neu.
Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Das (Telefon)Gespräch, bei dem die Beklagte dem Verbraucher unter Einsatz eines Automaten eine telefonische Gewinnabfragemöglichkeit anbietet, ist nicht "bloß einer möglichen Vertragsbeziehung vorgeschaltet", sondern steht als Angebot einer Dienstleistung, das durch den Anruf unter der bekannt gegebenen Mehrwertnummer schlüssig angenommen wird, mit dem nachfolgenden Vertragsschluss in unmittelbaren Zusammenhang. Die Informationspflichten des Unternehmers nach § 5c KSchG sind daher einzuhalten.
elf88elf.at - Telefonischer Auskunftsdienst als Fernabsatzgeschäft: OGH, Urteil vom 29.4.2003, 4 Ob 92/03p
Der VKI klagte einen Telefonauskunftdienst auf Unterlassung. Gegenstand war die Praxis, Konsumenten telefonisch zu kontaktieren, ohne dabei die erforderlichen Angaben über die eigene Identität und den Preis der Leistung zu machen.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Die Inanspruchnahme eines entgeltlichen telefonischen Auskunftsdienstes ist als Rechtsgeschäft im Fernabsatz zu beurteilen und unterliegt den Bestimmungen der §§ 5a ff KSchG. Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Telefongesprächen mit Verbrauchern, die zum Zweck des Vertragsabschlusses im Fernabsatz geführt werden, zu Beginn des Gesprächs ausreichende Informationen das Unternehmen betreffend gegenüber dem Verbraucher ausdrücklich offenzulegen, damit dieser entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Diesen Anforderungen kann nicht durch Aufnahme der benötigten Basisinformationen in ein anderes Fernkommunikationsmittel (Website) entsprochen werden, da dem Konsumenten der Wechsel in ein anderes Medium nicht zumutbar ist.
Entscheidungen Deutschland
Postfachadresse für Widerruf: BGH, Urteil vom 25.1.2012, VIII ZR 95/11
BGB § 312c, § 312d
Der Kläger schloss mit der Beklagten im Fernabsatz einen Liefervertrag über Erdgas und widerrief dann die Bestellung. Die Widerrufsbelehrung der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthielt als Adresse ein Postfach. An diese Adresse schickte der Kläger den Widerruf; später (nach Ablauf der Frist) schickte er ihn auch noch an die Beklagte direkt.
Das Erstgericht gab der Klage auf Feststellung der Beendigung des Vertrages Folge, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH weist die Revision zurück. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.
Kein Wertersatz bei bloßem Ausprobieren: BGH, Urteil vom 3.11.2010, VIII ZR 337/09
BGB § 357
Der Kläger kaufte bei der Beklagten ein Wasserbett. In der Widerrufsbelehrung wies die Beklagte darauf hin, dass durch das Befüllen des Bettes eine Verschlechterung eintritt, da das Bett dann nicht mehr als neuwertig verkauft werden kann. Der Kläger befüllte das Bett und testete es drei Tage, dann übte er sein Widerrufsrecht aus. Die Beklagte erstattete aufgrund der Verschlechterung nur einen geringen Teil des Kaufpreises.
Das Erstgericht gab der Klage auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH gibt der Revision keine Folge und führt aus, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat. Die Wertersatzpflicht besteht nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB (aF; jetzt Satz 3) dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.
Keine Hinsendekosten im Falle eines Widerrufs: BGH, Urteil vom 7.7.2010, VIII ZR 268/07
RL 97/7/EG Art 6, BGB § 312d
Ein Verbraucherverband klagt einen Online-Versandhändler, der seinen Kunden auch im Falle eines Widerrufes einen pauschalen Versandkostenanteil in Rechnung stellt. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte. Der BGH legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Sind die Bestimmungen des Art 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?
Der EuGH entschied: Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Darauf entschied der BGH, dass im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen ist.
