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obertauern.at

OGH, Beschluss vom 13.11.2001, 4 Ob 260/01s

ABGB § 43, UWG § 1, § 2

*****   Zusammenfassung   *****

Die Gemeinden Untertauern und Tweng, auf deren Gebiet sich der Ort bzw. das Schigebiet "Obertauern" befindet, klagen einen Hotelier aus Obertauern, der unter der Domain "obertauern.at" eine Informationsseite über den Ort betreibt und auf der auch Hotelbuchungen möglich sind, und zwar nicht nur im Hotel des Beklagten, sondern auch bei rund 40 anderen Hoteliers, wobei nicht feststeht, dass der Beklagte irgendjemandem die Aufnahme in diese "Plattform" verwehrt hätte. Der Beklagte weist auch auf seiner Homepage auf die Homepages der Klägerinnen hin.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Das Rekursgericht wies ab. Das Begehren sei weder namensrechtlich, noch wettbewerbsrechtlich gerechtfertigt. Rechte würden allenfalls dem nicht verfahrensbeteiligten Fremdenverkehrsverband Obertauern (FVVO) zustehen, dem der Beklagte die Domain auch früher einmal angeboten habe (dass nicht der FVVO geklagt hat, dürfte daran liegen, dass der Beklagte dessen Obmann ist!)

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen privatwirtschaftlich tätigen Gemeinden und dem Inhaber der zugehörigen Namensdomain reicht es nicht aus, dass beide Parteien unentgeltlich Information über denselben Ort oder dieselbe Region anbieten, im übrigen aber auf völlig verschiedenen Gebieten tätig sind. Die zur Erfüllung des Tatbestands des Domain Grabbing gem § 1 UWG notwendige Behinderungs- und Schädigungsabsicht muss im Zeitpunkt der Registrierung des Domain-Namens vorliegen. Sie wird bei einem im selben Ort ansässigen Hotelier auch nicht vermutet, da dieser ein gewichtiges und berechtigtes Eigeninteresse am Erwerb des strittigen Domain-Namens hatte. Aufklärende Hinweise auf der Homepage des Domaininhabers, insbesondere ein Link auf die Homepage der klagenden Gemeinden und des namensgleichen Tourismusverbandes, sind geeignet, eine sonst bestehende Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Von der Wirkung des aufklärenden Hinweises ist auch die Verwendung der zur Domain technisch zwingend zugehörigen E-Mail Adresse info@obertauern.at mitumfasst, wenn sie nicht isoliert, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der Website benützt und beworben wird.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gemeinde Untertauern, vertreten durch den Bürgermeister D. K*****,  2. Gemeinde Tweng, vertreten durch den Bürgermeister F. P*****, beide vertreten durch Dr. Peter Zumtobel und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei H. G*****, Hotelier, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Abgabe von Willenserklärungen (Streitwert im Provisorialverfahren 350.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. September 2001, GZ 3 R 167/01 a - 11, den

Beschluss

gefasst:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass sich der Verletzer zumindest durch die konkrete Wettbewerbshandlung in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, so dass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt (ecolex 1997, 680 = ÖB1 1998, 26 - Entec 2005 mwN). Dafür reicht es nicht aus, dass die Parteien unentgeltlich Informationen über denselben Ort oder dieselbe Region anbieten, wenn sie im Übrigen auf völlig verschiedenen Gebieten tätig sind (4 Ob 260/O1s - adnet.at). Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:

Die zur Erfüllung des Tatbestands des Domain Grabbing gem § 1 UWG notwendige Behinderungs- und Schädigungsabsicht im Zeitpunkt der Registrierung des Domain-Namens (EVB1 2001/20 = MR 2000, 322 = ÖB1 2001, 26 - gewinn.at; MR 2001, 245 <Korn> - täglichalles.at) ist nicht bescheinigt; sie ist auch nicht schon allein auf Grund der Funktion des Beklagten als Obmann des Fremdenverkehrsvereins Obertauern zu vermuten, zumal er (nach dem unstrittigen Vorbringen) dem Fremdenverkehrsverein den Erwerb des Domain-Namens zu einem Zeitpunkt empfohlen hat, als er selbst noch nicht darüber verfügte (vgl auch Beil. ./75 und ./76 in ON 5) und als in Obertauern ansässiger Hotelier ein gewichtiges und berechtigtes Eigeninteresse am Erwerb des strittigen Domain-Namens hatte (wodurch sich dieser Sachverhalt auch von dem zu MR 2001, 245 <Korn> - täglichalles.at entschiedenen Fall unterscheidet).

Soweit die klagenden Gemeinden ihren Anspruch auf § 2 UWG stützen, hat das Rekursgericht eine Irreführung durch den auf der Startseite der Homepage des Beklagten ersichtlichen Hinweis ausgeschlossen, dass diese Seite nicht von den Klägerinnen betrieben werde, dies unter gleichzeitiger Nennung der Internet-Adressen der Klägerinnen und des Fremdenverkehrsvereins Obertauern. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach aufklärende Hinweise geeignet sind, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen (ÖBl 2001, 18 [Augenhofer, ÖBl 2001, 59; Hauer, ÖB1 2001, 60] = RdW 2001/87 - Lego-Klemmbausteine; 4 Ob 106/O1a). Ob der aufklärende Hinweis im Einzelfall ausreichend deutlich ist, eine Irreführung zu vermeiden, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.

Das Rekursgericht hat einen Unterlassungsanspruch im Sicherungsverfahren unter dem Aspekt des Eingriffs in fremde Namensrechte (§ 43 ABGB) mangels Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens verneint. Es hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung
zu § 381 Z 2 EO im Zusammenhang mit Domain-Namen (ecolex 2000/98 <Schanda> = EvBI 2000/113 = MR 2000, 8 = ÖB1 2000, 134 <Kurz> = RdW 2000/296 = WB1 2000, 142 - ortig.at; MR 2000, 325 = ÖB1 2001, 35 <Kurz> = wbl 2001, 43 - bundesheer.at). Die Verwendung der E-mail-Adresse "info@obertauern.at" ist im Zusammenhang mit der Gefahr eines - Geldersatz nicht zugänglichen - Schadenseintritts bei den Klägerinnen (ebenso wie in der Frage der Irreführungseignung) ohne Bedeutung, weil der Beklagte diese Adresse schon nach dem Vorbringen der Klägerinnen (und der technischen Vorgabe entsprechend, dass gleichlautende Domain-Namen und E-mail-Adressen immer demselben Berechtigten zustehen) nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit seiner Website benützt und bewirbt (Klage S.8), weshalb auch sie von der Wirkung des aufklärenden Hinweises mitumfasst ist. Somit hängt die
Entscheidung auch nicht von der namensrechtlichen Frage ab, ob "Obertauern" eine geschützte geografische Angabe gern Art 22 TRIPS-Abkommen ist. Ebenso ist unerheblich, ob der angefochtene Beschluss im Widerspruch zu Entscheidungen des OLG Innsbruck steht.

Oberster Gerichtshof,
Wien, am 13. November 2001

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