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Diese Entscheidungsdatenbank ist neben dem schon länger laufenden Pressespiegel ein weiterer Baustein des Gesamtrelaunches von Internet4jurists. Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst. Viele weitere Entscheidungen finden Sie in den Entscheidungsübersichten der einzelnen Kapiteln der Website. Entscheidungen, die nicht auf dieser Website veröffentlicht sind (insbesondere OGH-Entscheidungen), finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS.

Mehrwertdienst über Dialer
LG Feldkirch, Urteil vom 21.06.2005, 2 R 154/05w

» ECG § 5
» ECG § 9
» KSchG § 5c
Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Telefongesellschaft die Feststellung, dass eine bestimmte Forderung, die durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über Dialer-Programme zustandegekommen sei, nicht zu Recht bestehe. Bei Inanspruchnahme der per Dialer zugänglichen Seiten war auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung. Es macht keinen Unterschied, ob ein Mehrwertdienst in Form eines herkömmlichen Telefonanrufes oder eines Webdialers in Anspruch genommen wird. Dem Anschlussinhaber stehen zwar Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter auch gegen den Netzbetreiber zu, aufgrund der Beweislast (Nähe zum Beweis), muss aber er beweisen, dass er selbst den Dienst nicht in Anspruch genommen hat. Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger oder jemand aus seiner Familie die Verbindungen per Dialer hergestellt habe, ist der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Eine Verletzung von Informationspflichten (insbes. § 5 ECG, § 9 ECG, § 5c KSchG) führt nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn über wesentliche Vertragsbestandteile Unklarheit herrscht; als solche kommen Preis und Art der Ware in Betracht, aber nicht die Person des Vertragspartners.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Beachte, dass in diesem Fall die Dialer-Verbindung nicht unbemerkt zustandegekommen ist!

Mehrwertdienst über Dialer
LG Feldkirch, Urteil vom 21.06.2005, 2 R 154/05w

» ECG § 5,
» ECG § 9
» KSchG § 5c
Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Telefongesellschaft die Feststellung, dass eine bestimmte Forderung, die durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über Dialer-Programme zustandegekommen sei, nicht zu Recht bestehe. Bei Inanspruchnahme der per Dialer zugänglichen Seiten war auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung. Es macht keinen Unterschied, ob ein Mehrwertdienst in Form eines herkömmlichen Telefonanrufes oder eines Webdialers in Anspruch genommen wird. Dem Anschlussinhaber stehen zwar Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter auch gegen den Netzbetreiber zu, aufgrund der Beweislast (Nähe zum Beweis), muss aber er beweisen, dass er selbst den Dienst nicht in Anspruch genommen hat. Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger oder jemand aus seiner Familie die Verbindungen per Dialer hergestellt habe, ist der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Eine Verletzung von Informationspflichten (insbes. § 5 ECG, § 9 ECG, § 5c KSchG) führt nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn über wesentliche Vertragsbestandteile Unklarheit herrscht; als solche kommen Preis und Art der Ware in Betracht, aber nicht die Person des Vertragspartners.
  • LG-Entscheidung
  • Anmerkung: Beachte, dass in diesem Fall die Dialer-Verbindung nicht unbemerkt zustandegekommen ist!

E-Mail-Werbung - Beweis für Einwilligung
AG Hamburg, Urteil vom 20.06.2005, 5 C 11/05

» BGB § 823, § 1004
Auch bereits das einmalige Zusenden einer E-Mail mit werbendem Inhalt kann einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Dies gilt insbesondere bei E-Mail-Werbung gegenüber einem Rechtsanwalt, der hinsichtlich des Herausfilterns von Werbung wegen der Gefahr, versehentlich wichtige Mandanteninformationen zu löschen, besondere Sorgfalt walten lassen muss. Wird vorgetragen, der E-Mail-Empfänger habe sich auf der Homepage des Absenders eingeloggt und sein Einverständnis mit E-Mail-Zusendungen erklärt, reicht in diesem Zusammenhang der Hinweis auf eine darauf folgende telefonische Mitteilung von ID und Passwort nicht aus, soweit dieser Hinweis nicht weiter substantiiert wird und der Empfänger seinerseits dartut, zum Zeitpunkt des angeblichen Logins auf der Homepage des Absenders gar nicht im Büro gewesen zu sein.

