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Entscheidungen zu allen Themen der Websitechronologisch geordnetÜbersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle
Diese Entscheidungsdatenbank ist neben dem schon länger laufenden Pressespiegel ein weiterer Baustein des Gesamtrelaunches von Internet4jurists. Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst. Viele weitere Entscheidungen finden Sie in den Entscheidungsübersichten der einzelnen Kapiteln der Website. Entscheidungen, die nicht auf dieser Website veröffentlicht sind (insbesondere OGH-Entscheidungen), finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS.
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Systematische Videoüberwachung zur Beweissammlung
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» ABGB § 16 | |||
» ABGB § 1328a | |||
» IPRG § 13 | |||
Die Rechtssache steht in Zusammenhang mit den Streitigkeiten zwischen den Hälfteeigentümern einer kleinformatigen Tageszeitung. Die eine Hälfteeigentümerin eine deutsche KG hatte gegen den Erstkläger den Sohn des anderen Hälfteeigentümers eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung kreditschädigender Behauptungen erwirkt. Im Exekutionsverfahren wendete der Erstkläger örtliche Unzuständigkeit ein; bei der im Exekutionsantrag angegebenen Adresse handle es sich um ein nicht ständig bewohntes Haus seiner Mutter (der Zweitklägerin), in dem er sich nur hin und wieder als Gast aufhalte. Der Rechtsanwalt der KG beauftragte daraufhin einen Privatdetektiv mit der Videoüberwachung des Eingangs dieses Einfamilienhauses, um Beweismittel für den Zuständigkeitsstreit zu erlangen. Abgesehen von ungeplanten Unterbrechungen wegen Sichtbehinderungen wurde der Eingang in den nächsten sechs Wochen ständig von der öffentlichen Straße aus gefilmt. Die Kläger begehrten von dem Rechtsanwalt, dem Privatdetektiv, der KG, ihrer Komplementärin sowie von deren Geschäftsführern die Unterlassung der Videoaufzeichnungen. Das Erstgericht hielt die Videoüberwachung zu den genannten Zwecken für gerechtfertigt und wies die Unterlassungsklage ab; das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH gab der Revision der Kläger Folge und erließ das Unterlassungsgebot. Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung. Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die systematische Videoüberwachung unterscheidet sich von der ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Regelfall zulässigen Beobachtung mit dem bloßen Auge dadurch, dass eine Videokamera im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter in Bezug auf Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit keinerlei Beeinträchtigung unterliegt und damit in der Lage ist, ein komplettes Gesamtbild der aufgenommenen Personen zu erstellen, wobei die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können. Die Summe von Informationen in ihrer systematischen Ausformung ist auch dann geschützt, wenn die einzelne Information für sich keinen Schutz genießt. Der Eigentümer einer Liegenschaft hat ein Recht, dass die auf seiner Liegenschaft ein- und ausgehenden Personen (Familienangehörige, Mieter, Gäste, Angestellte) nicht systematisch beobachtet werden. Abwehransprüche gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte sind nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das beanstandete Verhalten gesetzt worden ist. |
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Erstattungspflicht für Hinsendekosten
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» BGB § 312d, § 357, § 346 | |||
» FernabsatzRL Art 6 | |||
Der beklagte Versandhändler erstattete bei Widerruf nicht die Kosten der Hinsendung der Ware, die Verbraucherzentrale NRW klagte. Das LG gab der Klage statt. Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen und ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Kosten für die Hinsendung nicht bezahlen. Eine Praxis wie die der Beklagten halte die Käufer davon ab, Verträge zu widerrufen. Das gelte insbesondere für Bestellungen mit geringem Warenwert, da hier ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich sei. |
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Warnliste der Banken
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» DSG § 6 | |||
» DSG § 18 | |||
» MedienG § 7 | |||
