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Online-Auktionen

Einführung   -  Entscheidungen Ö  -   Entscheidungen D

Siehe auch: Entscheidungen zum KSchG und zur Haftung der Diensteanbieter

letzte Änderung 19.10.2010

Einführung

Verschiedene Arten von Versteigerungen haben schon sehr früh im WWW eine große Rolle gespielt. Die Möglichkeit, ein Publikum weltweit anzusprechen ist für diese Vertriebsform besonders interessant. Berühmte Anbieter sind etwa E-Bay oder OneTwoSold. Neben der Problematik, inwieweit derartige Veranstaltungen nach nationalem Recht überhaupt zulässig sind, stellt sich vor allem die Frage, wie die Geschäfte rechtlich einzuordnen sind.

Ob es sich dabei um Auktionen im rechtlichen Sinn handelt ist in Ö umstritten. In D hat der BGH bereits entschieden, dass keine Auktion im Rechtssinn, sondern eine besondere Form des Kaufvertrages vorliegt. Daher gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen (Verbrauchergeschäft) auch die Bestimmungen  des Fernabsatzgesetzes, insbesondere auch das Rücktrittsrecht nach der Fernabsatzrichtlinie (in D § 312d BGB). In Österreich würde dem § 5e KSchG entsprechen.

Allerdings sind nach § 5b Z 4 KSchG die §§ 5c bis 5j nicht auf Versteigerungen anzuwenden. Der Begriff Versteigerung ist in Ö - anders als in D - nicht gesetzlich definiert, weshalb auch die BGH-Entscheidung nicht auf Ö übertragbar ist. Rechtssicherheit wird es daher erst nach einer höchstgerichtlichen Entscheidung geben. Eine solche wäre zwar wegen der meist geringen Streitwerte bei Auktionsstreitigkeiten und der dabei eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten nicht so schnell zu erwarten (im Hinblick auf § 502 Abs. 2 ZPO muss der Streitwert für eine Revision 4.000 Euro übersteigen), die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO eröffnet aber für Verbände nach § 29 KSchG doch die Möglichkeit einen Musterfall auch im Bagatellbereich rasch zum OGH zu bringen.

 

Entscheidungen Österreich

Traktorkauf bei eBay: OGH, Beschluss vom 8.6.2010, 4 Ob 202/09y

ABGB § 922

Der Beklagte bot privat über eBay einen gebrauchten Traktor mit einem Schätzwert von EUR 12.000,-- und einem angegebenen Mangel an; es wurde Gewährleistungsausschluss vereinbart. Tatsächlich hatte der Traktor unter Berücksichtigung diverser Mängel nur einen Wert von EUR 6.650. Der Kläger ersteigerte für EUR 4.020 und begehrte dann die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH weist die Revision zurück. Ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist auch wegen verborgener Mängel zulässig. Im Zweifel ist ein solcher Verzicht jedoch restriktiv auszulegen. Im Übrigen liegt angesichts des Umstands, dass der gekaufte Traktor trotz Mängel wesentlich mehr wert war als der Kläger bezahlte, keine gravierende Äquivalenzstörung zu Lasten des Klägers vor.

 

Haftung der Auktionsplattform für Insolvenz des Anbieters: OGH, Urteil vom 16.4.2009, 2 Ob 137/08y

ABGB § 879, KSchG § 6

Die Klägerin erwarb über die Online-Auktionsplattform der Beklagten ein Heizsystem. Den Einlieferern wurden von der Beklagten „Werbeguthaben" in Höhe der jeweiligen Ladenpreise der angebotenen Artikel zur Verfügung gestellt. Dafür sollte Beklagte berechtigt sein, die inkassierten Beträge einzubehalten. Ein Geldfluss von der Beklagten an die Einlieferer war nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis am 30. 3. 2006 an die Beklagte, die ihr dafür ein „Bezugs-Zertifikat" ausstellte. Vor Auslieferung ging die Verkäuferin in Konkurs. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises, diese wendet ein, dass sie das Meistbot für Werbeeinschaltungen der Verkäuferin verwendet habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab statt.

