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FAQ zum Urheberrecht - UrhG

letzte Änderung 17.3.2009

Siehe auch: FAQ e-Urheberrecht für die Praxis der Wissenschaft bei der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

 

1. Allgemeines zum Urheberrecht

1.1. Was ist urheberrechtlich geschützt?

Das Kriterium des Urheberrechtsschutzes ist das Vorliegen eines "Werkes" im Sinne des Urheberrechtsgesetz (UrhG). Ein solches erfordert eine "eigentümliche geistige Schöpfung", d.h. es muss sich deutlich von der Masse unterscheiden. Es muss aber nichts Künstlerisches sein; die Anforderungen der Rechtsprechung sind manchmal recht gering. 
Das österreichische Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen Werken der Literatur nach § 2 (Sprachwerke aller Art, auch wissenschaftliche Ausführungen und Computerprogramme), der Tonkunst nach § 1, Werken der bildenden Künste nach § 3 (auch Fotos und Gebrauchsgraphiken), Werken der Filmkunst nach § 4 und Datenbankwerken nach § 40 f.
Daneben gibt es auch noch sogenannte "Verwandte Schutzrechte", die ebenfalls im UrhG geregelt sind; dazu gehören der (einfache) Lichtbildschutz (für Fotos ohne Werkcharakter, § 73) und der Schutz einfacher Datenbanken (§ 76c).

Außerhalb des UrhG gibt es noch den Schutz nach dem Musterschutzgesetz (MuSchG), auch Geschmacksmusterrecht, der das Aussehen von Erzeugnissen (Design) schützt, das Gebrauchsmustergesetz (GMG) für technische Erfindungen unterhalb der Patentgrenze und das Patentgesetz für Erfindungen.

 

1.2. Genießt eine Website urheberrechtlichen Schutz?

Da das UrhG die geschützten Werke taxativ (d.h. vollständig) aufzählt und die Website dort nicht erfasst ist, genießt sie als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Allerdings können Teile davon - Fotos, Graphiken, Texte oder Programme, Musik- oder Videostücke sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen. Darüber hinaus kann die gesamte Website entweder als Datenbankwerk oder als (einfache) Datenbank geschützt sein oder das Design als Gebrauchsgraphik Schutz genießen.

§§§§§

 

 

2. Fotos, Graphiken, Texte, Noten

2.1. Wenn man Fotos, Grafiken oder Texte in einer Website entdeckt, darf man sie dann auf die eigene Website übernehmen? Oder sie in der Vereinszeitung abdrucken?

Fotos auf keinen Fall. Fotos genießen auch dann Urheberrechtsschutz, wenn sie nur ganz primitiv sind. Bei Grafiken und Texten kommt es darauf an, ob sie Werkcharakter im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen, d.h. eine sogenannte eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. Das ist eine relativ schwere Abgrenzung, die mit großer Unsicherheit behaftet ist, weshalb man auch davon die Finger lassen sollte. Was man schon darf, ist auszugsweises Zitieren (wenn man die Quelle angibt) oder auf die fremde Information Linken; der Link sollte allerdings nicht in einem Frame der eigenen Seite dargestellt werden und sollte insgesamt so ausgeführt werden, dass für den User klar erkennbar ist, dass er damit auf eine andere Website wechselt. Ansonsten sollte man fremde Inhalte (vor allem Fotos) nur mit Zustimmung des Urhebers (=Ersteller) übernehmen, wobei man sich versichern sollte, dass der Übergeber wirklich der Ersteller ist. Es nützt  im Streitfall wenig, wenn sich herausstellt, dass derjenige, der die Bilder überlassen hat, selbst nicht deren Urheber ist. Man haftet vielmehr selbst trotzdem für die Urheberrechtsverletzung und kann sich nur beim Übergeber regressieren, wenn man von diesem irregeführt worden ist.

 

2.2. Darf man fremde Personen ohne Rücksprache fotographieren und die Bilder veröffentlichen?

Diese Frage betrifft das sogenannte "Recht am eigenen Bild". Dabei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im Urheberrechtsgesetz geregelt ist.

Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch "berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden". Zu diesem Begriff gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen. Das Gesetz legt den Begriff nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können. Insbesondere soll damit jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere in Form von Bloßstellung, Entwürdigung, Herabsetzung. Personenfotos dürfen vor allem nicht in einen negativen Zusammenhang gebracht werden; dabei kann es auch auf den Text im Zusammenhang mit dem Bild ankommen. Der Begriff "negativer Zusammenhang" ist aber weit auszulegen; es genügt schon die Möglichkeit der Missdeutung, dass das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird, und die Veröffentlichung wird damit unzulässig. Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ist nach objektiven Kriterien kein berechtigtes Interesse an einem Unterbleiben der Veröffentlichung erkennbar, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Die Abgrenzung ist sehr schwammig und damit auch sehr gefährlich, weil man nicht immer voraussagen kann, wie ein Prozess ausgehen würde. Als grobe Richtschnur hilft es vielleicht, wenn man sich fragt, ob es irgendeinen objektiven Grund geben könnte, warum eine Person gegen die Veröffentlichung in der konkreten Form sein könnte. 

Hier einige Beispiele, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach § 78 UrhG das Fotographieren an sich nicht verboten ist, sondern nur die Veröffentlichung ohne Zustimmung des Abgebildeten. Wenn daher in der Folge vom "Fotographieren" die Rede ist, ist gleichzeitig immer die Veröffentlichung des Fotos gemeint:

Beispiel 1:

Unbedenklich ist es, wenn bei der Aufnahme öffentlicher Gebäude oder Landschaften Personen so mit abgebildet werden, dass ihre Gesichter erkennbar sind. 

Beispiel 2:

Unzulässig ist es, wenn Personen in Privathäusern oder -gärten dargestellt werden. Der Schutz der Privatsphäre ist auf jeden Fall ein berechtigtes Interesse. Je privater und intimer die Umgebung wird, desto eher liegt ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung vor.

Beispiel 3:

Personenfotos auf öffentlichen Veranstaltungen sind im Normalfall zulässig, so ist etwa ein normaler Ball unbedenklich; hingegen kann eine Wahlveranstaltung unter Umständen einen zufälligen Passanten in einen ungewünschten Zusammenhang bringen. Selbst Fotos einer Demonstration können berechtigte Interessen verletzen, wenn etwa ein gemäßigter Demonstrant zufällig vor einem radikalen Transparent dargestellt wird. Grundsätzlich sind aber derartige Fotos im öffentlichen Raum zulässig. Grundsätzlich kann sich niemand darauf berufen, dass berechtigte Interessen verletzt würden, wenn er etwas öffentlich tut. Beispielsweise kann sich auch ein Ehemann nicht beschweren, wenn er mit seiner Freundin in der Öffentlichkeit fotographiert wird.

Beispiel 4:

Bei privaten oder geschlossenen Veranstaltungen (Parties, Kindergarten- oder Schulfeste, Betriebsfeiern) ist eine Veröffentlichung von Personenfotos problematisch und sollte nicht ohne Zustimmung erfolgen. Die Zustimmung kann aber angenommen werden, wenn die Veröffentlichung vorher angekündigt wird oder wenn offenkundig ist, dass zum Zwecke der Veröffentlichung fotographiert wird (z.B. Pressefotograph).

