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Verbraucher- (Konsumenten-) schutz
letzte Änderung 31.12.2005
Einleitung - Fernabsatz-RL - FernabsatzG - Finanzdienstleistungs-RL - FinanzdienstleistungsG - weitere RL - Zuständigkeit und IPR - Literatur - Entscheidungen
Einleitung
Der Versandhandel war schon immer eines der Themen des Konsumentenschutzgesetzes. Im Internet hat auch dieser Bereich eine neue Ausformung gefunden. Der Vertrieb von Waren über Websites ist der Kernbereich des E-Commerce und hat auch schon früh zu neuen gesetzlichen Regelungen geführt.
Fernabsatz-Richtlinie
EU-Fernabsatzrichtlinie über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (RL
97/17/EG) vom 17. Februar 1997.
Sie statuiert Informationspflichten des Anbieters, ein langes Widerrufsrecht
des Verbrauchers bei unzureichender Information, ein kurzes Rücktrittsrecht
in jedem Fall, eine 30-tägige Frist für die Erfüllung des Vertrages, Schutz
vor betrügerischer Verwendung von "Zahlungskarten", Schutz des Konsumenten
vor unbestellten Waren und Dienstleistungen sowie unaufgeforderter Werbung,
eine Verbandsklagemöglichkeit. Diese Rechte sind jeweils unabdingbar.
Fernabsatzgesetz
Das österreichische Fernabsatzgesetz hat die Richtlinie umgesetzt und ist mit 1.6.2000 in Kraft getreten; es enthält Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (§ 5a bis 5j, 28a, 29 und 31a) und des UWG.
Voraussetzungen:
- Der Vertrag darf nur im Wege von Fernkommunikationsmittel abgeschlossen worden sein (kein persönlicher Kontakt vor Vertragsabschluss)
- Das Vertriebssystem des Unternehmers muss auf den Fernabsatz abgestellt sein
Nicht anwendbar:
- Finanzdienstleistungen
- Immobiliengeschäfte
- Geschäfte unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
- Versteigerungen
Informationspflichten vor Vertragsabschluss:
- Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
- Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
- Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
- allfällige Lieferkosten
- Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
- Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f
- Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden
- Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises
- Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
Schriftliche Bestätigung nach Vertragsabschluss bis zur Lieferung:
- Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e, einschließlich der in § 5f Z 1 genannten Fälle,
- die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,
- Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen
- bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen
Rücktrittsrecht des Konsumenten:
- 7 Tage
- 3 Monate bei Verletzung der Informationspflicht
Rückabwicklung bei Rücktritt § 5g
- Unternehmer hat dem Verbraucher alle geleisteten Zahlungen zu erstatten
- Verbraucher hat Ware zurückzustellen und angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen
- Verbraucher darf mit Kosten der Rücksendung belastet werden, wenn vereinbart
Schutz von Kreditkarten
Eine sehr wichtige Bestimmung für den E-Commerce stellt § 31a KSchG, war doch der Einkauf im Internet am häufigsten an der Angst vor der Verwendung der Kreditkarte gescheitert. Nach der neuen Regelung kann der Karteninhaber vom Kartenaussteller die Rückbuchung einer Zahlung verlangen, wenn eine Zahlungskarte oder deren Daten missbräuchlich verwendet wurde.
- Zusammenfassung des Fernabsatzgesetzes von Ulrike Sehrschön, 1/2001, Artikel bei rechtsprobleme.at
Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleister
Richtlinie 2002/65/EG vom 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG.
Diese Richtlinie schreibt Finanzdienstleistern, die ihre Produkte per Telefon, Fax oder Internet anbieten, umfassende Informationspflichten vor Vertragsabschluss vor. Dem Kunden werden außerdem europaweit einheitliche Rücktrittsrechte eingeräumt.
Die Richtlinie ist am 9.10.02 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft getreten; sie ist bis zum 9.10.2004 umzusetzen.
Wesentlichen Punkte sind:
- Unterrichtung vor Vertragsschluss
- zusätzliche Auskunftspflichten
- Übermittlung der Vertragsbedingungen und Vorabinformationen
- Widerrufsrecht
- Zahlung für eine auf Widerruf des Vertrages erbracht Dienstleistung
- Zahlung mittels Karte
- unaufgeforderte Dienstleistungen
- unerwünschte Mitteilungen
- Sanktionen
- Richtlinie als pdf-Dokument
- RL engl.Version - Vorschlag
Fern-Finanzdienstleistungsgesetz
Mit dem am 1.10.2004 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (FernFinG) wurde die Fernabsatz-RL für Finanzdienstleister umgesetzt. Es gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Es enthält zwingende Bestimmungen zugunsten von Konsumenten. Ähnlich wie das Fernabsatzgesetz regelt es Informationspflichten und Rücktrittsrechte.
Weitere Richtlinien
Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs u. der Garantien für Verbrauchsgüter
Die Richtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7.7.1999, S. 12 ff dient der Vereinheitlichung der Gewährleistungsvorschriften innerhalb der EU. Die Mitgliedstaaten können aber in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Die Richtlinie wurde in Österreich mit dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 48/2001 – GewRÄG - umgesetzt.
Neue Richtlinie über den Verbraucherkredit
Die Europäische Kommission hat am 11.9.2002 eine neue Richtlinie über den Verbraucherkredit vorgeschlagen. Diese zielt auf eine Modernisierung der einschlägigen Regeln und auf mehr Rechte für denjenigen, der einen Verbraucherkredit (Konsumkredit) aufnimmt. Die Richtlinie soll den Mitgliedstaaten verbieten, den Konsumenten besser zu schützen, als dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist. Dies stellt eine Abkehr vom Minimalstandard-Prinzip und einen Wechsel hin zur Vollharmonisierung dar. Diese Richtlinie soll die (in der Zwischenzeit zweimal revidierte) Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ersetzen.
Neue Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
Am 18.06.2003 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über das Verbot unlauterer Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern veröffentlicht. Der Vorschlag bestimmt, wann eine Geschäftspraxis unlauter ist. Die Unlauterkeit besteht aus den zwei Hauptkategorien u.a. aggressive Geschäftstaktiken. Unter aggressiven Geschäftstaktiken versteht der Richtlinienvorschlag u.a. das hartnäckige und unerwünschte Ansprechen von Kunden über Telefon, Telefax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Brüsseler Übereinkommen (Art
13 bis 15 EuGVVO) und im Übereinkommen von Rom (Art
5 EVÜ) gibt es spezielle Bestimmungen für Verbraucherverträge, welches
nationale Gericht zuständig ist (Jurisdiktion) und welches nationale Recht
auf ein vertragliches Schuldverhältnis anzuwenden ist (anwendbares Recht).
Man kann die Bedeutung dieser Regelungen des formellen Rechtes für den
Konsumentenschutz gar nicht genug betonen. In der Praxis ist nämlich gerade
beim Fernabsatz die Frage, wo ein vertraglicher Anspruch (z.B.
Gewährleistung) durchgesetzt werden kann und nach welchem Recht die Sache zu
beurteilen ist, viel bedeutsamer für den Konsumenten als die Frage, ob ein
Rücktrittsrecht 14 Tage oder 4 Wochen besteht.
Siehe dazu auch:
Literatur
- Franz Schmidbauer, e-weihnacht, 12/2005, Artikel auf Internet4jurists
- Franz Schmidbauer, Der Schutz des Verbrauchers bei der Nutzung
elektronischer Verkaufsstrukturen, 14.11.2002, Vortrag, Online auf Internet4jurists