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Medienrecht und Internet vor der Novelle 2005
Einleitung - Medigengesetz und Internet - Mediengesetz alt
letzte Änderung 19.5..2005
Einleitung
Dieses Kapitel behandelt die Rechtslage vor der Mediengesetznovelle 2005, also bis 30.6.2005.
Das österreichische Mediengesetz (alt) stammte aus einer Zeit, in der das Internet noch kein Thema war. Der Begriff kam daher im Gesetz auch nicht vor. Das bedeutete aber nicht, dass es im Internet nicht zur Anwendung kam. Das Mediengesetz definierte nämlich den Begriff des "Mediums" sehr weit. § 1 MedienG alte Fassung lautet:
§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
- 1. "Medium": jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
- 2. "periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk, ein Rundfunkprogramm oder sonst ein Medium, das in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet wird;
- 3. "Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
- 4. "Druckwerk": ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
- 5. "periodisches Medienwerk oder Druckwerk": ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
- 6. "Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird und seine Herstellung und Verbreitung besorgt oder veranlaßt werden;
- 7. "Mediendienst": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
- 8. "Medieninhaber (Verleger)": wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt;
- 9. "Herausgeber": wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;
- 10. "Hersteller": wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;
- 11. "Medienmitarbeiter": wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;
- 12. "Medieninhaltsdelikt": eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.
(2) Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.
Mediengesetz und Internet
Ist nun das Internet ein Medium?
Auf die Art der Übermittlung - Papier oder elektronisch - kommt es nicht
an. Damit ist zumindest jede Website ein Medium, unter Umständen auch eine
E-Mail, wenn sie an einen größeren Personenkreis gerichtet ist, aber
natürlich nicht das Internet an sich. Insofern ist die Ausführung im
Kommentar MEDIENGESETZ, MGA, 2. Auflage von Brandstetter/Schmid ungenau, wo
es in RZ 14 zu § 1 heißt: "...eine typische Form der Massenverbreitung ist
das Internet".
Oder RZ 16: "Das Internet (World Wide Web) ist im MedienG nirgends erwähnt.
Als solches ist es, soweit es nicht der privaten Kommunikation dient
(E-Mail), Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 (Stabentheiner, ecolex 1996,
748 ff und OLG Wien, 26.11.97, 24 Bs 191/97, MR 1998/2, 44)
Anwendbarkeit des Mediengesetzes?
Da die Herstellung einer Website in vielerlei Weise unterschiedlich ist zur Herstellung eines Druckmediums, passen viele Regelungen des Mediengesetzes nicht oder nicht unmittelbar auf diese. Das beginnt schon beim Grundsätzlichen. Das Mediengesetz geht von der Fiktion aus, dass der Medieninhaber ein mehr oder minder großes Unternehmen betreibt und wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht. Es lastet ihm daher im Gegenzug verschiedene Haftungen auf bis hin zu Entschädigungszahlungen. Die Situation kann zwar bei einer Website ähnlich sein - denken wir nur an die diversen Online-Ausgaben der Printmedien - der Regelfall ist es aber nicht.
Auch der bei der Erstellung mitwirkende Personenkreis, der als Adressat von Pflichten in Frage kommt, weicht von der Situation bei Print- oder Rundfunkmedien ab. Handelnde Personen bei Internetpublikationen sind typischerweise nicht Medieninhaber, Herausgeber und Redakteur, sondern Informationsanbieter (Unternehmen, Verein, Privatperson), Webdesigner, Webmaster und Provider. Das bedeutet aber nicht, dass diese Personen nicht nach dem Mediengesetz haften können. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Tätigkeiten der handelnden Personen von § 1 MedienG erfasst sind. Der Umfang der Anwendung des Mediengesetzes ist weiter abhängig von der Frage, um welche Art von Website es sich handelt.
Ausführungen im Kommentar:
"Sinngemäß werden auch die Begriffe des Medieninhabers und des Herausgebers auf die Inhaber der Homepages bzw. allfälliger elektronischer Nachrichtendienste usw. wie deren grundlegende Gestalter anzuwenden sein. Auch die Begehung von Medieninhaltsdelikten im Internet und damit die medienrechtliche Verantwortung für solche, ist möglich. Eine medienrechtliche Haftung eines bloßen Acces-Providers ist aber aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht gegeben."
Periodisch oder nicht?
Eine wichtige Abgrenzung mit Auswirkungen auf die Rechtsfolgen ist die Frage, ob es sich bei einer Website um ein "periodisches Medium" handelt. Insbesondere gelten für solche periodischen Medien auch für den Bereich des Internets folgende Sondervorschriften:
- die Offenlegungspflicht nach § 25
- die Möglichkeit Gegendarstellungen (§ 9) durchzusetzen
- die Kennzeichnungspflicht von entgeltlichen Einschaltungen (§ 26)
- die Pflicht zur Urteilsveröffentlichung (§ 34).
Im Internet auch bei periodischen Medien nicht anwendbar sind die Impressumpflicht (§ 24) und die Veröffentlichungspflicht (§ 46).
Wie sich aus § 1 Z 2 MedienG ergibt, ist die Grenze, ab wann ein periodisches Medium vorliegt, ein zumindest vierteljährliches Erscheinen. Darunter fallen mit Sicherheit die Online-Zeitungen, wahrscheinlich aber auch regelmäßig verschickte Newsletter. Aber was ist mit einer durchschnittlichen Website, die einmal wöchentlich upgedatet wird? Wird sie dadurch zu einem periodisch erscheinenden Medium? Vermutlich nicht. Meiner Meinung kann man geringfügige Änderungen am Inhalt der gesamten Website - meist erfasst ein Update nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtangebotes - nicht unter "periodisches Erscheinen" einordnen. Voraussetzung für ein periodisches Medium wäre ein Austausch eines wesentlichen Teiles des Inhaltes. Die Grenzen sind aber fließend und es wird noch interessant werden, wo die Gerichte die Grenze ziehen werden.
Was ist bei einer normalen Website anwendbar?
Nach ersten Entscheidungen (siehe unten OLG Wien) sind strafbare Handlungen, die über Webseiten begangen werden, Medieninhaltsdelikte nach § 1 Abs. 1 Z 12 MedienG; die Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich dabei nach dem Sitz des Providers, auf dessen Server die Site liegt; eine Meinung, die wohl nicht lange halten wird oder jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn die Inhalte auf einem ausländischen Server liegen.
Gegendarstellungen (§ 9) sind auch auf einer Website möglich, soweit ein periodisches Medium vorliegt (siehe oben); so auch RZ 7 zu § 9 des Kommentars.
Impressumspflicht ist im Sinne § 24 bei einer Website nicht gegeben, da Mitteilungen und Darbietungen im Internet keine Medienwerke (§ 1 Z 3) sind, da sie weder körperlich hergestellt, noch körperlich verbreitet werden können.
Beachte aber:
Das E-Commerce-Gesetz (ECG) enthält für im weitesten Sinn kommerzielle Websites Bestimmungen über zwingende Angaben auf einer Website (insbes. § 5) - auch eine Art "Impressum" (seit 1.1.2002 in Kraft) siehe...
Begehung einer strafbaren Handlung über eine Website
Zur deutschen Rechtslage: