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Die Impressumspflicht
Einführung - Entscheidungen Ö - Entscheidungen D
letzte Änderung 22.11.2012
Einführung
Impressumpflicht: Ja oder nein?
Die "Impressumspflicht" des Website-Betreibers (Informationspflicht) ist im E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt. Sie ist davon abhängig, ob das ECG auf eine Website anwendbar ist, d.h. ob es sich bei der Website um einen im weitesten Sinn kommerziellen Dienst handelt.
Die Begriffe des Diensteanbieters und des Dienstes der Informationsgesellschaft sind in § 3 ECG geregelt:
- Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern;
- Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt;
Diese Definition ist relativ weit gefasst. Darunter fallen nicht nur Websites, über die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sondern auch solche Websites, die nur dafür werben. Es genügt dafür eine Gewinnerzielungsabsicht im weitesten Sinne. Auch Leistungen, die vorerst unentgeltlich in Anspruch genommen werden können, bei Weiterbezug aber bezahlt werden müssen, machen eine Website zu einer kommerziellen. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Entgelt von den Benutzern bezahlt wird oder von einem Dritten, z.B. einem Sponsor. Wird der gesamte Betrieb durch Werbung finanziert, wie etwa bei Suchmaschinen, liegt jedenfalls ein kommerzieller Dienst vor.
Fraglich ist, ob auch private Websites darunter fallen, wenn sie
Werbebanner enthalten. Diese Ansicht wird gelegentlich vertreten.
Meiner Meinung werden Websites durch die Schaltung entgeltlicher Banner
nicht zu kommerziellen Websites. Das Zurverfügungstellen von Online-Flächen
für fremde Banner ist nämlich genauso wenig Werbung, wie das
Zurverfügungstellen von Hauswänden für Plakate. Die werbliche Tätigkeit wird
nur von demjenigen entfaltet, der die Banner schalten lässt, also dem
Werbeunternehmen. Die Tätigkeit ist also nicht als Werbung zu qualifizieren.
Es liegt aber auch bei bezahlten Bannern in der Regel keine Entgeltlichkeit
im weitesten Sinne vor. Übersteigen die Bannereinnahmen nicht die Kosten des
Betriebes der Website, wird man nämlich nicht von Ertragsabsicht ausgehen
können.
Umfang des Impressums
Liegt nach diesen Bestimmungen ein Dienst der Informationsgesellschaft vor, muss der Websitebetreiber nach § 5 ECG den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stellen:
- seinen Namen oder seine Firma;
- die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
- Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
- sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
- soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
- bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
- sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Folgen der Impressumpflicht-Verletzung
Die Verletzung der Impressumspflicht wird verwaltungsstrafrechtlich geahndet. Nach § 26 ECG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer gegen die allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs 1 verstößt (§ 26 Z 1 ECG). Gem. § 27 entfällt die Strafe, wenn der "Täter" über Aufforderung der Behörde den gesetzmäßigen Zustand herstellt. Die Anzeige ist an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten; das ist entweder die Bezirkshauptmannschaft oder die Polizei.
Daneben droht aber auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 1 UWG handelt u.a. jemand sittenwidrig, der sich durch Verletzung von Gesetzen einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).
Ob ein Verstoß gegen die Impressumspflicht (Rechtsfolgen bei gänzlichem
oder teilweisen Fehlen bzw. der notwendigen Situierung) eine
wettbewerbsrelevante Handlung ist und damit nach dem UWG verfolgt werden
kann, ist in Deutschland umstritten, in Österreich wurde dies vom OGH zum
Teil bejaht, zum Teil verneint, in der Literatur ist dies umstritten (siehe
unten). Nach der Ansicht des OGH führt jedenfalls nicht jeder Mangel im
Impressum zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung.
Siehe auch die Situation wie bei den
Informationspflichten nach dem Konsumentenschutzgesetz.
