Videoaufnahmen von Hubschrauberflügen
Datenschutzkommission, Bescheid vom 11.10.2005, K121.036/0014-DSK/2005
***** Zusammenfassung *****
Der Beschwerdeführer richtete an die Beschwerdegegnerin, eine Aktivistin gegen die Belästigung durch den Flugverkehr, ein Auskunftsbegehren, weil diese (u.a.) seine Starts und Landungen auf dem Dachlandeplatz eines Sanatoriums filmte und darüber Aufzeichnungen führte.
Die DSK wies die Beschwerde ab. Es fehlt im gegenständlichen Fall schon an identifizierenden Daten, weil es der Beschwerdegegnerin nur um die Tatsache der Hubschrauberflüge gegangen ist und nicht um die Person der Piloten; sie hatte auch gar keine Möglichkeit deren Namen zu erfahren. Eine Verwendung personenbezogener Daten liegt aber nur dann vor, wenn sie mit der Absicht erfolgt, die Personen zu identifizieren. Normale Foto- oder Filmaufnahmen sind nicht datenschutzrelevant.
Weiters erfüllt eine analoge Magnetbandaufzeichnung weder das Kriterium der automationsunterstützten Verarbeitung, wie sie bei digitaler Verarbeitung gegeben wäre, noch das Kriterium der Strukturiertheit nach einem oder mehreren personenbezogenen Merkmalen, wie sie für manuelle Dateien Voraussetzung ist. Damit Film- oder Fotoaufnahmen Gegenstand des Auskunftsrechts sein können, muss die Bildaufzeichnung in Form einer Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 erfolgen.
Während natürliche oder juristische Personen, die als Auftraggeber dem DSG 2000 unterliegen, aufgrund eines Auskunftsbegehrens Antwort geben müssen, kann jedenfalls Personen, die in keinem Zusammenhang „Auftraggeber“ sind, eine solche Verpflichtung nicht auferlegt werden, da diesfalls dem abstrakten Recht auf Auskunft kein Vorrang eingeräumt werden kann gegenüber dem Recht jedes einzelnen, unbehelligt zu bleiben, wenn er die Voraussetzungen der Auftraggebereigenschaft generell nicht erfüllt, weil er keinerlei Daten im Sinne des DSG 2000 verarbeitet. § 26 war daher auf die Beschwerdegegnerin nicht anzuwenden.
***** Entscheidung *****
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Dr. ROSENMAYR- KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 11. Oktober 2005 folgenden
Beschluss
gefasst:
Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des Aldo Z*** (Beschwerdeführer) aus ***0 Wien, ***straße ***2/***2, gegen Margit L*** (Beschwerdegegnerin) aus 6*** N***, ***weg ***5, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten (betreffend Videoaufzeichnungen von Hubschrauberflugbewegungen auf dem Landeplatz Sanatorium Dr. A*** in N***) durch Nichterteilung einer Auskunft (Auskunftsbegehren vom 25. Juli 2004) wird gemäß §§ 4 Z.4, 6 und 7, 26 Abs.1, 31 Abs.1 und 58 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005, wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung:
A) Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien
Mit Eingaben vom 31. März 2005 brachte der Beschwerdeführer vor, am 25. Juli 2004 ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin gerichtet zu haben. Dieses habe darauf Bezug genommen, dass die Beschwerdegegnerin Bilder (Videoaufzeichnungen) und schriftliche Aufzeichnungen (Zeiten) über die Starts und Landungen der Hubschrauber mit den Kennzeichen OE-***A, OE- ***B und OE-***C auf dem Dachlandeplatz des Sanatoriums Dr. A*** in N*** anfertige, auf denen Betroffene einwandfrei erkennbar seien. Der Beschwerdeführer sei selber oftmals als Pilot dieser Hubschrauber Betroffener gewesen. Er habe insbesondere Auskunft über die Rechtsgrundlagen und den Inhalt dieser Aufzeichnungen verlangt, habe aber keinerlei Antwort erhalten. Er beantrage, der Beschwerdegegnerin die Auskunftserteilung mit Bescheid aufzutragen.
Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission mit Erledigung vom 28. April 2005, GZ: K121.036/0002-DSK/2005, zur Stellungnahme aufgefordert, brachte mit Schreiben vom 19. Mai 2005 sinngemäß vor, sie sei Aktivistin einer Bürgergruppe („Plattform Hubschrauberlärm N*** und Umgebung“, kurz: ***), die sich gegen Belastungen durch den Flugverkehr auf dem „Heliport“ Sanatorium Dr. A*** zur wehr setze. Statt der bei Genehmigung angenommenen 8 bis 10 Flüge pro Wintersaison fänden inzwischen nämlich zirka 800 Flugbewegungen statt, insbesondere durch die Firma A*** Air“. Dabei würden immer wieder luftfahrtrechtliche Auflagen und Rechtsvorschriften verletzt. Sie sei als unmittelbare Nachbarin des Landeplatzes sowohl von anderen Bürgern der Gemeinde, die dieser Belastungen für unzumutbar hielten, als auch vom Amt der Vorarlberger Landesregierung mehrfach gebeten, ja aufgefordert worden, die Starts und Landungen von Hubschraubern zu dokumentieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüfen und gegebenenfalls Strafverfahren gegen die Verantwortlichen einleiten zu können. Der Beschwerdeführer selbst sei ihr unbekannt, die Identität der einzelnen Piloten für sie und die *** auch ohne Bedeutung. Sie stelle nur ihre Aufzeichnungen, insbesondere die Videobänder, den Behörden zur Verfügung, die dann Abhilfe gegen den Fluglärm und riskante Flugbewegungen schaffen sollten.
Auf Aufforderung durch die Datenschutzkommission vom 28. Juni 2005, GZ: K121.036/0004-DSK/2005, legte der Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens (Stellung eines Auskunftsbegehrens) einen Aufgabeschein der Post vor und führte im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs aus, ein Ersuchen der Vorarlberger Landesregierung stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für Datenaufzeichnungen und Datenweitergaben dar. Durch den Aufgabeschein sei weiters die Behauptung der Beschwerdegegnerin widerlegt, er sei ihr unbekannt. Da an Hand der von der Beschwerdegegnerin angelegten Aufzeichnungen in Verbindung mit den Start- und Landelisten der Firma „A*** Air“ für die Behörden bestimmbar sei, wann er in N*** gelandet sei, handle es sich um personenbezogene Daten, die Beschwerdegegnerin sei daher ihm als Betroffenem auskunftspflichtig.
Auf nähere und wiederholte Aufforderung durch die Datenschutzkommission vom 21. Juli 2005 brachte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. August 2005 vor, sie betreibe keine fest installierte Videoüberwachungsanlage. Die Videoaufzeichnungen erfolgten fallweise, bei akustischer Wahrnehmung der Annäherung eines Hubschraubers durch sie selbst von ihrem Privatgrundstück aus mit Hilfe einer mit der Hand geführten Videokamera, Typ „Sony Handycam“, auf analogen Magnet-Videobändern. Die Aufzeichnungen erfolgten nach keiner bestimmten Systematik, lediglich Datum, Uhrzeit, Kennzeichen des Fluggeräts würden notiert und mit den zum Beweis angefertigten Videobändern dem Amt der Vorarlberger Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Die Bänder würden gelöscht, wenn ein mögliches Behördenverfahren beendet sei. Die Identität des Piloten werde nicht ermittelt oder erfasst, dies sei für die Behörden auch nicht relevant, da die Rechtmäßigkeit des Fluges viel mehr vom Zweck (Rettungsflug, Krankentransport oder Privatflug) abhänge.
Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Stellungnahme vom 14. September 2005 vor, eine Ermittlung von möglicherweise für Behörden relevanten Sachverhalten bildete keinen tauglichen Grund für „auf Bevorratung abstellende“ permanente Videoaufzeichnungen.
B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einholung von Stellungnahmen beider Parteien und Einsichtnahme in die von beiden Streitteilen vorgelegten Urkundenkopien. Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, so weit sie nicht jeweils vom Betreffenden selbst stammen, Parteiengehör gewährt.
C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung
Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist Berufspilot und für das Hubschrauberflugunternehmen „A*** Air“ tätig. Die von ihm durchgeführten Flüge bedingen immer wieder Starts und Landungen auf dem Landeplatz („Heliport“) des Sanatoriums Dr A*** in N***, Vorarlberg.
