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Gerichtliche Entscheidungen zur E-Mail-Werbung
Entscheidungen Ö - Entscheidungen D
siehe auch Kap. Abmahnwesen
letzte Änderung 21.1.2010
Entscheidungen Österreich
E-Mail-Werbung eines Sachverständigen: OGH, Urteil vom 30.09.2009, 7 Ob 168/09w
Der beklagte Sachverständigen schickte im Jahr 2005 an verschiedene Anwälte, darunter den Kläger E-Mails als Information über seine Eintragung in die gerichtliche Sachverständigenliste. Der Kläger, der in die § 7 ECG Liste bei der RTR-GmbH eingetragen war, begehrte Unterlassung.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab. Der Beklagte sei in seiner E-Mail als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und nicht auch als Wirtschaftsunternehmer aufgetreten; es bestehe auch ein Informationsbedürfnis.
Der OGH gibt der Revision teilweise Folge. Der Begriff der Direktwerbung sei weit auszulegen. Die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail hindere die Qualifikation als Werbung nicht. Die Mail habe nicht nur der Befriedigung eines Informationsinteresses gedient, sondern zumindest auch den wirtschaftlichen Interessen des SV. Eine Erstellung von Gutachten habe auch einen kommerziellen Aspekt. Die Anführung einer E-Mail-Adresse auf der Website sei keine konkludente Zustimmung zum Empfang von Werbemails. Allerdings rechtfertige das Verhalten des Beklagten kein Verbot der Versendung von Massenmails, weil der Beklagte keinen solchen Verstoß gesetzt habe.
E-Mail-Werbung: OGH, Urteil vom 29.11.2007, 1 Ob 218/07a
Der Beklagte schickte dem Kläger im Jahr 2005 E-Mail-Werbung, obwohl dieser schon längere Zeit in der RTR-Liste (im Verfahren unrichtig als "Robinson-Liste" bezeichnet) eingetragen war.
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision Folge. Auch eine dem § 107 Abs 4 TKG 2003 (in der Fassung vor der Änderung durch BGBl I 2005/133) entsprechende Zusendung war unzulässig, wenn der Empfänger in die Liste nach § 7 Abs 2 ECG eingetragen war. Die Eintragung in die Liste nach § 7 Abs 2 ECG ist nicht nur von ausländischen, sondern auch von inländischen Diensteanbietern zu beachten.
Spamming und Staatshaftung: VfGH, Erkenntnis vom 17.3.2006, A 8/05
TKG § 107
Die Umsetzung des Art 13
RL 2002/58/EG durch
§ 107 TKG 2003 (idF vor BGBl I
133/2005) erfolgte richtlinienwidrig, weil die RL nur juristische Personen vom
Schutz teilweise ausnimmt, während §
107 TKG alle Unternehmer (auch natürliche Personen) ausnahm. Diese
Richtlinienwidrigkeit wurde durch die am 1. 3. 2006 in Kraft getretene
Novellierung des § 107 neu TKG
behoben.
Der klagende Rechtsanwalt begehrte von der beklagten Republik Österreich für die
Zeit davor Schadenersatz in Höhe von EUR 1.600,- aus dem Titel der
Staatshaftung. Die Zeit und Kosten, die er seit 20.8.2003 für die Durchsicht und
Löschung von Spam-E-Mails aufgewendet hätte, wären aufgrund der unkorrekten
Richtlinienumsetzung zu ersetzen. Er brachte vor, täglich zumindest 15 E-Mails
zu erhalten, wovon ca 5, d.h. ein Drittel, als sog. unerwünschte elektonische
Kommunikation („Spam“) zu qualifizieren wären.
Der VfGH bejahte zunächst seine Zuständigkeit über die Staatshaftung für
legislatives Unrecht zu befinden. Über Schadenersatzansprüche wegen verspäteter
Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie
2002/58/EG durch § 107
TelekommunikationsG 2003 habe allein der VfGH zu entscheiden.
Entgegen der Argumentation der Republik sei die RL nicht korrekt umgesetzt
worden. Allerdings sei dem Kläger der Beweis nicht gelungen, dass ihm durch die
Nichtumsetzung ein Schaden entstanden sei, dass also die Umsetzung der RL zu
einer Verringerung des Spam-Aufkommens geführt hätte.
Werbe-E-Mail an Rechtsanwalt: LG f ZRS Wien, Urteil vom 24.2.2006, 36 R 69/06y
TKG § 107
Der beklagte Unternehmer schickte dem klagenden Rechtsanwalt E-Mail-Werbung für Klimatechnik und Alarmanlagen; dieser schickte eine Unterlassungsaufforderung und klagte die Kosten hiefür ein.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigt. Der Kläger wurde durch die Mail in seiner Eigenschaft als Unternehmer angesprochen. Ein Rechtsanwalt ist bei Geschäften, die zum Betrieb seiner Kanzlei gehören, Unternehmer. Dazu zählen alle Geschäfte, die bei der Ermöglichung, Förderung oder Erhaltung des Unternehmens anfallen können sowie auch bloße Hilfsgeschäfte, die irgendwie dem Unternehmensinteresse dienen können.
Aktienpower-Werbung an Rechtsanwalt: LG f ZRS Graz, Urteil vom 23.1.2006, 1 R 13/06y
Die Beklagte schickte den klagenden Rechtsanwälten, die nicht in der ECG-Liste der RTR-GmbH eingetragen waren, ungebeten den Newsletter "Aktienpower".
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte. Werbung für Aktiengeschäfte betrifft auch die unternehmerische Tätigkeit eines Rechtsanwaltes. Darüber hinaus bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil die den Versand durchführende Nebenintervenientin unmittelbar nach den rechtlichen Schritten der Kläger diese auf ihre Blacklist gesetzt habe.
Anmerkung: Diese Entscheidung legt den Unternehmerbegriff sehr weit aus. Die darin zitierte Entscheidung mit der Hydrokulturwerbung - ebenfalls an einen Rechtsanwalt - die gegenteilig ausgegangen ist, obwohl Hydrokulturen typischerweise zur Büroausstattung gehören, zeigt aber, dass die Grauzone relativ breit ist. Da diese Fälle selten zum OGH gelangen, gibt es auch keine breite Judikatur, was aber insofern nichts ausmacht, als die Ausnahme für Unternehmer mit der TKG-Novelle am 1.3.2006 ohnedies wegfällt.
Unerbetene Telefonwerbung - Adressen von Listbrokern: OGH, Beschluss vom 29.11.2005, 4 Ob 192/05x
Unerbetene Telefonanrufe sind eine unzumutbare, mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr nicht zu vereinbarende Belästigung und verstoßen daher gegen § 1 UWG. § 107 (vormals § 101) TKG dient dem Schutz der Privatsphäre des Angerufenen, dem das subjektive Recht zusteht, unzulässige Anrufe zu untersagen. Die Unterlassung unerbetener Telefonwerbung können nicht nur die nach § 14 UWG Klageberechtigten verlangen, der Unterlassungsanspruch steht auch dem Teilnehmer zu.