Beispiel 5:

Der Veranstalter als Hausherr kann das Fotographieren einschränken. Das gilt insbesondere für geschlossene oder private Veranstaltungen. Bei öffentlichen Veranstaltungen wird man darauf abstellen müssen, ob das Fotographieren üblich ist oder ob bereits beim Eintritt auf ein Verbot hingewiesen wird (z.B. Kirchen).

Beispiel 6:

Der Schutz der Privatsphäre gilt auch für Personen, die im öffentlichen Leben stehen (Politiker, Künstler, Sportler, Funktionäre). Sogenannte "Paparazzi"-Fotos können daher berechtigte Interessen verletzen. Das ist umso mehr anzunehmen,  je persönlicher und intimer der Kreis ist, in den sie eindringen und je geringer der Zusammenhang zur öffentlichen Tätigkeit und je geringer das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Beispiel 7:

Nicht nur der Abgebildete selbst hat einen Unterlassungsanspruch; im Falle seines Todes steht dieser auch seinen nahen Angehörigen zu. 
Dazu § 77 Abs. 2 UrhG: Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte genießen diesen Schutz zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

§§§§§

Als weitere Rechtsgrundlage für den Bildnisschutz kommt auch das Datenschutzgesetz (DSG) in Frage, soferne man ein Personenfoto zu den sensiblen Daten rechnet.

Siehe auch Kapitel UrhR/Recht am eigenen Bild

 

2.3. Kann man etwas dagegen tun, wenn man sein Foto auf einer Website findet, auf der man das Foto nicht veröffentlicht haben will?

Auf jeden Fall kann man den Website-Betreiber freundlich ersuchen, das Foto zu entfernen. Für das weitere Vorgehen muss man unterscheiden:

2.3.1.: von einem anderen angefertigtes Foto der eigenen Person:

Vorausgesetzt, dass die Veröffentlichung gegen berechtigte Interessen des Abgebildeten verstößt (s. Punkt 2.2), hat man einen Unterlassungsanspruch.

2.3.2: selbst gemachtes Foto mit beliebigem Motiv:

Hier hat der Fotograph einen unbedingten Unterlassungsanspruch und außerdem alle weiteren Ansprüche nach dem UrhG, insbesondere auch einen Schadenersatzanspruch, der zumindest die Abgeltung der zweifachen Lizenz beinhaltet. Die Höhe orientiert sich an der unverbindlichen Verbandsempfehlung der Bundesinnung für Berufsfotographen. Zu den einzelnen Ansprüchen siehe Kapitel UrhR/Ansprüche.

In beiden Fällen ist die Beauftragung eines Anwalts zur Einbringung einer Klage nach dem UrhG unumgänglich. Gem. § 50 Abs. 2 Z 10 Jurisdiktionsnorm (JN) ist nämlich für Streitigkeiten aus dem Urheberrecht unabhängig vom Streitwert immer das Landesgericht zuständig und dort besteht Rechtsanwaltszwang. Manchmal hilft aber auch bereits das Aufforderungsschreiben eines Anwalts.
Die Kosten des Verfahrens bekommen Sie ersetzt, soferne der Beklagte sie (allenfalls im Exekutionsweg) zahlen kann. Da die Kosten einer derartigen Klage nicht unbeträchtlich sind, sollte man sich daher im vorhinein überlegen, ob sich eine Klage auszahlt.

 

2.4. Darf man Passfotos kopieren oder einscannen und auf eine Website stellen?

Nein. Beim Kauf von Passfotos erwirbt man nur das Recht auf Nutzung der konkreten Papierbildabzüge. Diese dürfen nicht vervielfältigt werden. Wenn man von einem gewerbsmäßigen Fotographen angefertigte Fotos auch online verwenden möchte, sollte man sich diese Genehmigung auf der Rechnung schriftlich bestätigen lassen; allenfalls ist dafür ein Aufpreis zu bezahlen.

 

2.5. Ist jeder Text urheberrechtlich geschützt?

Nein. Voraussetzung dafür, dass ein "Werk" in urheberrechtlichem Sinne vorliegt, d.h. dass er eine gewisse Originalität aufweist, wobei die Anforderungen aber nicht allzu hoch sind; man nennt das "Werktiefe". Ein Copyright-Vermerk ist nicht Voraussetzung für den Schutz.

 

2.6. Darf man urheberrechtlich geschützte Texte oder Teile davon übernehmen?

Einen urheberrechtlich geschützten Text darf man ohne Einwilligung des Autors nicht übernehmen, auch wenn man den Autor nennt; sehr wohl darf man aber darauf linken (siehe dazu Näheres unter FAQ Linkrecht.

Im Rahmen des Zitatrechtes (§ 46 UrhG, siehe 2.7.) darf man Teile fremder Werke im Rahmen eigener Werke wiedergeben, wenn auf den fremden Autor hingewiesen wird

Besondere Regeln gelten für Texte aus Medien; siehe dazu Kap. UrhR/Pressespiegel.

 

2.7. Wie weit darf man fremde Texte aus Websites, Mailinglisten oder ähnlichem zitieren?

Zitieren ist grundsätzlich in und außerhalb des Internet zulässig. Dabei müssen aber gewisse Regeln eingehalten werden. Das Zitieren darf nicht zur Übernahme des fremden Werkes führen. Voraussetzung ist auch, dass ein eigenes Werk  vorliegt. In dieses Werk dürfen Teile des fremden Werkes eingefügt werden, wenn auf den Autor hingewiesen wird.

§§§§§

In § 46 UrhG sind zwei verschiedene Arten von Zitaten geregelt, das kleine (Z1) und das große Zitat (Z2):

§ 46. Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag, Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung:
1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z. 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2, Z. 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.

 

2.8. Darf man Liedtexte oder Noten veröffentlichen?

Alles, was urheberrechtlichen Schutz genießt, darf nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Dazu können neben Musik in akustischer Form auch Noten und Liedtexte gehören. Voraussetzung dafür ist nur, dass sie als "Werke" im Sinne des § 1 UrhG gelten. Das ist bei Musik, auch in Notenform sowie bei Liedtexten im Zweifel immer der Fall. Ein "Zurverfügungstellen" (§ 18a UrhG) im Internet (etwa auf einer frei zugänglichen Website, in einem Weblog oder sonstigen Forum) ist eine solche Veröffentlichung.
Leider gibt es derzeit noch keine Möglichkeit, auf einfache Weise Lizenzen für Internetveröffentlichungen zu bekommen, weil es (noch - die EU arbeitet daran) keine zentrale Anlaufstelle dafür gibt. Es gibt schon in Österreich eine Vielzahl von Verwertungsgesellschaften, europaweit und weltweit ist das geradezu unüberschaubar. Die Sache wird noch dadurch erschwert, dass bei älteren Werken, etwa vor 1995, auch fraglich ist, ob überhaupt die Verwertungsgesellschaften Rechte für die Veröffentlichung im Internet erworben haben (weil diese Verwertungsart damals noch nicht bekannt war, sie daher auch nicht eingeräumt werden konnte). Das bedeutet, dass jeweils der Urheber selbst einer Veröffentlichung zustimmen müsste oder im Falle, dass dieser schon tot ist, dessen Erben. Deren Ausforschung überfordert aber einfache Website-Betreiber. Das führt leider dazu, dass gerade in Nischenbereichen viele Werke in Vergessenheit geraten, weil sich niemand findet, der das Recht hätte, sie zu veröffentlichen. Das Urheberrecht, das eigentlich den Zweck hätte, die Werke vor Missbrauch zu schützen, führt somit letztlich zu deren Untergang. Es wäre hoch an der Zeit, diesem Verlust an Kulturgut durch eine vereinfachte Verwertungsmöglichkeit entgegenzusteuern.
Vom Schutz ausgenommen sind bei uns nur Werke, deren Schutzfrist schon abgelaufen ist, wobei auch die Schutzfristen und vor allem der Zeitpunkt, ab dem sie zu laufen beginnen, unterschiedlich geregelt ist. Meistens beträgt die Schutzdauer aber 50 oder 70 Jahre.