Sonstige Impressumpflichten
Mediengesetz
Mit der Mediengesetznovelle 2005 (in Kraft seit 1.7.2005 fallen wiederkehrende Medien nach § 1 Z 5a lit c MedienG (z.B. Newsletter) auch unter die Impressumpflicht, nicht jedoch Websites. Auch für Websites gilt allerdings die neue Offenlegungspflicht nach § 25. Der Umfang richtet sich dabei nach der Ausrichtung der Website (meinungsbeeinflussend oder nicht); jedenfalls sind aber Name und Wohnort bzw. Firma und Sitz anzugeben.
Unternehmensgesetzbuch
§ 14 UGB, der seit 1.1.2007 in Kraft ist, sieht bei eingetragenen Unternehmern eine Informationspflicht vor, die neben den Websites auch für die Geschäftskorrespondenz gilt. Im Bereich der Website geht die notwendige Information nicht über § 5 ECG hinaus, bei geschäftlicher E-Mail ist jetzt aber generell (nicht nur bei Newslettern) die Angabe von Firma, Sitz (nicht genaue Adresse) und Firmenbuchnummer erforderlich.
Siehe auch:
- Stephan Ott, Impressumpflicht contra Spam-Vermeidung - Ein unauflöslicher Konflikt? 7/2005, Artikel bei JurPC
- Christian Handig, Mangelhafte Anbieterkennzeichnung als lauterkeitsrechtliches Problem in Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (Hrsg), Aktuelle Fragen des Lauterkeitsrechts (2004) - Artikel bei rechtsprobleme.at
- Franz Schmidbauer, Im Namen des lauteren E-Commerce, Artikel auf Internet4jurists
- Franz Schmidbauer, Bürgerwehr im Internet? Artikel auf Internet4jurists
- Barbara Sticklbrock, "Impressumpflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 (des deutschen) TDG, GRUR 2004, 111
- Impressumpflicht - Special Website von Stephan Ott
Impressumpflicht in Deutschland
In Deutschland ist am 1.1.2007 das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) in Kraft getreten. Dieses regelt primär den Umstieg auf elektronische Register (das es in Österreich in Form des elektronischen Firmenbuches schon seit 1993 gibt). Daneben enthält das Gesetz aber auch Bestimmungen über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen, und zwar ausdrücklich auch in der elektronischen Korrespondenz. Auch in E-Mails müssen nun die Unternehmensdetails aus dem Handelsregistereintrag angegeben werden, wobei die Art der Angaben je nach Unternehmensform differieren.
Entscheidungen Österreich
Unvollständiges Impressum: OGH, Beschluss vom 18.11.2008, 4 Ob 186/08v
ECG § 5, MedienG § 25, UWG § 1
Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, betreibt als Medieninhaberin auf ihrer Website ein „Online-Fernsehen" als Mischform aus Internet, Printmedium und Fernsehen. Im Impressum fehlen fast alle Angaben über Unternehmensgegenstand, Beteiligungen, Organe, grundlegende Richtung usw. Die Klägerin betreibt eine ähnliche Website und klagt auf Unterlassung.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag hinsichtlich der Angaben nach § 5 ECG statt und wies hinsichtlich der Angaben nach § 25 MedienG ab, das Rekursgericht wies zur Gänze ab.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs nicht Folge. Berührt eine Handlung,
Unterlassung oder sonstige Verhaltensweise oder Erklärung eines Unternehmers -
mag sie an sich auch gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßen - abstrakt
und nach objektiven Kriterien beurteilt das wirtschaftliche Verbraucherverhalten
nicht und ist sie daher nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen eines
Verbrauchers zu dessen Nachteil zu beeinflussen, so handelt es sich weder um
eine unlautere Geschäftspraktik nach der Generalklausel des
§ 1 Abs 1 Z 2 UWG, noch um den
Sonderfall einer irreführenden Geschäftspraktik nach
§ 2 UWG. Diese Sach- und Rechtslage
besteht gewöhnlich dann, wenn das Verhalten eines Unternehmers nicht geeignet
ist, geldwerte Veränderungen im Vermögen eines Verbrauchers herbeizuführen.