Der OGH stellt das abweisende Ersturteil wieder her. Die AGB des Betreibers einer Online-Auktionsplattform schaffen den nötigen Rechtsrahmen für die Durchführung der Auktionen. Sie regeln das Nutzungsverhältnis (zwischen Betreibern und Nutzern) und das Marktverhältnis (zwischen Einlieferern und Bietern) gleichermaßen. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Betreiber und dem Bieter folgt den Regeln des Auftragsrechts. Für die Annahme einer Zession oder eines Treuhandverhältnisses müssten entsprechende Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Die bloße Übertragung des Inkassos auf den Plattformbetreiber begründet keine Treuhandschaft und erweckt auch nicht den Anschein einer solchen, sondern ist ein Anwendungsfall des § 1424 ABGB. Die Vereinbarung der Vorleistungspflicht des Käufers bei Online-Versteigerungen (Vorkasseklausel) ist grundsätzlich mit Treu und Glauben und der berechtigten Bewertung der im Spiel befindlichen Interessen zu vereinbaren und hält einer Klauselkontrolle Stand. Die Abwicklung des Vertrags erfolgt ohne Zutun des Plattformbetreibers, der im Regelfall lediglich Vermittler ist. Zwischen dem Einlieferer und der Klägerin als Höchstbieterin, also im sogenannten „Marktverhältnis", kommt ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande. Eine vertragliche Sorgfaltspflicht des Plattformbetreibers von Online-Auktionen zur Überprüfung der Bonität der Einlieferer besteht grundsätzlich nicht. Eine andere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn der Plattformbetreiber von der Insolvenz eines Einlieferers erfahren haben oder zumindest mit häufigen Beschwerden über Probleme bei der Vertragsabwicklung mit einem bestimmten Einlieferer konfrontiert worden sein sollte.

 

Rücktrittsrecht bei eBay-Kauf: OGH, Beschluss vom 5.6.2008, 9 Ob 22/07m

KSchG § 1, § 5b, § 5e

Der Beklagte, der über eBay innerhalb eines Halbjahres 16 Motorräder und 4 mal Motorradzubehör einkaufte und innerhalb von 2 Monaten 7 Motorräder und 12 mal Motorradzubehör verkaufte und dabei einen geringen Gewinn erzielte bzw. ein Entgelt erhielt, schloss mit Mag. X über eBay einen Kaufvertrag über ein Motorrad zu einem Preis von EUR 1.200. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, angebliche Mängel zu beheben, trat Mag. X vom Kaufvertrag unter Hinweis auf das verlängerte Rücktrittsrecht wegen unterlassener Belehrung zurück und trat seine Ansprüche zur Klagsführung an den VKI ab.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Motorrades und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von Anmelde- und sonstigen Nebenkosten ab. Der Beklagte sei aufgrund seiner regelmäßigen An- und Verkäufe als Unternehmer zu beurteilen. Eine "eBay-Auktion" sei keine Versteigerung im Sinne des § 5b Z4 KSchG (auf welche die durch das Fernabsatzgesetz in das KSchG eingefügten Bestimmungen nicht anwendbar sind). Die Nebenkosten seien nicht zu ersetzen, weil mangels Verschulden kein schadenersatzpflichtiges Verhalten vorliege.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf. Es sei zunächst zu prüfen, ob der Beklagte Unternehmer im Sinne § 1 KSchG sei. Unternehmer im Sinne dieser Bestimmung sei, wer über ein Unternehmen verfüge. Unternehmen sei jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet sei. Für den Nachweis genüge es, dass der Kläger die Unternehmereigenschaft prima facie glaubhaft macht. Dieser Nachweis sei dem Kläger aufgrund der Anzahl der von Mag. X getätigten Verkäufe zunächst gelungen. Dass der Beklagte die Sachen für Familienangehörige und Mitglieder eines Motorradclubs gekauft und verkauft habe und dafür nur ein geringes Entgelt erhalten habe, schließe seine Unternehmereigenschaft nicht aus. Maßgeblich sei nur, ob diese Tätigkeit eine auf Dauer angelegte Organisation erforderte, wie Lager, Abholung und Anlieferung. Das sei noch zu klären, ebenso der Umstand, ob sich der Beklagte eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystemes bedient habe.

Lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des KSchG vor, sei der Rücktritt wirksam. Der Kauf sei über ein Fernkommunikationsmittel zustandegekommen, die nachträglich errichtete schriftliche Vertragsurkunde sei daher wirkungslos. Die Information über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss sei auch dann erforderlich, wenn der Käufer tatsächlich in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen gewesen sei. Die Information müsse daher bereits im Angebot enthalten sein oder dem Käufer - wenn auch allgemein, etwa durch eine jedermann zugängliche und abrufbare Seite im Netz - vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden. Nachdem der Beklagte das nicht gemacht habe, verlängerte sich die Rücktrittsfrist gem. § 5e KSchG auf 3 Monate und der Rücktritt des Mag. X sei rechtzeitig gewesen.

Für den Fall, dass der Beklagte nicht Unternehmer sei, seien noch die Beweise zu den behaupteten Gewährleistungsansprüchen (Wandlung oder Preisminderung) und der Irrtumsanfechtung aufzunehmen.

Der OGH weist den Rekurs der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurück. Das Berufungsgericht sei ohnedies der Auffassung der Klägerin gefolgt, dass ein Ausnahmefall des § 5b Z 4 KSchG nicht vorliege. Trotz des weiten Unternehmerbegriffes des § 1 Abs. 1 Z1 KSchG muss derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, dies behaupten und nachweisen. Dies betreffe insbesondere die auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit (Regelmäßigkeit, Methodik) und das Vorliegen einer Unternehmensorganistion. Selbst wenn der Beklagte prima facie als Unternehmer anzusehen sei, hat er die Möglichkeit zu beweisen, dass kein Unternehmensgeschäft vorliege; der Aufhebungsbeschluss ist daher gerechtfertigt.

 

Ferrari bei eBay: OLG Wien, Urteil vom 22.3.2006, 13 R 257/05t

EVÜ Art. 5, EuGVVO Art. 5, Art. 15 ff, ABGB § 863

Der deutsche Beklagte bot im Rahmen seines Unternehmens beim Internethaus ebay unter der Rubrik "kaufen" unter der Überschrift "Ferrari 348ts ferrarie fahren" ein Angebot zu einem Startpreis von EUR 39,-- an. Das Anbot beinhaltete eine Beschreibung des nicht dem Beklagten gehörenden Ferraris und eine Wiedergabe der Homepage www.gratisabenteur.de, auf der "Testpersonen" ab EUR 39,-- für verschiedene außergewöhnliche Tätigkeiten, wie unter anderem ein Wochenende mit einem Ferrari gesucht wurden. Der österreichische Kläger, der als Privatperson auftrat, bot EUR 1.510,-- und erhielt den Zuschlag. Die Übergabe war am Wohnsitz des Ersteigerers vereinbart.

Das Erstgericht bejahte seine Zuständigkeit nach Art. 5 EuGVVO und wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte. Bei der Auslegung, was Vertragsgegenstand ist, kommt es nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis an, das ein Erklärungsempfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs von dieser gewinnen durfte. Dabei ist nicht am bloßen Wortlaut festzuhalten, sondern auch die Verkehrsübung heranzuziehen sowie die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben wurde. Es liegt Dissens vor.

Da das Geschäft als Verbrauchergeschäft zu beurteilen ist, ist nach Art.15 ff EuGVVO, unabhängig davon, dass auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 EuGVVO gegeben ist, das österreichische Wohnsitzgericht des Klägers zuständig und nach Art. 5 EVÜ österreichisches Recht anzuwenden. Stellt ein Unternehmen sein Anbot ins WWW und wird dieses von einem Verbraucher durch Ausfüllen eines Bestellformulares oä in seinem Heimatstaat angenommen, so sind die Voraussetzungen des Art 5 EVÜ erfüllt; dies gilt auch für eine grenzüberschreitende Versteigerung bei eBay. Die Regelung in den AGB von eBay, dass deutsches Rechts anzwenden sei, bezieht sich nur auf den Nutzungsvertrag zwischen eBay selbst und seinen Teilnehmern.

 

Entscheidungen Deutschland

eBay-Klauseln: BGH, Urteil vom 9.12.2009, VIII ZR 219/08

BGB § 312c, § 312d, § 355f

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagt eBay wegen verschiedener Klauseln.

Der BGH erklärt folgende Klausel für unwirksam: Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall.