 

3. Kunstwerke

3.1. Darf man Werke der bildenden Künste (z.B. Gemälde) fotographieren und auf einer Website veröffentlichen?

Soferne es nicht vom Museum oder Aussteller verboten ist, darf man alle Werke der bildenden Künste (§ 3 UrhG, dazu gehören auch künstlerische Fotos) für den Privatgebrauch fotographieren. Für die Frage der Veröffentlichung kommt es darauf an:

Bei Kunstwerken, deren Urheber schon mehr als 70 Jahre tot ist, ist das Urheberrecht erloschen (§ 60 UrhG); eigene Fotos hievon können daher veröffentlicht werden.

Ist die Schutzdauer noch nicht abgelaufen, ist eine Veröffentlichung eigener Fotos nur mit Zustimmung des Urhebers, seiner Erben oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft zulässig (Lizenz).

 

3.2. Darf man Werke der bildenden Künste aus Katalogen oder Büchern abfotographieren oder einscannen?

Bei der Veröffentlichung von Fotos von Werken der bildenden Künste aus Katalogen oder Büchern ist zusätzlich zum Urheber des Bildes das Urheberrecht des Fotographen zu beachten. Dieses erlischt 50 Jahre nach der Veröffentlichung.

 

3.3. Darf man Gebäude und öffentlich aufgestellt Kunstwerke fotographieren und auf einer Website veröffentlichen?

Nach § 54 Abs. 1 Z 5 UrhG ist es zulässig, 

  1. Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder 
  2. andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, 

zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden.
Fotos von (auch privaten) Gebäuden oder Gebäudeteilen dürfen daher immer veröffentlicht werden, soweit sie öffentlich zugänglich oder einsehbar sind, Fotos von Kunstwerken (Statuen, Reliefe, Wandmalereien) nur dann, wenn sie sich an einem öffentlichen Ort befinden. 
Ein Museum gilt nicht als öffentlicher Ort. 
Von solchen Kunstwerken angefertigte Fotos können auch kommerziell verwertet werden.
Die Abbildungen dürfen aber nicht verändert (beispielsweise stilisiert wiedergegeben) werden.

 

4. Sonstige Elemente und Musik

4.1. Wie weit darf man die typischen Elemente einer Website kopieren oder nachbauen?

Das berührt wiederum das Urheberrecht und die schwierige Abgrenzung zwischen einem urheberrechtlich geschützten Werk und einem einfachen Werk. Soweit es sich um "Allerweltsseiten" handelt, ist die Übernahme des Gerüstes unbedenklich. Problematisch wird es bei besonders originellen Seiten oder Elementen. Als Anhalt kann man davon ausgehen, dass es bedenklich ist, wenn man dem eigenen Werk ansieht, aus welcher konkreten Seite es "entnommen" wurde; kann man das nicht, ist die Verwertung eher kein Problem.

 

4.2. Ist das Hinterlegen einer Website mit Musikstücken zulässig, wenn kein Download angeboten wird?

Beim Zurverfügungstellen von Werken im Internet nach § 18a (Bilder, Texte, Musik) kommt es nicht darauf an, ob das Werk vom User gespeichert werden kann (Download von Musik, Speichern von Texten oder Bildern), sondern es genügt, dass Bilder angeschaut, Texte gelesen oder Musik gehört werden kann. Es ist beispielsweise auch bereits ein Urheberrechtsverstoß, wenn ein Gastwirt in der Gaststube das Radio laufen lässt, weil er damit die Musik in der Öffentlichkeit "aufführt". In solchen Fällen kommt es sogar häufig zu Klagen der AKM, die das auch regelmäßig kontrolliert.

 

4.3 Gilt das auch für ganz kurze Musikstücke oder Stücke, die nur in einfachen Tonfolgen wiedergegeben werden?

Es kommt bei den Soundfiles auch nicht darauf an, wie lang sie sind. Sobald aus der Folge der Töne erkennbar ist, um welches Musikstück es sich handelt, liegt eine Handlung vor, die in das Urheberrecht eingreift. Das ist sogar dann der Fall, wenn die Musik grob vereinfacht wiedergegeben wird, etwa in Form von Handy-Klingeltönen oder einfachen Midi-Files. 

 

4.4 Wie kann man eine Berechtigung erwerben und was kostet das?

Sie benötigen für alle diese Verwertungshandlungen eine Erlaubnis, die in der Regel gegen Entgelt von den Verwertungsgesellschaften erteilt wird. Allerdings wird diese Lizenz bei sehr kurzen Ausschnitten in der Regel entweder gratis oder gegen sehr geringes Entgelt erteilt. Trotzdem brauchen Sie diese nachweisliche Zustimmung, damit Sie vor einer Unterlassungsklage geschützt sind. Sie müssen sich dazu an die jeweilige Verwertungsgesellschaft wenden, bei Musikfiles am ehesten die AKM. Dort erfahren Sie dann, ob Ihr Stück zum Werkbestand dieser Verwertungsgesellschaft gehört oder wer sonst dafür zuständig sein könnte.

 

4.5 Sind alle Musikstücke urheberrechtlich geschützt?

Urheberrechtlichen Schutz genießen praktisch alle bekannten, aktuellen Musikstücke, da der Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers dauert. Zu berücksichtigen ist auch, dass sowohl die Komposition geschützt ist, als auch die Aufführung, als auch die Plattenausgabe. Es werden allerdings gelegentlich auch freie Werke angeboten, das sind aber meist alte oder unbekannte Werke.

 

4.6 Ist das Verwenden von Musikfiles auf Websites auch strafbar?

Das Zurverfügungstellen von Werken im Internet (§ 18a UrhG) ist gem. § 86 UrhG unzulässig und gem. § 91 UrhG auch strafbar (Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze). Bei geringfügigen Verstößen sind allerdings die Strafen im unteren Bereich angesiedelt. Unangenehmer sind hier meist zivilrechtliche Unterlassungsklagen, die mit hohen Prozesskosten verbunden sind.

4.7 Darf man einen eigenen Remix moderner Musikstücke online stellen?

Für sich privat darf man mit Musikstücken machen, was man will. Man darf sie aber nicht publizieren, d.h. etwa der Öffentlichkeit via Internet zur Verfügung stellen, und zwar weder bearbeitet noch unbearbeitet. Dabei ist es egal, ob das auf einer Website nur zum Anhören oder zum Download erfolgt. Die Verwertung einer Bearbeitung eines fremden Musikstückes ist nur mit Zustimmung des oder der Urheber zulässig. Das gilt jedenfalls solange, als die Teile des Remixes als ursprüngliche Werke erkennbar sind; das ist oft schon bei wenigen Takten der Fall.