- MR 2006, 29
Einwilligung zu Werbeanrufen in AGB: OGH, Urteil vom 2.8.2005, 1 Ob 104/05h
TKG § 101 (alt)
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte ein Unternehmen auf Unterlassung der Übermittlung von Werbe-E-Mails geklagt und in zweiter und letzter Instanz verloren. Daraufhin klagte er die Republik Österreich im Rahmen der Amtshaftung auf Erstattung seiner Kosten. Der Kläger und die Beklagte aus dem Vorverfahren waren beide Kunden der Firma BCI, die einen B2B Marktplatz betreibt und deren AGB eine Einverständniserklärung enthält, dass die Mitglieder untereinander Werbung akzeptieren.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision keine Folge. Gemäß dem § 101
Abs1 TKG 1997 (der wortgleich durch §
107 Abs1 TKG 2003 ersetzt wurde) waren Anrufe - einschließlich das Senden
von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers
unzulässig. Der Oberste Gerichtshof erblickte den Zweck dieser Bestimmung im
Schutz der Privatsphäre und legte den darin enthaltenen Begriff der Werbung im
weiten Sinn aus. Schon die telefonische Einholung der Zustimmung zu einem
späteren Werbetelefonat ist ein "Anruf zu Werbezwecken" im Sinn des
§ 101 TKG.
Da aber höchstgerichtliche Rechtsprechung, was genau unter der „Einwilligung des
Teilnehmers" im Sinn des hier anzuwendenden § 101 TKG
1997 zu verstehen ist, fehlt und insoweit auch nicht von einer herrschenden
Auffassung in der Literatur gesprochen werden kann, erweist sich die vom
Berufungsgericht im Anlassverfahren vertretene Rechtsansicht, dass sich aus den
vereinbarten AGB's eine Zustimmung zu dem Werbetelefonat ergebe, jedenfalls
nicht als unvertretbar. Es wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung
gefordert, dass sich der Anrufende auf eine erteilte Zustimmung berufen müsse.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Der OGH hat sich hier der im Schrifttum mehrheitlich vertretenen Ansicht angeschlossen, dass für die Zustimmungserklärung für den Empfang von Werbung keine besonderen Formerfordernisse bestehen. Interessant ist der Fall aber vor allem dadurch, als hier durch die Mitgliedschaft bei einer Community wechselweise die Zustimmung erteilt wird. Allenfalls könnte dies eine Lösung für die Wirtschaft bedeuten, wenn die E-Mail-Werbung tatsächlich in größerem Umfang gewünscht wird.
Stelleninseratewerbung an Rechtsanwaltskanzlei: HG Wien, Urteil vom 28.4.2005, 60 R 47/05z
TKG § 107 Abs 2 , KSchG § 1, DSRL-eK § 13
Die Beklagte schickte dem klagenden RA eine Werbung mit Informationen zur Schaltung von Stelleninseraten. Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab.
Das HG bestätigte. Ein Angebot an eine RA-Kanzlei zur Schaltung von Stelleninseraten betrifft die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG und ist daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 107 Abs. 4 und 5 TKG zulässig. Die e-DatenschutzRL entfaltet keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Privatpersonen.
- MR 2005, 269
Stelleninseratewerbung an Buchhalter: HG Wien, Urteil vom 20.4.2005, 60 R 44/05h
TKG § 107 Abs 2 , EG-Vertrag, Art. 177
Einem selbständigen Buchhalter ist es jedenfalls dienlich, Stelleninserate
für allfällige Angestellte schalten zu können. Ein auf Unterlassung
entsprechender E-mails gerichteter Anspruch ist daher abzuweisen, zumal der
fehlende Hinweis nach § 107 TKG noch am selben Tag ergänzt wurde.
Da sich die Datenschutzrichtlinie nur an Mitgliedsstaaten wendet und eine
unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im
Verhältnis zwischen Privatpersonen nicht besteht, ist die Anregung des
Berufungswerbers auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH nicht
aufzugreifen.
Vermögensanlagewerbung an Rechtsanwalt; keine Folgen der richtlinienwidrigen Umsetzung: HG Wien, Urteil vom 8.4.2005, 1 R 33/05g
TKG § 107 Abs 2 , DSRL-eK § 13
Entsteht durch die Website des Klägers objektiv der Eindruck, sein Unternehmen beschäftige sich mit Steuer- und Unternehmensberatung, und bietet die E-Mail des Beklagten die Vermittlung von Umsatz- oder Gewinnmöglichkeiten im Ausland an, so bezieht sich die Mail auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers. Eine unzureichende Umsetzung der DSRL-eK im Bereich von Unternehmern, die keine juristischen Personen sind (§ 13 DSRL-eK), kann zwar ein Vertragsverletzungsverfahren sowie allenfalls Staatshaftung für legislatives Unrecht zur Folge haben, eine direkte Anwendung der unzureichend in nationales Recht umgesetzten Richtlinie kommt aber nicht in Betracht, weil die Richtlinie zwar hinreichend bestimmt ist und dem Einzelnen Rechte verleiht, diese sind jedoch nicht nur begünstigend, sondern (für den Absender des E-Mails) auch belastend, sodass sich die Durchgriffswirkung der Richtlinie nur gegen den Staat richtet. Da der Wortlaut des § 107 TKG durch den Verweis auf §1 KSchG eindeutig ist, kann er auch nicht richtlinienkonform interpretiert werden. Ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 234 EGV kommt nicht in Betracht, weil die Auslegung des Art 13 DSRL-eK völlig klar ist.
Kosten für E-Mail-Abmahnung: LG f ZRS Wien, Urteil vom 31.3.2005, 36 R 320/05h
Die Beklagte schickte der Klägerin E-Mail-Werbung, obwohl diese in der RTR-Liste eingetragen war. Die Klägerin ließ die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt abmahnen und klagte in der Folge die Kosten dieser Abmahnung ein.
Das Erstgericht sprach einen Teil der Kosten zu und wies den größeren Teil ab. Es ging davon aus, dass anstelle des für die Kostenberechnung herangezogenen Streitwertes von EUR 36.000 nur ein Streitwert von EUR 2.180 zulässig sei, weil es sich um keine Wettbewerbsstreitigkeit handle.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab und sprach die gesamten auf der Basis von EUR 36.000 verzeichneten Kosten zu. Verstöße gegen § 1 UWG könnten nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Der Anspruch der Klägerin sei daher als Angelegenheit des gewerblichen Rechtsschutzes zu qualifizieren, sodass die Berechnungsgrundlage des § 5 Z 15 AHR der Kostenberechnung zugrundezulegen sei.