"Halzband" - Haftung des e-Bay-Accountinhabers: BGH, Urteil vom 11.3.2009, I ZR 114/06

MarkenG § 14

Bei eBay wurde unter dem Mitgliedsnamen des Beklagten unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. Die Klägerinnen sahen darin eine Verletzung von Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Der Beklagte führte aus, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt habe. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, weil der Beklagte keine Kenntnis davon gehabt habe und daher für allfällige Rechtsverletzungen nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Der BGH hebt das Berufungsurteil auf. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

 

Internet-Versteigerung II: BGH, Urteil vom 19.4.2007, I ZR 35/04

TMG § 10, RL 2004/48/EG Art 11

Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV ist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von "Mittelspersonen" ergänzt worden. Die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Im deutschen Recht ist die Haftung von "Mittelspersonen" durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet. Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.

 

Angabe der Liefer- und Versandkosten bei eBay-Sofort-Kauf-Option: OLG Hamburg, Urteil vom 15.2.2007, 3 U 253/06

PAngV § 1, UWG § 3

Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene und abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im eBay-Shop eines Versandhändlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unter-Seite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV. Der damit gegebene Verstoß auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG. Beim Hinweis auf die Mehrwehrtsteuer kommt es darauf an.

 

Namensnennung bei eBay-Angeboten: Kammergericht, Beschluss vom 13.2.2007, 5 W 34/07

BGB-InfoV § 1, UWG § 3

Der Unternehmer muss gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV bei Angeboten im Fernabsatz seinen Namen angeben, welcher aus dem Familiennamen und dem Vornamen besteht. Wird der Vorname nicht angegeben, verstößt dies gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmers. Dieser Verstoß ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Im Streitfall hat die Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden Informationspflicht durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können.

 

eBay-Kaufbestätigung mit Passwort: OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006, 28 U 84/06

BGB § 145, § 164

Ein Anscheinsbeweis dafür, dass eine eBay-Kaufbestätigung, die mit dem Kürzel des Passwortes versehen ist, die Annahme des Kaufangebotes belegt, kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Betreffende bei ebay unter dem Kürzel registriert war und dort auch bereits eine Vielzahl von Geschäften getätigt hat. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Eine Schadensersatzhaftung aus einer fahrlässigen Ermöglichung der Verwendung des Passworts setzt voraus, dass der Betreffende nicht nur die Benutzung seiner Daten einem Dritte ermöglicht hat, der unter seinem Namen gehandelt haben könnte, sondern überdies auch, dass von ihm dabei zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein einer Vertretung gesetzt worden ist.

 

Unternehmereigenschaft bei Verkäufen über eBay: LG Coburg, Urteil vom 19.10.2006, 1 HK O 32/06

BGB § 14, UWG § 2

Ein Auktionsteilnehmer auf einer Online-Auktionsplattform handelt trotz über 1.700 erhaltener Mitgliederbewertungen dann nicht als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und damit im Wettbewerb im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wenn sich aus den Umständen – insbesondere einer die Zahl der Verkäufe weit übersteigenden Zahl von Ankäufen und des Nichterreichens des zur Erlangung des PowerSeller-Status erforderlichen Mindesthandelsvolumens – ergibt, dass die Handelstätigkeit ausschließlich privaten Zwecken diente.

 

Haftung von eBay als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen: OLG München, Urteil vom 21.9.2006, 29 U 2119/06

TDG § 8, UrhG § 101a

Bei eBay wurden Lateinübersetzungen aus Schulbüchern angeboten. Die Schulbuchverlage klagen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz. Das Erstgericht verurteilte antragsgemäß.

Das OLG gibt der Berufung teilweise Folge. eBay hafte zwar als Störer, aber nicht von Anfang an, sondern erst nachdem sie auf eine klare Rechtsverletzung hinreichend hingewiesen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt muss der Diensteanbieter nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Daraus folgt, dass es zu einer Störerhaftung des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen kommen kann, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist. Im gegenständlichen Fall ist der Nachweis der Rechtsverletzung und der Rechte der Klägerinnen erst im Laufe des Verfahrens erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt ist aber die Haftung als Störerin eingetreten, weil sie die Rechtsvereltzung nicht beseitigt hat. Diesen aus der Stellung der Beklagten als Störerin resultierenden Pflichten kann sich die Beklagte nicht vollständig dadurch entledigen, dass sie auf die Möglichkeit der Teilnahme am VeRI-Programm verweist und auf die Mitwirkung der Rechtsinhaber im Rahmen dieses Programms baut. § 11 Satz 1 TDG steht der Unterlassungsverurteilung im Streitfall nicht entgegen, weil dieses Haftungsprivileg nicht den Unterlassungsanspruch betrifft. Das Auskunftsbegehren ist nach § 101a UrhG gerechtfertigt, die Forderung nach Feststellung der Schadenersatzpflicht hingegen nicht, weil die Beklagte als bloße Störerin nicht auf Schadenersatz haftet.