§§§§§

Ein Fall einer Verwendung eines Liedteiles ist etwa die Entscheidung Happy Birthday, 4 Ob 9/96

 

4.8 Zu Noten und Liedtexten siehe 2.8

 

5. Pressespiegel

5.1. Darf man bestimmte Artikel aus Online-Medien in den Online-Pressespiegel der eigenen Website stellen?

Eine digitale Kopie eines fremden Textes fällt unter die urheberrechtliche Verwertungsart der Vervielfältigung gem. § 15 UrhG, die grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig ist. Allerdings genießen nicht alle Texte urheberrechtlichen Schutz. Bei Presseartikel unterscheidet man:

  1. Echte Sprachwerke im Sinne des § 2 UrhG; vor allem Fachartikel und Kommentare können unter diese Kategorie fallen; diese dürfen nur mit Zustimmung des Autors kopiert werden.
  2. Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesthemen im Sinne des § 44 Abs. 1. UrhG dürfen vervielfältigt und verbreitet werden, wenn das nicht ausdrücklich verboten wurde ("Rechte vorbehalten").
  3. Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen gem. § 44 Abs. 3 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz, sie dürfen aber gem. § 79 UrhG (Nachrichtenschutz) erst dann übernommen werden, wenn seit ihrer Erstveröffentlichung 12 Stunden vergangen sind.

§ 44 UrhG (wird als Nachdruckfreiheit bezeichnet) gilt einerseits nicht für alle Websites, sondern nur für echte Online-Medien (Zeitungen); aus anderen Websites darf man derartige Artikel nicht ohne Zustimmung des Urhebers übernehmen. Andererseits erlaubt § 44 auch nicht, fremde Werke in eine eigene Datenbank zu stellen; unter einer Datenbank versteht man in diesem Zusammenhang schon eine Sammlung von Presseartikeln. 

 

5.2. Darf man Artikel aus Papier-Medien in einen Online-Pressespiegel stellen?

Hier verweise ich zunächst auf die im Punkt vorher getroffene Einteilung. Die Nachdruckfreiheit nach § 44 UrhG gilt für diesen Fall nicht, weil dadurch eine über einen längeren Zeitraum abrufbare Datenbank entsteht, die über den reinen Zeitungsnutzen hinausgeht. Seit der UrhG-Novelle 2003 ist der digitale Pressespiegel in Ö. gänzlich unzulässig.

§§§§§

 

5.3. Darf man Artikel aus Online-Medien in Papier-Medien übernehmen?

Nein. Die Nachdruckfreiheit nach § 44 UrhG gilt grundsätzlich nicht analog für Websites, allenfalls für echte Online-Medien (Zeitungen); aus anderen Websites darf man derartige Artikel nicht ohne Zustimmung des Urhebers übernehmen. 

§§§§§

 

5.4. Macht es einen Unterschied, wenn der Online-Pressespiegel nur in einem Intranet verfügbar ist?

Ja, jedenfalls in Deutschland. Dort gilt die Privilegierung nach § 49 deutsches UrhG für Pressespiegel nur insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden. § 44 des österreichischen UrhG kennt diese Einschränkung nicht. In Ö. sind digitale Pressespiegel seit der UrhG-Novelle 2003 gänzlich unzulässig.

§§§§§

BGH-Entscheidung  vom 11.7.2002

 

5.5. Darf man einen Online-Pressespiegel mittels Links auf die Online-Fundstellen herstellen?

Die Herstellung eines Online-Pressespiegels durch bloße Übernahme der Titel und allenfalls Untertitel und deren Verlinkung auf den Original-Artikel ist urheberrechtlich unbedenklich, solange dadurch nicht ein wesentlicher Teil des gesamten Online-Mediums übernommen wird (Datenbankschutz) und der Link korrekt dargestellt wird (kein Framing; siehe dazu Kapitel Linkrecht). 
Bei der Übernahme der Titel handelt es sich dabei um ein sogenanntes kleines Zitat nach § 46 Z 1 UrhG; diese Bestimmung gilt für alle Sprachwerke, also auch für Kommentare und wissenschaftliche Artikel.

§§§§§

 

6. Haftung von Beteiligten

6.1. Haftet ein Forenbetreiber für Urheberrechtsverletzungen von Teilnehmern?

Werden in Diskussionsforen oder Web-Blogs Texte oder Bilder abgelegt, die fremde Urheberrechte verletzen, haftet der Foren-Betreiber nicht, solange er nicht davon weiß. Seine Verantwortlichkeit ist nämlich durch § 16 E-Commerce-Gesetz beschränkt. Er muss allerdings sofort tätig werden, wenn er von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird, ansonsten kann er selbst geklagt werden.

 

6.2. Darf man als Webdesigner eine fremde Website auf Wunsch des Kunden "nachbauen"? Haftet der Webdesigner in einem solchen Fall?

Siehe zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes Punkt 1.2..
Der Webdesigner kann unter Umständen selbst haften, wenn ihm die Urheberrechtsverletzung bewusst war. Er kann sich aber auch seinem Auftraggeber gegenüber haftbar machen, wenn er diesen nicht auf die Gefahr, die ihm droht hinweist. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Warnpflicht des Werkunternehmers. Dieser Warnhinweis sollte nachweislich erfolgen, damit er im Falle eines nachträglichen Streites auch bewiesen werden kann. Besteht der Auftraggeber trotzdem auf der Ausführung, sollte sich der Webdesigner vom Auftraggeber nachweislich versichern lassen, dass er im Falle einer direkten Inanspruchnahme schad- und klaglos gehalten wird.

 

7. Urheberrechtsvermerk, mehrere Urheber

7.1. Hat der Webdienstleister Anspruch darauf, dass sein Copyright-Vermerk auf der von ihm gestalteten Website verbleibt?

Grundsätzlich ist nach dem österreichischen Recht ein C-Vermerk für den Urheberrechtsschutz nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedenfalls, dass ein Teil der Website Werkcharakter hat, sich also deutlich aus dem Durchschnitt hervorhebt, was bei der Masse an Websites nicht einfach ist. Der Urheber kann dann auch verlangen, dass sein Vermerk auf dem Werk angebracht wird (§ 20 UrhG). Dieser Vermerk hat dann dort zu verbleiben, solange das Werk in der erkennbar von diesem Urheber stammenden Form öffentlich zugänglich ist, sprich die Website online ist.

Daneben ist im Verhältnis Auftraggeber / Auftragnehmer primär der Werkvertrag maßgeblich, d.h. es gilt das, was die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben. Hier ist eine detaillierte schriftliche Regelung, allenfalls in den AGB empfehlenswert.

 

7.2. Darf bei einem Relaunch einer Website der neue Webdienstleister den Copyright-Vermerk des früheren Webdienstleisters gegen seinen eigenen austauschen?

Wird eine Website, die urheberrechtlichen Schutz genießt, in der Folge von einem anderen Webdesigner geändert, so darf der frühere Vermerk jedenfalls nicht entfernt werden, wenn das alte Werk noch erkennbar ist. Handelt es sich nur um eine Bearbeitung, darf der neue Webdesigner seinen C-Vermerk nicht an die Stelle des alten setzen, sondern nur mit einem erklärenden Zusatz (z.B. "bearbeitet durch") daneben. Nur wenn die Bearbeitung so weit geht, dass ein neues Werk entsteht, das über das alte deutlich hinausgeht, wird er Miturheber und darf seinen C-Vermerk neben den des alten setzen.

 

7.3. Eine Website mit Werkcharakter wurde vom Webdienstleister A erstellt. In der Folge wird der laufende Betrieb vom Webdienstleister B übernommen, der das Design belässt, aber programmtechnische Änderungen unter der Oberfläche durchführt und den Text laufend updated. Wer ist Urheber?