Es geht hier einerseits um eine Inanspruchnahme des beklagten Rechtsanwaltes als Bürge für einen Kredit und andererseits um eine Widerklage des Rechtsanwaltes, gestützt auf Schadenersatz und Entschädigung nach dem Mediengesetz wegen seiner rechtswidrigen Aufnahme in die Warnliste der Banken. Die Aufnahme in die schwarzen Listen der Banken darf nach dem Bescheid der Datenschutzkommission nur nach vorheriger Verständigung erfolgen. Das Erstgericht gab beiden Klagen statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil gegen den Rechtsanwalt und hob das andere Urteil zur näheren Prüfung der Höhe auf, wobei es aber von einer dem Grunde nach gegebenen Haftung der Bank ausging. Der OGH gab beiden Rechtsmitteln nicht Folge. Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine dagegen verstoßende Eintragung in die Warnliste ist nicht mehr durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gerechtfertigt und somit rechtswidrig; sie ist der Bank auch subjektiv vorwerfbar. Wird ein Rechtsanwalt unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz in die Warnliste der Banken" aufgenommen, so untergräbt die dadurch verbreitete Annahme, er sei als Rechtsanwalt kreditunwürdig, sein Ansehen bei Klienten und unter Kollegen und ist geeignet, seinen Ruf nachhaltig zu schädigen und sogar seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden, sodass die Voraussetzungen für den Zuspruch eines immateriellen Schadens dem Grunde nach gegeben sind. Eine Zustimmungsklausel ist ungültig, wenn sie den Betroffenen nicht in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung der Daten einwilligen lässt. |
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Haftung des Affiliate-Partners für Markenverletzungen der Werbepartner
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» UWG § 8, § 3 | |||
» BGB § 1004 | |||
Der Teilnehmer eines Affiliate-Programms ist nicht für von seinen Werbepartnern begangene Markenverletzungen verantwortlich und haftet entsprechend auch nicht als Störer, solange er keine Kenntnis von den Markenverletzungen hat. | |||
raule.de - Treuhanddomain
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» BGB § 12 | |||
Der Beklagte erstellte für eine Frau mit Vornamen Raule eine Website als Geschenk und registrierte dafür selbst die Domain raule.de. Der Kläger namens Raule erwirkte hiefür bei der Denic einen Dispute-Eintrag. Der Kläger begehrt die Freigabe. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Namensgebrauch durch den Beklagten war nach § 12 BGB unbefugt. Der für Dritte Registrierende (Gestattungsempfänger) kann sich nicht auf die analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB stützen, da der Gestattende (Dritte) keine Rechtsposition besitzt, aus welcher der Gestattungsempfänger eine bessere Berechtigung als der klagende Namensträger herleiten könnte. Die Revision ist beim BGH zu I ZR 11/06 anhängig. |
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Heise-Haftung für Forenbeiträge
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Das Gericht bestätigt eine einstweilige Verfügung, mit der dem Verlag untersagt wurde, Forenbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgerufen wird, durch den massenhaften Download eines Programmes den Server eines Unternehmens zu blockieren; dies obwohl der Verlag die Beiträge nach Aufforderung gelöscht hatte. Die geforderte Unterlassungserklärung hatte der Verlag unter Hinweis darauf, dass er nur bei Kenntnis hafte, verweigert. Das Gericht steht auf dem Standpunkt, dass der Verlag allein durch die Verbreitung auch ohne Kenntnis hafte, weil er die Texte (rund 200.000 Postings pro Monat!) vorher automatisch oder manuell prüfen könne. So wie der Verlag das Forum betreibe, fordere er Rechtsverletzungen geradezu heraus. Es sei den in ihren Rechten Verletzten nicht zumutbar, dass sie dem Verlag hinterherlaufen müssten (nicht rk). | |||
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kettenzüge.de
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» MarkenG § 5 | |||
» BGB § 12 | |||
» UWG § 8 | |||
Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte. Für eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist. | |||
Verkauf alter Brenn-Software
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» UrhG § 95a | |||
» UrhG § 97 | |||
Wird auf einer Internetplattform eine Brenner-Software, die im regulären Handel vor Inkrafttreten des § 95 a UrhG erworben wurde, als Originalversion unter dem Zusatz "Allesbrenner von ..." zum Verkauf angeboten, ist wegen vollendeter Verletzung des § 95 a Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Ersatz der verlangten Abmahnkosten als sog. Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes aus §§ 97, 95 a Abs. 3 UrhG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 a Abs. 3 UrhG gegeben. Daneben besteht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als "Aufwendungen" i.S.d. § 670 BGB auch über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB). | |||
