Ist nun jedes Aufrufen einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung und jede Bekanntgabe einer Adresse, sei es schriftlich auf Papier oder über einen Link eine Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung? Das kann so nicht sein. Der Sinn des Publizierens im Internet liegt schließlich darin, dass möglichst viele Leute das Werk konsumieren sollen. Da jedem, der im World Wide Web veröffentlicht, dessen grundlegende Mechanismen bekannt sind, ging man bereits bisher davon aus, dass in der Regel in der Zustimmung des Urhebers zum Upload (Speicherung auf einem Webserver) einer frei zugänglichen Seite im WWW die konkludente Zustimmung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und damit nicht nur zum Download, sondern auch zum Setzen von Links (dem dominierenden Element im WWW) auf die entsprechende Seite liegt. Will ein Website-Betreiber den freien Zugang zu einer Seite verhindern, kann er diesen von der Eingabe eines Zugangscodes (User und Passwort) abhängig machen; will er nicht, dass auf eine Seite gelinkt wird, kann er dies durch technische Vorkehrungen verhindern (siehe etwa). Solche Seiten sind aber äußerst selten. Normalerweise sind Links erwünscht. Ausnahmen können sich aber aus der Art des Links ergeben, insbesondere, wenn durch die Darstellung ein falscher Eindruck erweckt wird. Implied license und fair use Im amerikanischen Recht spricht man in diesem Zusammenhang von "implied license" (vermutete Zustimmung) und fordert als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Linkens einen "fair use". Damit ist gemeint, dass das Urheberrecht des Erstellers respektiert werden muss, indem seine Seite möglichst originalgetreu, ohne Zusätze und Veränderungen und natürlich ohne negative Kommentare wiedergegeben wird. Unter diesen Voraussetzungen - implied license und fair use - ist das Linken auf eine fremde Seite zulässig und bedarf nicht der vorherigen Einholung des Einverständnisses des Rechteinhabers der gelinkten Seite. Siehe dazu auch Tim Berners-Lee "Links and Law: Myths" |