- BGH-Entscheidung
- EuGH-Entscheidung vom 15.4.2010, C-511/08
- BGH, Beschluss vom 1.10.2008 über Vorlage: Entscheidung bei JurPC
Kostenpflichtige Abonnements über das Internet: LG Hanau, Urteil vom 7.12.2007, 9 O 870/07
UWG § 8, § 3, PreisAngVO § 1
Die Beklagte bietet im Internet Lebenserwartungsprognosen, Berufstests, IQ-Tests und ein Flirtportal mit versteckten Preisangaben an. Der Dachverband der Verbraucherzentralen klagt auf Unterlassung.
Das Gericht gibt der Klage statt. Die leichte Erkennbarkeit und gute Wahrnehmbarkeit des Preises i.S.d. § 1 Abs. 6 PreisAngVO bedeutet, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der entsprechenden Werbung befinden müssen oder aber der Nutzer in unmittelbarer Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis und seinen Bestandteilen hingeführt wird. Ein Sternchenhinweis auf den Preis kann im Internet ausreichen, wenn der Nutzer im Rahmen des Hinweises klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird und der Sternchenhinweis so platziert ist, dass der Nutzer mit Angaben zum Preis an dieser Stelle rechnen muss. Eine klare Preisangabe darf aber nicht alleine über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen. Der Nutzer muss nicht damit rechnen, dass sich in den AGB Preisangaben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf dort zu findende weitergehende Informationen enthält.
Widerrufsbelehrung bei eBay: OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007, I-20 U 107/07
BGB § 312c, § 312d
Der Antragsteller klagt einen Konkurrenten, der wie er über eBay Produkte vertreibt, weil er auch nach Änderung noch immer falsche Widerrufsbelehrung verwende. Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung zurück.
Das OLG gibt der Berufung Folge und erlässt die einstweilige Verfügung. Nach §§ 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der Unternehmer beim Fernabsatz dem Verbraucher Informationen über das Bestehen eines Widerrufsrechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen des Widerrufs zur Verfügung stellen. Zu den Bedingungen, über die danach zu informieren ist, gehört vor allem eine klare Information über den Beginn, die Dauer und die Berechnung der Widerrufsfrist. Die verwendete Belehrung: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung" ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt, sie ist aber falsch, weil nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tages ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Die verwendete Formulierung informiert damit unzutreffend über diesen wesentlichen Punkt, weil beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, schon die zum Beispiel in einer Bestätigungs-E-Mail enthaltene Widerrufsbelehrung setze den Lauf der Widerrufsfrist in Gang.
Versandkosten bei der Preisauszeichnung: BGH, Urteil vom 4.10.2007, I ZR 143/04
PAngV § 1, UWG § 3, § 4
Die Beklagte, die einen Internetversandhandel mit Computer und Unterhaltungselektronik betreibt, wird von einer Konkurrentin auf Unterlassung der Preisangabe ohne Versandkosten geklagt. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH gibt der Revision Folge. Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
Bagatellverstoß bei fehlender Angabe der Auslandsversandkosten: Kammergericht, Beschluss vom 7.9.2007, 5 W 266/07
BGB § 355, UWG § 3
Die Angabe einer Telefonnummer im Zusammenhang mit der Belehrung über das Rückgaberecht verletzt - anders als bei der Angabe einer Telefonnummer im Zusammenhang mit einer Widerrufsbelehrung - nicht das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn aus dem Kontext der Belehrung hervorgeht, dass das Rückgaberecht nur durch die Rücksendung der Ware an eine bestimmte genannte Adresse ausgeübt werden kann. Ein Bagatellverstoß nach § 3 UWG kann vorliegen, wenn ein nicht als marktstark erkennbarer Händler von Elektro-Haushaltsgeräten in einem deutschsprachigen Internet-Auftritt unter der Top-Level Domain „de“ einen „Versand nach Europa“ anbietet, ohne die Kosten entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV der Höhe nach zu beziffern oder entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV die Einzelheiten der Berechnung anzugeben (a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, 4 W 19/07).