Urheber bleibt Webdienstleister A; die Tätigkeit von B erstreckt sich nur auf handwerkliche Leistungen. Das gleiche gilt auch, wenn sich die Änderung nur auf die Verbesserung des HTML-Codes beziehen. Wenn allerdings die Änderungen von B zu einer eigenständische urheberrechtlichen Entwicklung führen, die sich deutlich von anderen gleichartigen Produkten abhebt, wird B Miturheber. Das wäre etwa bei der Einfügung eines originellen Navigationskonzeptes oder außergewöhnlicher Animationen der Fall.

 

7.4. Darf eine vom Webdienstleister A erstellte Website mit Werkcharakter überhaupt vom Webdienstleister B geändert werden?

§ 21 UrhG räumt dem zur Nutzung Berechtigten unter gewissen Voraussetzungen ein nachträgliches Änderungsrecht ein; dieses richtet sich nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen; insbesondere sind Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden, zulässig. Was dies - bezogen auf eine Website - bedeutet, ist nicht eindeutig.

Beim Bearbeitungsrecht ist primär auf die Bedürfnisse des berechtigten Benutzers abzustellen. Ganz wesentlich kommt es auch auf den Werkvertrag und dessen Auslegung an. Das UrhG gilt hier nur sekundär.

Beispiele:

Hat der AG sein Firmendesign, das nicht von A stammt, farbenmäßig von Gelb auf Orange geändert, wird man ihm die Anpassung der Website nicht untersagen können.
Genausowenig kann eine umfangmäßige Erweiterung der Website und demgemäß der Menues untersagt werden, weil sie durch den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.
Wird eine Technik durch eine andere ersetzt, etwa eine HTML-Navigation durch Java oder ein Skript durch ein anderes, wird es idR auch keinen Untersagungsmöglichkeit von A geben.
Vorstellbar wäre etwa die Weiterentwicklung einer Datenbank; auch hier kommt aber eine Untersagung kaum in Betracht, weil der Ausbau einer Datenbank im Zweifel zur erlaubten Werknutzung gehören wird. Auch die Änderung des Datenbankprogrammes kann nicht untersagt werden, wenn diese zur Anpassung an die Bedürfnisse des berechtigten Benutzers erfolgt (§ 40 d UrhG).

 

8. Haftung für Links

8.1. Was muss man beachten, wenn man Links zu anderen Seiten auf die eigene Website stellt?

Links sind generell unbedenklich, soweit sie nicht den irreführenden Eindruck erwecken, der Inhalt der gelinkten Seite gehöre zur eigenen Website. Aus diesem Grund sollten fremde Seiten nicht in einem Frame der eigenen Seite wiedergegeben werden. Ob das Linkziel in einem neuen Browserfenster (target="_blank") oder im bestehenden gesamten Browserfenster (target="_top") wiedergegeben wird, ist egal. Man darf auch nicht nur auf die Homepage linken, sondern auch auf Seiten in der Tiefe. Wenn man auf Nummer sicher gehen will, kann man bei Links, bei denen schwer erkennbar ist, dass man auf einer anderen Seite gelandet ist (z.B. bei Links auf pdf-Dateien oder Links auf Frameseiten, bei denen der Navigationsframe nicht wiedergegeben wird) im Linktext den Fremdanbieter nennen. Ich mache das beispielsweise immer mit den Worten "Artikel auf xy.at". Damit ist hundertprozentig sichergestellt, dass der User bemerkt, dass er damit die Website verlässt.

 

8.2. Darf man auf Sounddateien linken?

Grundsätzlich ja, soferne man davon ausgehen kann, dass das Stück nicht rechtswidrig dort veröffentlich wurde. In diesem Fall kommt dem Linksetzer die Haftungsbefreiung nach § 17 E-Commerce-Gesetz zugute. Danach haftet man nicht, wenn sich auf der gelinkten Seite "gestohlene" Produkte befinden, soferne man davon nichts weiß. Sobald man auf eine Rechtswidrigkeit (z.B. einen Urheberrechtsverstoß) hingewiesen wird, muss man den Link entfernen.

 

8.3. Können Links auf rechtswidrige Inhalte untersagt werden?

Links auf rechtswidrige Inhalte können unter Umständen als Beihilfe zur Rechtsverletzung gedeutet werden. So gibt es in Deutschland bereits Entscheidungen erster und zweiter Instanz, die das Setzen von Links auf illegale Downloadseiten oder auf Websiten, auf denen Kopierschutz-Umgehungstools angeboten werden, untersagen (siehe Kapitel Link). In Österreich ist der Linksetzer zwar in gewisser Weise durch § 17 ECG geschützt, aber auch nur, solange er von den rechtswidrigen Inhalten auf der gelinkten Seite nichts weiß.

 

8.4. Kann man für Links strafrechtlich belangt werden?

Wenn jemand bewusst einen Link auf eine Website mit strafrechtlich relevantem Inhalt setzt, um das dort begangene Delikt zu fördern, kann dies strafrechtlich als Beihilfe gewertet werden. Dafür ist aber immer Vorsatz erforderlich. Ein irrtümlich oder unwissentlich gesetzter Link ist nicht strafbar; allerdings ist dies im Einzelfall eine Beweisfrage.

 

9. Haftung und Klage 

9.1. Kann man wegen Urheberrechtsverstößen geklagt werden, ohne dass man vorher darauf hingewiesen wird?

Ja, eine Unterlassungsaufforderung vor der Klage ist rechtlich nicht erforderlich, bereits bei einmaligem Verstoß vermutet wird, dass Wiederholungsgefahr besteht, d.h. das Gesetz geht davon aus, dass jemand, der einmal gegen das UrhG verstößt, dies wieder tun wird. Der Beklagte müsste in dieser Situation beweisen, dass aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr mehr besteht und daher die Klage nicht notwendig war, was aber sehr schwierig ist. Der Beklagte verliert also den Prozess, auch wenn er die Urheberrechtsverletzung sofort beseitigt; die Kosten können auch bei einem kurzen Verfahren enorm sein. 

 

9.2. Kann man noch geklagt werden, wenn man sofort nach Aufforderung das beanstandete Werk entfernt?

Ja. Die Wiederholungsgefahr besteht auch bei sofortiger Entfernung weiter. Siehe Frage vorher.

 

9.3. Kann mir etwas passieren, wenn ich gar nicht weiß, dass die Veröffentlichung eines Textes gegen fremde Urheberrechte verstößt?

Im Urheberrecht gilt, zumindest soweit es den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch betrifft, eine verschuldensunabhängige Haftung, d.h. der Verletzer muss gar nicht wissen, dass er fremde Rechte verletzt. Siehe dazu Kapitel UrhR/Haftung ohne Verschulden.

 

9.4. Haftet der Firmenchef für Urheberrechtsverstöße seiner Mitarbeiter?

Gem. § 88 Abs. 2 UrhG haftet der Inhaber eines Unternehmens dann für Schadenersatzforderungen nach dem UrhG, wenn ihm die Zuwiderhandlung seines Mitarbeiters bekannt war oder bekannt sein musste, wenn also ein Verschulden vorliegt.

 

9.5. Kann man sich mittels eines Disclaimers vor Inanspruchnahme wegen Urheberrechtsverletzungen schützen?

Nein, ein Disclaimer, also eine Art Freizeichnungsklausel, mit der eine Haftung abgelehnt wird, hilft selten, und schon gar nicht gegen Urheberrechtsverletzungen. 