Haftung für eBay-Account
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.06.2005, 6 W 20/05

» MarkenG § 14
Die Ehefrau des Beklagten verkaufte über dessen eBay-Account Plagiate. Nachdem der Beklagte in erster Instanz eine Unterwerfungserklärung abgegeben hatte, war nur mehr über die Kosten zu entscheiden.
Das OLG verurteilte den Beklagten im Gegensatz zur ersten Instanz. Derjenige, der seinen eBay-Account einer dritten Person zum Verkauf von Waren überlässt, muss auch überprüfen, welche Waren dort angeboten werden. Kommt der Account-Inhaber dieser Pflicht nicht nach, so kann er im Falle der Verletzung von Markenrechten neben dem Dritten mitverantwortlich sein und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Markeninhaber muss jedoch nachweisen, dass der Account dem Dritten wissentlich überlassen wurde.

segnitz.de
BGH, Urteil vom 09.06.2005, I ZR 231/01

» BGB § 12
» MarkenG § 5
Die Gemeinde Segnitz klagt gegen ein Unternehmen, zu dessen Konzern eine Firma A. Segnitz GmbH&Co gehört, aus dem Namensrecht, die Beklagte beruft sich auf Namens- und Markenrecht.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Eine Holding- bzw. Muttergesellschaft, die den Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung der Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domain registrieren lässt, ist im Streit um diese Domain so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen. Anders als in den Fällen der treuhändigen Registrierung sei hier von vorneherein klar, dass die die Holding zur Registrierung berechtigt sei.

Verpflichtung des Betreibers eines Diskussionsforums zu unverzüglichem Handeln
AG Winsen/Luhe, Urteil vom 06.06.2005, 23 C 155/05

» TDG § 11
Ein Dritter hatte im Diskussionsforum des Beklagten ein Foto des Klägers in der Art eines Polizeifotos eines Kriminellen eingestellt. Der Kläger forderte den Beklagten (noch dazu an einem Sonntag) auf, das Foto binnen 24 Stunden zu entfernen. Der Beklagte tat dies erst, nachdem der Kläger bereits eine einstweilige Verfügung beantragt hatte. Im Gerichtsstreit ging es nur mehr darum, ob der Beklagte die Kosten hiefür zu tragen hat.
Dies wurde vom AG bejaht. Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Hierzu hat er in kurzen regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob sich etwa Betroffene per E-Mail an ihn wenden; er hätte binnen der Tagesfrist reagieren müssen.
  • Entscheidung bei JurPC
  • Entscheidung bei Netlaw
  • Anmerkung von Thomas Gramespacher
  • Anmerkung: Eine Frist von einem Tag erscheint, auch wenn unverzügliches Handeln geboten ist, zu kurz. Unter diesen Umständen wäre der Betrieb vieler Diskussionsforen nicht mehr aufrecht zu erhalten, denn wer kann schon immer täglich seine elektronische Post kontrollieren. Eine Frist von zumindest 3 Tagen, wie sie in Österreich von einigen Autoren für die Handlungspflicht des Hostproviders vorgeschlagen wird, erscheint angemessener.

computer-partner.de
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2005, 2a O 9/05

» MarkenG § 5, § 15
» BGB § 12
Der Kläger nutzte die Domain zunächst gar nicht und dann - nach Abmahnung - für ein Forum über Partnersuche per Computer. Dann führte er Verkaufsgespräche, die aber im Sand verliefen. Die Beklagte gibt die Wochenzeitung "ComputerPartner" heraus und ist Inhaberin der Domain computerpartner.de. Die Beklagte mahnte den Kläger ab und dieser erhob eine negative Feststellungsklage.
Das LG gab der Klage statt. Eine geschäftliche Nutzung durch den Kläger liege nicht vor. Auch die Verkaufsgespräche seien kein Hinweis darauf, weil der Kaufinteressent von sich aus an den Kläger herangetreten sei.