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die Pflicht zur periodischen Offenlegung
der Eigentumsverhältnisse und Beteiligungsverhältnisse sowie der grundlegenden
Richtung periodischer Druckwerke dem Leserpublikum Hinweis auf allfällige
Abhängigkeitsverhältnisse geben, welche unter Umständen auch die redaktionelle
Gestaltung beeinflussen können und im Impressum oder in Titeln keinen Ausdruck
finden müssen. Die geforderten Offenlegungen sollten sowohl der Information des
Medienkonsumenten dienen als auch den Überzeugungsschutz der Medienmitarbeiter
sichern. Die Offenlegung soll zur Aufhellung der wirtschaftlichen Zusammenhänge
und Abhängigkeiten im Hinblick auf die Pressekonzentration und die Bildung von
Meinungskartellen beitragen; sie ist eine "Produktdeklaration".
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung von Martin Auer, jusIT 2009, 25, 57
Deutsche Internet Versicherung: EuGH, Vorabentscheidung vom 16.10.2008, C-298/07
E-Commerce RL Art. 5
Der deutsche Bundesgerichtshof legte dem Gericht die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob ein Websiteanbieter nach Art. 5 E-Commerce-RL auch eine Telefonnummer im Impressum angeben muss, und wenn nicht, ob er neben E-Mail ein zweites Kommunikationsmittel anbieten muss und ob gegebenenfalls ein Kontaktformular genügt.
Der EuGH entschied, dass ein Diensteanbieter im Internet im Impressum seiner Website nicht unbedingt eine Telefonnummer angeben muss. Er muss bereits vor konkreten Vertragsverhandlungen neben seiner E-Mail-Adresse zumindest eine andere Kommunikationsmöglichkeit anbieten, die es gestattet, mit ihm rasch einen Kontakt herzustellen und auf eine direkte und effiziente Weise mit ihm zu kommunizieren. Das muss aber nicht unbedingt eine Telefonnummer sein. Es kann auch ein Kontaktformular auf der Website sein, auf das der Diensteanbieter per E-Mail oder, wenn der Kunde darum ersucht, auf nicht elektronische Weise antwortet.
E-Cards: OGH, Beschluss vom 18.8.2004, 4 Ob 151/04s
Beide Parteien betreiben eine Website mit einem E-Card-Dienst, wobei die gratis zu versendenden Bilder mit Werbung für diverse Unternehmen gekoppelt sind. Beide verwenden dieselbe Second Level Domain, der Kläger unter der TLD .cc, der Beklagte unter .at. Das Impressum des Beklagten enthielt nur Namen, Postanschrift und E-Mail des Beklagten und der Evi R***, einer freiberuflich tätigen Künstlerin (Grafikdesignerin), die auch die E-Cards erstellte.
Das Erstgericht erließ die beantragte Einstweilige Verfügung; es
untersagte dem Beklagten Ansichtskarten zu Werbezwecken zu vertreiben
a) ohne gewerbliche Bewilligung
b) ohne Impressum gem. § 5
ECG.
Das Rekursgericht gab teilweise Folge und gab nur dem
Unterlassungsbegehren gem. Punkt a) statt und wies Punkt b) ab.
Das Gericht setzt sich zunächst ausführlich mit der Judikatur zur Fallgruppe
nach § 1 UWG "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch, Fallkonstellation
Verstoß gegen Gewerbeordnung" auseinander und schließt sich der Meinung des
OGH zu 4 Ob 259/01v an, wonach auch bei einem bloßen Anmeldegewerbe bei
Unterlassung dieser ein sittenwidrigee Wettbewerbsvorsprung erzielt werde,
weil den Verletzer nicht die Pflichten und Kosten treffen, die mit einer
Anmeldung verbunden sind. Ob die verletzte Norm wettbewerbsregelnd
wirken solle, sei nach herrschender Judikatur nicht maßgeblich.
Die Gewerbeordnung gelte für alle gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten.
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und
in Ertragsabsicht erbracht werde. Für den Ausnahmetatbestand der "Ausübung
der schönen Künste" nach § 2 Abs. 1 Z 7 und Abs. 11 GewO ist erforderlich,
dass die Tätigkeit (etwa eines Fotographen) zumindest überwiegend
künstlerisch ist.