- LG-Entscheidung
- Anmerkung: 1. Aufgrund des geringen Streitwertes ist diese
Entscheidung der zweiten Instanz unanfechtbar. Nichts desto weniger ist
die Entscheidung unbillig. Sie weitet den Anwendungsbereich des strengen
Wettbewerbsrechtes auf Sachverhalte aus, die nichts mehr mit Wettbewerb
zu tun haben. Das führt dazu aus, dass der Kostenersatz Strafcharakter
annimmt. Ein solcher Strafcharakter amerikanischen Zuschnittes ist dem
österreichischen Recht fremd. Das hat nichts mehr mit dem Ersatz
notwendiger Kosten zu tun, wie er in § 41 ZPO vorgesehen ist.
2. Die AHR (Autonome Honorar-Richtlinien) wurden am 10.10.2005 durch die AHK ersetzt. - Franz Schmidbauer, Und die Kosten meines Einschreitens, Artikel auf Internet4jurists
Einladung zu Parteien-Veranstaltung als Spam: LG Feldkirch, Urteil vom 29.9.2004, 4 R 160/04s
Eine politische Partei schickte dem Kläger, einem Rechtsanwalt per E-Mail eine Einladung zu einer Veranstaltung über Justizpolitik; die Mail erhielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung weiterer Nachrichten.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Bei der Frage, ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer angesprochen wird, kommt es darauf an, ob es sich nach dem Inhalt der unerbetenen Nachricht um eine solche handelt, die den Empfänger in seiner beruflichen Tätigkeit anspricht oder die übermittelte Botschaft dem Empfänger in seinem privaten Umfeld dienlich ist. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Formulierung der Einladung klar, dass der Kläger als Rechtsanwalt angesprochen war und nicht als Privatperson. Die im Gesetz geforderte ausdrückliche Einräumung der Möglichkeit weitere Nachrichten abzulehnen, kann aufgrund der insofern klaren Formulierung im Gesetz nicht durch die jedem E-Mail-Empfänger offen stehende Möglichkeit ersetzt werden, auf die E-Mail zu antworten und in dieser Antwort seine Ablehnung zu artikulieren. Eine Einwilligung des Empfängers muss zwar nicht unbedingt ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend erklärt werden oder aus den Umständen erschlossen werden, dies ist aber hier nicht der Fall. Die Beklagte habe zwar einen gerichtlichen Vergleich angeboten, dem Kläger keinerlei Werbesendungen im Sinne des § 107 Telekommunikationsgesetz auf elektronischem Wege zu übermitteln, dies umfasse aber nicht das gesamte Klagebegehren und sei daher nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Anmerkung: Der Fall zeigt, dass das TKG auch bei E-Mails an Unternehmer sehr streng ist. Unabhängig davon, ob es sich um Werbung handelt oder eine andere Nachricht, ist sie immer nur zulässig, wenn in der Mail die Möglichkeit der Ablehnung weiterer Nachrichten angeboten wird. Die Entscheidung ist daher insoweit richtig, als ein Verstoß gegen § 107 Abs. 4 TKG vorliegt.
Nicht zuzustimmen ist dem Gericht aber hinsichtlich des angebotenen Unterlassungsvergleiches. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist nämlich durch das Gesetz teilweise nicht gedeckt; er kann nicht jegliche E-Mail ablehnen, sondern nur unerbetene Nachrichten im Sinne des § 107 Abs. 2, also als Verbraucher, und im Sinne des § 107 Abs. 4 als Unternehmer, wenn er nicht gleichzeitig die Möglichkeit der Ablehnung weiterer E-Mails erhält. Auch ohne Zustimmung des Klägers zulässig wären weiterhin geschäftliche E-Mails ohne Werbung, also beispielsweise Korrespondenz bezüglich der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt (unter der Voraussetzung, dass der Rechtsanwalt auf seiner Website oder seiner Papierpost eine E-Mail-Adresse führt. Dass die Beklagte nicht alles angeboten hat, was der Kläger haben wollte, schadet ihr daher nicht. Sie musste nur das anbieten, worauf der Kläger Anspruch hatte. Die Klage wäre daher wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr abzuweisen gewesen.
Kosten eines Abmahnschreibens: BG St. Pölten, Urteil vom 27.5.2004, 4 C 121/04w
Ein Personalberatungsbüro inserierte unter der Telefonnummer des klagenden Rechtsanwaltes und wurde daraufhin vom beklagten Pressehaus angerufen und erhielt dabei die Erlaubnis ein Werbefax zu senden. Der Anwalt begehrte die Unterlassung der Faxzusendung und klagte die Kosten für das Abmahnschreiben ein.
Das BG wies die Klage ab. Das Werbefax sei durch die telefonische Zustimmung gedeckt gewesen; eine Unterlassung des Telefonanrufes sei nicht begehrt worden. Überdies sei nicht nachgewiesen worden, dass tatsächlich Kosten aufgelaufen sind
Werbe-E-Mail an Rechtsanwalt: LG f ZRS Wien, Urteil vom 2.7.2003, 35 R 156/03f
TKG § 101 (alte Fassung)
Die Beklagte, ein Softwareunternehmen, schickte dem Kläger, einem Wiener
Rechtsanwalt, per E-Mail eine Einladung zu einer Produktpräsentation. Es ging um
eine Internetplattform für Konkurswarenvertrieb und die Einladung sollte
Anwälten, die als Masseverwalter tätig sind, ermöglichen, Wünsche und Anregungen
in das Projekt der Beklagten einzubringen. Die E-Mail-Anschrift des Klägers
hatte die Beklagte von der Rechtsanwaltskammer erhalten, die ebenfalls in das
Projekt eingebunden und auch eingeladen war und die der Beklagten geraten hatte,
jene Anwälte, die als Masseverwalter tätig sind, per E-Mail zu kontaktieren. Der
Kläger klagte auf Unterlassung und Ersatz seiner Kosten (Aufforderungsschreiben
und Unterlassungserklärung) als Schadenersatz.
Das Erstgericht sprach einen Teil der Forderung zu.
Das Berufungsgericht weist das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach seiner Ansicht
liegt kein Werbe-E-Mail vor; es handle sich vielmehr um eine Einladung des
Klägers, seine Bedürfnisse und Anforderungen als Masseverwalter in das Projekt
konkurs.ag einfließen zu lassen. Auch seien die Grundsätze der Telefon- und
Telefax-Werbung nicht auf die E-Mail-Werbung übertragbar, sodass auf die
behauptete vermutete Zustimmung nicht eingegangen werden müsse. Aus diesem Grund
sei auch das in eventu geltend gemachte Unterlassungsbegehren nicht
gerechtfertigt; über dies liege keine Wiederholungsgefahr vor, weil sich die
Beklagte ohnedies verpflichtet habe, keine E-Mails mehr an den Kläger zu
schicken.
-
Anmerkung: Nachdem es sich um kein fertiges Produkt gehandelt hat, das an Rechtsanwälte verkauft werden sollte, sondern es um die Mitarbeit bei der maßgeschneiderten Erstellung eines solchen ging, ist der Meinung, dass es gar keine Werbe-E-Mail war, zuzustimmen. Anders verhält sich das aber bei den geäußerten grundsätzlichen Bedenken, ob die Grundsätze für Telefon- und Faxwerbung überhaupt auf E-Mail übertragbar seien. Die zitierte OGH-Entscheidung hat mit unverlangter Werbung überhaupt nichts zu tun, sondern betrifft die Zusendung eines anonymen, ehrenbeleidigenden Briefes und die zitierte deutsche Literatur stammt aus dem Jahr 1998, also einer Zeit, wo es noch keine derartigen Verbote gab und Werbe-E-Mails auch noch nicht als Problem empfunden wurden. Diesbezüglich wurde die Rechtslage aber ohnedies bereits durch den Gesetzgeber mit der TKG-Novelle 2003 klargestellt. In § 107 TKG neu ist die elektronische Post ausdrücklich genannt.
Vertrag mit Callcenter über Werbeanrufe nicht nichtig: OGH, Beschluss vom 29.4.2003, 4 Ob 24/03p
TKG § 107
Die Klägerin betreibt ein Callcenter und verlangt vom Beklagten das Entgelt für die Herstellung von Telefonkontakten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren großteils statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gab der Revision Folge und hob die Berufungsentscheidung auf. Dass
eine Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
bedeutet nicht, dass sie absolut oder auch nur relativ nichtig sein muss. Die
Gesetzwidrigkeit einer Vereinbarung zieht nämlich nicht zwangsläufig die
Nichtigkeit oder Rechtsunwirksamkeit des abgeschlossenen Geschäfts nach sich.
Welche Auswirkungen die Verletzung einer Verbotsnorm nach sich zieht, richtet
sich vielmehr nach dem Zweck der verletzten Norm. Die strenge Rechtsfolge der
absoluten Nichtigkeit wird nur bei Verstößen gegen Gesetze bejaht, die dem
Schutz von Allgemeininteressen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Spam-Verbot verfassungs- und EU-konform: VfGH, Erkenntnis vom 10.10.2002, G267/01, G268/01
VfGH anerkennt ausdrücklich das Interesse der Telephon- und E-Mail-Teilnehmer am Schutz ihrer Privatsphäre. Dieser Schutz gilt konkret auch gegenüber jedweder Art unerbetener elektronischer Werbung. Der Gerichtshof betont, dass die Zusendung von Briefen zu Werbezwecken anders als dazu benutzte Telekommunikationsdienste kein gleiches Schutzbedürfnis auslöst. Keine Bevorzugung von Werbemaßnahmen aus anderen Mitgliedstaaten der EU; das Herkunftslandprinzip gilt nicht für Werbemaßnahmen der im §101 TelekommunikationsG bezeichneten Art.
Unerbetene Werbe-SMS: UVS Steiermark, Bescheid vom 29.3.2002, GZ 30.2-153/2001
Eine unverlangte SMS-Nachricht mit dem Inhalt: "Firma P. ... Sie haben gewonnen. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer ... an. Wir gratulieren!" stellt nicht nur eine unzulässige Zusendung einer elektronischen Post zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung des Empfängers dar (Übertretung nach § 101 TKG), sondern auch eine grobe Belästigung des betreffenden Benützers (Übertretung nach § 75 Abs 1 Z 2 TKG); ein Betrug nach § 146 StGB liegt nicht vor, wenn die erhöhten Telefongebühren bekanntgegeben und die Gewinne auf Verlangen ausbezahlt werden.
Werbeanruf im Auftrag eines Vertragspartners des Angerufenen: OGH, Urteil vom 24.10.2000, 4 Ob 251/00s
TKG § 101 (alt)
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Telefonwerbung. Er hatte ursprünglich ein Vertragsverhältnis mit einer D***-GmbH über einen Zugang zu Firmen- und Grundbuch. Diese Informierte ihre Kunden, dass dieser Zugang in Zukunft über die Erstbeklagte erfolgen werde und dass sich diese wegen der Details mit den Kunden in Verbindung setzen werde. Die Erstbeklagte beauftragte dann die d***GmbH, deren Angestellte die Zweitbeklagte war, mit der telefonischen Kontaktaufnahme.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der Revision keine Folge. Ein Anruf zu Werbezwecken liegt hier nicht vor. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolgte (auch) namens und im Auftrag einer Vertragspartnerin des Angerufenen. Inhalt des Gespräches war eine Information über bevorstehende Änderungen des Vertragsverhältnisses. Eine gesetzliche Bestimmung, die der Vertragspartnerin verbietet, diese Information telefonisch durch Dritte zu übermitteln, besteht nicht.
Unerbetene Werbe-E-Mail: Handelsgericht Wien, Beschluss vom 23.12.99, 39 Cg 119/99
Werbezusendungen per E-Mail sind Telefonanrufen und Telefaxübermittlungen
gleichzuhalten. Dem Belästigten steht ein Unterlassungsanspruch nach
§ 354
ABGB i.V.m. § 101 TKG (alt) zu. Die Wiederholungsgefahr
wird nur durch sofortiges Anerkennen des Unterlassungsanspruches beseitigt.
Streitwert: Wenn mangels Wettbewerbsverhältnis das UWG nicht anwendbar
ist, beträgt der Streitwert für das Unterlassungsbegehren S 100.000,--.
Auch telefonische Anfrage um Erlaubnis für Werbetelefonat unzulässig: OGH, Beschluss vom 18.5.1999, 4 Ob 112/99t
TKG § 101 (alt), WAG § 12
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Telefonwerbung ohne vorherige Zustimmung.
Das Erstgericht verbot der Beklagten die Telefonate, Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. § 101 TKG orientiert sich an der TK-Datenschutz-Richtlinie, die den Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre zum Ziel hat. Im Sinne des Art 2 der Richtlinie des Rates vom 10. 9. 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (RL 84/450/EWG, ABl Nr L 250/17 vom 19. 9. 1984) bedeutet "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Eine dieser Richtlinie entsprechende Auslegung wie auch der durch § 101 TKG angestrebte Zweck (Schutz der Privatsphäre des Angerufenen) stehen damit einer engen Auslegung des Begriffes "Werbung" entgegen. Im weiteren Sinn dient Werbung dazu, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Damit dient auch schon der erste Telefonkontakt der Werbung im weiteren Sinne.