ahd.de
LG Hamburg, Urteil vom 26.05.2005, 315 O 135/04

» MarkenG § 5, § 15
Die Klägerin ist seit Juli 2001 mit dem Unternehmensschlagwort AHD auf dem Markt und seit Juli 2003 Inhaberin der gleichnamigen Marke. Die Beklagte war bereits vor 2001 Inhaberin der Domain, hatte diese aber erst nach Juli 2001 geschäftlich in einer ähnlichen Branche genutzt.
Das LG gab der Klage unter Verweis auf die prioritätsälteren Kennzeichenrechte statt. Die bloße Registrierung der Domain entfalte noch keine Schutzrechte; diese seien erst vielmehr durch die Geschäftsaufnahme entstanden.

Altersverifikationssysteme
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005, I-20 U 143/04

» StGB § 184
» UWG § 4
Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (= § 184 c StGB n.F.) liegt dann nicht vor bzw. ein "Sicherstellen" i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV liegt dann vor, wenn zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen eine "effektive Barriere" besteht, die er überwinden muss, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Ein System, das die Eingabe von Personalausweisnummer/Reisepassnummer in Verbindung mit Eingabe von Postleitzahl des Ausstellungsortes und Auslösung des Zahlungsvorganges durch Eingabe von Kontonummer, Bankleitzahl und Kreditkartennummer vorsieht, bietet in diesem Sinne keine hinreichende Barriere, da vielfältige Umgehungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 JMStV, § 184 c StGB im Falle des Einsatzes eines Altersverifikationssystems auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt ist als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen, da die genannten Normen auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Kitzbüheler Gams - Verjährung und Ersitzung von urheberrechtlichen Ansprüchen
OGH, Beschluss vom 24.05.2005, 4 Ob 63/05a

» UrhG § 90
» ABGB § 1478
Der beklagte Tourismusverband wendet gegen die urheberrechtlichen Ansprüche der Verwertungsgesellschaft Ersitzung und Verjährung ein.

Erstgericht und Rekursgericht haben diese verneint.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge. Eine Ersitzung von - alleine hiezu in Frage kommenden - Werknutzungsbewilligungen komme nicht in Frage, da es sich dabei um kein Besitzrecht handle, sondern um ein bloß obligatorisches Recht. Eine während der gesetzlichen Dauer des Urheberrechtes begangene Rechtsverletzung kann innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Verjährungsfristen (§ 90 UrhG: 3 Jahre für Entgelt- und Auskunftsansprüche; § 1478 ABGB: 30 Jahre für Unterlassungsansprüche) verfolgt werden. Bei Dauerdelikten kommt eine Verjährung ohnedies nicht in Frage.

flirty.at
OGH, Beschluss vom 24.05.2005, 4 Ob 78/05g

» ECG § 16
» UWG § 2
Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Der von der Klägerin über angebliche Rechtsverletzungen informierte Diensteanbieter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die beanstandete Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig war. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht bloß maßgebend, ob ein Verstoß gegen das E-Commerce-Gesetz offenkundig war, sondern es kommt auch darauf an, ob ein juristischer Laie den Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG hätte erkennen müssen. Wenn die inkriminierte Website zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits länger als ein Jahr nicht mehr abrufbar war, besteht kein berücksichtigungswürdiges Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung mehr.

Der Zauberberg
BGH, Urteil vom 19.05.2005, I ZR 285/02

» UrhG § 31, § 89
Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu. Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. - Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.