Preisangaben bei "Abofallen" im Internet: LG Frankfurt, Urteil vom 5.9.2007, 3-08 O 35/07
PreisAngV § 1
Ein Verbraucherschutzverband klagt gegen eine Limited und ihre Organe, die im
Internet Namens- und Ahnenforschung anbieten mit einem versteckten
Kostenhinweis.
Das Gericht gibt der Unterlassungsklage statt. Eine Preisangabe ist nur dann
leicht erkennbar i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV, wenn der Verbraucher sie ohne
Schwierigkeiten auffinden kann. Die Preisangabe kann in diesem Sinne auch durch
einen unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn der Verbraucher
hinreichend klar darauf hingewiesen wird. Der Sternchenhinweis ist dann so zu
platzieren, dass der Verbraucher vor der Inanspruchnahme der Leistung klar und
eindeutig auf den für die Leistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird. Wird der
Verbraucher hingegen nur aufgefordert, sich vollständig anzumelden, ohne dass
darauf hingewiesen wird, dass mit vollzogener Anmeldung ein bestimmter Betrag
für ein Abonnement zu zahlen ist, wird der Verbraucher nicht klar und eindeutig
auf den Preis hingewiesen. Auch wenn die Preisangabe in den AGB enthalten ist
und der Verbraucher bestätigt hat, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben,
stellt dies keine leichte Erkennbarkeit des Preises dar. Der Verbraucher müsste
nämlich zunächst eine Fülle anderer Informationen lesen, bevor er an versteckter
Stelle in den AGB auf die Entgeltpflichtigkeit stößt.
Unternehmereigenschaft bei eBay-Verkauf: OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.3.2007, 6 W 27/07
BGB § 14
Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als "PowerSeller" registriert ist. Die Registrierung als PowerSeller ist aber keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung der Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Vielmehr ist die Schwelle zur unternehmerischen Tätigkeit auch dann erreicht, wenn innerhalb eines Jahres 484 Geschäfte getätigt werden, ein eBay-Shop betrieben wird und binnen zweier Monate zusammen 369 Artikel zum Verkauf angeboten werden.
Widerrufsbelehrung in Textform: LG Kleve, Urteil vom 2.3.2007, 8 O 128/06
BGB § 355, § 126b
Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Widerrufsbelehrung "in Textform" mitzuteilen. "Textform" bedeutet nach der nicht interpretationsbedürftigen oder interpretationsfähigen Regelung in § 126b BGB Wiedergabe "in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise". Die Kammer folgt nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, diese Voraussetzungen seien auch erfüllt, wenn der Empfänger einer elektronischen Widerrufsbelehrung diese speichern oder ausdrucken und damit dauerhaft machen könne. Nicht der Empfänger der Widerrufsbelehrung hat die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die Belehrung in Textform mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die ihrerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt.
Unfreie Rücksendung: OLG Hamburg, Beschluss vom 14.2.2007, 5 W 15/07
UWG § 3, § 4, BGB § 312c
Die Beklagte wies in ihrer Belehrung zum Widerrufsrecht darauf hin, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden. Ein Konkurrent klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.
Das OLG gibt der Beschwerde Folge und erlässt die EV. Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren. Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit der Regelung, dass von ihr im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Nach § 357 Abs. 2 BGB hat die Kosten der Rücksendung bei Widerruf der Unternehmer zu tragen. Ein Verstoß gegen diese Verbraucherbestimmung ist auch ein Wettbewerbsverstoß. Das Verhalten ist auch geeignet, den Wettbewerb für den Antragsteller negativ zu beeinflussen.
Versteckte Preisangabe ist ungültig: AG München, Urteil vom 16.1.2007, 161 C 23695/06
Die Beklagte ließ sich auf der Website der Klägerin die Lebenserwartung berechnen und übersah dabei, dass es sich dabei um ein kostenpflichtiges Angebot handelte und erhielt eine Rechnung über EUR 30,--, die die Klägerin einklagte.
