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Ehrenbeleidigungsdelikte

Gesetzliche Bestimmungen  -  Strafverfolgung   -  Zivilrecht  -  Entscheidungen

letzte Änderung 12.11.2008

Gesetzliche Bestimmungen

Eine strafbare Handlung, die durch Veröffentlichung auf einer Website oder in einem News- oder Chat-Forum begangen wird, ist ein Medieninhaltsdelikt; dies gilt auch für E-Mails an eine größere Zahl von Personen (nach der Judikatur mindestens 10). Für Mediendelikte ist immer das Landesgericht zuständig.

In Frage kommen alle Formen der strafbaren Handlungen gegen die Ehre (§ 111 StGB und folgende) sowie die Verleumdung nach § 297 StGB. Dabei ist zu beachten, dass die Begehung im Internet einer öffentlichen Begehung gleichkommt, die jeweils strenger bestraft wird.

Hier die wichtigsten Delikte nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (StGB):

Üble Nachrede

§ 111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (Anmerkung: z.B. im Internet), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.

Beleidigung

§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

Berechtigung zur Anklage

§ 117. (1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten Behörde, zur Verfolgung wegen einer Beleidigung des Bundesheeres oder einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres die Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen.

(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, daß sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (Anmerkung: z.B. im Internet).

(3) Der Täter ist wegen einer im § 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen (Kirche oder Religionsgesellschaft, Volk, Rasse oder Staat) richtet und entweder in einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen. Verfolgt der öffentliche Ankläger eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt worden ist.

(5) Richtet sich eine der in den §§ 111, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.

Verleumdung

§ 297. (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

 

 

Die Strafverfolgung

Soweit die Delikte gegen die Ehre Privatanklagedelikte sind, d.h. nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (siehe oben bei den einzelnen Bestimmungen) muss der Verletzte selbst beim zuständigen Gericht (Bezirksgericht mit Ausnahme § 297 2. Fall StGB; bei öffentlicher Begehung - Mediendelikt - immer Landesgericht) die Bestrafung beantragen. Die 6 Wochen-Frist für die Privatanklage nach § 46 StPO alt ist mit 31.12.2007 weggefallen, es ist nur mehr die Verjährungsfrist (§§ 57 f StGB) zu beachten. Die Privatanklage ist nun in § 71 StPO geregelt.

Die Exekutivbehörden (Polizei, Gendarmerie) werden bei Privatanklagedelikten nicht auf Antrag des Verletzten tätig. Das Gericht kann allerdings dann im Verfahren Ermittlungshandlungen über die Exekutive durchführen lassen. Dazu gehört auch die Ausforschung des Täters, wenn dieser zunächst unbekannt ist.

Siehe auch:

I4J-Absatztrenner

Zivilrecht

Zu beachten ist auch, dass man sich gegen diese Delikte unter bestimmten Umständen auch mit zivilrechtlicher Unterlassungs- und Schadenersatzklage zur Wehr setzen kann; siehe dazu Fälle zu § 1330 ABGB im Kapitel Diensteanbieter sowie das Kapitel Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung.

I4J-Absatztrenner

Entscheidungen Deutschland

Meinungsfreiheit erlaubt keine Beleidigung: LG Coburg, Urteil vom x.11.2002, 21 O 595/02

Das Recht auf freie Meinungsäußerung erlaubt auch im Internet keine Beleidigung. So brauche es niemand hinzunehmen, in einem Beitrag eines Online-Dienstes als "dämlich" oder "bescheuert" bezeichnet zu werden.

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