Rücktrittsrecht bei eBay-Kauf
BG Wr. Neustadt, Urteil vom 15.05.2005, 2 C 569/06i

» KSchG § 1
» KSchG § 5b
» KSchG § 5e
Der Beklagte, der über eBay innerhalb eines Halbjahres 16 Motorräder und 4 mal Motorradzubehör einkaufte und innerhalb von 2 Monaten 7 Motorräder und 12 mal Motorradzubehör verkaufte und dabei einen geringen Gewinn erzielte bzw. ein Entgelt erhielt, schloss mit NN über eBay einen Kaufvertrag über ein Motorrad zu einem Preis von EUR 1.200. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, angebliche Mängel zu beheben, trat NN vom Kaufvertrag unter Hinweis auf das verlängerte Rücktrittsrecht wegen unterlassener Belehrung zurück und trat seine Ansprüche zur Klagsführung an den VKI ab.

Das BG verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Motorrades und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von Anmelde- und sonstigen Nebenkosten ab. Der Beklagte sei aufgrund seiner regelmäßigen An- und Verkäufe als Unternehmer zu beurteilen. Eine "eBay-Auktion" sei keine Versteigerung im Sinne des § 5b Z4 KSchG (auf welche die durch das Fernabsatzgesetz in das KSchG eingefügten Bestimmungen nicht anwendbar sind). Die Nebenkosten seien nicht zu ersetzen, weil mangels Verschulden kein schadenersatzpflichtiges Verhalten vorliege (nicht rk).
  • BG-Entscheidung
  • Axel Anderl, Versteigerung bleibt Versteigerung - Kein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen, RdW 2005, 440
  • Anmerkung: Die Frage, die sich seit der Entscheidung des BGH vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03, die Internetjuristen in Ö stellen, ob eine eBay-Versteigerung eine Versteigerung im Sinne des Fernabsatzgesetzes ist, wird hier schlicht mit nein beantwortet, allerdings ohne jegliche Begründung. Das Urteil ist daher vorläufig nicht mehr als eine weitere Meinung zu diesem Thema; allerdings eine sehr wichtige, denn sie ermöglicht - und das ist der Sinn eines Musterverfahrens - den Weg zum OGH. Das Problem dabei ist, dass die Begründung der BGH-Entscheidung nicht auf Ö übertragbar ist, weil es in D eine Legaldefinition der Versteigerung gibt (§ 156 BGB). Hingegen ist in Ö nicht gesetzlich geregelt, was eine Versteigerung ist. Allerdings kommt es dabei möglicherweise gar nicht auf das österreichische Rechtsverständnis an, weil die Ausnahme im Fernabsatzgesetz auf die EU-Fernabsatzrichtlinie zurückgeht. Die Frage hat daher richtigerweise zu lauten: Was versteht der europäische Gesetzgeber unter einer Versteigerung und fällt das Geschehen bei eBay unter diesen Begriff? Die Richtlinie selbst schweigt sich dazu (auch in den Erwägungen) aus. In Art. 3 Abs. 1 heißt es lapidar: Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden. Dies könnte darauf hindeuten, dass nicht nur hoheitliche Versteigerungen im Sinne unserer Exekutionsordnung gemeint sind, bei denen ein amtlicher Zuschlag erfolgt, sondern auch Versteigerungen, die - wie bei eBay - auf einer Vertragskonstruktion basieren.

Sperrung einer E-Mail-Adresse
OLG Bamberg, Urteil vom 12.05.2005, 1 U 143/04

» BGB § 1004
» BDSG § 35
» TDDSG § 1
Aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB folgt ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung werbender E-Mails, wobei es nicht darauf ankommt, wie viele werbende Mails übersandt wurden. Gegenüber dem Versender der Werbe-Mails besteht nach §§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3, 5 TDDSG ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, soweit es sich - wie vorliegend - nicht um sog. Nutzungsdaten handelt, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Nutzungsverhältnisses erforderlich sind. Auch eine bloße E-Mail-Adresse ist ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 1 Abs. 2 TDDSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG, da sie geeignet ist, einen Bezug zu der natürlichen Person herzustellen.