Die Frage der Impressumpflicht hänge davon ab, ob es sich um einen
kommerziellen Dienst handelt, der in Ertragsabsicht erbracht werde. Das
Entgelt muss dabei nicht unbedingt vom Nutzer entrichtet werden. Auch eine
von einem Sponsor finanzierte Website, die für den Nutzer kostenlos ist,
kann ein Dienst der Informationsgesellschaft sein. Allerdings stelle der
Beklagte seine Leistungen unentgeltlich zur Verfügung und es gäbe auch keine
Anhaltspunkte, dass der Beklagte hiefür von dritter Seite entlohnt werde.
Die Tätigkeit des Beklagten erfülle nicht zweifelsfrei den Tatbestand der
Entgeltlichkeit, wozu auch der unklare Gesetzeswortlaut beitrage, sodass ihm
ein solcher Verstoß jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht angelastet
werden könne.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Gesetzesverletzung nur dann sittenwidrig (im Sinne des § 1 UWG), wenn sie geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Es ist nicht zu erkennen, welche nachteiligen Folgen im Wettbewerb der Beklagte durch Weglassung der übrigen Angaben nach § 5 ECG vermeidet; es wurde dazu auch nichts Konkretes vorgebracht. Aus einer allgemeinen Rechtswidrigkeit kann aber nicht automatisch auf eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit geschlossen werden. Weil es schon an einem wettbewerbsrelevanten Verhalten fehlt, sind die weiteren aufgeworfenen Fragen nicht mehr zu prüfen.
pornotreff.at - ungültige Telefonnummer im Impressum: OGH, Urteil vom 18.11.2003, 4 Ob 219/03i
Die Klägerin bietet über das
Internet Sex-Dienstleistungen an. Die Beklagte bietet über verschiedene
Sex-Domains Zugänge zur Website www.pornotreff.at an, auf die man über einen
Link mit der Bezeichnung "Zugang" gelangt; dort erhält man über
kostenpflichtige Mehrwertnummern Zutritt zu Sex-Lifecams auf verschiedenen .com-Domains.
Dabei wird auf pornotreff.at mit "Gratiszugang" geworben und nicht auf die
Kosten des Dienstes hingewiesen. Außerdem verwendete die Beklagte im
Impressum eine ungültige Telefonnummer.
Die Klägerin klagte wegen unlauterer Geschäftspraktiken auf Unterlassung und
Urteilsveröffentlichung. Die Beklagte wendete ein, Life-Cam-Übertragungen
stellten keinen Dienst der Informationsgesellschaft dar und
§ 5 ECG sei auch keine
wettbewerbsregelnde Norm.
Das Erstgericht gab teilweise statt, verneinte aber die Anwendbarkeit des ECG; das Berufungsgericht gab zur Gänze statt.
Der OGH bestätigte diese Entscheidung: Ein in der Regel gegen Entgelt
elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers
bereitgestellter Dienst der Informationsgesellschaft im Sinn des
§ 1 Z 3 ECG liegt dann vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen
Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des
Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen steuern kann; diese
Voraussetzung trifft auch auf Dienste zu, die den Abruf von
Live-Cam-Darbietungen ermöglichen.
Wer eine Domain ausschließlich dazu nützt, Interessenten den Zugang zu
Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen und auf dieser "Zugangs-Domain" ohne
eigenes inhaltliches Angebot Dritten Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden
für deren mittels Links abrufbaren Leistungen gewährt, haftet für auf den
verwiesenen Seiten begangene Wettbewerbsverstöße. Insoweit liegt ein
typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtetes Verhalten der
Beklagten vor.
Im Impressum ist jedenfalls neben der E-Mail-Adresse auch ein sonstiges
Kommunikationsmittel anzugeben.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkungen von Clemenes Thiele
- Wolfgang Zankl, Links, Dienste der Informationsgesellschaft und Informationspflichten bei Live-Cam, ecolex 2004, 261
Entscheidungen Deutschland
Informationspflicht auf Mobilgeräten: OLG Hamm, Urteil vom 20.5.2010, I-4 u 225/09
BGB § 312c UWG § 4
Der Beklagte bot seine Waren auf einer Internetplattform an, die auch über ein WAP-Portal auf mobilen Endgeräten abgerufen werden konnte. Mittels App war dies auch über iPhone möglich, nach einem Software-Update wurde aber die Anbieterkennzeichnung und die Widerrufsbelehrung nicht mehr angezeigt. Ein Konkurrent mahnte ab.
Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung und bestätigte diese nach Widerspruch.
Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Die Antragsstellerin haftet für ihren rechtswidrigen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG auch ohne Kenntnis des rechtswidrigen Verhaltens. Die Haftung resultiert bereits aus der Handlung selbst, auf ein persönliches Verschulden kommt es nicht an. Darüber hinaus liege auch ein Verschulden vor, weil den Händler eine Prüfpflicht getroffen habe, weil ihm schon bekannt gewesen sei, dass es Probleme mit der Anzeige gebe.
Anbieterkennzeichnung auf der "mich"-Seite: Kammergericht, Beschluss vom 11.5.2007, 5 W 116/07
TDG § 6, UWG § 3
Der Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumpflicht) nach § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) in einem Internetauftritt bei eBay kann auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite genügt werden, die über die Startseite mit Anklicken der Schaltfläche "mich" erreicht wird. Die Schaltfläche "mich" ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" oder "Impressum".
Angabe der Telefonnummer im Impressum: BGH, Beschluss vom 26.4.2007, I ZR 190/04
RL 2000/31/EG Art. 5
Das beklagte Versicherungsunternehmen gibt auf seiner Website nur Postanschrift und E-Mail-Adresse, nicht aber eine Telefonnummer an. Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH setzt das Verfahren aus und legt folgende Fragen dem EuGH zur
Vorabentscheidung vor:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie
verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine
Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare
und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post
vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit.
c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der
Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das
Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage
des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?
- Heise-Artikel vom 6.6.2007
- BGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Frage der Angabe der Telefonnummer ist für viele Online-Anbieter von ganz wesentlicher Bedeutung. Ein großer Vorteil der E-Mail-Kommunikation gegenüber dem Telefon besteht darin, dass man nicht ständig erreichbar sein muss und die Beantwortung von Anfragen dann erfolgen kann, wenn gerade Zeit dafür ist. Der Anbieter erspart sich damit Personal. Das betrifft sowohl große Anbieter als auch kleine, die oft gar kein Büro haben. Bei letzteren dient das Weglassen der Telefonnummer auch dem Schutz der Privatsphäre, weil das Geschäft häufig von der Privatwohnung aus betrieben wird.
Zwei Klicks zum Impressum: BGH, Urteil vom 20.7.2006, I ZR 228/03
BGB § 312c, TDG § 6, MDStV § 10
Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr ist es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne § 6 TDG ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Für die Links sind Bezeichnungen zu wählen, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügten die Begriffe "Kontakt" und "Impressum", da sich diese zur Bezeichnung von Links durchgesetzt hätten, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Dies ist dem durchschnittlichen Nutzer auch bekannt.
OLG München, Urteil vom 11.9.2003, 29 U 2681/03
Dem Besucher einer Website kann zugemutet werden, über zwei Links zur Anbieterkennzeichnung (Web-Impressum) zu gelangen; dies entspricht auch dem Transparenzgebot gem. § 6 1.S TGB und § 10 Abs. 2 1.S MDStV sowie § 312c Abs. 1 BGB. Auch die Bezeichnung "Kontakt" genügt.
Vollständige Anbieterkennzeichnung: BGH, Urteil vom 18.5.2006, I ZR 183/03
TDG § 6
Gegenstand des Verfahrens war die Marke "Impuls" in den Meta-Tags der Website des Beklagten. Der BGH gab der Revision Folge und bejahte den Unterlassungsanspruch, wobei noch nicht klar ist, ob aus marken- oder wettbewerbsrechtlichen Gründen oder aus beidem.
Daneben untersagte der BGH dem Beklagten auch, "einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen.
Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik "mich": LG Hamburg, Urteil vom 11.5.2006, 327 O 196/06
TDG § 6
Anbieterdaten im Sinne des § 6 TDG sind auch dann leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, wenn sie auf der Auktionsplattform eBay unter der Rubrik "mich" zu finden sind. Es gibt zum einen keine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Angaben zum Anbieter dargeboten werden müssen, zum anderen bietet die Benutzeroberfläche von eBay keine eigenständige Rubrik für diese Angaben. Nicht erforderlich ist es, diese Angaben direkt auf der Startseite zu platzieren, da damit die Gefahr der Überfrachtung der Eingangsseite verbunden wäre. Die vorliegende Entscheidung steht damit nicht im Widerspruch zum Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 - 4 U 2/05 (JurPC), da es dort nicht um die Anbieterkennzeichnung, sondern um Angaben zur Widerrufsbelehrung ging und das OLG Hamm gerade feststellte, dass unter der Rubrik "mich" weitere Angaben zum Verkäufer vermutet werden dürfen.
Fehlen der Aufsichtsbehörde im Impressum: OLG Koblenz, Urteil vom 25.4.2006, 4 U 1587/04
TDG § 6
Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden. Es handelt sich dabei um einen Bagatellverstoß. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu sanktionieren. Solche Vorschriften müssen zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer, zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG unter anderem Mitbewerber und Verbraucher zählen, das Marktverhalten zu regeln. Die Lauterkeit ist im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus nicht unerheblich sein.
Domain Hiding: Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 9.9.2004, 5 U 194/03
Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist - insbesondere im Fall des sog. Domain-Hiding - für die zugänglich gemachten Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er nicht Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen begründen jedenfalls eine Verantwortlichkeit als Mitstörer.
Telefonnummer im Impressum: OLG Hamm, Urteil vom 17.3.2004, 20 U 222/03
Für die vom Gesetz geforderte „schnelle elektronische Kontaktaufnahme“ ist es nicht zwingend notwendig, eine Telefonnummer im Impressum anzugeben.
Angabe der Telefonnummer: OLG Köln, Urteil vom 13.2.2004, 6 U 109/03
TDG § 6, UklaG § 4
Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i. S. v. § 6 Nr. 2 TDG.
Impressum am Ende einer Scroll-Seite: OLG München, Urteil vom 12.2.2004, 29 U 4564/03
TDG § 6, UKlaG § 2
§ 6 TDG ist eine Verbraucherschutzbestimmung im Sinne von § 2 UKlaG. Die Platzierung des Impressums am unteren Seitenende, das bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG.
Verstoß gegen Impressumspflicht: LG Düsseldorf, Urteil vom 11.7.2003, 12 O 310/03
Es ist untersagt, auf Webseiten im Internet Waren und Dienstleistungen anzubieten, ohne Name und Anschrift anzugeben, unter der das Unternehmen niedergelassen ist, ohne Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme oder unmittelbaren Kommunikation zu machen und ohne die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz anzugeben.
Verstecktes Impressum: LG Essen, Schluss-Urteil vom 4.6.2003, 44 O 18/03
Für die Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG ist es nicht ausreichend, wenn unter dem Stichwort "Kontakt" Name, Anschrift und Telefonnnummer angegeben sind, die weiteren Angaben zur Vertretungsberechtigung, zur Eintragung ins Handelsregister und zur Steuernummer aber unter einer anderen Unter-Rubrik erreichbar sind. Die Anbieterkennzeichnung muss vielmehr für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar sein. Sie muss sich auf jeder Seite und nicht nur auf der Startseite befinden, wobei ein Link auf den unterhalb der Startseite erreichbaren Seiten ausreicht.
Impressumspflicht einer ausländischen Firma: LG Frankfurt, Urteil vom 28.3.2003, 3-12 O 151/02
Auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern besteht das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Daher müssen auch in diesen Fällen das ausländische Register und die Registernummer offengelegt werden. Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß gegen § 1 UWG dar, da die Vorschriften des § 6 TDG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen.