confetti.de
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» MarkenG § 5, § 15, § 51 | |||
Der Kläger verwendet seit 1989 die Bezeichnung "Confetti" im geschäftlichen Verkehr für einen Veranstaltungsservice, seit 1996 ist er Inhaber der Domain confetti.de und seit 1998 auch Inhaber der Wortmarke. Die Beklagte betreibt in England seit 2000 einen Hochzeitsservice, den sie auch in D anbietet, und ist seit 1999 Inhaberin der Wortmarke und der Domain confetti.co.uk. Im August 2004 mahnte sie den Kläger ab. Daraufhin klagte dieser auf Unterlassung und Feststellung sowie Teillöschung der Marke. Das LG gab der Klage auch über den anerkannten Teil hinaus zur Gänze statt. |
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Mitstörerhaftung des Mechants für seinen Affiliate bei Spam
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» BGB § 823 | |||
» BGB § 1004 | |||
Ein Merchant haftet für Spam-Mails, die ein Affiliate versendet, als Mitstörer, da er durch das Setzen der finanziellen Anreize Mitverursacher ist. Eine Haftung tritt allenfalls dann nicht ein, wenn der Merchant durch seine vertraglichen Regelungen ein solches Handeln des Affiliate unterbunden hat. | |||
Prüfungspflichten von eBay bei Namensanmaßung im Rahmen der Registrierung
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» BGB § 12 | |||
Ein Unbekannter hatte zunächst unter dem Pseudonym u*** und den Kontaktdaten des Klägers Sachen verkauft. Über Hinweis des Klägers sperrte eBay den Account. Daraufhin machte der Unbekannte dasselbe zunächst unter den Pseudonymen g*** und nach neuerlicher Sperrung unter m***. Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG bestätigte. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Da der Betreiber einer Internetauktionsplattform durch die ihm geschuldeten Provision letztlich im Ergebnis wirtschaftlich von der Rechtsgutsverletzung profitiert, ist er, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, jedoch nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren (§ 11 Satz 11 Nr. 2 TDG n.F.), er muss vielmehr Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Übertragbarkeit dieser - in einem markenrechtlichen Rechtsstreit entwickelten - Grundsätze auf die Konstellation einer Namensanmaßung entgegenstünden. Auch derartige Rechtsverletzungen lassen sich wirkungsvoll nur durch eine entsprechende Überwachung der Anmeldeprozedur neuer Mitglieder vermeiden. Dabei setzt die Prüfungspflicht erst dann ein, wenn der Plattformbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Demjenigen, dessen Identität missbraucht wurde, steht bei Verletzung der Prüfungspflichten gegen das Auktionshaus als Störer ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Namensrechts aus § 12 Satz 2 BGB zu. |
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hotspring.at
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» UWG § 1 | |||
Die kalifornische Klägerin vertreibt seit Jahrzehnten transportable Whirlpools.unter der Marke "HotSpring", die seit 2001 auch in Österreich geschützt ist. Sie ist auch Inhaberin der Domain hotspring.com; ihre Vertriebspartner verwenden die entsprechenden Landes-Domains. Max K. war seit 1993 immer wieder Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften, die teilweise mit Konkurs endeten. 1998 meldete er für eine dieser Gesellschaften die Domain hotspring.at an und übertrug sie später auf die Beklagte, die von der Klägerin keine Berechtigung hatte, die Marke zu verwenden. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung statt; das Übertragungsbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Der OGH gibt der Revision der Klägerin Folge und stellt das Urteil des Erstgerichtes wieder her. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim sittenwidrigen Domain-Grabbing für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz meist nur aus Indizien erschlossen werden kann, genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist bzw. bescheinigt, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Sittenwidriges Domain Grabbing liegt schon dann vor, wenn der Verletzer bei Anmeldung oder Erwerb bzw. Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Dafür reicht es aus, wenn zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsführer der Beklagten auch Geschäftsführer einer (damaligen) Vertriebspartnerin des Klägers war, der untersagt wurde, im Internet die klägerischen Logos, Namenssymbole, Designs und domaingleichen Marken zu verwenden.. |
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steirerparkett.de
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» MSchG § 10 | |||