Das Gericht wies die Klage ab. Das Gericht ging davon aus, dass dem Besucher der Website bewusst vorenthalten werde, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handle. Der Anmelde-Button befinde sich oberhalb der Preisangaben und dies außerhalb des ohne Scrollen sichtbaren Bereiches. Soweit eine Zahlungspflicht bei einem Web-Angebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt ist, kann diese Klausel überraschend und somit unwirksam sein.
Versiegelung mit Tesafilm: LG Dortmund, Urteil vom 26.10.2006, 16 O 55/06
BGB § 312d
Eine Versiegelung im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB liegt nicht vor, wenn eine CD-ROM oder eine DVD lediglich mit einem Tesafilmstreifen zugeklebt ist. Ein Siegel ist eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen mit Hilfe des Siegels. Ein solches Siegel kann vom Kunden nach dem Öffnen der Ware auch nicht ohne weiteres ersetzt werden. Dies ist bei einem Tesafilmstreifen grundsätzlich anders.
Unternehmereigenschaft bei Verkäufen über eBay: LG Coburg, Urteil vom 19.10.2006, 1 HK O 32/06
BGB § 14, UWG § 2
Ein Auktionsteilnehmer auf einer Online-Auktionsplattform handelt trotz über 1.700 erhaltener Mitgliederbewertungen dann nicht als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und damit im Wettbewerb im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wenn sich aus den Umständen – insbesondere einer die Zahl der Verkäufe weit übersteigenden Zahl von Ankäufen und des Nichterreichens des zur Erlangung des PowerSeller-Status erforderlichen Mindesthandelsvolumens – ergibt, dass die Handelstätigkeit ausschließlich privaten Zwecken diente.
Widerrufsfrist bei eBay ein Monat: OLG Hamburg, Beschluss vom 24.8.2006, 3 U 103/06
Die Antragsgegnerin vertreibt Kosmetikartikel über eBay. In ihren AGB führt sie eine Widerrufsfrist von 2 Wochen an. Das Erstgericht erließ die Unterlassungsverfügung im Hinblick auf fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe.
Das OLG bestätigt die Entscheidung. Die AG genügt den Informationspflichten des § 312 c BGB durch ihre AGB nicht. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform. Der Umstand, dass die AGB der AG bei eBay dauerhaft gespeichert werden, genügt nicht diesen Anforderungen. Dies stellt auch kein Mitteilung dar. Vielmehr passen für die in Rede stehende “Textform” nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung “mitteilen”. Entsprechendes gilt für gesendete E-Mail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über eBay - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt. Somit kann eine Belehrung nur nach Vertragsabschluss erfolgen. In diesem Fall gilt aber die einmonatige Widerrufsfrist.
Belehrung über erweiterte Wertersatzpflicht bei eBay-Kauf: LG Flensburg, Urteil vom 23.8.2006, 6 O 107/06
BGB § 312c, § 357, BGB-InfoV § 1
Zur Erfüllung der Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden. Die Musterbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und erfüllt trotz ihrer vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen worden ist. Entgegen der wohl überwiegend vertretenen Auffassung ist es bezüglich der Textform dabei ausreichend, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken. Bei der Lieferung von Waren reicht es aus, wenn die Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugeht.
Widerrufsbelehrung im Fernabsatz: LG Münster, Urteil vom 2.8.2006, 24 O 96/06
BGB § 312d, BGB-InfoV § 14
Im Hinblick darauf, dass die BGB-InfoV durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004 (BGBl. 2004, S. 3102) Gesetzesrang erhalten hat, steht § 14 BGB-InfoV mit §§ 355, 312 d Abs. 2 BGB normenhierarchisch auf einer Ebene. Dies hat zur Folge, dass ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen ist, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB- InfoV entspricht. Die Belehrung über den Fristbeginn der Widerrufsfrist "Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn das Muster für eine Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV verwandt wird.
