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Das anzuwendende Recht  
(Internationales Privatrecht - IPR)

Einleitung  -  UN-Kaufrecht  -  EVÜ  -  Rom I VO  -  Rom II VO  -  IPRG  -  ECG  -  Literatur

letzte Änderung 10.11.2013

Einleitung

Bei der Frage, welches Recht überhaupt auf einen Vertrag anwendbar ist, der über die Staatsgrenze hinweg geschlossen wurde, kommt es nach den meisten Regelungen darauf an, was die Parteien vereinbart haben; eine einvernehmliche Rechtswahl ist fast immer möglich. Gerade diese Regelung fehlt aber in den meisten Verträgen. Außerdem stellt sich auch im grenzüberschreitenden Deliktsrecht (insbesondere auch im Immaterialgüterrecht) die Frage, nach dem Recht welchen Staates ein Sachverhalt (etwa eine weltweit zugängliche Website) zu beurteilen ist. Hier kommen folgende Bestimmungen in Frage:

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UN-Kaufrecht

UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG Convention on Contracts for the International Sale of Goods), BGBl 1988/96. Gilt bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen über Waren zwischen Parteien aus den Mitgliedsstaaten (über 50 Staaten) des Übereinkommens, also auch bei einem Geschäft zwischen Österreich und Deutschland, aber nicht bei Verbrauchergeschäften - eigene Definition in Art. 2, soferne die Anwendbarkeit nicht ausgeschlossen wurde (!). Es regelt streng genommen nicht, welches Recht anzuwenden ist, sondern schafft für den eingeschränkten Bereich des Warenkaufes B2B (Verbrauchergeschäfte sind ausgenommen) ein eigenes, internationales Recht, das in allen Beitrittsstaaten gleich anzuwenden ist und den nationalen Rechtsordnungen vorgeht. Es gilt immer dann, wenn seine Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

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EVÜ

Römisches Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980, (EVÜ; 80/934/EWG; Abl 1980 Nr. L 266, S 1, Wiederverlautbarung in Abl 1998 Nr. C 27, S 34)BGBl III 208/1998, BGBl I 119/1998, BGBl III 166/1998 und BGBl I 18/1999. Das EVÜ ist in Österreich seit 1.12.1998 in Kraft. Nach dem Inkrafttreten der Rom II VO am 11.1.2009 (außervertragliche Schuldverhältnisse) und Rom I VO am 17.12.2009 (vertragliche Schuldverhältnisse) gilt es nur mehr für Altverträge und gegenüber Dänemark.

Es ist auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten anzuwenden, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Es schließt in seinem Anwendungsbereich das sonstige Internationale Privatrecht (IPR) aus und gilt auch gegenüber Drittstaaten.

Das EVÜ geht grundsätzlich von der freien Rechtswahl aus (Art 3). Die Rechtswahl muss nicht notwendig ausdrücklich erfolgen. Sie muss sich aber mit hinreichender Sicherheit aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Falles ergeben.

Im Zweifel ist danach bei Unternehmerverträgen  (B2B) (Art 4) das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Erbringer der charakteristischen Leistung, das ist der Sach- oder Dienstleistung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat. Der Standort des Servers ist nicht maßgeblich. Aus der Sicht eines österreichischen Kunden führt diese Bestimmung daher regelmäßig zur Anwendung ausländischen Rechts.

Bei Verbraucherverträgen (Art.5) gilt bei Verträgen über Warenlieferungen oder Dienstleistungen im Zweifel das Recht des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers, soferne ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers vorausgegangen ist und der Verbraucher die Handlungen zum Vertragsabschluss in diesem Staat vorgenommen hat. Dies wird bei einer Bestellung über eine Website meist der Fall sein. Außerdem darf der Verbraucher im Fall einer Rechtswahl nicht dem Schutz von zwingenden Bestimmungen entzogen werden. Das Gericht muss in einem solchen Falle einen Günstigkeitsvergleich zwischen den Bestimmungen des Verbraucherstaates und denen des Unternehmerstaates vornehmen, sodass eine (meist vom Unternehmer in den AGB) getroffene Rechtswahl unter Umständen dem Verbraucher mehr Vorteile bringt als dem Unternehmer.