Unerbetene Fax-Werbung: OGH, Urteil vom 27.4.1999, 1 Ob 82/99m
Die Klägerin hat ein Mitbenützungsrecht der Telefonanlage und des Faxgerätes eines anderen Unternehmens mit Sitz in den gleichen Büroräumlichkeiten und demselben Geschäftsführer; die Kosten werden intern aufgeteilt. Die Beklagte übermittelte der Klägerin per Fax eine unverlangte Werbung für Inserate.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte, wenn auch mit anderer Begründung.
Der OGH gab der Revision nicht Folge. § 101 TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers am Fernmeldeverkehr bzw. des zur Nutzung dessen Anschlusses Berechtigten. Durch § 101 TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers bzw des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe bzw unzulässige Telefaxe zu Werbezwecken zu untersagen. § 354 ABGB kommt nur dann als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn der Werbungsempfänger Eigentümer des Faxgerätes und der Betriebsmittel ist (auf § 372 ABGB - Besitzschutz - wurde das Klagebegehren nicht gestützt).
Dasselbe gilt auch für Telegramme (OGH 25. 6. 1996, 4 Ob 2141/96, MR 1996, 165).
Entscheidungen Deutschland
Telefonwerbung für Zusatzeintragung: BGH, Urteil vom 20.9.2007, I ZR 88/05
UWG § 7
Die Beklagte bietet gewerblichen Unternehmen an, sie gegen Entgelt in das Verzeichnis ihrer Internetsuchmaschine F. .de aufzunehmen. Der Kläger, ein Mitbewerber, wehrt sich dagegen, dass die Beklagte seine Kunden wegen einer entgeltlichen Zusatzeintragung telefonisch kontaktiert. Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht gab statt.
Der BGH gibt der Revision keine Folge. Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kostenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten.
Double-Opt-In zulässig: AG München, Urteil vom 30.11.2006, 161 C 29330/06
Die Bitte an einen Emailempfänger, mitzuteilen, ob er in einem Emailverteiler aufgenommen werden will – sogenanntes Double-Opt-In-Verfahren – ist keine unzumutbare Belästigung und muss daher hingenommen werden. Dem Empfänger ist insbesondere zumutbar durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen.
Streitwert bei E-Mail-Werbung: OLG Koblenz, Beschluss vom 29.9.2006, 14 W 590/06
GKG § 63
Bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist ein Streitwert von 10.000 Euro angemessen. E-Mail-Werbung ist ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann.
Ungebetene Telefonwerbung trotz AGB-Zustimmung rechtswidrig: OLG Hamm, Urteil vom 15.8.2006, 4 U 78/06
UWG § 3, § 7
Eine Konsumentin erklärte gegenüber einem Handyservice unter Nr.5 der
formformulierten Auftragsbedingungen, dass sie damit einverstanden sei, dass der
Handyservice sie auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere.
Dieses Einverständnis war unwirksam, weil sie an versteckter Stelle
untergebracht war und damit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB
widerspricht. Erst recht gilt die Einverständniserklärung nicht für andere
Vertragsabschlüsse mit Drittanbietern, da dies eine unangemessene
Benachteiligung bedeutet.
Ist die Telefonwerbung als Wettbewerbshandlung unlauter, so ist sie in der Regel
auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder
sonstiger Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen.
Telefonische Kontaktaufnahme zwecks Kundenbefragung: LG Berlin, Beschluss vom 18.7.2006, 15 O 522/06
BGB § 1004, § 823
Die telefonische Kontaktaufnahme zum Zwecke von Kundenbefragungen ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Angerufenen ergibt sich nicht schon aus der Bereitstellung seines Telefonanschlusses, da der dadurch zum Ausdruck kommende Wille, mit der Allgemeinheit in Kontakt zu treten, nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur für den Angerufenen betreffende private oder geschäftliche Angelegenheiten gilt. Ein Interesse an Telefoninterviews darf auch nicht vermutet werden. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen muss das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit der Meinungsforscher zurücktreten, da diesen andere Wege offenstehen, um rechtmäßig an die bei den Umfragen erbetenen Informationen zu kommen.
IP-Adresse überführt Spammer: LG Hannover, Urteil vom 11.5.2006, 21 O 153/04
Heise-Mitarbeiter erhielten Spam-Mails für das Angebot der Beklagten, die aber den Versand leugnete. Allerdings erfolgte eine Antwort auf eine Anfrage unter derselben IP-Adresse. Nach einem Sachverständigengutachten stellte das Gericht fest, dass auch die Spam-Mail von der Beklagten kam und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die IP-Adresse des Absenders im Header der E-Mail sei im Unterschied zu den anderen Angaben nicht manipulierbar.
E-Card mit Produktempfehlung und Werbung: OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005, 3 U 1084/05
UWG § 7
Das Bereitstellen einer reinen Produktempfehlung (ohne Werbung) per E-Mail ist nicht wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig wird die Produktempfehlung jedoch dann, wenn die Produktempfehlung (heimlich) mit sonstiger Werbung versehen wird. Bietet ein Versandhandelshaus auf seiner Internetseite einem Dritten, der ein bestimmtes Produkt ausgewählt hat, an, dieses Produkt per E-Mail direkt von der Internetseite aus an einen vom Dritten benannten Empfänger zu versenden, liegt eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzumutbare Belästigung vor, wenn in der bei dem Empfänger ankommenden E-Mail nicht nur die Empfehlung des bestimmten Produkts, sondern eine darüber hinausgehende Werbung enthalten ist. Hierbei handelt es sich um Direktwerbung iS vom Art. 13 RL 2002/58/EG
Angebots-Aufforderung keine Fax-Werbung: OLG Naumburg, Urteil vom 30.9.2005, 10 U 33/05
UWG § 7
Werbung im Sinne des UWG bedeutet jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Angebotsnachfragen können zwar das Ziel verfolgen, in diesem Sinne Werbung für die nachfragende Firma zu betreiben. Dies ist aber ausgeschlossen, wenn mit den Faxschreiben das Ziel verfolgt wird, dass Drittfirmen dem Versender ihre Dienstleistungen anbieten.
Keine EV bei elektronischen Weihnachtsgrüßen: LG Aurich, Urteil vom 22.6.2005, 2 S 57/05
ZPO § 935
Auch bei einer als Weihnachtsgruß formulierten E-Mail-Sendung kann es sich um unverlangt zugesandte, rechtswidrige E-Mail-Werbung handeln. Für die Verfolgung eines derartigen Verstoßes im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens fehlt es jedoch an einem Verfügungsgrund, da die Frage der Rechtmäßigkeit und der Wiederholungsgefahr in einem normalen Zivilverfahren geklärt werden können und gerade bei Weihnachtsgrüßen die Gefahr einer weiteren Belästigung erst nach Ablauf von weiteren 12 Monaten droht.