allofmp3-Link
LG München, Beschluss vom 11.05.2005, 21 O 9161/05

» UrhG § 97
Verschiedene Firmen aus dem Bereich der Musikindustrie klagen den russischen Download-Dienst allofmp3, der ohne im Besitz einer Lizenz zu sein, Musiktitel über das Internet auch in Deutschland anbietet. Das LG München erklärte sich zuständig, weil die beanstandeten Internetseiten auch in dessen Sprengel abgerufen werden können.

dietiwag.org
OLG Innsbruck, Beschluss vom 04.05.2005, 2 R 103/05x

» UWG § 11
Die Klägerin hat bezüglich ihres Kraftwerkes Sellrain-Silz einen Cross-Border-Leasing-Vertrag mit amerikanischen Unternehmen abgeschlossen und dabei strenge Vertraulichkeit vereinbart. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website unter der Domain dietiwag.at Details zu diesem Geschäft, u.a. auch E-Mail-Adressen und Telefonnummern der beteiligten Manager, und kündigte weitere Vertragsdetails an; dies mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit öffentlichen Mitteln riskante Spekulationsgeschäfte betreibe, sodass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Nachdem diese Domain von der österreichischen Registry gesperrt worden war, wich er auf einen Webspace unter der Domain dietiwag.org aus. Die Klägerin klagt auf Unterlassung der Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.

Das Rekursgericht bestätigt diese Entscheidung. Mangels Konkretisierung sei derzeit nicht feststellbar, ob die zu veröffentlichenden Daten tatsächlich unter § 11 UWG oder das DSG 2000 fielen.

hessentag2006.de
LG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2005, 2-03 O 583/04

» BGB § 12
» MarkenG § 5, § 15
Das Land Hessen veranstaltet jährlich den Hessentag und betreibt dazu auch eine Website unter der Domain hessentag.de; der Beklagte registrierte die Domain hessentag2006.de. Das Gericht sah das Namensrecht des Landes verletzt und sah die Unterlassungsklage als gerechtfertigt an. Im Kostenbeschluss (in der Hauptsache wurde die Sache einvernehmlich beendet) setzte das Gericht den Streitwert von EUR 4.500 auf EUR 50.000 hinauf.

Unverlangtes Werbe-E-Mail an Rechtsanwaltskanzlei
HG Wien, Urteil vom 28.04.2005, 60 R 47/05z

» TKG § 107
» KSchG § 1
» DSRL-eK § 13
Die Beklagte schickte dem klagenden RA eine Werbung mit Informationen zur Schaltung von Stelleninseraten. Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab.

Das HG bestätigte. Ein Angebot an eine RA-Kanzlei zur Schaltung von Stelleninseraten betrifft die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG und ist daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 107 Abs. 4 und 5 TKG zulässig. Die e-DatenschutzRL entfaltet keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Privatpersonen.
  • MR 2005, 269

günstiger.de
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2005, 5 U 117/04

» MarkenG § 14, § 15
Ein Internetprovider darf nicht, wenn er mehrere Aufträge zur Registrierung eines (erstmals ab 1.3.2004 registrierbaren) Domainnamens hat, die zeitliche Reihenfolge der Registrierung ändern. Es ist zweifelhaft, ob ein Markeninhaber allein durch Versendung von Warnschreiben Prüfungspflichten von Nameserver-Betreibern begründen kann; jedenfalls wären solche Prüfpflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen beschränkt.

schmidt.de
LG Hannover, Urteil vom 22.04.2005, 9 O 117/04

» BGB § 12
» MarkenG § 5
Ein Herr Schmidt klagt einen deutschen Fernsehsender, der die Domain "schmidt.de" für sich registriert hatte zum Zwecke ihres Internetauftrittes über den berühmten Fernsehmoderator.
Das LG gab der Klage auf Freigabe der Domain statt. Es liege keine Gestattung der Namensführung vor, weil die Beklagte selbst gar nicht unter diesem Namen auftrete, sondern nur eine Vertretung. Éin Titelschutz komme nicht in Frage, weil der Titel der Sendung "Harlad-Schmidt-Show" laute. Die Registrierung des Namens als Domain habe daher zu einer Zuordnungsverwirrung geführt.