Widerrufsfrist bei eBay ein Monat: Kammergericht, Beschluss vom 18.7.2006, 5 W 156/06
BGB § 126b, § 355
Da bei eBay gem. den AGB des Auktionshauses das Einstellen von Angeboten nicht als bloße "invitatio ad offerendum" zu beurteilen ist, sondern bereits als bindendes Angebot, kommt der Vertrag bereits mit Zeitablauf bzw. Betätigen des "Sofortkauf-Knopfes" zustande. Eine im Angebot enthaltene Widerrufsbelehrung wird dem Käufer nicht in Textform übermittelt. Gem. § 126b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Die Wiedergabe im Internet zählt dazu grundsätzlich nicht, da diese nicht dauerhaft ist. Erfolgt die Widerrufsbelehrung aber erst nach Vertragsabschluss, beträgt gem. § 355 Abs. 2 BGB die Widerrufsfrist einen Monat.
Powerseller als Unternehmer: OLG Koblenz, Urteil 5 U 2245/05
Wer regelmäßig, etwa als Powerseller, über das Internet-Auktionshaus eBay Artikel verkauft, muss sich rechtlich grundsätzlich als Unternehmer behandeln lassen, wenn er nicht das Gegenteil beweist. In diesem Fall kommt dann auch das Rücktrittsrecht des Käufers zum Tragen, wenn dieser Verbraucher ist.
Erstattungspflicht für Hinsendekosten: LG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, 10 O 794/05
Der beklagte Versandhändler erstattete bei Widerruf nicht die Kosten der Hinsendung der Ware, die Verbraucherzentrale NRW klagte.
Das LG gab der Klage statt. Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen und ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Kosten für die Hinsendung nicht bezahlen. Eine Praxis wie die der Beklagten halte die Käufer davon ab, Verträge zu widerrufen. Das gelte insbesondere für Bestellungen mit geringem Warenwert, da hier ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich sei.
Gutschrift statt Geld: BGH, Urteil vom 5.10.2005, VIII ZR 382/04
BGB § 312c, § 307
Gegenstand des Verfahrens war die von Neckermann praktizierte Vorgangsweise, bei der Rückabwicklung in Widerrufsfällen nur eine Gutschrift auf dem Online-Konto oder einen Nachnahmescheck anzubieten. Die Verbraucherzentrale klagte.
Der BGH gab der Klägerin Recht. Der Unternehmer muss auf die dem Verbraucher zustehenden Rechte deutlich hinweisen. Dazu gehört auch, dass der Verbraucher sein Geld zurückerhält. Die Klausel von Neckermann verschleiere dies. Die Klausel "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.
Unternehmereigenschaft bei Verkäufen über eBay: LG Mainz, Urteil vom 6.7.2005, 3 O 184/04
BGB § 14, § 355, § 312d
Eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 14 BGB ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt. Dies kann auch eine nebenberufliche Tätigkeit sein, soweit sie dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann. Ein Indiz - unter mehreren - für eine planvolle Tätigkeit kann die Tatsache sein, dass der Betreffende mehr als 250 Verkäufe über eBay abgewickelt hat und durch die Teilnahme an dem eBay-Powerseller-Programm den Anschein eines Profi-Verkäufers erweckt hat. Auch die Tatsache, dass in den Verkaufsbedingungen eine Vertragsstrafe geregelt ist, spricht gegen einen privaten Verkauf.
Belehrung über Widerrufsrecht bei Verkauf über eBay: OLG Hamm, Urteil vom 14.4.2005, 4 U 2/05
UWG § 8, § 3, BGB § 312c
Es ist unlauter i.S.d. § 3 UWG, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten im Rahmen eines eBay-Verkaufs aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht lediglich in der Weise hingewiesen wird, dass auf "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" geklickt werden muss, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt. Die Unlauterkeit folgt hierbei aus der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung, klar und verständlich auf das Widerrufsrecht bei Verkaufsangeboten hinzuweisen.
