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				| Überwachung der Telefonanlage am ArbeitsplatzOGH, 
				Beschluss vom 13.06.2002, 
				8 Ob A288/01p
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				| » TKG § 88 (alt) |  
				| » ArbVG § 96 |  
				| » StGG Art 10a |  
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				| Der Betriebsrat eines Unternehmens klagt das Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung eines Telefonsystemes mit genauer Aufzeichnung und Auswertung aller Daten, das ohne Zustimmung des Betriebsrat eingeführt und verwendet worden sei. Die Klage wurde gestützt auf das Fernmeldegeheimnis, die Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 MRK und § 1 DSG. Das Erstgericht gab der Klage statt. Durch die Kontrollmaßnahmen sei die Menschenwürde der Mitarbeiter betroffen. Das Berufungsgericht wies die Klage ab.
 
 Der OGH stellte das Ersturteil wieder her. Der Dienstgeber unterliege zwar nicht den Geheimhaltungspflichten des TKG, auch Kontrolle ist grundsätzlich zulässig, allerdings schütze Art. 8 MRK auch die Vermittlungsdaten. Wäre die Einführung einer derartigen Anlage tatsächlich nicht von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig, hätte die Belegschaft keinerlei Kontrolle über die Art der Überprüfungen und Auswertungen. Es ist daher durch die Einführung im Sinne § 96 Abs.1 Z 3 ArbVG die Menschenwürde berührt, sodass die Anlage ohne Zustimmung des Betriebsrates nicht installiert hätte werden dürfen.
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																		OGH-EntscheidungAnmerkung: Die Entscheidung berührt zwar grundsätzlich nicht das Thema dieser Website, ist aber für die Frage der Überwachung des E-Mail-Verkehrs und der Internet-Nutzung interessant. Nachdem dort dem Dienstgeber auch die Inhaltsdaten zugänglich sind, wird man davon ausgehen dürfen, dass diese Entscheidung für diesen Bereich mindestens ebenso gilt |  
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