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Bürgerwehr im Internet?
Die gefährliche Gratwanderung der Abmahnfirma Werico
Am 1. Jänner 2002 ist in Österreich das E-Commerce-Gesetz in Kraft getreten. Dieses betrifft sogenannte "Dienste der Informationsgesellschaft". Damit ist vor allem der Online-Vertrieb von Waren, Dienstleistungen und Informationen gemeint, soweit er üblicherweise (im weitesten Sinn) entgeltlich erfolgt. Dabei muss die Online-Tätigkeit insgesamt, aber nicht die einzelne Leistung in Ertragsabsicht erbracht werden. Dem ECG unterliegen daher alle Arten von Online-Shops und auch Sites, die Produkte bewerben, die auf anderen Wegen verkauft werden. Der private Homepage-Besitzer, der nur Familie und Hobbies präsentiert, ist vom ECG genausowenig betroffen, wie eine Bildungseinrichtung, die kostenlos Fortbildung betreibt.
Der Begriff "Dienst der Informationsgesellschaft" ist im Gesetz selbst definiert:
"§ 3 Z1: Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern;
§ 3 Z2: Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt;"Der Anwendungsbereich geht daher weit über den Online-Vertrieb von Waren hinaus und betrifft auch reine Werbeseiten und Informationsangebote, und zwar auch dann, wenn die Information im konkreten Fall unentgeltlich angeboten wird, etwa weil er sich über Werbung finanziert. Es kommt nur darauf an, dass das Angebot insgesamt darauf gerichtet ist, ein Einkommen zu erzielen oder sonst einen ökonomischen Hintergrund haben. Nicht umfasst sind daher Angebote von staatlichen Einrichtungen, von Kammern, Universitäten oder private Seiten, aus denen weder direkt noch indirekt wirtschaftlicher Nutzen gezogen wird.
Die Informationspflichten in Österreich
Im weitesten Sinne kommerzielle Webauftritte (darum geht es hauptsächlich) unterliegen nach diesem Gesetz bestimmten Informations und Aufklärungspflichten (dazu näher). So fordert § 5 ECG Mindestangaben zum Unternehmen:
§ 5. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- seinen Namen oder seine Firma;
- die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
- Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
- sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
- soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
- bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
- sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Nach § 26 ECG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs 1 verstößt (§ 26 Z 1).
Die Informationspflichten in Deutschland
In Deutschland findet sich eine ganz ähnliche Regelung dieser "Impressumpflicht" in § 6 Teledienstegesetz (TDG) und in § 6 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Der Strafrahmen geht hier sogar bis 50.000 Euro ( Näheres bei onlinerecht.de).
Das Vorgehen der Firma Werico
Seit Mai dieses Jahres wurden zahlreiche Fotomodellseiten-Inhaberinnen von einer "Websites Right Control GmbH" (Werico) mit Sitz in Nussdorf/Oesterreich auf ihre mangelhaften Impressa hingewiesen. Die Firma Werico behauptet, dass ihr (nicht genannter) Kunde dadurch Wettbewerbsnachteile erleide und verlangt für ihren Hinweis auf das nicht ausreichende Impressum 240 Euro. Die Ähnlichkeit mit dem Vorgehen der Firma Meteodata (siehe dazu "Einer gegen alle") ist in der personellen Verflechtung zwischen den beiden Firmen begründet.
- Standard-Artikel vom 12.6.2002
- ORF-Bericht vom 12.6.2002
- Heise-Online vom 10.6.2002
- Juramail vom 7.6.2002
- Chip Online vom 6.6.2002
- Zusammenstellung der Infos
- Stellungnahme der Firma Werico
Die rechtliche Beurteilung dieses Vorgehens
Ist dieses Vorgehen nun zulässig? Der Hinweis auf das Manko der Website auf jeden Fall. So wie man einen Falschparker oder Ladendieb auf die Gesetzwidrigkeit seines Verhaltens hinweisen darf, ihn auch anzeigen darf, ist dies selbstverständlich auch bei Rechtsverletzungen im Internet zulässig.
Für diesen Hinweis kann aber selbstverständlich kein Geld verlangt werden. Wenn die Rechnung der Firma Werico bezahlt wird, ist dies eine freiwillige Spende, die man rechtlich als Geschenk ansehen muss. Es wäre denn, die Firma Werico verknüpfte die Bezahlung des verlangten Betrages ausdrücklich oder stillschweigend mit einem Abstehen von der Anzeige. Dann läge nämlich eine Erpressung nach § 144 Strafgesetzbuch (StGB) vor.
§ 144. (1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Nach der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) hat grundsätzlich jeder das Recht, eine strafbare Handlung anzuzeigen.