Händlereigenschaft bei eBay-Verkauf: AG Bad Kissingen, Urteil vom 4.4.2005, 21 C 185/04
BGB § 355, § 312b, § 14
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist jeder, der planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, wobei ein eingerichteter Gewerbebetrieb oder eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich sind. Ein Indiz für die Unternehmereigenschaft kann folglich auch darin zu sehen sein, dass der Betreffende bei eBay bereits 154 Bewertungen erhalten hat und nach den eBay-Bedingungen als sog. PowerSeller anzusehen ist.
Informationspflichten bei Versandhandelswerbung: Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2004, 5 U 17/04
BGB § 312c
Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung eines Versandhandelsunternehmens, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, muss nicht bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages gemäß § 312c Abs.1 S.1. Art.240 EGBGB, § 1 Abs.1 BGB-InfoV informieren. Im Fernabsatzhandel ist über den Wortlaut des § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV in der seit dem 8.7.2004 geltenden Fassung hinaus nicht nur beim Anbieten sondern auch beim Werben mit Preisen anzugeben, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.
Rücktrittsrecht bei Online-Auktion: BGH, Urteil vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03
BGB § 312d
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, versteigerte bei eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband. Der Beklagte gab das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers wurde vom Erstgericht abgewiesen; das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH wies die Revision zurück. Auch Bieter bei Internet-Auktionen, die Ware von professionellen Händlern kaufen, haben ein Widerrufsrecht. Voraussetzung ist, dass einem gewerblichen Anbieter ein Verbraucher gegenübersteht, es sich also um ein Verbrauchergeschäft handelt. Gem. § 312d BGB ist zwar bei Fernabsatzverträgen, die in der Form einer Versteigerung geschlossen werden, ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, aufgrund der Vertragsausgestaltung handelt es sich bei den Online-Auktionen auf ebay nicht um Versteigerungen im Sinne § 156 BGB.
- BGH-Pressebericht
- Entscheidung beim BGH
- Ruth Janal, Anmerkung, Artikel bei JurPC
Fernabsatz bei Einschaltung eines Boten: BGH, Urteil vom 21.10.2004, III ZR 380/03
§ 312b BGB
Wird bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, steht dies der Annahme eines Fernabsatzvertrages nicht entgegen. Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG mit der Einholung der Unterschrift des Verbrauchers unter das Vertragsformular im Wege des Postident 2-Verfahrens, liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, da der mit der Ausführung betraute Postmitarbeiter keine Auskünfte über Vertragsinhalt und leistung geben kann und soll.
Link zur Preisinformation: OLG Köln, Urteil vom 7.5.2004, 6 U 4/04
§ 1 UWG, § 1 PAngV
Bei einem Internet-Auftritt kann der aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV folgenden Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise (hier: Anschluss- u. Grundgebühr neben dem - genannten - Handypreis) dadurch nachgekommen werden, dass die Preisangaben auf einer weiteren Internetseite enthalten sind, zu welcher der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird. Nicht ausreichend ist eine Preisauszeichnung, die nur über einen weiteren Link mit der unklaren Bezeichnung "mehr Tarif-Details" erreichbar ist.
Rückgaberecht von Standard-Software bei Fernabsatzverträgen: LG Memmingen, Urteil vom 10.12.2003, 1 H O 2319/03
BGB § 312 d
Es verstößt gegen § 312 d BGB, wenn bei Lieferung von standardisierter Software an Private im Wege des Fernabsatzes ein Rückgaberecht ausgeschlossen wird. Bei standardisierter Software greift die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht ein. § 312 d BGB ist eine im Sinne des § 1 UWG wertbezogene Vorschrift, so dass ihre Verletzung gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
AGB bei Fernabsatzverträgen: LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 7.7.2003, 3 O 22/03 KfH
BGB § 312b
Bei Fernabsatzverträgen ist es verboten, allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, durch die das Recht zur Rückgabe benutzter oder nicht mehr original verpackter Ware ausgeschlossen wird, die Kosten der Rücksendung der Ware dem Käufer auferlegt werden, die festlegen, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts mit dem Rechnungsdatum beginnt und in denen der Erfüllungsort als Gerichtsstand des Verkäufers bestimmt ist.