» UWG § 1 | |||
Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin produzierten und vertrieben seit 1997 unter der Bezeichnung Steirer Parkett Parkettböden. Sie verfügten über die eingetragene Wortbildmarke "Steirer Parkett, das Original" und die Domain "steirerparkett.at". Die Beklagten vertreiben ebenfalls Parkettböden. Sie registrierten im Jahr 2000 die Domains steirerparkett.de und .ch, von denen auf die Hauptdomain der Beklagten weitergeleitet wurde. Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte. Der OGH wies den Antrag auf EV ab. Die Bezeichnung Steirerparkett stellt keine eigenartige sprachliche Neubildung dar, die anders verstanden würde als die Summe ihrer Bestandteile, weil sie von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos als Hinweis auf die geografische Herkunft eines getäfelten Holzfußbodens und mangels Verkehrsgeltung nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird. Ein einzelner Markenbestandteil ist nur dann gegen unbefugte Verwendung geschützt, wenn er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist. Schließt bereits die mangelnde Kennzeichnungskraft des in die Second-Level-Domain (hier: steirerparkett.at, steirerparkett.ch) allein übernommenen (Teils des) Wortbestandteils einer Wortbildmarke die behauptete Markenverletzung aus, kommt es auf allfällige (unterscheidungskräftige) Bildelemente der Marke für die Beurteilung der Nutzung als Domain nicht mehr an. Der Sachverhalt für ein Domaingrabbing wurde nicht nachgewiesen. |
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austrian.at
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» UWG § 1 | |||
Der Beklagte hielt unter der Domain 5 Jahre lang keine Inhalte bereit, sondern bot sie über eine Domainbörse zum Kauf an. Die Austrian Airlines klagte unter Hinweis auf ihr Namens- und Markenrecht und der Behauptung sittenwidrigen Domain-Grabbings. Das Erstgericht erließ die EV, das Rekursgericht bestätigte. Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Domain Grabbing ist sowohl in der Sachverhaltsvariante der Domain-Vermarktung als auch jener der Domain-Blockade eine Form des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist bzw. bescheinigt, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Die Behinderungsabsicht muss im Zeitpunkt des Domainerwerbes vorliegen und wird durch den Umstand, dass der Beklagte die Domain erst fünf Jahre nach ihrer Registrierung zum Kauf angeboten hat, nicht ausgeschlossen. |
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Schadenersatz wegen Auskunftsverweigerung
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» ECG § 5 | |||
» ECG § 18 Abs. 4 | |||
Die Klägerin mit Sitz auf Malta und Zweigniederlassung in Graz bietet Telefondienstleistungen unter Mehrwertnummern an, die Beklagte stellt Mehrwertnummern Dritten zur Verfügung. Die Klägerin hat die Beklagte bereits mehrfach auf Unterlassung geklagt, weil unter Nummern der Beklagten wettbewerbswidrige Handlungen gesetzt wurden. Diese Klagen wurden abgewiesen, weil die Beklagte als Telekommunikationsunternehmen nicht für Handlungen ihrer Kunden hafte. Das Verfahren war bereits zu 4 Ob 7/04i Gegenstand einer Entscheidung, damals hinsichtlich der Auskunftspflicht. In diesem Verfahren hat der OGH ausgesprochen, dass die Klägerin bei Vorliegen eines überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines bestimmten Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts in analoger Anwendung des § 18 Abs. 4 ECG ein Recht auf Auskunft hinsichtlich der Stammdaten des Nutzers hat. Das Verfahren wurde zur Klärung der Voraussetzungen an die erste Instanz zurückverwiesen Im weiteren Verfahren begehrt die Klägerin noch Auskunfterteilug und die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Schäden aus der Verweigerung der Auskunft. Das Erstgericht gab dem Auskunftsbegehren statt und wies das Feststellungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab auch dem Feststellungsbegehren Folge. Der OGH gab der Revision dagegen Folge und wies das Feststellungsbegehren ab. Der Standpunkt der Beklagten, die Auskunftspflicht des ECG sei auf Telefondienstleistungen, die keine reine Sprachtelefonie sind, sondern über Mehrwertnummern im Weg des Internet mittels Dialer-Programmen in Anspruch genommen werden können, nicht anwendbar, war selbst angesichts der in der Vorentscheidung 4 Ob 7/04i bejahten Auskunftspflicht inicht unvertretbar. Die Beklagte hat daher mit der Verweigerung der Auskunft nicht vorwerfbar gehandelt. Von einer offenkundigen Rechtswidrigkeit" im Sinne der Entscheidung 4 Ob 66/04s kann daher keine Rede sein, wenn wie im vorliegenden Fall eine Telefondienstleistung in Anspruch genommen und dem Anrufer einer Mehrwertnummer die Identität des Diensteanbieters nicht offen gelegt wird. |
