Wenn die digitale Kopie nicht mehr zur Anwendbarkeit des Urheberrechtes
führt, gibt es dann überhaupt noch einen Anknüpfungspunkt? Das
Urhebergesetz kennt im wesentlichen folgende Verwertungsrechte:
- Vervielfältigungsrecht
§
15: Wurde bereits besprochen.
- Verbreitungsrecht
§
16: Bezieht sich auf das öffentliche In-Verkehr-Bringen von
Werkstücken und ist daher für digitale Inhalte nicht anwendbar.
- Senderecht
§
17: Bezieht sich auf Rundfunk; Webinhalt wird nicht
gesendet, sondern zum Abruf durch den Betrachter bereit gehalten.
Der Link ist nur ein Hinweis auf die Abrufstelle, verbunden mit dem
Knopf zum Abruf, also vergleichbar mit dem Sendereinstellknopf beim
Radio- oder Fernsehgerät.
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§
18: Die
Veröffentlichung eines Werkes im Internet kann man sicherlich als
öffentliche Aufführung beurteilen; diese erfolgt aber wiederum
bereits durch die Veröffentlichung auf einer Website. Der
Linksetzer vermittelt nur den Zugang zu dieser öffentlichen
Aufführung (ähnlich der Tätigkeit des Kartenbüros), er selbst wird dadurch weder zum Aufführenden noch zu
dessen Gehilfen. Sollte die Veröffentlichung selbst ohne Zustimmung des
Urhebers erfolgt sein, kommt dem Linksetzer das Privileg des
§ 17
ECG zugute; er haftet solange nicht für den Urheberrechtsverstoß
des Website-Betreibers, als er nicht davon weiß.
- Verwertung einer Datenbank
§
76 d: Wer wesentliche Investition im Sinn des
§
76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz
bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze
Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil
derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu
senden und öffentlich wiederzugeben. Diesen Verwertungshandlungen
stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung,
Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von
unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen
der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die
berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar
beeinträchtigen. Auch diese Verwertungsarten werden aber vom
Link, wie oben ausgeführt, nicht berührt.
Das Setzen von Links wird daher auch von den sonstigen
urheberrechtlichen Verwertungshandlungen nicht erfasst.
Übersicht
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