 

Unwahre Bewertung bei eBay: OLG Oldenburg, Urteil vom 3.4.2006, 13 U 71/05

BGB § 823, § 1004

Die Klägerin war von einem Kaufvertrag mit der Beklagten bei eBay (wegen Mängeln) zurückgetreten, die Beklagte veröffentlichte  daraufhin eine negative Bewertung über die Klägerin. Diese klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies ab, weil die Behauptung "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selbst großer Verkäufer" nicht als unwahre Behauptung einzustufen sei.

Das OLG gab der Berufung Folge. Die Bewertung verletze die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, da sie möglicherweise einen negativen Einfluss auf ihre weiteren Geschäfte bei eBay habe. Die Möglichkeit, eine Bewertung zu kommentieren, hebe deren Widerrechtlichkeit nicht auf.

 

Anfechtung von Kaufverträgen bei eBay: AG Stollberg, Urteil vom 30.3.2006, 3 C 535/05

BGB § 119

Ein Angebot über die Plattform eBay kann nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB wirksam angefochten werden, wenn aufgrund eines Eingabefehlers in die Software statt der gewollten Startpreisofferte eine Festpreisofferte eingegeben wird. Bei offenkundiger Divergenz von Listenpreis (vorliegend: 69 Euro) und Angebotspreis liegt der Irrtum auf der Hand, so dass ohne weiteres angenommen werden kann, dass das Angebot bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben worden wäre.

 

Verwendung eines fremden Passwortes bei einer Internet-Auktion: OLG Köln, Urteil vom 13.1.2006, 19 U 120/05

BGB §§ 145 ff, §§ 164 ff

Die Besonderheit bei der Internet-Auktion, dass die Beteiligten dort unter Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung stehende Person tatsächlich Vertragspartner geworden ist. Beim Handeln unter fremdem Namen finden auch im Internetverkehr die §§ 164 ff. BGB entsprechende Anwendung. Erfolgt danach eine Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung, kommt ein Geschäft mit dem Namensträger zustande. Ansonsten haftet der Handelnde dem anderen Vertragsteil entsprechend § 179 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz. Für einen hinreichenden Anknüpfungstatbestand einer möglichen Haftung nach den Grundsätzen zur Duldungs- oder Anscheinsvollmacht genügt es nicht, dass jemand sich als Nutzer der Internet-Plattform "ebay" hat registrieren lassen. Die Einrichtung eines E-Mail-Kontos und eines Benutzerkennworts vermag angesichts der nach wie vor unvermindert gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand zu begründen. Der Geschäftspartner kann im anonymen Internetverkehr daher allein aufgrund eines verwendeten Passworts nicht berechtigterweise davon ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten. Vielmehr muss das Handeln des "Vertreters" im Einzelfall dem Namensträger aufgrund konkreter Umstände zugerechnet werden können.

 

Vertragsbedingungen bei eBay: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.1.2006, 7 U 52/05

BGB § 309, TDDSG §§ 3 ff

Soweit in den Vertragsbedingungen einer Internet-Auktionsplattform eine Erklärung über die Volljährigkeit und unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Nutzers verlangt wird, liegt darin kein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 b BGB, da daraus keine Veränderung der Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils folgt, wie sie Voraussetzung des Klauselverbots ist. Soweit in den Vertragsbedingungen eine Einwilligung in die Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt wird, liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 2 TDDSG in Verbindung mit §§ 5, 6 TDDSG, wonach eine Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen als den gesetzlich erlaubten Zwecken nur mit der Einwilligung des Nutzers stattfinden darf, nicht vor. Die Einwilligungserklärung erfolgt, sofern der Nutzer sie abgibt, nämlich rechtswirksam. In § 3 Abs. 3 TDDSG ist ausdrücklich niedergelegt, dass die Einwilligung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 TDDSG elektronisch erklärt werden kann. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Vertragsbestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen auch nicht gegen das "Koppelungsverbot" gemäß § 3 Abs. 4 TDDSG. Danach ist es dem Diensteanbieter veboten, die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere als den gesetzlich erlaubten Zwecken abhängig zu machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. Ein solcher Fall einer Monopolstellung liegt hier nicht vor.

 

Prüfungspflichten von eBay bei Namensanmaßung im Rahmen der Registrierung: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.11.2005, 4 U 5/05

BGB § 12

Ein Unbekannter hatte zunächst unter dem Pseudonym u*** und den Kontaktdaten des Klägers Sachen verkauft. Über Hinweis des Klägers sperrte eBay den Account. Daraufhin machte der Unbekannte dasselbe zunächst unter den Pseudonymen g*** und nach neuerlicher Sperrung unter m***.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG bestätigte. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Da der Betreiber einer Internetauktionsplattform durch die ihm geschuldeten Provision letztlich im Ergebnis wirtschaftlich von der Rechtsgutsverletzung profitiert, ist er, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, jedoch nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren (§ 11 Satz 11 Nr. 2 TDG n.F.), er muss vielmehr Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Übertragbarkeit dieser - in einem markenrechtlichen Rechtsstreit entwickelten - Grundsätze auf die Konstellation einer Namensanmaßung entgegenstünden. Auch derartige Rechtsverletzungen lassen sich wirkungsvoll nur durch eine entsprechende Überwachung der Anmeldeprozedur neuer Mitglieder vermeiden. Dabei setzt die Prüfungspflicht erst dann ein, wenn der Plattformbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Demjenigen, dessen Identität missbraucht wurde, steht bei Verletzung der Prüfungspflichten gegen das Auktionshaus als Störer ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Namensrechts aus § 12 Satz 2 BGB zu.

 

Blind Text "Cartier" bei eBay-Auktion: OLG Frankfurt, Urteil vom 8.9.2005, 6 U 252/04

MarkenG § 14

Die Beklagte beschrieb ihr Schmuckangebot mit weißer Schrift auf weißem Grund unter anderem mit der Marke der Klägerin "Cartier", sodass es unter diesem Stichwort auch aufgefunden werden konnte.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG bestätigte. Wird der Internet-Nutzer bei der Suche nach eBay-Angeboten durch die Eingabe des Suchbegriffs "Cartier" zu Schmuckangeboten geführt, aus deren Gestaltung er keine Aufklärung dahingehend entnehmen kann, dass der Begriff "Cartier" nicht als Herkunftshinweis dienen soll, liegt eine markenmäßige Benutzung der Kennzeichnung "Cartier" vor. Es wurde die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Meta-Tag ähnliche Verwendung einer Marke eine Markenverletzung sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Sperrung eines eBay-Nutzerkontos: Kammergericht, Urteil vom 5.8.2005, 13 U 4/05

BGB § 307, § 314, § 626

Aufgrund des berechtigten Interesses von eBay, Manipulationen des Marktgeschehens auf der Plattform zu verhindern, ist eine Regelung in AGB, die eine Befugnis zur Sperrung des Nutzerkontos einräumt, ohne weiteres angemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB. Eine Sperrung des Nutzerkontos aus wichtigem Grund ist dann zulässig, wenn mit der Anmeldung eines neuen Accounts (vorliegend durch die Ehefrau) eine bestehende Sperrung umgangen werden soll. Es ist zweifelhaft, ob es mit § 307 Abs. 2 BGB vereinbar ist, dass eine Sperrung ohne vorherige Abmahnung erfolgen kann, da nach § 314 Abs. 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung grundsätzlich erst nach Ablauf einer angemessenen Frist oder vorheriger erfolgloser Abmahnung zulässig ist.

 

Verbindlichkeit eines Angebotes bei eBay: OLG Oldenburg, Urteil vom 28.7.2005, 8 U 93/05

BGB § 130, § 119

Der Einlieferer bemerkte während der Laufzeit der Auktion einen Sachmangel an dem zu versteigernden PKW und beendetet daraufhin die Auktion vorzeitig. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Meistbietender war, begehrt Schadenersatz. Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das OLG änderte das Urteil ab. Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen. Der Kläger kann daher Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und ist so zu stellen, als wenn er den PKW erhalten hätte.

