Rücktrittsrecht bei eBay-Kauf
OGH, Beschluss vom 5.6.2008, 9 Ob 22/07m
***** Zusammenfassung *****
Der Beklagte, der über eBay innerhalb eines Halbjahres 16 Motorräder und 4 mal Motorradzubehör einkaufte und innerhalb von 2 Monaten 7 Motorräder und 12 mal Motorradzubehör verkaufte und dabei einen geringen Gewinn erzielte bzw. ein Entgelt erhielt, schloss mit Mag. X über eBay einen Kaufvertrag über ein Motorrad zu einem Preis von EUR 1.200. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, angebliche Mängel zu beheben, trat Mag. X vom Kaufvertrag unter Hinweis auf das verlängerte Rücktrittsrecht wegen unterlassener Belehrung zurück und trat seine Ansprüche zur Klagsführung an den VKI ab.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug
um Zug gegen Rückstellung des Motorrades und wies das Mehrbegehren auf Zahlung
von Anmelde- und sonstigen Nebenkosten ab. Der Beklagte sei aufgrund seiner
regelmäßigen An- und Verkäufe als Unternehmer zu beurteilen. Eine "eBay-Auktion"
sei keine Versteigerung im Sinne des
§ 5b Z4 KSchG (auf welche die durch das Fernabsatzgesetz in das KSchG
eingefügten Bestimmungen nicht anwendbar sind). Die Nebenkosten seien nicht zu
ersetzen, weil mangels Verschulden kein schadenersatzpflichtiges Verhalten
vorliege.
Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf. Es sei zunächst zu prüfen, ob der
Beklagte Unternehmer im Sinne § 1
KSchG sei. Unternehmer im Sinne dieser Bestimmung sei, wer über ein Unternehmen
verfüge. Unternehmen sei jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger
wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet sei. Für
den Nachweis genüge es, dass der Kläger die Unternehmereigenschaft prima facie
glaubhaft macht. Dieser Nachweis sei dem Kläger aufgrund der Anzahl der von Mag.
X getätigten Verkäufe zunächst gelungen. Dass der Beklagte die Sachen für
Familienangehörige und Mitglieder eines Motorradclubs gekauft und verkauft habe
und dafür nur ein geringes Entgelt erhalten habe, schließe seine
Unternehmereigenschaft nicht aus. Maßgeblich sei nur, ob diese Tätigkeit eine
auf Dauer angelegte Organisation erforderte, wie Lager, Abholung und
Anlieferung. Das sei noch zu klären, ebenso der Umstand, ob sich der Beklagte
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystemes bedient habe.
Lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des KSchG vor, sei der Rücktritt
wirksam. Der Kauf sei über ein Fernkommunikationsmittel zustandegekommen, die
nachträglich errichtete schriftliche Vertragsurkunde sei daher wirkungslos. Die
Information über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss sei auch dann
erforderlich, wenn der Käufer tatsächlich in Kenntnis der gesetzlichen
Bestimmungen gewesen sei. Die Information müsse daher bereits im Angebot
enthalten sein oder dem Käufer - wenn auch allgemein, etwa durch eine jedermann
zugängliche und abrufbare Seite im Netz - vom Unternehmer zur Verfügung gestellt
werden. Nachdem der Beklagte das nicht gemacht habe, verlängerte sich die
Rücktrittsfrist gem. § 5e KSchG
auf 3 Monate und der Rücktritt des Mag. X sei rechtzeitig gewesen.
Für den Fall, dass der Beklagte nicht Unternehmer sei, seien noch die Beweise zu
den behaupteten Gewährleistungsansprüchen (Wandlung oder Preisminderung) und der
Irrtumsanfechtung aufzunehmen.
Der OGH weist den Rekurs der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurück. Das Berufungsgericht sei ohnedies der Auffassung der Klägerin gefolgt, dass ein Ausnahmefall des § 5b Z 4 KSchG nicht vorliege. Trotz des weiten Unternehmerbegriffes des § 1 Abs. 1 Z1 KSchG muss derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, dies behaupten und nachweisen. Dies betreffe insbesondere die auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit (Regelmäßigkeit, Methodik) und das Vorliegen einer Unternehmensorganistion. Selbst wenn der Beklagte prima facie als Unternehmer anzusehen sei, hat er die Möglichkeit zu beweisen, dass kein Unternehmensgeschäft vorliege; der Aufhebungsbeschluss ist daher gerechtfertigt.