Marktstudien
BGH, Urteil vom 21.04.2005, I ZR 1/02

» UrhG § 17
» UrhG § 87a
» UrhG § 87b
Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt. Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu unterbinden.

Stelleninseratewerbung an Buchhalter
HG Wien, Urteil vom 20.04.2005, 60 R 44/05h

» TKG § 107
» EG-Vertrag Art. 177
Einem selbständigen Buchhalter ist es jedenfalls dienlich, Stelleninserate für allfällige Angestellte schalten zu können. Ein auf Unterlassung entsprechender E-mails gerichteter Anspruch ist daher abzuweisen, zumal der fehlende Hinweis nach § 107 TKG noch am selben Tag ergänzt wurde.

Da sich die Datenschutzrichtlinie nur an Mitgliedsstaaten wendet und eine un-mittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen nicht besteht, ist die Anregung des Berufungswerbers auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH nicht aufzugreifen.

Lieferzeit beim Online-Verkauf
BGH, Urteil vom 17.04.2005, I ZR 314/02

» UWG § 5
Ein Webshop-Betreiber bemängelte, dass auf der Website eines Konkurrenten nicht ersichtlich war, dass die Lieferzeit für eine Espresso-Maschine 3 bis 4 Wochen beträgt.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab statt ohne zu prüfen, ob sich der Hinweis auf die Lieferfrist auf einer Unterseite befand, weil es davon ausging, dass ein solcher Hinweis direkt auf der Produktseite hätte angebracht werden müssen.

Der BGH hob das Urteil zur Abklärung des genauen Inhalts der Website auf. Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, sodass die Nachfrage befriedigt werden kann. Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm aber unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen. Dabei genügt es, wenn sich dieser Hinweis auf einer Unterseite befindet, auf die mittels Link verwiesen wird.

Belehrung über Widerrufsrecht bei eBay-Verkauf
OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, 4 U 2/05

» UWG § 8, § 3
» BGB § 312c
Es ist unlauter i.S.d. § 3 UWG, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten im Rahmen eines eBay-Verkaufs aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht lediglich in der Weise hingewiesen wird, dass auf "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" geklickt werden muss, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt. Die Unlauterkeit folgt hierbei aus der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung, klar und verständlich auf das Widerrufsrecht bei Verkaufsangeboten hinzuweisen.

Advanced Microwave Systems
OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005, 5 U 74/04

» UWG § 3, § 4
Die Parteien sind auf dem Gebiet der Messgeräte und Mikrowellentechnik geschäftlich tätig. Der Kläger firmiert unter AMS Advanced Microwave Systems. Die Beklagten registrierten insgesamt 10 Domains mit diesem Begriff.
Das Erstgericht erließ eine Unterlassungs-EV. Das OLG bestätigte. Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich jedenfalls dann als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar, wenn Internetnutzer, die diese Domains im Internet aufsuchen, auf die Domain des Verletzers umgeleitet werden. An der Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens ändert sich dadurch nichts, dass der enthaltene Begriff die Produkte beider Parteien beschreibt.

Kündigung wegen Konkurrenzdomain
LAG Köln, Urteil vom 12.04.2005, Sa 1518/04

» BGB § 626
» HGB § 60
» KSchG § 1
Die Anmeldung und Eintragung einer Internet-Domain für einen Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf schließen lässt, dass sie für ein noch zu gründendes Konkurrenzunternehmen verwendet wird, stellt (noch) keinen Verstoß gegen das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar. Überlässt der Arbeitnehmer unentgeltlich diese Domain an ein Konkurrenzunternehmen, verstößt er damit nicht gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot. Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt so lange keine Vorbereitungshandlung dar, als dieses nicht eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen hat. Eine Entlassung ist in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt

Stadtpläne-Abmahnungen
AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, 236 C 282/04

» UrhG § 2, § 97
Die Klägerin betreibt im Internet Nutzungsrechte an Landkarten und Stadtplänen zur Bezeichnung des eigenen Standortes. Die Beklagte stellte 2 solche Ausschnitte ohne Lizenz auf ihre Website. Nach schriftlicher Abmahnung unterfertigte die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung. Die Klägerin klagte rund EUR 3.000 Lizenzgebühren, die sie anhand ihrer Preislisten errechnete und EUR 3.000 Anwaltskosten ein.