 

Unternehmereigenschaft bei Verkäufen über eBay: LG Mainz, Urteil vom 6.7.2005, 3 O 184/04

BGB § 14, § 355, § 312d

Eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 14 BGB ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt. Dies kann auch eine nebenberufliche Tätigkeit sein, soweit sie dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann. Ein Indiz - unter mehreren - für eine planvolle Tätigkeit kann die Tatsache sein, dass der Betreffende mehr als 250 Verkäufe über eBay abgewickelt hat und durch die Teilnahme an dem eBay-Powerseller-Programm den Anschein eines Profi-Verkäufers erweckt hat. Auch die Tatsache, dass in den Verkaufsbedingungen eine Vertragsstrafe geregelt ist, spricht gegen einen privaten Verkauf.

 

Überlassung eines eBay-Accounts an Dritte: OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.6.2005, 6 W 20/05

MarkenG § 14

Der Beklagte wendete gegen den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch ein, dass sein eBay-Account ohne sein Wissen von seiner Ehefrau benutzt worden sei. Das Erstgericht wies nach Abgabe einer Unterlassungserklärung das Kostenbegehren ab.

Das OLG gibt der Beschwerde Folge. Markenrechtliche Unteralssungsansprüche bestehen gegenüber jedem, der - auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Wer seinen eBay-Account einem Dritten zur Verfügung stellt, kann für markenverletzende Internet-Angebote verantwortlich sein, wenn er sich nicht darum kümmert, welche Waren unter seinem Account durch den Dritten angeboten werden.

 

Rücktrittsrecht bei Online-Auktion: BGH, Urteil vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03

BGB § 312d

Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, versteigerte bei eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband. Der Beklagte gab das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers wurde vom Erstgericht abgewiesen; das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH wies die Revision zurück. Auch Bieter bei Internet-Auktionen, die Ware von professionellen Händlern kaufen, haben ein Widerrufsrecht. Voraussetzung ist, dass einem gewerblichen Anbieter ein Verbraucher gegenübersteht, es sich also um ein Verbrauchergeschäft handelt. Gem. § 312d BGB ist zwar bei Fernabsatzverträgen, die in der Form einer Versteigerung geschlossen werden, ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, aufgrund der Vertragsausgestaltung handelt es sich bei den Online-Auktionen auf ebay nicht um Versteigerungen im Sinne § 156 BGB.

 

Kundenbewertung bei eBay: AG Eggenfelden, Urteil vom 16.8.2004, 1 C 196/04

Ein Anspruch auf Löschung von negativen Bewertungen von Kunden der Internetplattform eBay besteht analog § 1004 BGB dann, wenn falsche Tatsachenbehauptungen im Streit sind. Hinsichtlich reiner Wertungen ist eine Einstufung als richtig oder falsch bzw. vertretbar oder unvertretbar nicht möglich, so dass diese bloßen Wertungen vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sind.

 

Widerruf eines Angebotes bei E-Bay: AG Duisburg, Urteil vom 25.3.2004, 27 C 4288/03

BGB §§ 433, 145

Ein verbindliches Angebot zum Verkauf einer wertvollen Uhr über die Internet-Auktionsplattform eBay kann nicht mit der Begründung widerrufen werden, eine auf der Rückseite der Uhr befindliche Gravur könne nicht beseitigt werden, sofern der Hinweis auf die Gravur bereits deutlich Bestandteil der Angebotsbeschreibung im Internet war.

 

"ricardo.de" - Plagiate-Versteigerung: BGH, Urteil vom 11.3.2004, I ZR 304/01

TDG §§ 8, 11, MarkenG § 14

Auf ricardo.de wurden gefälschte Rolex-Uhren versteigert. Die Firma Rolex klagte das Internet-Auktionshaus auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz.