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Schadensersatz für Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails
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» UrhG § 97 | |||
Bei Urheberrechtsverletzungen durch die Veröffentlichung von Thumbnails geschützter Bilder gilt für die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ein objektiver Maßstab, d.h. es ist darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Wird nicht dargelegt, dass beim Einstellen von Thumbnails im Rahmen von Bildersuchmaschinen üblicherweise ein Entgelt zu zahlen wäre, ist ein Schadensersatzanspruch bereits aus diesem Grund nicht gegeben. | |||
E-Card mit Produktempfehlung und Werbung
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» UWG § 7 | |||
Das Bereitstellen einer reinen Produktempfehlung (ohne Werbung) per E-Mail ist nicht wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig wird die Produktempfehlung jedoch dann, wenn die Produktempfehlung (heimlich) mit sonstiger Werbung versehen wird. | |||
österreich.de
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» MarkenG § 5, § 15, § 23 | |||
Die Klägerin betreibt seit Anfang 2004 unter der Domain oesterreich.de ein Informationsportal mit der Überschrift "Österreich.de", die sie auch als Wortbildmarke registriert hat. Der Beklagte bot der Klägerin die von ihm erworbene Domain österreich.de zum Kauf an. Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG gab der Berufung Folge und wies die Klage ab. Es bejahte zwar den Schutz als Werktitel. Im Hinblick auf die geringe Kennzeichnungskraft und die unterschiedlichen Inhalte der Websites reicht die Verwechslungsgefahr nicht für einen Unterlassungsanspruch aus. Die Bezeichnung Österreich.de sei auch nicht als Unternehmenskennzeichen schutzfähig; sie sei vielmehr nur beschreibend. Bezüglich der Wortbildmarke bestehe keine Verwechslungsgefahr. |
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Entgelte für Verbindungen zu Mehrwertdiensten
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» BGB § 145, § 812, § 818 | |||
Der Kläger fordert einen für Mehrwertdienste unter Vorbehalt bezahlten Betrag zurück. Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH gab der Revision Folge. Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat. | |||
rechtsanwaeltin.at
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» RL-BA § 45 | |||
Der Oberste Anwaltsgerichtshof Österreichs hatte die standesrechtliche Frage zu klären, ob eine Rechtsanwältin durch das Registrierenlassen und Verwenden der Domain rechtsanwaeltin.at sowie sein Werben für die zugehörige Website gegen die anwaltlichen Werbebeschränkungen des § 45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) verstößt. Die Anwältin wurde vom Disziplinarrat freigesprochen. Die OBDK bestätigte. Die Verwendung der Domain rechtsanwaeltin.at durch eine Rechtsanwältin stellt nach § 45 Abs 3 lit a RL-BA keine standeswidrige Werbung dar. Es wird nicht der Eindruck erweckt, die Inhaberin der zugehörigen Website wäre die einzige Rechtsanwältin in Österreich. |
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Videoaufnahmen von Hubschrauberflügen
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» DSG 2000 § 4 | |||
» DSG 2000 § 26 | |||
» DSG 2000 § 58 | |||
Der Beschwerdeführer richtete an die Beschwerdegegnerin, eine Aktivistin gegen die Belästigung durch den Flugverkehr, ein Auskunftsbegehren, weil diese (u.a.) seine Starts und Landungen auf dem Dachlandeplatz eines Sanatoriums filmte und darüber Aufzeichnungen führte. Die DSK wies die Beschwerde ab. Es fehlt im gegenständlichen Fall schon an identifizierenden Daten, weil es der Beschwerdegegnerin nur um die Tatsache der Hubschrauberflüge gegangen ist und nicht um die Person der Piloten; sie hatte auch gar keine Möglichkeit deren Namen zu erfahren. Eine Verwendung personenbezogener Daten liegt aber nur dann vor, wenn sie mit der Absicht erfolgt, die Personen zu identifizieren. Normale Foto- oder Filmaufnahmen sind nicht datenschutzrelevant. Weiters erfüllt eine analoge Magnetbandaufzeichnung weder das Kriterium der automationsunterstützten Verarbeitung, wie sie bei digitaler Verarbeitung gegeben wäre, noch das Kriterium der Strukturiertheit nach einem oder mehreren personenbezogenen Merkmalen, wie sie für manuelle Dateien Voraussetzung ist. Damit Film- oder Fotoaufnahmen Gegenstand des Auskunftsrechts sein können, muss die Bildaufzeichnung