- Bettina Stomper-Rosam, Rücktrittsrecht bei Internetauktionen, MR 2/09, 107
***** Entscheidung *****
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl, Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Christian B*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Rücktritt von einem Kaufvertrag (Streitwert 4.500 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2006, GZ 17 R 274/06z-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 15. Mai 2006, GZ 2 C 569/06i-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Der Beklagte verkaufte innerhalb von zwei Monaten 7 Motorräder und ca 12 Mal
Motorradzubehör (Motorradhelme und Stiefel), weiters kaufte er zwischen Sommer
2005 und Ende November 2005 zumindest 16 Motorräder und 4 Mal Motorradzubehör
ein. Sowohl für die Verkäufe als auch für die Ankäufe bediente er sich der
Internet-Plattform „eBay". Der Beklagte erzielte bei diesen An- und Verkäufen
einen geringen Gewinn bzw erhielt von den Personen, deren Motorräder er an- und
verkaufte, für seine Tätigkeit ein Entgelt. So bot der Beklagte auch ein
übertragenes Motorrad Honda Transalp an, welches Mag. G***** (im Folgenden
„Käufer" genannt) am 2. 10. 2005 dadurch erwarb, dass sein Kaufanbot von 1.200
EUR das Höchste blieb. Der Beklagte lieferte das Motorrad am 8. 10. 2005 an den
Käufer und erhielt von diesem sowohl die vereinbarten Transportkosten von 30 EUR
als auch den Kaufpreis von 1.200 EUR. Das Internetanbot des Beklagten hatte
keine Belehrung im Sinn des § 5d
Abs 1 und 2 KSchG enthalten, insbesondere keine Belehrung über ein
Rücktrittsrecht. Der Käufer meldete das Motorrad bei der Zulassungsbehörde an
und hatte hiefür 160,15 EUR aufzuwenden, in der Folge ließ er das Motorrad auf
seinen technischen Zustand hin überprüfen und bezahlte dafür 25 EUR. Nach
Auffassung des überprüfenden Autofahrerklubs weist das Motorrad Mängel auf.
Gespräche zwischen dem Käufer und dem Beklagten im Zusammenhang mit der vom
Käufer gewünschten Mängelbehebung scheiterten. Mit E-Mail vom 19. 12. 2005 trat
der Käufer gemäß § 5e KSchG vom Vertrag zurück, diese Rücktrittserklärung wurde
mit eingeschriebener Briefsendung vom 2. 1. 2006 wiederholt. Das Motorrad
befindet sich nach wie vor beim Käufer, der Beklagte ist nicht bereit, dieses
gegen Rückgabe des Kaufpreises zurückzunehmen.
Der Käufer trat seine Ansprüche zum Zwecke der Klageführung an den Kläger ab,
bei welchem es sich um einen im § 29
KSchG genannten Verband handelt (§ 502 Abs 5 Z 3 ZPO).
Der Kläger begehrte 1.) (Hauptbegehren), den Beklagten für schuldig zu erkennen,
Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrads den Betrag von 1.415,15 EUR samt 4 %
Zinsen seit 19. 12. 2005 zu bezahlen, in eventu (erstes Eventualbegehren), den
zwischen dem Käufer und dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über das
Motorrad aufzuheben und den Beklagten für schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen
Rückgabe des Motorrads den Betrag von 1.415,15 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. 10.
2005 zu zahlen, in eventu (zweites Eventualbegehren), den Beklagten für schuldig
zu erkennen, dem Kläger 550 EUR samt 4 % Zinsen seit 3. 4. 2006 zu zahlen. Der
Kläger führte aus, dass der Beklagte als Unternehmer im Sinn des
§ 1 KSchG zu beurteilen sei, der die
Internet-Plattform „eBay" als organisierte Erwerbsgelegenheit zum Kauf und
Ankauf von Motorrädern und Motorradzubehör verwende. Bei der eBay-Auktion handle
es sich um keine Versteigerung, sodass der Ausnahmetatbestand des
§ 5b Z 4 KSchG nicht vorliege.
