Tour de Link

7.2.5  Der Link als Beihilfe zur urheberrechtlichen Zugänglichmachung?

Die EG-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010 - 0019) hat mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein neues dem Urheber vorbehaltenes Recht eingeführt.

Artikel 3 dieser Richtlinie, die bis 22.12.2002 in nationales Recht umzusetzen ist, lautet: Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und REcht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Das Recht der Zugänglichmachung ist aber laut Abs. 2 auf folgende Personenkreise eingeschränkt:
a) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
b) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;
c) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;
d) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

Im Unterschied zur aktiven Übermittlung bei der öffentlichen Wiedergabe (Push-Dienst) geht es bei der Zugänglichmachung darum, Werke zum interaktiven Abruf für die Öffentlichkeit bereitzustellen (Pull-Dienst).

Abgesehen davon, dass das Erstellen einer Website ohnedies nicht unter Art. 3 Abs. 2 fällt, ist das Zugänglichmachen, bezogen auf das WWW nur ein einmaliger Akt, der darin besteht, dass ein Werk auf einem Webserver frei zugänglich abgelegt wird. Das Verweisen auf ein solches Werk mittels Link kann kein Zugänglichmachen mehr darstellen, weil dieser Akt bereits vorher erfolgt sein muss (sonst könnte nicht darauf gelinkt werden) und ein bereits zugängliches Werk nicht noch einmal zugänglich gemacht werden kann. Entweder ein Inhalt ist öffentlich zugänglich oder er ist es nicht. Der Linksetzer kann daher weder als Gehilfe der Zugänglichmachung noch als Zugänglichmacher angesehen werden.

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