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Die Mediengesetznovelle 2005

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letzte Änderung 29.12.2005

Gegenstand der Novelle

Schon vor der Novelle ging die überwiegende juristische Meinung davon aus, dass bestimmte Dienste des Internets auch dem Medienbegriff des Mediengesetzes unterliegen. Allerdings war teilweise unklar, inwieweit einzelne Bestimmungen des Gesetzes tatsächlich anwendbar sind. Die Mediengesetznovelle 2005 hat sich u.a. zum Ziel gesetzt, das Mediengesetz an die neuen Medien, insbesondere die verschiedenen Dienste des Internet, anzupassen. Mit dem Inkrafttreten der Novelle am 1.7.2005 wurde jede Website zu einem periodischen Medium und jeder Website-Betreiber und jeder Newsletter-Versender zu einem Medieninhaber.

Den Medieninhaber trifft etwa die Pflicht zur Entschädigungszahlung für diverse Rechtsverletzungen durch sein Medium. Weiters die Verpflichtung Gegendarstellungen zu veröffentlichen; davon sind solche Websites ausgenommen, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt haben, der geeignet ist, die öffentliche Meinung zu beeinflussen.

Für alle periodischen elektronischen Medien, also auch die Website, gilt eine Offenlegungspflicht. Während die Offenlegung bei den Printmedien einmal jährlich (in der ersten Ausgabe) erfolgt, müssen die Angaben auf einer Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung gestellt werden; bei Newslettern u.ä sind sie beizufügen oder durch einen Verweis auf eine Website zu ersetzen. Zu diesen relativ umfangreichen Angaben gehören:

Bei „einfachen Websites“, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt haben, der geeignet ist, die öffentliche Meinung zu beeinflussen, genügen Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz.

Für wiederkehrende elektronische Medien (Newsletter) wurde eine Impressumpflicht eingeführt. Nach dieser sind der Name (Firma) und die Anschrift des Medieninhabers anzugeben.

Der bisher übliche Begriff "Verleger" wurde weitgehend aufgegeben und durch den Begriff Medieninhaber ersetzt (§ 1 Abs. 1 Z 8).

Kritik

Siehe Artikel "Das Anti-Web-Gesetz"

 

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