E-Mail-Werbung - Beweis für Einwilligung: AG Hamburg, Urteil vom 20.6.2005, 5 C 11/05
BGB § 823, § 1004
Auch bereits das einmalige Zusenden einer E-Mail mit werbendem Inhalt kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Dies gilt insbesondere bei E-Mail-Werbung gegenüber einem Rechtsanwalt, der hinsichtlich des Herausfilterns von Werbung wegen der Gefahr, versehentlich wichtige Mandanteninformationen zu löschen, besondere Sorgfalt walten lassen muss. Wird vorgetragen, der E-Mail-Empfänger habe sich auf der Homepage des Absenders eingeloggt und sein Einverständnis mit E-Mail-Zusendungen erklärt, reicht in diesem Zusammenhang der Hinweis auf eine darauf folgende telefonische Mitteilung von ID und Passwort nicht aus, soweit dieser Hinweis nicht weiter substantiiert wird und der Empfänger seinerseits dartut, zum Zeitpunkt des angeblichen Logins auf der Homepage des Absenders gar nicht im Büro gewesen zu sein.
E-Mail-Werbung - Beweislage: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.9.2004, I-15 U 41/04
UWG § 7
Die Beklagte schickte dem Kläger, einem Rechtsanwalt, im Zuge einer Massenaussendung ein Angebot für Mandantenbriefe.
Das Erstgericht verneinte die Wiederholungsgefahr und wies die Klage ab.
Das OLG gab der Berufung Folge. Auch bereits die Übersendung einer einzigen Werbenachricht ist als unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen. Die Einwilligung des Adressaten in E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (n.F.) vom Werbenden darzulegen und zu beweisen. Die Einwilligung des Adressaten in E-Mail-Werbung kann sich entweder ausdrücklich oder konkludent anhand konkreter Umstände ergeben. Das nur potentielle, nicht weiter hinterfragte Interesse des Empfängers reicht zur Begründung derartiger konkreter Umstände nicht aus. Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung durch E-Mail-Werbung begründet die tatsächliche Vermutung für weitere rechtswidrige Eingriffe. Diese Vermutung kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; wird eine solche nicht abgegeben, ist die Wiederholungsgefahr anzunehmen.
Spam ist wettbewerbswidrig: BGH, Urteil vom 11.3.2004, I ZR 81/01
UWG § 1
Beide Parteien sind Internetdienstleister und stehen daher zueinander im Wettbewerb.
Die unerbetene Zusendung von Werbung enthaltenden E-Mails verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. E-Mail-Werbung trägt durch den Nachahmungseffekt den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich und führt zu einer unzumutbaren Belästigung. § 1 UWG umfasst nicht nur die E-Mail-Adressen der Klägerin, sondern auch beliebige andere Empfänger unter der Domain der Klägerin. Das Versenden ist nur zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat oder aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vorliegt; beweispflichtig ist der Versender.
- BGH-Urteil
- Urteil bei JurPC
- Tobias O. Keber, Neues zu Spam, Artikel auf JurPC
Netzbetreibers haftet für Fax-Spam seines Kunden nur bei gesicherter Kenntnis: OLG Köln, Urteil vom 5.3.2004, 6 U 141/03
TKV § 13a
Ein deutscher Netzbetreiber hat 0190-Rufnummern an ein amerikanisches Unternehmen überlassen. Diese Nummern wurden immer wieder in Werbe-Faxen zum kostenpflichtigen Fax-Abruf beworben worden. Ein Verbraucherschutzverband klagte den Netzbetreiber auf Sperrung der Nummern, nachdem er ihn wegen des Missbrauchs mehrmals zur Sperrung der Nummern aufgefordert hatte.
OLG: Der Netzbetreiber ist nur dann zum Einschreiten gegen unerwünschte Werbefaxe verpflichtet, wenn er von den Rechtsverstößen mit 0190- oder 0900-Nummern "gesicherte Kenntnis" hat.
Freundschaftswerbung per E-Mail: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 4.3.2004, 4 HK O 2056/04
UWG § 1
Über Antrag einer Wettbewerbszentrale wurde der beklagten Website-Betreiberin, einer Bank, per einstweiliger Verfügung (ohne Begründung) verboten, auf der eigenen Website Verbraucher aufzufordern, eine persönliche Freundschaftswerbung mit einer Produktempfehlung per E-Mail an Bekannte zu versenden.
Anmerkung: Der Website-Betreiber haftet hier als Bestimmungstäter, ohne dass es darauf ankäme, ob der eigentliche Versender dafür haftet. Allerdings kann man in diesem Fall nicht von einer Gerichtsentscheidung sprechen, weil die EV einfach antragsgemäß erlassen wurde. Die Frage, die sich daraus stellt, ist aber, ob etwa auch der Newsletter-Versender seine Kunden nicht mehr auffordern darf, den Newsletter an Freunde und Bekannte weiterzuleiten. Vorsichtshalber sollte er wohl nur um Weiterempfehlung ersuchen.
Spamverbot gilt auch für Parteien: OLG München, Urteil vom 12.2.2004, 8 U 4223/03
E-Cards der SPD fallen unter Spam. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Zusendung politischer Informationen (vorliegend: Wahlwerbung mittels E-Cards) der Zusendung kommerzieller Werbung gleichzustellen. Auch die nur einmalige Übersendung eines Newsletters per E-Mail stellt einen rechtswidrigen Eingriff in Rechte des Betroffenen dar.
Streitwert bei E-Mail-Werbung: AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 4.11.2003, 715 C 48/03
Wird eine einzige Werbe-E-Mail unverlangt an die geschäftliche E-Mail-Adresse eines Rechtsanwaltes versandt, ist hinsichtlich des Streitwertes der Tatsache des einmaligen Versandes durch Zugrundelegung des Regelstreitwerts von 3.000 Euro Rechnung zu tragen.
Newsletter mit Austragungsmöglichkeit: LG Berlin, Urteil vom 26.8.2003, 16 O 339/03
Das unverlangte Zusenden bereits einer einzigen werbenden E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Gerechtfertigt ist der Versand einer werbenden E-Mail nur dann, wenn der Empfänger einer Werbe-E-Mail vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Beweispflichtig dafür ist der Versender. Die Möglichkeit, sich aus dem Verteiler für E-Mail-Werbung austragen zu lassen, bewirkt ebenfalls keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung, da der Empfänger mit dem Austragen in der Regel zu erkennen gibt, dass es sich um eine aktive und daher für weitere Werbebotschaften interessante E-Mail-Adresse handelt.