Der Beklagte habe den Käufer nicht über die Bedingungen und Einzelheiten der
Ausübung des Rücktrittsrechts nach §
5e KSchG informiert, die Rücktrittsfrist habe daher drei Monate betragen,
innerhalb derer der Käufer dann tatsächlich den Rücktritt erklärt habe. In
eventu stützte der Kläger seinen Rückabwicklungsanspruch auf Gewährleistung
(Wandlung) und einen wesentlichen Geschäftsirrtum, welcher vom Beklagten
herbeigeführt worden sei. Das zweite Eventualbegehren gründe sich auf den aus
der Gewährleistung entspringenden Preisminderungsanspruch. Aus dem Titel des
Schadenersatzes hafte der Beklagte überdies für die frustrierten Anmeldekosten,
die Kosten für die technische Überprüfung des Motorrads sowie die
Transportkosten. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die
auf der Fernabsatzrichtlinie beruhenden Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes seien auf den vorliegenden Vertrag nicht anzuwenden,
er selbst sei nicht Unternehmer, sondern habe die Geschäfte nur aus Gefälligkeit
gemacht. Er sei von Anfang an zur Reparatur des Motorrads bereit gewesen, der
Käufer habe Überstellungskosten verlangt, zu deren Begleichung er nicht bereit
gewesen sei.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten (im Rahmen des
Hauptbegehrens) Zug um Zug gegen Herausgabe des Motorrads durch den Käufer zur
Rückzahlung des Kaufpreises von 1.200 EUR, das Mehrbegehren von 215,15 EUR sA
wies es ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Beklagte als Unternehmer
zu werten sei und sein Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 5d KSchG,
insbesondere das Fehlen eines Hinweises auf das Rücktrittsrecht gemäß
§ 5e KSchG, dem Käufer die
Rücktrittsfrist von drei Monaten nach
§ 5e Abs 3 KSchG gewahrt habe.
Der Käufer habe daher rechtswirksam den Rücktritt erklärt, sodass der Beklagte
zur Rückabwicklung, insbesondere zur Rückzahlung des Kaufpreises, verpflichtet
sei. Da der Käufer von seinem Rücktrittsrecht nach dem KSchG Gebrauch gemacht
habe, könne er seine darüber hinausgehenden Ansprüche nicht mehr auf
Gewährleistung oder Irrtum stützen. Die frustrierten Anmelde-, Überprüfungs- und
Transportkosten habe der Käufer daher selbst zu tragen.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf. Es ging
implizit davon aus, dass das vorliegende Geschäft als Kaufvertrag im Fernabsatz
zu beurteilen sei und die Ausnahmebestimmung des
§ 5b Z 4 KSchG nicht Platz
greife. Auch könne der Vertrieb von Motorrädern über eine Internet-Plattform als
Organisationsform eines Unternehmens betrachtet werden, sodass die vom Beklagten
durchgeführten Geschäfte als im Rahmen seines Unternehmens geschlossen zu
beurteilen seien. Unter Aufgriff eines vom Beklagten gemäß § 182a ZPO geltend
gemachten Verfahrensmangels erachtete das Berufungsgericht jedoch das Verfahren
erster Instanz als ergänzungsbedürftig. Selbst wenn man dem Kläger zubillige,
prima facie die Unternehmereigenschaft des Beklagten bewiesen zu haben, müsse
diesem die Gelegenheit gegeben werden, dies zu widerlegen, was jedoch nicht
ausreichend erfolgt sei, zumal der Beklagte im Verfahren erster Instanz
unvertreten gewesen sei. Ferner erachtete es - für den Fall, dass der Rücktritt
mangels Unternehmereigenschaft des Beklagten nicht erfolgreich sei - die zum
Vorliegen eines Mangels und eines Irrtums erforderlichen Feststellungen genauso
für unzureichend wie die zur Beurteilung eines allfälligen
Schadenersatzanspruchs.
