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Entscheidungen - Mehrwertdienste
Österreich - Deutschland
letzte Änderung 17.10.2010
Entscheidungen Österreich
Dialerprogramme: LG St. Pölten, Urteil vom 4.10.2007, 21 R 232/07m
ABGB § 863, § 879, § 1029
Der Inhaber eines Mobiltelefonanschlusses haftet nicht für die Kosten von Mehrwertdienstleistungen, die über sein Mobiltelefon erfolgten, aber ohne Wissen und Zutun des Inhabers durch ein sog. "Dialer-Programm" ausgelöst wurden, wodurch sich das Mobiltelefon via Datenkarte regelmäßig wiederkehrend, selbstständig und vom Inhaber nicht erkennbar und auch nicht beeinflussbar ins Internet einwälte.
- jusIT 2009, 15
Mehrwertdienst über Dialer: LG Feldkirch, Urteil vom 21.6.2005, 2 R 154/05w
Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Telefongesellschaft die Feststellung, dass eine bestimmte Forderung, die durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über Dialer-Programme zustandegekommen sei, nicht zu Recht bestehe. Bei Inanspruchnahme der per Dialer zugänglichen Seiten war auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung. Es macht keinen Unterschied, ob ein Mehrwertdienst in Form eines herkömmlichen Telefonanrufes oder eines Webdialers in Anspruch genommen wird. Dem Anschlussinhaber stehen zwar Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter auch gegen den Netzbetreiber zu, aufgrund der Beweislast (Nähe zum Beweis), muss aber er beweisen, dass er selbst den Dienst nicht in Anspruch genommen hat. Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger oder jemand aus seiner Familie die Verbindungen per Dialer hergestellt habe, ist der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Eine Verletzung von Informationspflichten (insbes. § 5 ECG, § 9 ECG, § 5c KSchG) führt nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn über wesentliche Vertragsbestandteile Unklarheit herrscht; als solche kommen Preis und Art der Ware in Betracht, aber nicht die Person des Vertragspartners.
- LG-Entscheidung
- Anmerkung: Beachte, dass in diesem Fall die Dialer-Verbindung nicht unbemerkt zustandegekommen ist!
Entscheidungen Deutschland
Telefonentgeltberechnung bei Trojanerbefall: BGH, Urteil vom 23.11.2006, III ZR 65/06
ZPO § 286, § 402
Ist zwischen einem Telefonanschlussinhaber und seinem Teilnehmernetzbetreiber strittig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich ein auf dem Heimcomputer des Anschlussinhabers vorgefundenes Schadprogramm auf das Telefonentgeltaufkommen ausgewirkt hat, ist über die widerstreitenden Behauptungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, es sei denn das Gericht verfügt ausnahmsweise über eigene besondere Sachkunde und legt diese im Urteil und in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dar.
Abrechnung von Mehrwertdienstforderungen: BGH, Urteil vom 16.11.2006, III ZR 58/06
BGB § 611, § 307, TKV § 15
Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Mehrwertdienst über Dialer: AG Burgdorf, Urteil vom 24.1.2006, 3 C 372/05
BGB § 311, § 278
Das klägerische Telefonunternehmen begehrt vom Beklagten die Bezahlung von
Mehrwertdiensten. Der Beklagte wendet ein, dass die Verbindung mit dem
Mehrwertdienst unbemerkt durch ein Dialerprogramm zustandegekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab, da einem allfälligen Entgeltsanspruch ein
Schadenersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe entgegenstehe. Das
Telekommunikationsunternehmen hat durch die Öffnung des Zugangs zu den
Mehrwertdiensten ein Risiko geschaffen und zieht daraus auch Profit; es hat
daher auch das Risiko des Missbrauchs zu tragen. Der Kunde würde nur haften,
wenn er die kostenpflichtige Einwahl zu vertreten hätte; dies ist aber bei der
unbemerkten Installation eines Dialers nicht der Fall. Der Kunde ist weder
verpflichtet vorsorglich ein Dialer-Schutzprogramm zu verwenden noch den Zugang
zu diesen Diensten sperren zu lassen. Er ist auch nicht dafür beweispflichtig.
Entgelte für Verbindungen zu Mehrwertdiensten: BGH, Urteil vom 20.10.2005, III ZR 37/05
BGB § 145, § 812, § 818
Der Kläger fordert einen für Mehrwertdienste unter Vorbehalt bezahlten Betrag zurück. Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH gab der Revision Folge. Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat.
Entgelte für Verbindungen zu Mehrwertdiensten: BGH, Urteil vom 28.7.2005, III ZR 3/05
BGB § 145, § 611, TKV § 15
Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses. Das klagende Inkassobüro machte Kosten für Verbindungen zu Mehrwertdiensten aus abgetretener Forderung geltend. Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab, der BGH bestätigte. Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet.