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Gesetzliche Grundlagen
Einführung - E-Commerce-RL - E-Commerce-Gesetz - Konsumentenschutz
letzte Änderung 10.10.2004
Einführung
Der Begriff E-Commerce erstreckt sich auf alle Gebiete des elektronischen Geschäftsverkehrs. In gesetzlicher Hinsicht, sind daher auch alle Normen darauf anwendbar, die auch außerhalb des Internets gelten, insbesondere die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Online gibt es aber einige Besonderheiten, denen der Gesetzgeber mit speziellen Regelungen begegnet. Teilweise dienen diese Regelungen der Förderung des E-Commerce durch spezielle Erleichterungen, teilweise dem erweiterten Schutz des Konsumenten vor den besonderen Gefahren elektronischer Geschäftsabschlüsse.
E-Commerce-Richtlinie
Die E-Commerce-Richtlinie (EC-RL, Richtlinie 2000/31/EG vom 8.6.2000) ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt, ABl. EG Nr. L 178 v. 17.7.2000, S.1 ff, in Kraft getreten; die Frist für die Umsetzung war der 17.1.2002.
Im Zentrum der Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, steht die Vorschrift, dass die Mitgliedstaaten darauf zu achten haben, dass ihre Rechtsvorschriften den Abschluß elektronischer Verträge ermöglichen ( Art 9 Abs 1). In Österreich war aufgrund der Formfreiheit rechtlich ein elektronischer Vertragsabschluß bereits nach geltendem Recht möglich. Für das Zustandekommen eines Vertrages sind übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erforderlich, und es besteht kein Zweifel, dass eine Willenserklärung auch per E-Mail oder auf sonstigem elektronischem Wege geäußert werden kann.
Prinzipien der E-Commerce-Richtlinie:
- 1. Das Herkunftslandprinzip
bestimmt, dass die Dienste der Informationsgesellschaft (das sind in der
Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen
Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen) grundsätzlich dem
Rechtssystem unterfallen, in dem der Anbieter niedergelassen ist.
Ausnahmen: Rechtswahl, Verbraucherverträge, Immobiliengeschäfte, Zulässigkeit von Werbe-E-Mails, Urheberrecht/gewerbliche Schutzrechte, elektronisches Geld, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit. - 2. Das Herkunftsortprinzip besagt, dass die Aufsicht über die
Dienste der Informationsgesellschaft am Herkunftsort zu erfolgen hat.
Daraus ergibt sich die Gefahr, dass der Sitz an den Ort des geringsten Schutzniveaus verlegt wird; auch "Rechts-Dumping"oder "Delaware-Prinzip" genannt. - 3. Das Bestimmungslandprinzip besagt, dass ein Verfahren gegen einen Anbieter aus einem anderen Mitgliedsland möglich ist, wenn dessen Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedslandes gerichtet ist, wenn die Niederlassung gewählt wurde, um die Rechtsvorschriften des Mitgliedslandes zu umgehen.
E-Commerce-Gesetz
Am 25. Juni 2001 ging der
Entwurf eines E-Commerce-Gesetzes (340 KB) in die Begutachtung. Das
E-Commerce-Gesetz hat die E-C-Richtlinie in österreichisches Recht
umgesetzt, ist aber, etwa bei der Regelung der Linkhaftung, darüber
hinausgegangen. In die
Regierungsvorlage
(280 KB) sind noch zahlreiche Änderungen eingeflossen; so ist die
Linkhaftung jetzt leicht abweichend in
§ 17 (im Entwurf und
daher auch in den Stellungnahmen § 18 !) geregelt.
Die RV wurde im Justizausschuss noch abgeändert -
Bericht des JA mit fertigem Entwurf
Das ECG ist am 1.1.2002 in
Kraft treten.
Stellungnahmen:
- Der öst. Ministerialentwurf zum E-Commerce-Gesetz, Ulrike Sehrschön und Maria König, Aufsatz bei rechtsprobleme.at
- Stellungnahme zum E-Commerce-Gesetzesentwurf, Roman Keltner, September 2001, online bei it-law.at
- Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren
Anwendungsbereich:
Alle Dienste (§ 3), die
- in der Regel gegen Entgelt (d.h. kommerziell, mit Ertragsabsicht im weitesten Sinne)
- elektronisch
- im Fernabsatz
- gegen individuellen Abruf des Empfängers (interaktiv)
erbracht werden.
Informationspflichten hinsichtlich Unternehmer (§ 5)
- Name und Firma
- geographische Anschrift
- Kommunikationsadressen einschl. E-Mail
- Firmenbuchnummer und -gericht
- allfällige Aufsichtsbehörde
- Kammer oder Berufsverband
- Umsatzsteuer-ID
- Eindeutige Preisauszeichnung
Zwingende Informationspflichten für Vertragsabschlüsse (§ 9)
- Technische Schritte
- Speicherung des Vertragstextes und Zugangsmöglichkeit
- Technische Mittel zum Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern
- Sprachen in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann
Regelungen für alle Informationsanbieter (auch nicht kommerzielle)
- Durchleiten von Informationen(§ 13)
- Suchmaschinen (§ 14)
- Caching (§ 15)
- Hosting (§ 16)
- Verantwortlichkeit beim Linken, was den Inhalt der gelinkten Seiten betrifft (§ 17)
Binnenmarkt- und Herkunftslandprinzip (§§ 20 bis 23)
- die Dienste unterliegen dem Rechtssystem des Ortes ihrer Niederlassung
- die Aufsicht über die Dienste erfolgt am Herkunftsort
Strafbestimmungen (§ 26)
- Verwaltungsstrafen bis EUR 3000 bei Verletzung bestimmter Informationspflichten.
- Möglichkeit der tätigen Reue (§ 27)