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Rom I VO

Eine Neufassung des EVÜ war schon seit Jahren in Arbeit (Grünbuch vom 14.1.2003 über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung). Ende 2007 erfolgte schließlich eine grundsätzliche Einigung hinsichtlich einer Rom I VO (Verordnung (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht). Sie ist am 17.12.2009 in Kraft getreten und gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark und allenfalls Großbritannien, das aufgrund eines Zusatzprotokolls noch über eine Teilnahme entscheidet. Die Rom I VO regelt, wie bisher das EVÜ nur das anzuwendende Recht für die vertraglichen Schuldverhältnisse.

Im Gegensatz zum EVÜ, das mangels Rechtswahl auf die charakteristische Leistung abstellte, enthält Art 4 Abs 1 der Rom i VO einen Katalog verschiedener Vertragsarten, in dem das anzuwendende Recht festgelegt wird; nur als Auffangtatbestand wird noch auf die charakteristische Leistung abgestellt.

Die Verbraucherverträge sind im Art 6 geregelt Erfasst sind darin Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an eine Person/den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, sowie zur Finanzierung solcher Geschäfte. Danach kommt das Recht des Verbraucherstaates zur Anwendung, sofern der Unternehmer im Verbraucherstaat tätig wird oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise (Werbung, Internet) auf den Verbraucherstaat ausrichtet (siehe Art 15 EuGVVO). Eine ausdrückliche Rechtswahl ist zulässig; sie darf aber nicht dazu führen, dass der Verbraucher dem Schutz zwingenden Rechtes seines Staates entzogen wird.

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Rom II VO

Parallel zur Schaffung der Rom I VO liefen die Bemühungen zur Regelung der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die im Zivil- und Handelsrecht begründet sind. Die Rom II VO (Verordnung (EG) 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) ist am 11.1.2009 in Kraft getreten. Erfasst sind alle schadenbegründenden Ereignisse (inkl. Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherung), die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Die VO gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark.

Rechtswahl ist zulässig. Sonderregelungen bestehen für Produkthaftung und für den Schutz des geistigen Eigentums (Recht des Staates, für den der Schutz beansprucht wurde).

Literatur

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IPRG 

Das österreichische Gesetz über das internationale Privatrecht IPRG, BGBl I 304/1978 idF 58/2004) gilt örtlich und sachlich außerhalb des Anwendungsbereiches des EVÜ bzw. der Rom I und II VO. Der schuldrechtliche Teil (§§ 36 bis 45) ist mit Inkrafttreten des EVÜ außer Kraft getreten (und mit Inkrafttreten der Rom I VO geblieben). Der Teil, der die außervertraglichen Schuldverhältnisse regelt, ist mit Inkrafttreten der Rom II VO am 11.1.2009 außer Kraft getreten. Das IPRG hat aber noch Bedeutung im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten, wenn ein österreichisches Gericht zuständig ist. Das internationale Privatrecht enthält nur sogenannte Verweisungsnormen, es regelt also nur, das Recht welchen Staates für einen bestimmten Sachverhalt zuständig ist

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ECG

E-Commerce-Gesetz. Das in § 20 ECG statuierte Herkunftslandprinzip betrifft die Anforderungen an die Diensteanbieter (Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft nach § 3 Z 1 ECG) und legt fest, dass sich diese nach dem Recht des Staates ihrer Niederlassung richten. Es erfasst aber in seinem Anwendungsbereich alle Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten (öffentliches Recht, Privatrecht und IPR) und bewirkt, dass sich die Diensteanbieter nur an die Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates zu halten haben. Anwendungsbereich ist der sogenannte koordinierte Bereich nach § 3 Z 8 ECG, worunter man die Vorschriften für Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Dienste der Informationsgesellschaft versteht, nicht aber etwa Kennzeichnungs- und Sicherheitsvorschriften für Waren.
Unter den umfangreichen Ausnahmen der §§ 21 und 22 ECG finden sich aber neben Belangen des Urheberrechtes, Immobilienverträgen, Glücksspielen und Verträgen über Arzneimittel auch die Verbraucherverträge, sodass in diesem Fall wieder das Recht des Verbraucherstaates anwendbar ist.

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Literatur

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