 

 

10. Tauschbörsen

10.1. Sind Online-Tauschbörsen wie etwa Kazaa oder Morpheus illegal?

Tauschbörsen sind nicht von vorneherein illegal; es können schließlich auch völlig legal Daten damit getauscht werden; z.B. eigene Werke oder Werke, bei denen die urheberrechtliche Schutzfrist schon abgelaufen ist oder die von vorneherein vom Urheber freigegeben worden sind. Tauschbörsen sind also Instrumente, die so oder so eingesetzt werden können. In der Praxis dürfte aber die Mehrzahl der getauschten Werke gegen das Urheberrecht verstoßen; das ist aber zunächst einmal das Problem des Benutzers und nicht des Betreibers der Börse.

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Im Juni 2005 hat allerdings der US Supreme Court im Verfahren gegen den Vertreiber der Tauschbörse Grokster festgestellt, dass eine Haftung möglich ist, wenn der Diensteanbieter gezielt damit wirbt, dass mit dem Dienst das Urheberrecht verletzt werden kann.

 

10.2. Darf ich Musik-Dateien von Online-Tauschbörsen herunterladen? 

Die Rechtmäßigkeit des Downloads ist in Österreich und Deutschland umstritten. Die Rechtslage ist diesbezüglich unklar. Manche Juristen behaupten, dass auch der Download gegen das Urheberrecht verstößt. Es geht dabei um das Problem, ob der Download eine zulässige Privatkopie darstellt. Nach dem Gesetzeswortlaut fällt er unter die zulässige Privatkopie. Die Gefahr, dass derzeit in Österreich gegen Tauschbörsen-User vorgegangen wird, die nur downloaden, aber nicht selbst Musikstücke zur Verfügung stellen, ist relativ gering. Es wird aber darauf hingewiesen, dass bei den Tauschbörsen meistens standardmäßig auch der Upload freigeschaltet ist und dies bei einigen gar nicht anders geht. Der Upload ist aber auf jedenfalls rechtswidrig und auch strafbar.

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Die Musikindustrie-freundlichen Juristen behaupten, dass auch der Download nicht zulässig sein soll, weil die Anfertigung einer Privatkopie (dabei handelt es sich um eine Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch, die vom ausschließlichen Verwertungsrecht des Urhebers ausgenommen ist) nur zulässig sein soll, wenn die Kopie von einer rechtmäßigen Vorlage erfolge. Sie stützen sich dabei auf eine einzige Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH), bei der es allerdings um die Anfertigung der Kopie einer Statue ("Figur auf einem Bein" - 4 Ob 80/98p) ging. Dieser Fall ist aber nicht mit dem Tauschbörsen-Download vergleichbar, weil es dort um die Frage ging, ob der Kopierende die Vorlage rechtmäßig erlangt hat und nicht um die Frage, ob die Kopiervorlage zu Recht oder zu Unrecht veröffentlicht wurde oder ob Voraussetzung für eine Privatkopie ist, dass man Besitzer des Originals ist. Gerade das ist nämlich nicht der Fall; z.B. ist es ohne weiteres zulässig, Musik vom Radio aufzunehmen. In Wirklichkeit gibt es daher zur Frage der Zulässigkeit des Tauschbörsen-Downloads bisher keine Entscheidungen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist er, soweit er nur zum privaten Gebrauch erfolgt, zulässig. Er wird aber bereits dann unzulässig, wenn er in der Absicht erfolgt, das Musikstück danach selbst öffentlich anzubieten (Upload)

Der OGH bezieht sich bei seiner Entscheidung 4 Ob 80/98p auf eine deutsche Kommentarstelle. Auch in Deutschland ist aber gerade diese Frage sehr umstritten und wurde in der Novelle zum Urheberrechtsgesetz, die seit 13.9.2003 in Kraft ist, neu geregelt. Nach dem Gesetzesentwurf sollte dort in Zukunft nur der Download aus "offensichtlich illegalen Quellen" illegal sein - siehe:

Tatsächlich beschlossen wurde dann aber eine Regelung, nach der die Vervielfältigung dann unzulässig ist, wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wurde; siehe dazu Näheres im Artikel: 

Die Frage, ob der bloße Download zulässig ist, läuft letztlich darauf hinaus, ob dadurch die Grenze überschritten wird, die die normale Auswertung des Urhebers beeinträchtigt (Art. 9 Abs. 2 RBÜ und Art. 5 Abs. 5 InfoRL. Die Richtlinie richtet sich allerdings an den Gesetzgeber. Dieser müsste die Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz einschränken, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Von der Judikatur dürfen diese Normen nur im Rahmen der Gesetzesauslegung herangezogen werden. Das setzt aber voraus, dass eine Gesetzeslücke oder eine unklare Gesetzesbestimmung vorliegt, die eine Auslegung notwendig macht. Dies ist aber bei der völlig eindeutigen Bestimmung des § 42 UrhG mM nicht der Fall. Hingegen ist das RBÜ eine internationale Vereinbarung, die nach herrschender Ansicht direkt anzuwenden ist, was aber bei der Unbestimmtheit dieser Bestimmung fast unmöglich ist. Die Privatkopie führte schon immer zu einer Beeinträchtigung des Urhebers. Der österreichische Gesetzgeber hat die Privatkopie im Wissen um diese Vereinbarung und der Problematik der Tauschbörsen 2003 neu geregelt. Er hat auch die Zulässigkeit der Privatkopie mehrfach eingeschränkt. Eine Einschränkung, die den Download aus Tauschbörsen tangieren würde, ist aber - anders als etwa zur gleichen Zeit in Deutschland - nicht erfolgt. Das kann wohl nur so verstanden werden, dass er dies nicht für notwendig erachtet hat.

Hinzuweisen ist bei diesen Überlegungen immer wieder auf die geringe praktische Relevanz. Bei der überwiegenden Anzahl der Tauschbörsenuser ist auch der Upload aktiviert. Bei vielen Systemen ist das sogar gar nicht anders möglich. Schließlich leitet sich schon der Name vom Tausch ab. Der Upload (rechtlich: Zurverfügungstellung nach § 18a UrhG) ist aber sowieso rechtswidrig und auch strafbar. Damit sind aber auch die Anforderungen der RBÜ erfüllt. Die User, die tatsächlich nur passiv an den Tauschbörsen teilnehmen, beeinträchtigen die Urheber nicht in einem unzumutbaren Ausmaß. Es genügt, wenn gegen die Uploader vorgegangen wird, wie das die Musikindustrie auch praktiziert. Tatsächlich verfolgt werden überhaupt nur Großanbieter. Das sind diejenigen, die die Interessen der Urheber unzumutbar beeinträchtigen, nicht diejenigen die gelegentlich einen Song downloaden.

 

10.3. Ist der Download von Musikstücken strafbar?

Unabhängig von der umstrittenen Frage der Rechtswidrigkeit ist der bloße Download von Musikdateien jedenfalls nicht strafbar, und zwar selbst dann nicht, wenn er nicht unter die zulässige Privatkopie fallen sollte und damit rechtlich unzulässig sein sollte. 

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§ 91 UrhG zweiter Satz lautet:
"Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung ........ zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt." 
Genau das ist aber beim gewöhnlichen Download der Fall. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn jemand heruntergeladene mp3-Files auf CD brennt und verkauft oder die Files dann selbst wiederum im Internet anbietet (zum Upload aber gleich später).