Es sprach aus, dass der Rekurs zulässig sei, weil weder zur Frage, wann jemand
Unternehmer im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1
KSchG sei, wenn er mehrfach gleichartige Waren über „eBay" kaufe und verkaufe,
noch zu den Voraussetzungen des Rücktritts gemäß
§ 5e KSchG oder zum Umfang der
Rückstellungspflicht (Kosten der Anlieferung) Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs bestehe.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit einem Abänderungsbzw in eventu
einem Aufhebungsantrag. Der Beklagte beantragte lediglich, dem Rekurs nicht
Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn
des § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Das Berufungsgericht ist der
Auffassung des Klägers gefolgt, dass ein Ausnahmefall des
§ 5b Z 4 KSchG nicht vorliege.
Die weitwendigen Ausführungen des Klägers zu diesem Thema im Rekurs zielen
lediglich darauf ab, diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu
bekräftigen. Wenn aber der Rekurswerber im Wesentlichen ohnehin die
Rechtsansicht des Berufungsgerichts vertritt und seine Rechtsausführungen zu
keiner Korrektur von dessen rechtlicher Beurteilung führen sollen, liegt darin
keine zulässige Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz
RS0107971 [T1]). Das Berufungsgericht legte seinem Aufhebungsbeschluss weiters
die von der Judikatur getragene (3
Ob 547/93; SZ 63/134; EvBl 1989/116) Rechtsauffassung zugrunde, dass trotz
des weiten Unternehmensbegriffs des § 1
Abs 1 Z 1 KSchG derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen
will, dies behaupten und nachweisen muss. Von dieser Behauptungs- und
Beweispflicht sind insbesondere die auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit
(Regelmäßigkeit, Methodik) und das Vorliegen einer Unternehmensorganisation
erfasst (SZ 63/134, EvBl 1989/116). Zutreffend verweist das Berufungsgericht
auch darauf, dass selbst bei Gelingen eines prima-facie-Beweises für das
Vorliegen eines Unternehmens dem als Unternehmer in Anspruch genommenen Gegner
die Möglichkeit eröffnet werden muss, die Ausnahme von der Regel, nämlich, dass
kein Unternehmensgeschäft vorliegt, zu beweisen (SZ 63/134). Auch erkennt das
Berufungsgericht, dass die Abgrenzung einer fallweisen, beiläufigen
wirtschaftlichen Tätigkeit von einer laufenden, hinreichenden Organisation
schwierig sein kann (3 Ob 547/93), sodass die für ergänzungsbedürftig erkannten
Feststellungen auch diesbezüglich auf einer richtigen Rechtsansicht beruhen.
Zweck nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist, wie schon dargelegt, die Überprüfung der
Rechtsansicht der zweiten Instanz. Ist jedoch die dem Aufhebungsbeschluss
zugrundeliegende Rechtsansicht - wie hier - richtig, kann der Oberste
Gerichtshof nicht überprüfen, ob die vom Berufungsgericht aufgetragene
Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger ZPO3 § 519 Rz
26 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung). Auch insoweit liegt daher
keine zulässige Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage durch den Kläger
vor.
Hinsichtlich der übrigen (in eventu) geltend gemachten Rechtsgründe verweist der
Kläger auf die - auch seiner Meinung nach - richtige Rechtsauffassung des
Berufungsgerichts, meint jedoch, dass dennoch Entscheidungsreife gegeben sei.
Insoweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des §
267 ZPO als nicht gegeben erachtet, ist auch diese Rechtsauffassung jedenfalls
vertretbar. Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges
Tatsachengeständnis hängt nämlich immer von den Umständen des Einzelfalls ab und
wurde hier nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt (RIS-Justiz RS0040078).
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage erweist sich daher der
Rekurs des Klägers als nicht zulässig.
Da der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des
gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente jene nicht der
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Es konnte daher abschließend über die
Nichtzuerkennung von Kosten für diesen Schriftsatz erkannt werden (RIS-Justiz
RS0123222, insb 8 Ob 57/07a).