§ 86. (1) Wer immer von einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, Kenntnis erlangt, ist berechtigt, sie anzuzeigen. Zur Annahme der Anzeige ist nicht bloß der Staatsanwalt, sondern es sind dazu auch der Untersuchungsrichter, das Bezirksgericht und die Sicherheitsbehörde verpflichtet; sie haben die Anzeige dem Staatsanwalte zu übermitteln.
(da es sich bei einem Verstoß gegen § 5 ECG nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt, sondern nur um ein Verwaltungsdelikt, ist zur Entgegennahme der Anzeige die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Man kann nun bei Vorliegen eines Missstandes, wie bei den beanstandeten Websites, zwar eine Anzeige machen, man kann auch mit einer Anzeige drohen (um eventuell die Abstellung des Missstandes zu erreichen - die Drohung "Bei Beibehaltung des Mangels: Anzeige" ist also zulässig), man darf aber nicht Geld dafür verlangen, dass man eine Anzeige unterlässt. Man spricht in einem solchen Fall von einem rechtswidrigen Mittel - Zweck - Zusammenhang. Die Drohung "Bei Nichtbezahlung: Anzeige" macht aus der Aktion zur Beseitigung von Rechtswidrigkeiten selbst eine strafbare Handlung. Bei einer Erpressung handelt es sich allerdings nicht mehr um ein Verwaltungsdelikt, sondern um eine gerichtlich strafbare Handlung schwerer Art, die von den Landesgerichten abgeurteilt wird. Sobald der Eindruck erweckt wird, es würde eine Anzeige erfolgen, wenn die Rechnung nicht bezahlt wird und der Website-Betreiber sich dadurch bedroht und zur Zahlung genötigt fühlt, wird das Delikt verwirklicht.
Wie soll man reagieren?
Auf jeden Fall sollte man den Missstand auf seiner Website in Ordnung bringen und die fehlenden Angaben rasch ergänzen. Die Rechnung kann man getrost vergessen. Das Aufforderungsschreiben sollte man sich aber zur Beweissicherung aufheben. Wenn nämlich Werico bei Nichtbezahlung tatsächlich eine Anzeige machen sollte, gehört die Sache vor den Staatsanwalt. Wir leben nämlich in einem Rechtsstaat und da kann man die Strafverfolgung getrost den Behörden überlassen. Wir brauchen keine Bürgerwehren, weder am Stadtplatz noch im Internet - und schon gar keine Weltverbesserer, die sich damit ein nettes Einkommen verschaffen. Das Risiko, dass Sie dann von einem der Firma Werico nahestehenden Dritten angezeigt werden, können Sie ruhig eingehen, wenn Sie gleichzeitig Ihre Website in Ordnung bringen. Zumindest das österreichische ECG ist nämlich nicht so streng, wie es zunächst aussieht.
Es wird nicht gleich gestraft
§ 27 E-Commerce-Gesetz (Tätige Reue) lautet:
§ 27. (1) Die Behörde kann einen Diensteanbieter, der die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzt, darauf hinweisen und ihm auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie ihn auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Ein Diensteanbieter ist wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellt.
Dies bedeutet, dass von der Verwaltungsbehörde auch nach einer Anzeige, wenn es sich nicht um ganz krasse Verstöße handelt, in der Regel eine Aufforderung zur Beseitigung erfolgen wird. Im Gegensatz zu den Aufforderungen der Firma Werico haben diese Aufforderungen einen Vorteil: Sie kosten nichts! Daneben kann die Behörde bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen gem. § 21 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) überhaupt von der Verhängung einer Strafe absehen. Auch das sollten ein Gründe sein, die Rechnungen der Firma Werico nicht zu bezahlen.
Zivilrechtliche Unterlassungsklage
Bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses - und nur dann - können Konkurrenten auch nach § 1 UWG (Fallgruppe Wettbewerbsvorsprung wegen Rechtsbruch) auf Unterlassung klagen. Daneben sind auch bestimmte Institutionen, wie die Bundesarbeitskammer (im Interesse von Konsumenten) oder Wettbewerbsvereine nach § 14 UWG (im Interesse ihrer Mitglieder) klagebefugt. In solchen Fällen wir regelmäßig die Abgabe einer schriftlichen oder auch gerichtlichen Unterlassungserklärung gefordert und die meist nicht unbeachtlichen Kosten des Aufforderungsschreibens (Rechtsanwalt). Die hohen Kosten ergeben sich dadurch, dass in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig ein Streitwert von € 36.000,-- zugrundegelegt wird.
Salzburg, am 13.6.2002 (Ergänzungen 30.10.2003)