Widerufsrecht bei Baukasten-PC: BGH, Urteil vom 19.3 2003, VIII ZR 295/01
BGB § 312d, FernAbsG § 3
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (§ 312 d Absatz 1 des BGB) besteht für individuell nach Kundenwünschen zusammengestellte Computer jedenfalls dann, wenn er "aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können". Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.
Entsiegelung beim Fernabsatz: LG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2003, 2/1 S 20/02
BGB § 812, § 361a, FernAbsG § 3
Entsiegelung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG (a.F.) - bezogen auf Software - bedeutet, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar "versiegelte" Hülle um eine CD-ROM geöffnet oder im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt wird. Soweit eine solche Erstbenutzung der Software nicht erfolgt, da die Software als der Hardware zugehörige Grundausstattung zwingend bereits bei den Konfigurierungsarbeiten im Haus des Herstellers benutzt werden musste, kann von einer Entsiegelung nicht ausgegangen werden.
Widerrufsrecht bei der Internet-Auktion: LG Hof, Urteil vom 26.4.2002, 22 S 10/02
FernAbs.G § 3, § 2
Bei der Internet-Versteigerung besteht die Möglichkeit des Widerrufs nach § 3 Abs. 1 FernAbsG, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Das Widerrufsrecht ist nicht ausgeschlossen, da es sich bei der Internet-Auktion mangels Zuschlags nicht um eine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB handelt.
Wetten über Internet-Lottospielgemeinschaft als Fernabsatzgeschäft: OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.3.2002, 6 U 200/01
FernAbsG § 2, § 3, BGB § 312c, § 312d
Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe der Identität
und Anschrift ist nicht Genüge getan, wenn diese Informationen für den
Verbraucher nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der
Überschrift "Impressum" angeführt sind.
Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine
Lottogesellschaft ist kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder
Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei
einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.
Widerrufsrecht beim Kauf eines Laptops: OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2001, 9 U 148/01
FernAbsG § 3
Für den Fristbeginn der Widerrufsfrist nach § 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG (a.F.) ist der vollständige Eingang der Waren maßgebend, Teillieferungen - wie z.B. Lieferungen ohne das Zubehör - sind nicht ausreichend.
Kein Ausschluss des Widerrufsrechtes bei elektronischen Bauteilen: OLG Dresden, Urteil vom 23.8.2001, 8 U 1535/01
FernAbsG § 3
Elektronische Bauteile wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien sind keine im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeigneten Waren. Ein Ausschluss des Widerrufsrechtes nach dem Fernabsatzgesetz für diese Waren in den AGB für Verbraucher verstößt gegen §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG und ist daher unzulässig.
Pflichtangaben beim Fernabsatz: Beschluss OLG Frankfurt vom 17.4.2001, 6 W 37/01.
FernAbsG § 2, UWG § 1
Die vom FernAbsG verlangte Information über Identität und Anschrift des Anbieters sowie das Bestehen eines Widerrufs- oder Rücktrittrechts kann ihre verbraucherschützende Funktion nur entfalten, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt; die Verletzung der Informationspflichten begründet einen Verstoß gegen § 1 UWG.
Vertrieb von Zeitschriftenabonnements im Internet: Urteil OLG München vom 25.1.2001, 29 U 4113/00.
VerbrKrG § 8
Eine im Internet aufgerufene, auf dem Bildschirm des Verbrauchers sichtbar gemachte Homepage genügt den Anforderungen, die gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG an einen "dauerhaften Datenträger" zu stellen sind.