Einstweilige Verfügung gegen E-Mail-Werbung: OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6.2003, 1 W 342/03
Die Übersendung unerwünschten Werbematerials im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (u.a. E-Mail) ist grundsätzlich rechtswidrig und dieser Rechtsverstoß kann nicht dadurch beseitigt werden, dass es dem Adressaten überlassen bleibt, die weitere Zusendung durch Absendung eigener E-Mails an den Störer zu verhindern, zumal für den Empfänger des Werbematerials völlig unklar ist, welche Wirkungen und Folgen sich aus dem "Anklicken" des "Abbestellknopfes" ergeben (Speicherung in Dateien, Weitergabe der E-mail-Adresse u.a.). Eine einmalige Störung durch eine Werbe-E-Mail, die nicht wiederholt wird, reicht für eine konkrete Wiederholungsgefahr und damit für den Erlass einer gegen den Versand der werbenden E-Mails gerichteten einstweiligen Verfügung nicht aus.
E-Mail-Werbung an Rechtsanwaltskanzlei: AG Bonn, Urteile vom 13. und 17.5.2003, 14 C 3/03 und 11 C 669/02
Unverlangte E-Mail-Werbung gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, die erforderliche Eingriffsintensität ist dadurch gegeben, dass Ressourcen und Zeit für das Lesen und Herausfiltern der Werbe-Mails aufgewendet werden müssen. Eine Wiederholungsgefahr wird bereits nach einem erfolgten einmaligen Versand von Werbe-Mails vermutet und kann nur ausgeschlossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Versendung durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war.
E-Mail-Werbung per E-Card: LG München I vom 15.4.2003, 33 O 5791/03
Das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines betroffenen Rechtsanwalts dar. Selbst wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass die beklagte Partei die E-Mails selbst versandt hat, haftet diese als Mitstörerin, wenn auf der Homepage der Versand von E-Mails durch eine sogenannte E-Card-Funktion angeboten wird und eine Kontrolle zur Berechtigung des Sendenden nicht stattfindet.
Unerwünschte Werbe-E-Mail: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.3.2003, I-15 W 25/03
Die Zusendung einzelner unverlangter E-Mails rechtfertigt keinen Eil-Rechtsschutz (Einstweilige Verfügung).
- Urteil bei netlaw.de
- LG Düsseldorf, Beschluss vom 6.2.2003, 13 O 39/03
- Entscheidung bei JurPC
Haftung des Werbeunternehmens für Werbe-Mailings: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2003, I-5 U 39/02
Eine Werbeleistung, die wettbewerbswidrig ist, ist fehlerhaft, weil der Wettbewerbsverstoß den Wert oder die Tauglichkeit der Werbeleistung zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt bzw. mindert; denn wettbewerbswidrige Werbung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Parteien Abweichendes vereinbart haben, so z.B. wenn der Auftraggeber die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme prüfen sollte und die geplante Werbemaßnahme noch im Ideenstadium ist. Sind jedoch bereits Handmuster für die Werbemaßnahme erstellt, müssen diese wettbewerbsrechtlich zulässig sein, was durch das Werbeunternehmen zu überprüfen ist. Der bloße Hinweis des Werbeunternehmers darauf, dass er die geschuldete Werkleistung nicht auf Mangelfreiheit geprüft habe, lässt den Sachmangel grundsätzlich nicht entfallen.
Störerhaftung bei E-Mail-Werbung: AG Hamburg, Urteil vom 4.3.2003, 36a C 37/03
Für die Begründung der Störereigenschaft bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist es nicht erforderlich, dass der Störer die E-Mails selbst verschickt, sondern es kann ausreichen, dass er die Plattform für den Versand zur Verfügung stellt, von der aus bestimmungsgemäß für das Produkt geworben wird.
E-Cards im Wahlkampf: AG Rostock, Urteil vom 28.1.2003, 43 C 68/02
Die Übersendung von Werbung durch E-Mail ohne Zustimmung bzw. vermutetes Einverständnis des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht; dies gilt auch für Werbung von politischen Parteien. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Rechtsgutinhaber die Beeinträchtigung durch eigene Abwehrmaßnahmen hätte verhindern können.
Unerbetene SMS-Werbung: LG Berlin, Urteil vom 14.1.2003, 15 O 420/02
Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an eine Mobilfunknummer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer SMS-Werbung besteht. Es sind insoweit die Grundsätze zur E-Mail-Werbung anzuwenden.
Laienwerbung per E-Mail: LG München I, Urteil vom 28.11.2002, 4 HK O 9685/02
UWG § 1
Auch das unverlangte Zusenden gekennzeichneter E-Mail-Werbung verstößt gegen § 1 UWG, wenn durch die Versendung eines E-Mail-Formulars an Bekannte des Werbers die persönlichen Beziehungen des Werbers zu Dritten für die Kundenwerbung nutzbar gemacht werden sollen (sog. Laienwerbung) und zudem durch das Inaussichtstellen einer prozentualen Provision, die von der schneeballartigen Verbreitung des Produkts abhängig ist, versucht wird, weitere Kunden zu werben (sog. progressive Kundenwerbung).
Versendung von E-Cards im Wahlkampf: LG München I, Urteil vom 5.11.2002
Die per E-Mail übersandte Mitteilung, dass eine sog. "E-Card" hinterlassen wurde, die an einer bestimmten Netzadresse abgerufen werden kann, stellt eine rechtswidrig beeinträchtigende unzulässige Werbe-E-Mail dar. Wird auf der Homepage die anwählbare Option "E-Cards verschicken" bereitgehalten und ist es dadurch jedem Dritten möglich, unaufgeforderte E-Mails zu versenden, haftet der Homepagebetreiber als mittelbarer Störer für die beim Empfänger der E-Mail eingetretene Rechtsverletzung.
E-Mail-Werbung unter Geschäftsleuten: LG Berlin, Beschluss vom 19.9.2002, 16 O 515/02
E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Absender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt.
Unverlangte E-Mail-Werbung: Kammergericht, Urteil vom 20.6.2002, 10 U 54/02
Im Zweifel unerwünscht; rechtswidrige Beeinträchtigung der Individualsphäre. Beweislast für Einverständnis trifft Versender. Eilrechtsschutz ist gerechtfertigt.