 

10.4. Darf ich Dateien zum Tausch in Musik-Börsen anbieten?

Das Anbieten war bereits vor der Urheberrechtsnovelle nach überwiegender Ansicht rechtswidrig. Durch die Novelle ist es nur näher geregelt worden, indem der dem Internet angepasste Tatbestand des "der Öffentlichkeit zur Verfügung Stellens" in das UrhG eingefügt wurde (§ 18a). Dieses zur Verfügung Stellen geschieht bei den Tauschbörsen je nach System durch den Upload auf einen zentralen Server oder durch Freigabe des Musikverzeichnisses auf der eigenen Festplatte. Dieses Zurverfügungstellen ist auch strafbar.

 

10.5. Mit welcher Strafe muss man beim Anbieten von Musiktiteln rechnen?

Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken ist nach § 91 UrhG strafbar. Der Strafrahmen geht bis zu einer Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 360 Tagessätze; die Höhe des Tagessatzes ist einkommensabhängig. Bei Gewerbsmäßigkeit geht der Strafrahmen bis zu 2 Jahren; gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB); dies dürfte bei Tauschbörsennutzern eher die Ausnahme sein.

Härter als die Strafe im Strafverfahren sind aber unter Umständen die zivilrechtlichen Folgen. Neben hohen Verfahrenskosten droht im Zivilverfahren auch eine Schadenersatzforderung, die jedenfalls beim doppelten der angemessenen Lizenzgebühr für die angebotenen Stücke liegt (§ 87 UrhG).

 

10.6. Welche rechtlichen Mittel stehen der Musikindustrie (etwa RIAA oder IFPI) zur Verfügung, um zu erfahren, ob ich Musik bei Online-Tauschbörsen herunterlade/zur Verfügung stelle?

Sie können zunächst selbst im Internet recherchieren. Dabei erfahren sie aber meist nur die Pseudonyme der Tauschbörsen-User und die IP-Adresse des Users. Wer hinter diesen steckt, ist nur über den Access-Provider herauszubekommen. Deswegen hat die RIAA in Amerika zunächst auch die Provider auf Herausgabe der Daten geklagt.

In Österreich gab es Ende 2004 und in der ersten Jahreshälfte 2005 widersprüchliche Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte. Am 26.7.2005 hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass der Access-Provider sowohl die Inhaber von statischen als auch die von dynamischen IP-Adressen bekanntgeben muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die österreichischen Provider in Zukunft der Musikindustrie die Daten der User bekanntgeben werden, wenn ein konkreter Verstoß gegen das Urheberrecht durch den Inhaber einer bestimmten IP-Adresse behauptet und belegt wird. Allerdings hat am 11.10.2006 die Datenschutzkommission entschieden, dass Access-Provider ohne Notwendigkeit (insbesondere bei Vorliegen einer Flatrate) keine dynamischen IP-Adressen speichern dürfen (siehe Entscheidung im Kapitel Datenschutz).

Verfolgt wurden bis 2007 nur Tauschbörsennutzer, die Musikstücke in großem Umfang angeboten hatten (keine reinen Downloader). Gegen bloße Downloader kann auf diese Weise nicht vorgegangen werden, weil der Download überhaupt nicht strafbar ist. Allerdings übersehen viele Nutzer von Tauschbörsensystemen, dass meist bei der Standard-Einstellung auch der Upload freigegeben ist; das bedeutet, dass sobald sich Musikdateien im entsprechenden Verzeichnis auf der Festplatte des PCs befinden und dieser online ist, diese Musikstücke auch von anderen Tauschbörsennutzern abgerufen werden können. Damit ist der Tatbestand des Zurverfügungstellens nach § 18a UrhG erfüllt. Seit 1.1.2008 ist die Ausforschung über ein Strafverfahren aufgrund einer StPO-Novelle nicht mehr möglich, die Frage einer zivilrechtlichen Auskuftspflicht nach § 87b UrhG ist Gegenstand eines Verfahrens beim OGH; mit einer Entscheidung ist Mitte 2009 zu rechnen.

 

10.7. Darf ich mir für die Privat-Kopie einer regulär gekauften, kopiergeschützten Musik-CD die Dateien von einer Online-Tauschbörse holen (da der Kopierschutz nicht umgangen werden darf)?

Siehe oben 10.2. Nach meiner Ansicht ist der Download sowieso zulässig; nach den strengen Meinungen wäre zwar auch eine solche Privatkopie unzulässig; eine Untersagung wäre aber natürlich völlig unsinnig. Die Musikindustrie würde so etwas nie verfolgen, weil sie damit einen Sturm der Entrüstung auslösen würde, der unter Umständen auch zu einem Druck auf die Politiker führen würde, das Gesetz zu Ungunsten der Musikindustrie zu ändern (erste Ansätze gab es Ende 2005 in Frankreich und Schweden). Das dürfte im übrigen auch der Grund sein, warum man sich bei der Verfolgung von Tauschbörsen-Usern in Ö. sehr zurückhält. Schließlich wäre die Verfolgung des Uploads schon immer möglich gewesen, man setzt aber mehr auf psychologische Abschreckung.

 

10.8. Meine Homepage hat Hintergrundmusik, die ich von gekauften CDs eingespielt habe. Besucher können sich die Songs auch downloaden. Muss ich diesen Service jetzt einstellen?

Ja, das ist eindeutig unzulässig, es wäre denn, Sie erwerben eine Lizenz für diese Veröffentlichung. Das gilt unabhängig von der Downloadmöglichkeit. Eine Lizenz benötigt sogar derjenige, der aus Pop-Songs primitive Klingeltöne für Handys macht und diese im oder außerhalb des Internets vertreibt. Allerdings werden Lizenzen für kurze Ausschnitte ("Teaser") teilweise sogar gratis erteilt, weil das als Werbung gewertet wird.

 

10.9. Muss ich urheberrechtlich geschützte Musik-Files, die ich vor dem 1.7.03 (Inkrafttreten der UrhG-Novelle) von Tauschbörsen heruntergeladen habe und die ich nicht auf Original-CDs besitze, von meinem PC löschen?

Nach meiner Meinung sind diese Files zulässige Privatkopien. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, ist die Gefahr, dass damit jemand Probleme bekommt, äußerst gering. Wenn in Ö. jemandem Gefahr droht, dann Leuten, die große Mengen an Musik-Files zum Download anbieten, also "uploaden".

 

10.10. Woher weiß ich, ob ein Musiktitel, der auf Tauschbörsen zum Download angeboten wird, urheberrechtlich geschützt ist oder nicht?

Bei aktueller Musik kann man fast mit Sicherheit davon ausgehen, dass sie geschützt ist. Der Urheberrechtsschutz gilt unabhängig von einem Vermerk; jedes Werk genießt automatisch Schutz. Ein Verwertungsrecht - dazu gehört auch das Recht, ein Musikstück im Internet anzubieten (§ 18a UrhG) - muss ausdrücklich vom Berechtigten eingeräumt werden. Der Urheberrechtsschutz dauert 70 Jahre. 

Dass der Download von einem dazu Berechtigten angeboten wird, kommt bei Tauschbörsen eher selten vor. Tatsächlich gibt es das aber auf Musiker-Sites oder  bei Bezahlbörsen, wobei es durchaus auch sein kann, dass einzelne Stücke gratis als Beigaben oder Kostproben angeboten werden oder der Download durch Werbung finanziert wird. Auch bei mp3-Plattformen großer Portalanbieter wie etwa mp3.aon.at wird man davon ausgehen dürfen, dass die Angebote legal sind.

 

10.11. Wie kann ich sicher sein, dass eine im Internet angebotene Musik-Datei vom Rechte-Inhaber ins Netz gestellt wurde?