in Form einer Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 erfolgen. Während natürliche oder juristische Personen, die als Auftraggeber dem DSG 2000 unterliegen, aufgrund eines Auskunftsbegehrens Antwort geben müssen, kann jedenfalls Personen, die in keinem Zusammenhang Auftraggeber sind, eine solche Verpflichtung nicht auferlegt werden, da diesfalls dem abstrakten Recht auf Auskunft kein Vorrang eingeräumt werden kann gegenüber dem Recht jedes einzelnen, unbehelligt zu bleiben, wenn er die Voraussetzungen der Auftraggebereigenschaft generell nicht erfüllt, weil er keinerlei Daten im Sinne des DSG 2000 verarbeitet. § 26 war daher auf die Beschwerdegegnerin nicht anzuwenden. |
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Pressefotos
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» UrhG § 72 § 97 | |||
Die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, kann nicht einfach nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM- Empfehlungen) bestimmt werden, wenn dagegen konkrete Einwendungen erhoben werden. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Maßgebend ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Für diesen kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. | |||
Haftung für Affiliate-Partner
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» MarkenG § 14 | |||
Die Beklagte arbeitet mit Affiliate-Partnern zusammen und zahlt für Einkäufe der Kunden, die über deren Seiten zu ihrem Webshop gelangt sind, Provision. Ein Affiliate-Partner verwendete in den Meta-Tags Firmen/Marken-Bezeichnungen von Konkurrenzunternehmen. Das LG gab der Unterlassungsklage gegen die Beklagte statt. Wer seine Partner durch Verprovisionierung nach Umsatz dazu ermuntert, möglichst viel Traffic zu generieren, haftet für diese Partner wie für Beauftragte. Dies gilt auch dann, wenn die Werbemittel vom Anbieter im Wesentlichen vorgegeben worden sind und sogar dann, wenn der Partner eigenmächtig gehandelt hat, hier nämlich sich unter einer Domain beim Partnerprogramm angemeldet hatte, die er dann jedoch zu seiner Verlinkung überhaupt nicht einsetzte. Die Beklagte haftet daher auch für alle Meta-Tags, und zwar auch auf Websites, die nicht Teil des Partnerprogrammes sind. Sie müsse vertraglich sicherstellen, dass von den Affiliate-Partnern nicht die Namen der Wettbewerber in den Meta-Tags genutzt würden (nicht rk). |
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Gutschrift statt Geld
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» BGB § 312c, § 307 | |||
Gegenstand des Verfahrens war die von Neckermann praktizierte Vorgangsweise, bei der Rückabwicklung in Widerrufsfällen nur eine Gutschrift auf dem Online-Konto oder einen Nachnahmescheck anzubieten. Die Verbraucherzentrale klagte. Der BGH gab der Klägerin Recht. Der Unternehmer muss auf die dem Verbraucher zustehenden Rechte deutlich hinweisen. Dazu gehört auch, dass der Verbraucher sein Geld zurückerhält. Die Klausel von Neckermann verschleiere dies. Die Klausel "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot. |
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mahngericht.de
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» BGB § 12 | |||
Die Domain sollte von der Stadt Bremen auf das klagende Land Nordrhein Westfalen für Zwecke des länderübergreifenden Projektes "Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren" übertragen werden, wurde dabei aber irrtümlich gelöscht und in der Folge vom Beklagten registriert, der darunter zunächst nichts und später ein Message Board betrieb. Die Klägerin stützt sich auf das Namensrecht. Die Bezeichnung Mahngericht sei allgemein als Bereich der Justiz bekannt, der Beklagte gebrauche die Bezeichnung unbefugt und verletze aufgrund der dadurch bewirkten Zuordnungsverwirrung schutzwürdige Interessen des Landes. Das LG gab der Klage statt. Nach § 12 BGB seien auch namensähnliche Kennzeichen geschützt, die Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig seien. Die Bezeichnung "Mahngericht" mache einen bestimmten Teil der Landesjustiz identifizierbar, sei der öffentlichen Hand zugeordnet und funktional abgegrenzt. Anders als der Begriff "Mahnverfahren" weise er nicht nur auf eine Gattung hin, sondern bezeichne eine bestimmte Einrichtung der Justiz namensmäßig. Der Beklagte verletze durch den unbefugten Gebrauch schutzwürdige Interessen des Trägers der Institution Mahngericht. Die Zuordnungsverwirrung sei bereits vollendet, wenn der Internetnutzer zur Website gelange, unabhängig davon, ob er seinen Irrtum dann noch bemerke oder nicht. Das OLG gab der Berufung Folge und wies die Klage ab. Die Bezeichnung "Mahngericht" genieße keinen namensrechtlichen Schutz; der Begriff bezeichne nur eine bestimmte Funktion der Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. Es liege auch kein sittenwidriges Domaingrabbing vor. |
