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Verbraucher- (Konsumenten-) schutz

letzte Änderung 31.12.2005

Einleitung  -  Fernabsatz-RL  -  FernabsatzG  -  Finanzdienstleistungs-RL  -  FinanzdienstleistungsG  -  weitere RL  -  Zuständigkeit und IPR  -  Literatur  -  Entscheidungen

Einleitung

Der Versandhandel war schon immer eines der Themen des Konsumentenschutzgesetzes. Im Internet hat auch dieser Bereich eine neue Ausformung gefunden. Der Vertrieb von Waren über Websites ist der Kernbereich des E-Commerce und hat auch schon früh zu neuen gesetzlichen Regelungen geführt.

Fernabsatz-Richtlinie

EU-Fernabsatzrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (RL 97/17/EG) vom 17. Februar 1997.

Sie statuiert Informationspflichten des Anbieters, ein langes Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unzureichender Information, ein kurzes Rücktrittsrecht in jedem Fall, eine 30-tägige Frist für die Erfüllung des Vertrages, Schutz vor betrügerischer Verwendung von "Zahlungskarten", Schutz des Konsumenten vor unbestellten Waren und Dienstleistungen sowie unaufgeforderter Werbung, eine Verbandsklagemöglichkeit. Diese Rechte sind jeweils unabdingbar.

Fernabsatzgesetz

Das österreichische Fernabsatzgesetz hat die Richtlinie umgesetzt und ist mit 1.6.2000 in Kraft getreten; es enthält Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (§ 5a bis 5j, 28a, 29 und 31a) und des UWG.

Voraussetzungen:
Nicht anwendbar: 
Informationspflichten vor Vertragsabschluss:
Schriftliche Bestätigung nach Vertragsabschluss bis zur Lieferung:
Rücktrittsrecht des Konsumenten:
Rückabwicklung bei Rücktritt § 5g
Schutz von Kreditkarten

Eine sehr wichtige Bestimmung für den E-Commerce stellt § 31a KSchG, war doch der Einkauf im Internet am häufigsten an der Angst vor der Verwendung der Kreditkarte gescheitert. Nach der neuen Regelung kann der Karteninhaber vom Kartenaussteller die Rückbuchung einer Zahlung verlangen, wenn eine Zahlungskarte oder deren Daten missbräuchlich verwendet wurde.

 

 

Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleister

Richtlinie 2002/65/EG vom 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG.

Diese Richtlinie schreibt Finanzdienstleistern, die ihre Produkte per Telefon, Fax oder Internet anbieten, umfassende Informationspflichten vor Vertragsabschluss vor. Dem Kunden werden außerdem europaweit einheitliche Rücktrittsrechte eingeräumt.

Die Richtlinie ist am 9.10.02 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft getreten; sie ist bis zum 9.10.2004 umzusetzen.

Wesentlichen Punkte sind:

 

Fern-Finanzdienstleistungsgesetz

Mit dem am 1.10.2004 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (FernFinG) wurde die Fernabsatz-RL für Finanzdienstleister umgesetzt. Es gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Es enthält zwingende Bestimmungen zugunsten von Konsumenten. Ähnlich wie das Fernabsatzgesetz regelt es Informationspflichten und Rücktrittsrechte.

Weitere Richtlinien

Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs u. der Garantien für Verbrauchsgüter

Die Richtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7.7.1999, S. 12 ff dient der Vereinheitlichung der Gewährleistungsvorschriften innerhalb der EU. Die Mitgliedstaaten können aber in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Die Richtlinie wurde in Österreich mit dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 48/2001 – GewRÄG - umgesetzt.

Neue Richtlinie über den Verbraucherkredit

Die Europäische Kommission hat am 11.9.2002 eine neue Richtlinie über den Verbraucherkredit vorgeschlagen. Diese zielt auf eine Modernisierung der einschlägigen Regeln und auf mehr Rechte für denjenigen, der einen Verbraucherkredit (Konsumkredit) aufnimmt. Die Richtlinie soll den Mitgliedstaaten verbieten, den Konsumenten besser zu schützen, als dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist. Dies stellt eine Abkehr vom Minimalstandard-Prinzip und einen Wechsel hin zur Vollharmonisierung dar. Diese Richtlinie soll die (in der Zwischenzeit zweimal revidierte) Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ersetzen.

Neue Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern

Am 18.06.2003 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über das Verbot unlauterer Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern veröffentlicht. Der Vorschlag bestimmt, wann eine Geschäftspraxis unlauter ist. Die Unlauterkeit besteht aus den zwei Hauptkategorien u.a. aggressive Geschäftstaktiken. Unter aggressiven Geschäftstaktiken versteht der Richtlinienvorschlag u.a. das hartnäckige und unerwünschte Ansprechen von Kunden über Telefon, Telefax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien.

 

 

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Brüsseler Übereinkommen (Art 13 bis 15 EuGVVO) und im Übereinkommen von Rom (Art 5 EVÜ) gibt es spezielle Bestimmungen für Verbraucherverträge, welches nationale Gericht zuständig ist (Jurisdiktion) und welches nationale Recht auf ein vertragliches Schuldverhältnis anzuwenden ist (anwendbares Recht). Man kann die Bedeutung dieser Regelungen des formellen Rechtes für den Konsumentenschutz gar nicht genug betonen. In der Praxis ist nämlich gerade beim Fernabsatz die Frage, wo ein vertraglicher Anspruch (z.B. Gewährleistung) durchgesetzt werden kann und nach welchem Recht die Sache zu beurteilen ist, viel bedeutsamer für den Konsumenten als die Frage, ob ein Rücktrittsrecht 14 Tage oder 4 Wochen besteht.
Siehe dazu auch:

Literatur

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