Eigentlich gar nicht; eventuell dann, wenn sie auf der Seite des Rechteinhabers (also beispielsweise der Band) oder von einem Internet-Radiosender angeboten wird. Nachdem derzeit der bloße Download aber meiner Meinung nicht unzulässig ist, spielt das keine Rolle. In Zukunft wird sich der Gesetzgeber Gedanken machen müssen, wo er die Grenze zieht (siehe den deutschen Entwurf mit der Abgrenzung "von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Quellen").

 

 

11. Raubkopien

11.1 Was ist eine Raubkopie?

Unter einer Raubkopie versteht man ein illegal hergestelltes Vervielfältigungsstück, ganz gleich nach welcher Technik und auf welchem Träger es hergestellt ist. Keine Raubkopie ist ein Vervielfältigungsstück, das in Ausübung des Rechtes der Privatkopie nach § 42 UrhG hergestellt wurde, wenn die dafür geltenden Regeln eingehalten wurden (nicht zu kommerziellen Zwecken, nicht zur Veröffentlichung, § 91 Abs. 1 2. Satz UrhG).

Der Begriff "Raubkopie" ist eigentlich rechtlich falsch. Mit Raub hat nämlich das illegale Anfertigen von Kopien nichts zu tun; es wird niemandem etwas mit Gewalt weggenommen, wie es für den Tatbestand Raub erforderlich ist. Urheberrechtsdelikte sind entgegen den Kampagnen der Musikindustrie auch keine Kapitaldelikte, soweit sie nicht in gewerblichem Umfang gesetzt werden. Nach der Wertung des Gesetzgebers handelt es sich vielmehr um Bagatellkriminalität, was sich insbesondere aus dem Strafrahmen (§ 91 UrhG: bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Außerdem handelt es sich nicht um ein Offizialdelikt (das vom Staatsanwalt verfolgt wird), sondern nur um ein Privatanklagedelikt; der Urheber, meist die Verwertungsgesellschaft muss also selbst als Ankläger auftreten.

 

11.2 Darf ich einen illegal gebrannten Film am Flohmarkt, über ebay etc. kaufen?

Ja. Der Erwerb eines unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstückes (Raubkopie) ist ebensowenig rechtswidrig und strafbar wie das bloße Anhören oder Ansehen. Es handelt sich dabei um keine dem Urheber vorbehaltenen Nutzungsarten. Diese sind im Urheberrecht taxativ (abschließend, d.h. was nicht dort steht, gibt es nicht) geregelt; es sind dies:

Allerdings ist der Käufer einer Raubkopie vom zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch nach § 82 UrhG bedroht bzw. von der Beschlagnahme nach § 93 und Vernichtung der Ware nach § 92; diese Ansprüche richten sich gegen jeden Besitzer illegaler Kopien.


 

12. Kopierschutz

12.1 Darf man regulär gekaufte CD's mit Kopierschutz für die Verwendung im Auto-CD-Player oder am MP3-Player kopieren? Welche Methoden sind erlaubt, welche verboten?

Im Prinzip ist jedes Vervielfältigen erlaubt, soferne es nur zum privaten Gebrauch (§ 42 Abs. 4) oder unentgeltlich zum eigenen Gebrauch eines anderen (§ 42a UrhG) erfolgt. Die Technik spielt dabei zunächst keine Rolle. Ein rechtliches Problem taucht erst im Zusammenhang mit dem verbotenen Umgehen einer Kopierschutzeinrichtung (§ 90c UrhG) auf. Zwar ist der Besitz von Umgehungstools (die ausschließlich oder überwiegend der Umgehung dienen) nicht rechtswidrig, aber sehr wohl deren Einsatz. Gemäß § 91 UrhG ist das auch strafbar (Privatanklagedelikt).

Hingegen ist eine "analoge Kopie" zulässig, wobei das nichts mit dem analogen Ausgang zu tun hat; sie funktioniert auch über einen digitalen Ausgang. Diese Art von "Aufnahme" wird nämlich durch den Kopierschutz nicht verhindert, das Aufnehmen ist daher auch keine Umgehungshandlung. Die Kopierarten, die einem raschen Vervielfältigen dienen (Rippen), sind aber in der Regel nur unter Umgehung des Schutzes möglich und daher rechtswidrig, wobei man juristisch noch darüber streiten kann, was eine "wirksame technische Maßnahme" ist.

Ein Schlupfloch gibt es allerdings auch dafür. Wenn Sie ein Programm besitzen, das einen ganz anderen Zweck hat (etwa Audio-Bearbeitung) und das als Nebeneffekt den Kopierschutz missachtet, oder ein Abspielgerät (altes CD-Laufwerk), das sich noch nicht an die neuen Standards hält, ist das Rippen erlaubt (weil das nach § 90c Abs. 3 UrhG nicht als Umgehungsmittel zählt).

Im übrigen ist § 90c UrhG weitgehend totes Recht, weil es nicht überprüfbar ist. Schließlich wäre die Musikindustrie auch verpflichtet, ihren Kunden Privatkopien zu ermöglichen, was sie allerdings bisher nicht tut. Eigentlich hätte daher der Gesetzgeber das Umgehungsverbot bereits nach einem Jahr wieder aufheben müssen - was er auch nicht tut. Seit Ende 2005 scheint sich aber ohnedies eine Trendwende anzukündigen. Musikfirmen gehen dazu über mit "Kopierschutzfreiheit" zu werben. Offenbar hat man mittlerweile eingesehen, dass man damit vor allem die zahlenden Kunden schikaniert und dass das auf Dauer nicht gut geht.

 

13. Dienstnehmer

13.1. Ein Dienstnehmer erstellt ein Werk: Wem stehen die Urheberrechte zu?

Grundsätzlich ist nur die natürliche Person als Urheber anzusehen, die das Werk tatsächlich geschaffen hat. Nur in ganz wenigen Fällen ordnet das Gesetz an, dass dem Unternehmer die Verwertungsrechte zustehen; so beim gewerbsmäßigen Filmhersteller (§ 38), beim gewerbsmäßigen Fotographen (§ 74) und beim gewerbsmäßigen Hersteller von Schallträgern (§ 76). In diesen Fällen findet eine Übertragung der Werknutzungsrechte ex lege statt. Für den Bereich der Computerprogramme räumt das Gesetz dem Dienstgeber neben dem Dienstnehmer ein unbeschränktes Werknutzungsrecht ein (§ 40b). Daneben sind aber abweichende Vereinbarungen im Dienstvertrag möglich.

13.2. Kann der Dienstgeber außerhalb der in Pkt. 1. genannten Fälle Urheberrechtsverletzungen Dritter verfolgen?

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24) auch im Verhältnis DN zu DG schlüssig erteilt werden. Zweck des Arbeitsvertrages ist es, dem Dienstgeber die schöpferische Leistung seines Dienstnehmers zur Verfügung zu stellen. Von diesem Zweck ist auch die Überlassung der Verwertungsrechte an den vom Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffenen Werken umfasst, weil der Dienstgeber sonst dieses Arbeitsergebnis nicht nutzen könnte. Übergibt daher der Dienstnehmer das Werk dem Dienstgeber zur weiteren Verwendung, so ist spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die stillschweigende Einräumung der Nutzungsrechte anzunehmen. Der Dienstgeber kann daher in eigenem Namen Verletzungen der Ausschließlichkeitsrechte an den Werken seiner Dienstnehmer verfolgen.

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