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günstig.de
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» MarkenG § 4, § 5, § 14, § 15 | |||
» UWG § 4 | |||
Die Inhaberin der Domain guenstig.de und der Wort-/Bildmarke "Guenstig.de" klagte gegen den Inhaber der Domain günstig.de. Das Gericht wies die Klage ab. Es fehle der Marke an Unterscheidungskraft und verneinte die Registrierbarkeit als Wortmarke, auch Verkehrsgeltung liege nicht vor. | |||
Nutzungsentgelt bei Rücktritt
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» KSchG § 5g | |||
Der VKI fordert in Vertretung eines Konsumenten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Monitor. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht erkannte sowohl die Klagsforderung als zu Recht bestehend an, als auch eine Gegenforderung der Händlerin als Entschädigung für den Gebrauch. Der OGH gab den Revisionen beider Seiten keine Folge. Das Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bei Erhalt des Erzeugnisses und dessen Überprüfung vom Vertrag zurücktreten zu können; es dient als Korrektiv für unüberlegte Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe-und Marketingmaßnahmen verleitet wurde. Der Verbraucher im Fernabsatz soll einem Käufer, der die Ware vor Vertragsabschluss begutachten und überprüfen kann, im Ergebnis gleichgestellt werden. Nur der Widerruf ermöglicht dem Verbraucher, die Vorteile des Distanzvertriebs zu nutzen und sich dennoch in einer vergleichbaren Position zu sehen wie jemand, der den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss intensiv untersuchen kann. Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gem § 5a KSchG zustandegekommen und hat der Käufer vor Erklärung des Rücktritts nach § 5e KSchG den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist nicht nur begutachtet, sondern dermaßen extensiv in Gebrauch genommen (hier 43 Stunden), dass der Unternehmer den Kaufgegenstand nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis gebraucht" weiterveräußern konnte, steht der Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine durch die Nutzung entstandene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG nichts im Wege. Diese Norm steht nicht im Widerspruch zu Art 6 der Fernabsatz-Richtlinie". |
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melle.de
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» BGB § 12 | |||
Städte und Gemeinden haben nicht immer und automatisch einen Anspruch auf Nutzung der aus ihrem Stadt-/Gemeindenamen gebildeten Domain. Sofern dem bisherigen Inhaber der Domain ebenfalls ein Namensrecht nach § 12 BGB an der Bezeichnung zusteht, gilt das Prioritätsprinzip, das nur durchbrochen werden kann, wenn die Gemeinde mit einem wichtigen überörtlichen Ereignis oder einem bekannten geografischen Punkt in Verbindung gebracht wird, so dass ihr aus diesem Grund überragende Verkehrsbedeutung zukommt. | |||
Glücksspielwerbung in Web-Katalog
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» UWG § 4 | |||
» StGB § 284 | |||
» TDG § 11 | |||
Auf einer Unterseite des Webkataloges der Beklagten fand sich Werbung für ausländische Glücksspiele ohne Konzession für Deutschland. Eine konzessionierte Spielbank-Betreiberin klagte. Das Erstgerichtgericht gab dem Unterlassungsbegehren Folge. Das OLG bestätigt diese Entscheidung. § 11 Satz 1 TDG steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, da beim Webkatalog keine fremden Informationen für einen Nutzer gespeichert werden, sondern nur der Kontakt zu dem Angebot über einen Link vermittelt wird. Darüber hinaus betrifft § 11 Satz 1 TDG nicht den Unterlassungsanspruch. Die Besonderheiten, die hinsichtlich der Prüfungspflichten für Suchmaschinenbetreiber gelten, können auf einen Betreiber eines Webkataloges nicht übertragen werden. Wer eine Plattform eröffnet, in der sich in Form eines Webkataloges jeder Interessent eintragen kann, hat eine Prüfungspflicht hinsichtlich der unter den dortigen Einträgen angebotenen Leistungen. |
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Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes
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» BDSG § 3 | |||
Die Tatsache, dass jemand Mandant einer Kanzlei ist, über die Daten gesammelt werden, macht diese Person alleine noch nicht zum "Betroffenen" im Sinne des § 3 BDSG. | |||
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