Cinema Filmkalender: Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 27.3.2003, 5 U 113/02
BGB § 312c
Klägerin ist ein Wettbewerbsverein, Beklagte Herausgeberin der
Zeitschrift "TV Spielfilm" und Betreiberin der Website
"www.tv.spielfilm.de". Dort erschien eine Werbung für einen "Filmkalender
2002" der Zeitschrift "Cinema" (aus derselben Verlagsgruppe). Diese Werbung
wurde von der Klägerin beanstandet, weil daraus die "Identität des
vertragsschließenden Unternehmens" nicht hervorgeht.
§ 312c BGB erfordert die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift; eine
Postfachanschrift ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für Websites. Tritt
ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unter Bezugnahme auf "seine"
Internet-Domain auf und wirbt es damit, so ist es für rechtsverletzende
Inhalte auf dieser Website selbst dann unmittelbar als Störerin
verantwortlich, wenn dieser Internet-Auftritt - formal - durch ein ebenfalls
zur Verlagsgruppe gehörendes Drittunternehmen betrieben wird.
Verstoß gegen Impressumspflicht: LG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2003, 34 O 188/02
Die Informations- und Impressumspflichten nach dem Teledienstegesetz sind verbraucherschützende Regelungen und haben zugleich auch wettbewerbsrechtlichen Charakter (§ 1 UWG). Bei einem Unternehmen gehören zu den nach § 6 TDG erforderlichen Angaben insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer. Die Angaben sind leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar, wenn sie sich dem Nutzer ohne weiteres und auf einem leicht erkennbaren Weg erschließen, nicht hingegen, wenn zum Auffinden der Informationen mehrere Schritte durch Anklicken auf mehreren Seiten der Website erforderlich sind.
Auffindbarkeit des Impressums: OLG Hamburg, Urteil vom 20.11.2002 - 5 W 80/02
Ein Internetanbieter muss die Pflichtinformationen über seine
Identität nach § 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar halten. Das sind sie nicht, wenn sie unter einem nicht
eindeutigen Oberbegriff ("backstage") geführt werden und/oder der
Oberbegriff nicht ohne vorheriges Verschieben des Bildschirms
("Scrollen") vollständig lesbar ist. Es bestehen zwar Zweifel, ob § 6
TDG eine wertbezogene Ordnungsvorschrift ist, im konkreten Fall liegt
aber ein Vorsprung durch Rechtsbruch vor, weil man sich gezielt über § 6
TDG hinweggesetzt hatte. Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen
Verstoß gegen § 1 UWG dar, da die Vorschriften des TDG
verbraucherschützende Regelungen darstellen, die damit auch
wettbewerbsrechtlichen Charakter haben.
MMR 2003, 105
Zusammenstellung bei JurText vom 21.11.2002
Planmäßige Verletzung der Impressumspflicht: OLG Hamm, Urteil vom 3.9.2002, 4 U 90/02
Die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit ist nur dann indiziert, wenn gegen eine Norm verstoßen wird, die dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient. Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG ist dies nicht der Fall, da das TDG keine wertbezogenen Normen enthält. Unlauter kann das Verhalten aber darüber hinaus dann sein, wenn der Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewusst und planmäßig begeht, um sich im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen. Ein solches Handeln ist dann gegeben, wenn es sich nicht nur um eine einmalige Ausnahmesituation handelt, sondern selbst nach entsprechendem Hinweis bzw. nach Abmahnung der Gesetzesverstoß aufrecht erhalten bleibt.
Verstecktes Impressum: LG Hamburg, Urteil vom 26.8.2002, 416 O 94/02
Die Darstellung des Impressums einer Website unter dem Begriff "Backstage", der erst erkennbar wird, wenn bei einer Bildschirmauflösung von 800x800 Pixel nach rechts gescrollt wird, erfüllt nicht die Anforderungen, die § 6 TDG an ein Impressum im Internet stellt, da eine solche Darstellung nicht unmittelbar erreichbar und leicht erkennbar ist. Es besteht daher ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG.
Wetten über Internet-Lottospielgemeinschaft als Fernabsatzgeschäft: OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.3.2002, 6 U 200/01
Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe der Identität
und Anschrift ist nicht Genüge getan, wenn diese Informationen für den
Verbraucher nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der
Überschrift "Impressum" angeführt sind.
Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine
Lottogesellschaft ist kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder
Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei
einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.