Die Beschwerdegegnerin ist Nachbarin dieses Landeplatzes und Mitglied einer Bürgerinitiative („Plattform Hubschrauberlärm N*** und Umgebung – ***“), die seit dem Jahr 2000 (Erteilung der luftfahrtrechtlichen Genehmigung für den festen Landeplatz) eine Reduzierung der Flugbewegungen auf besagtem Landeplatz sowie ein Einschreiten der Behörden gegen behauptet unrechtmäßige Flugbewegungen (wie: Tiefflüge, Privatflüge ohne Krankentransportzweck, Nichteinhaltung anderer behördlicher Auflagen) erreichen möchte.
Um die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen überprüfen zu können, filmt die Beschwerdegegnerin seit mehreren Jahren regelmäßig die Flugbewegungen auf besagtem Landeplatz von ihrer benachbarten Liegenschaft aus mit Hilfe einer mit der Hand geführten Videokamera („Sony Handycam“) unter Verwendung anlogen Aufzeichnungsmaterials (VHS- kompatible Videokassetten). Die Kassetten werden anschließend unter Angabe von Kalenderdatum, Uhrzeit, Kennzeichen des gefilmten Fluggeräts und Angaben zum aufgezeichneten Geschehen dem Amt der Vorarlberger Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft E*** zwecks Auswertung und Einleitung möglicher Behördenverfahren, insbesondere Verwaltungsstrafverfahren übermittelt. Die Dokumentation der Flugbewegungen (ohne ausdrückliche Aufforderung zur Durchführung von Videoaufzeichnungen) erfolgt auf Aufforderung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung gemäß Schreiben vom 29. November 2002, Zl. Ib-***0/10/2002.
Beweiswürdigung: diese Feststellungen stützen sich hinsichtlich der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers auf dessen eigenes, unbestrittenes Vorbringen. Hinsichtlich der Aktivitäten und Ziele der *** sowie der näheren Umstände der Dokumentation der Flugbewegungen durch die Beschwerdegegnerin folgt die Datenschutzkommission deren Stellungnahme vom 24. August 2005, mit welcher ein von der Datenschutzkommission mit GZ: K121.036/0006-DSK/2005 vom 21. Juli 2005 vorgelegter Fragenkatalog beantwortet wurde. Dem Beschwerdeführer, dem zu diesem Ermittlungsergebnis Parteiengehör gewährt wurde, hat gegen die inhaltliche Richtigkeit der schriftlichen Angaben der Beschwerdegegnerin nichts vorgebracht (Stellungnahme vom 14. September 2005). Die Feststellungen zur Aufforderung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung stützen sich auf den Inhalt der zitierten Urkunde, die von der Beschwerdegegnerin in Kopie als Beilage zu Ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2005 vorgelegt wurde.
Der Beschwerdeführer richtete am 2. August 2004 per Post (eingeschriebene Briefsendung Nr. 21***694 des Postamts 1*** Wien) ein per 25. Juli 2004 datiertes datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin. Dieses nahm darauf Bezug, dass die Beschwerdegegnerin Bilder (Videoaufzeichnungen) und schriftliche Aufzeichnungen (Zeiten) über die Starts und Landungen der Hubschrauber mit den Kennzeichen OE-***A, OE-***B und OE-***C auf dem Dachlandeplatz des Sanatoriums Dr. A*** in N*** anfertige, auf denen Betroffene einwandfrei erkennbar seien. Der Beschwerdeführer sei selber oftmals als Pilot dieser Hubschrauber Betroffener gewesen. Er verlangte daher unter Bezugnahme auf § 1 Abs 3 DSG 2000 Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten – wozu nach neuester Rechtsprechung auch Bilder gehörten-, insbesondere Auskunft über die Rechtsgrundlagen und den Inhalt dieser Aufzeichnungen verlangt.
Die Beschwerdegegnerin erhielt diesen Einschreibbrief, beantwortete das Auskunftsbegehren aber nicht.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Urkunden (Auskunftsbegehren und Aufgabeschein des Postamts 1***), vorgelegt vom Beschwerdeführer als Beilagen mit seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2005. Die Beschwerdegegnerin bestritt zwar zunächst, den Beschwerdeführer zu kennen, bestritt aber niemals ausdrücklich den Erhalt des Auskunftsbegehrens sondern wollte offenkundig nur zum Ausdruck bringen, mit dem Beschwerdeführer nie persönlich in Kontakt gestanden zu sein. Daher war das durch Urkunden belegte Vorbringen des Beschwerdeführers, ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren mit dem festgestellten Inhalt gestellt aber keine Antwort erhalten zu haben, für wahr zu halten.