Das Gericht sprach EUR 300,-- Urhebergebühren und EUR 100,-- Kosten zu. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin tatsächlich die hohen Lizenzgebühren am Markt erziele. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Angemessen sei aber nur das, was ein verständiger Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzuhalten und von weiteren Verstößen abzuhalten. Dabei sei auf die Vielzahl der von der Klägerin verschickten Abmahnungen Rücksicht zu nehmen, sodass nur Kosten von EUR 100,-- angemessen seien.
  • Entscheidung bei RA Dr. Bahr
  • Anmerkung: Siehe auch die dort angeführten Entscheidungen des AG Charlottenburg vom 15.12.2004, 231 C 252/04, vom 30.8.2004, 237 C 376/03, und vom 21.4.2004, 207 C 89/04, und des LG Berlin vom 19.7.2005, 16 S 1/05, in denen ein viel höherer Betrag zugesprochen wurde.

Keine Folgen der richtlinienwidrigen Umsetzung
HG Wien, Urteil vom 08.04.2005, 1 R 33/05g

» TKG § 107
» DSRL-eK § 13
Entsteht durch die Website des Klägers objektiv der Eindruck, sein Unternehmen beschäftige sich mit Steuer- und Unternehmensberatung, und bietet die E-Mail des Beklagten die Vermittlung von Umsatz- oder Gewinnmöglichkeiten im Ausland an, so bezieht sich die Mail auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers. Eine unzureichende Umsetzung der DSRL-eK im Bereich von Unternehmern, die keine juristischen Personen sind (§ 13 DSRL-eK), kann zwar ein Vertragsverletzungsverfahren sowie allenfalls Staatshaftung für legislatives Unrecht zur Folge haben, eine direkte Anwendung der unzureichend in nationales Recht umgesetzten Richtlinie kommt aber nicht in Betracht, weil die Richtlinie zwar hinreichend bestimmt ist und dem Einzelnen Rechte verleiht, diese sind jedoch nicht nur begünstigend, sondern (für den Absender des E-Mails) auch belastend, sodass sich die Durchgriffswirkung der Richtlinie nur gegen den Staat richtet. Da der Wortlaut des § 107 TKG durch den Verweis auf §1 KSchG eindeutig ist, kann er auch nicht richtlinienkonform interpretiert werden. Ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 234 EGV kommt nicht in Betracht, weil die Auslegung des Art 13 DSRL-eK völlig klar ist.

Internet-Versandhandel
BGH, Urteil vom 07.04.2005, I ZR 314/02

» UWG 3 3, § 5
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird. Für diese Information genügt aber ein Link auf eine Informationsseite.

palettenbörse.com
OGH, Beschluss vom 05.04.2005, 4 Ob 13/05y

» EuGVVO Art. 24
» EuGVVO Art. 26
Die Klägerin tritt seit mehr als fünf Jahren unter verschiedenen Domains mit dem Schlagwort "palettenbörse" auf und ist auch Inhaberin der Wortmarke. Der im Ausland wohnende Beklagte hat die Domain "palettenbörse.com" registriert, betreibt aber darunter keinen Dienst und verlangt für die Freigabe der Domain Geld. Die Klägerin stützte die internationale Zuständigkeit für die Unterlassungsklage auf Art. 5 Z 3 EuGVVO.

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH hob die Entscheidungen auf und wies das Erstgericht an, das Zustellverfahren einzuleiten. Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen.

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