Unzulässige Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt: LG Berlin, Urteil vom 16.5.2002, 16 O 4/02
Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. In deren Schutzbereich fallen auch die Angehörige freier Berufe, wie vorliegend ein Rechtsanwalt. Das Aussortieren und Löschen von Werbe-E-Mails verursacht gerade bei einem Rechtsanwalt eine Störung des Betriebsablaufs, da der Rechtsanwalt wegen der Gefahr des versehentlichen Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen und der damit verbundenen Haftungsgefahr besondere Sorgfalt walten lassen muss. Die Werbeart E-Mail-Werbung ist bereits deshalb als unlauter anzusehen, weil mit E-Mail Werbung die Gefahr der "Ausuferung" und des weiteren "Umsichgreifens" verbunden ist, was zu einer untragbaren Belästigung und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt. Die Fernabsatzrichtlinie bewirkt keine Rechtfertigung für E-Mail Werbung. Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilung aus der Bezugsliste streichen zu lassen, bewirkt keine Rechtfertigung für die E-Mail Werbung, da durch die Mitteilung für den Empfänger gerade erst deutlich wird, dass es sich um eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante E-Mail Adresse handelt, die in der Folge wegen der Gefahr der Weitergabe besonders häufig von weiteren Werbe-Mails betroffen sein kann.
Beweislast bei E-Mail Werbung: Kammergericht, Beschluss vom 8.1.2002, 5 U 6727/00
E-Mail Zusendungen zum Anpreisen eines eigenen Informationsdienstes stellen
eine E-Mail-Werbung dar, die - sofern sie den Gewerbebetrieb des Empfängers
betrifft und nicht erbeten ist - eine Verletzung des Rechts am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. des Persönlichkeitsrechts im Sinne von §§
1004, 823 BGB darstellt.
Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers
trägt der Versender der E-Mail die Beweislast, da es sich dabei um einen
Rechtfertigungsgrund handelt. Die Tatsache, dass der Empfänger überhaupt einen
E-Mail Anschluss unterhält, führt nicht zu einem allgemeinen Einverständnis auch
mit Werbung, da der E-Mail Anschluss den konkreten geschäftlichen und privaten
Interessen des Inhabers, nicht aber dem Absatzinteresse Dritter dient.
Einstweilige Verfügung gegen E-Mail-Werbung: LG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2001, 5 O 186/01
Das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails stellt sowohl unter Privatleuten als auch im Geschäftsverkehr eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Empfängers dar und ist daher ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig: Eine bloß vereinzelte Zusendung stellt aber noch keine so gravierende Beeinträchtigung dar, dass dem Empfänger Eilrechtsschutz zugebilligt werden könnte.
Unverlangte E-Mail-Werbung: LG Hannover, Urteil vom 26.7.2001, 21 O 3607/01
Es ist nach §§ 1 UWG, 823 Abs. 1, 1004 BGB unzulässig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail Werbung an Personen zu versenden, deren Einverständnis weder ausdrücklich vorliegt, noch vermutet werden kann.
Werbung als Pressemitteilung: Amtsgericht Essen, Urteil vom 16.1.2001, 6 C 658/00
Unerwünschte Zusendung von Werbung, auch wenn sie als Pressemitteilung getarnt ist, gegen den erklärten Willen des Empfängers ist unzulässig.
Newsletter per E-Mail - Beweislast für Abo: LG Berlin, 10.8.2000, 16 O 421/00
Der Empfänger eines E-Mail-Newsletters mit Werbeinhalt für ein Internet-Gewinnspiel hat einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Die Beweislast dafür, dass der E-Mail-Empfänger sich in die Newsletter-Liste eingetragen hat, trägt der Veranstalter des Newsletters.
E-Mail-Werbung: LG Kiel Urteil vom 20.06.2000, 8 S 263/99
Dem Empfänger ungeforderter E-Mail-Werbung steht kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Versender zu - allerdings nur, weil im gegenständlichen Fall die Mail über reine Werbung hinausgehend auch ein konkretes Angebot enthielt und das UWG mangels Wettbewerb nicht anwendbar war.
E-Mail-Werbung: Landgericht Ellwangen, Urteil vom 27.8.99, 2 KfH O 5/99
E-Mail-Werbung, die unter Ausnutzung eines fremden Kundenkreises unaufgefordert zugesandt wird, ist auch dann sittenwidrig, wenn die E-Mail-Adressen aus Eintragungen in einer fremden Homepage bezogen werden.
E-Mail-Werbung: Landgericht Braunschweig, Urteil vom 11.8.99, 22 O 1683/99
Bei der E-Mail-Werbung bedarf es stets der eindeutig kennzeichnenden
Absenderangabe und einer klaren Betreffzeile, die auf den Inhalt als Werbung
hinweist.
Im Anschluss an die EU-Fernabsatz-Richtlinie ist darauf
abzustellen, dass die Übersendung einer Werbe-E-Mail nur dann unzulässig ist,
wenn der Empfänger einer Werbung eine solche offenkundig abgelehnt hat.
Erfolgt der Erstabruf einer Kontaktofferte von der Website des Werbenden vom
Kunden oder dessen Mitarbeiter, liegt keine "nicht verlangte Zusendung" der
E-Mail-Werbung vor; es ist vielmehr von einer ausdrücklichen Aufforderung,
jedenfalls aber von einer stillschweigenden Zustimmung auszugehen.
E-Mail-Werbung: Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 2.8.99, 12 W 17/99
E-Mail-Werbung für eine einmalig auszuführende Dienstleistung, welche einmalig unverlangt zugestellt wurde, begründet keine Wiederholungsgefahr.
E-Mail-Werbung: LG Augsburg, Urteil vom 04.05.1999, 2 O 4416/98
Kein unaufgefordertes Übersenden von Werbe-E-Mails, wenn vorher Kontaktaufnahme des Werbe-Mail-Empfängers mit der (kostenpflichtigen) Internetdatenbank des Versenders und Werbe-E-Mail im Vertrauen auf ein fortbestehendes Interesse an der Internetdatenbank versendet wurde.
E-Mail-Werbung: Landgericht Augsburg, Beschluss vom 19.10.98, 2 O 34416/98
Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mail an Privatleute verstößt gegen § 823 I BGB.
E-Mail-Werbung: Landgericht Berlin, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 16 O 320/98
Unverlangte E-Mail-Werbung an ein Unternehmen ist als Eingriff in den
Gewerbebetrieb unzulässig (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB); das gilt auch für die
freien Berufe.
Es liegt aber keine Eigentumsverletzung vor; offen bleibt, ob
Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
Das Verbot der E-Mail-Werbung ist mit der
EU-Fernabsatz-Richtlinie nicht vereinbar. Bis zur Umsetzung der Richtlinie
(Frist 4.7.2000) bleibt das Versenden von E-Mail-Werbung unzulässig.
für
Zuständigkeit maßgeblich: Ort des Empfangscomputers.
E-Mail-Werbung: LG Berlin Beschluss vom 2.4.98, 16 O 201/98 und vom 14.5.98, 16 O 301/98
irrelevant ob Privatperson oder Gewerbetreibender
E-Mail-Werbung: LG Traunstein vom 18.12.1997, 2 HK O 3755/97, 14.10.1997, 2 HKO 3755/97