D) rechtliche Beurteilung
1. anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 3 Z 1 und Abs 5 DSG 2000
lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„§ 1. (1) [...]
(2) [...]
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene
Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur
Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung
geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher
Bestimmungen
1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten
über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und
wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an
wen sie übermittelt werden;
2.[...]
(4) [...]
(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts
eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der
Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit
Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg
geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die
Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn,
dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen
sind.“
§ 4 Z.1, 3, 4 6 und 7 DSG 2000 lauten unter der Überschrift
„Begriffsbestimmungen“
„§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. "Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über
Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder
bestimmbar ist; "nur indirekt personenbezogen" sind
Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister
(Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann,
wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass
dieser Auftraggeber, Dienstleister oder
Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen
mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen
kann;
2. [...]
3. "Betroffener": jede vom Auftraggeber (Z 4)
verschiedene natürliche oder juristische Person
oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet
(Z 8) werden;
4. "Auftraggeber": natürliche oder juristische Personen,
Personengemeinschaften oder Organe einer
Gebietskörperschaft beziehungsweise die
Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein
oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung
getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu
verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie
die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen
anderen heranziehen.[...]
5. [...]
6. "Datei": strukturierte Sammlung von Daten, die nach
mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;
7. "Datenanwendung" (früher: "Datenverarbeitung"):
die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen
Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines
inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der
Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder
auch nur teilweise automationsunterstützt, also
maschinell und programmgesteuert, erfolgen
(automationsunterstützte Datenanwendung);“
§ 26 Abs 1 und 4 DSG 2000 lauten unter der Überschrift
„Auskunftsrecht“:
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über
die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der
Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in
geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers
kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die
Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren
Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder
Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der
Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein
verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen
sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu
geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt
sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der
schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der
Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder
Ablichtung gegeben werden.
(2) [...]
(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in
dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten
und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu
vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist
die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum
sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der
Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden,
weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt
oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
3. Anwendung auf den Beschwerdefall:
a) bisherige Entscheidungen der Datenschutzkommission zur Aufzeichnung von Bilddaten
Der Beschwerdeführer legt jüngste Entscheidungen der Datenschutzkommission (etwa die Registrierungsbescheide GZlen.K503.425-090/0003-DVR/2005 und K507.515–021/0004- DVR/2005, jeweils vom 21. Juni 2005; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) so aus, als wäre jede Benutzung einer einzelnen (Foto-, Video-) Kamera zwecks Bildaufzeichnung eine Datenanwendung im Sinne des Gesetzes. Die hier anstehende Frage, ob die Benutzung eines solchen Gerätes schlechthin die Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung oder Datei begründet, hat sich der Datenschutzkommission bisher jedoch noch nicht gestellt.
b) Abgrenzungskriterien für „Datenanwendungen“ mit Bilddaten
aa) Im Sinne der zitierten bisherigen Entscheidungen der Datenschutzkommission betreffend Fälle von Videoüberwachung liegt eine Verwendung von „personenbezogenen Daten“ im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000 bei Bildaufzeichnungen nur dann vor, wenn sie in der Absicht geschieht, die darauf vorhandenen Personen zu identifizieren, wobei es genügt, wenn diese Absicht nur für bestimmte Fälle und nicht durchgängig besteht; dies schließt neben den vom DSG 2000 (§ 45) ohnehin insgesamt weitestgehend ausgenommenen Bildaufnahmen für private z.B. touristische Zwecke etwa Bildaufnahmen für Zwecke von Verkehrsstromanalysen, also für statistische Zwecke, oder auch künstlerische oder kommerzielle Film- und Fotoherstellung ohne Absicht der Identifikation allenfalls abgelichteter Personen vom Begriff der Ermittlung personenbezogener Daten aus. Fehlt das Kriterium der Identifizierungsabsicht nach dem Zweck der Herstellung von Film- oder Photoaufnahmen, ist dieser Vorgang – abgesehen von Datensicherheitsaspekten – nicht datenschutzrelevant.
Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich der Piloten der gefilmten Hubschrauber keine identifizierten Daten verwendet, da auf Grund des Sachverhaltes fest steht, dass ihr die Namen der Hubschrauberpiloten nicht bekannt waren. Es fehlte ihr auch an einer diesbezüglichen Identifizierungsabsicht, da aus ihrer Sicht ja nur die Anzahl und der jeweilige Zeitpunkt der durch Hubschrauberflüge verursachten Lärmerregung zur Diskussion standen, also eine Fragestellung, für die die Identität der Hubschrauberpiloten glaubhafterweise irrelevant war. Im Übrigen ist auch zu bezweifeln, dass es sich bei der Identität der Hubschrauberpiloten für die Beschwerdegegnerin überhaupt um identifizierbare Daten handelt, da es für sie unter „vernünftigem Aufwand“ (vgl. Erwägungsgrund 26 der RL 95/46) wohl nicht möglich gewesen wäre, die Identität der Hubschrauberpiloten in Erfahrung zu bringen. Eine rechtliche Handhabe zur Bekanntgabe ihrer Namen bestand für sie jedenfalls nicht – dies ist nur den involvierten Behörden auf Grundlage luftfahrtrechtlicher Vorschriften (z.B. durch Einsichtnahme in das gemäß § 125 Abs.2 lit.c Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 173/2004, vom verantwortlichen Piloten zu führende Bordbuch eines Luftfahrzeugs oder durch Auskunftsbegehren gemäß § 141 Abs 2 LFG an das Luftverkehrsunternehmen) möglich.
Selbst wenn jedoch von der Ermittlung personenbezogenen Daten der Hubschrauberpiloten auszugehen wäre, fehlt es an folgender Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 26 DSG 2000:
bb) Damit Film- oder Photoaufnahmen Gegenstand des Auskunftsrechts sein können, muss noch ein weiteres Kriterium neben jenem der Aufzeichnung personenbezogener Daten erfüllt sein, nämlich das der Bildaufzeichnung in Form einer „Datei“ im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000.
Im Falle der Beschwerdegegnerin kam eine einzelne, mobile und von Hand geführte Videokamera mit analoger Magnetaufzeichnung auf Videokassetten in Verbindung mit manuellen schriftlichen Aufzeichnungen über Zeit, Ort und Geschehen zum Einsatz. Diese Art der Aufzeichnung von Bilddaten erfüllt weder das Kriterium der „automationsunterstützten Verarbeitung“, wie sie bei digitaler Verarbeitung gegeben wäre, noch das Kriterium der Strukturiertheit nach einem oder mehreren personenbezogenen Merkmalen, wie sie für „manuelle Dateien“ Voraussetzung ist (vgl. hiezu Erwägungsgrund 27 zur RL 95/46 sowie die umfassenden Erwägungen des VwGH zum Begriff der Datei im Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086). Auch das Führen von manuellen Aufzeichnungen über Datum und Uhrzeit neben den Videoaufzeichnungen kann diese insgesamt nicht zu einer „(manuellen) Datei“ machen, da es sich in beiden Aufzeichnungsteilen nicht um strukturierte sondern nur um sequentielle Aufzeichnungen handelt. Da es somit schon am Vorliegen einer dem Auskunftsrecht unterliegenden Datenanwendung oder Datei fehlt, braucht auf weitere Fragen des Vorliegens eines Auskunftsrechts des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.
c) Pflichten eines Nicht-Auftraggebers im Zusammenhang mit § 26 DSSG 2000:
Da gemäß § 26 Abs 1 iVm § 58 DSG 2000 die Auskunftspflicht nur einen „Auftraggeber“ trifft, also eine Person, die für die Verarbeitung von Daten in (irgend)einer Datenanwendung oder Datei verantwortlich ist, war § 26 DSG 2000 auf die Beschwerdegegnerin nicht anzuwenden. Während natürliche oder juristische Personen, die als Auftraggeber dem DSG 2000 unterliegen, aufgrund eines Auskunftsbegehrens Antwort geben müssen, kann jedenfalls Personen, die in keinem Zusammenhang „Auftraggeber“ sind, eine solche Verpflichtung nicht auferlegt werden, da diesfalls dem abstrakten Recht auf Auskunft kein Vorrang eingeräumt werden kann gegenüber dem Recht jedes einzelnen, unbehelligt zu bleiben, wenn er die Voraussetzungen der Auftraggebereigenschaft generell nicht erfüllt, weil er keinerlei Daten im Sinne des DSG 2000 verarbeitet.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als in jeder Hinsicht unbegründet abzuweisen.