Das Erstgericht gab statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der BGH hob das Urteil hinsichtlich des Unterlassungsanspruches auf: 
Die Haftungsbefreiung des TDG für den Hostprovider betrifft nur Schadenersatzansprüche und die strafrechtliche Verantwortlichkeit, aber nicht Unterlassungsansprüche. Damit kommt eine Haftung als Störer in Betracht. Eine solche setzt zweierlei voraus: Zum einen ein Handeln der Anbieter "im geschäftlichen Verkehr", weil nur die Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Markenverletzung darstellt; diese ist noch zu prüfen. Zum anderen die Verletzung von Prüfpflichten; das Auktionshaus muss also zumutbare Kontrollmöglichkeiten haben, um eine derartige Markenverletzung zu unterbinden. Eine Kontrolle jedes einzelnen Angebotes ist nicht zumutbar. Da aber die Beklagte über die Provision am Verkauf wirtschaftlich beteiligt ist, kommt ihrem Interesse an einem kostengünstigen Geschäftsbetrieb ein geringeres Gewicht zu als etwa der Registrierungsstelle an einer schnellen und preiswerten Domainvergabe im Fall ambiente.de. Dies bedeutet, dass die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss, sondern auch vorsorgen muss, dass es nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Nachdem es bereits zu mehreren klar erkennbaren Markenverletzungen gekommen war, hätte die Beklagte dies zum Anlass nehmen müssen, Angebote von Rolex-Uhren einer besonderen Prüfung zu unterziehen.
Schadenersatz scheidet aus, weil der Betreiber selbst keine Markenrechtsverletzung begangen hat und auch nicht als Beteiligte haftet. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt. Auch wenn die Beklagte zur Unterlassung verurteilt wird, käme eine Haftung nur bei Verschulden in Frage, das etwa dann nicht vorliegt, wenn eine Markenrechtsverletzung auch bei einem Filterverfahren nicht erkannt wird.

 

Rolex bei E-Bay - Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für Markenrechtsverstoß: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.2.2004, I-20 U 204/02

Das OLG verneint eine Haftung. Einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch steht das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten entgegen. Die Vorschriften des TDG sind eine Art Filter, der vor der Prüfung der allgemeinen Verantwortlichkeitsnormen heranzuziehen ist. Jede Haftung wegen einer unerlaubten Handlung muss diesen Filter passieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob wegen der unerlaubten Handlung Schadenersatz, Beseitigung oder Unterlassung verlangt wird. Die §§ 8 bis 11 TDG stellen eine gesetzliche Regelung bzw. Eingrenzung der Störerhaftung dar.
Die GemeinschaftsmarkenVO geht dem TDG nicht vor, weil auch letzteres auf einer europäischen Norm, nämlich der EC-RL beruht.

 

eBay-Bewertungen: LG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2004, 12 O 6/04

BGB §§ 824, 823, 1004

Die Antragstellerin vertreibt über eBay Sporternährung und Fitnessprodukte. Der Antragsgegner kaufte ein derartiges Produkt und beschwerte sich danach bei der Verkäuferin, dass der Wirkstoffgehalt der gekauften Kapseln weit unter den Packungsangaben liege. Diese Beschwerde wurde auch auf eBay veröffentlicht, wobei die Antragstellerin dazu eine Gegenäußerung postete.
Das LG wies den Antrag auf EV zurück. Wer sich bewusst dem Handel in der Öffentlichkeit auf einer frei zugänglichen Internetauktionsplattform aussetzt, muss auch Äußerungen und Bewertungen der Vertragspartner in der Öffentlichkeit hinnehmen. Dabei muss auch negative Kritik hingenommen werden. Durch das Bewertungssystem von eBay werden dabei die schutzwürdigen Belange des Anbieters ausreichend geschützt, indem diesem die Möglichkeit zur Gegenäußerung gegeben wird.

 

Handeln unter fremden Namen bei Internet-Auktion: OLG München, Urteil vom 5.2.2004, 19 U 5114/03

Kaufverträge kommen bei der Internet-Versteigerung dann nicht zustande, wenn die handelnden Personen nicht "in", sondern "unter" fremdem Namen (hier: unter fremden Kennungen) auftreten und die Auslegung der Erklärungen ergibt, dass Geschäfte der jeweiligen Namensträger vorlagen.

 

Internet-Auktion - Beweislast: LG Bonn, Urteil vom 19.12.2003, 2 O 472/03

Für die passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion besteht weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliednamens noch eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen. Dies gilt auch in dem Fall, dass ein haushaltsangehöriges, minderjähriges Kind des Inhabers des Mitgliednamens unbefugt dessen Passwort sich verschafft und zur Teilnahme an der Auktion unter dessen Mitgliedsnamen verwendet.

 

Umgekehrte Versteigerung: BGH, Urteil vom 13.11.2003, I ZR 40/01

UWG §§ 7 Abs. 1, 1, 2

Klägerin ist ein Wettbewerbsverein, Beklagter ein großer Fahrzeugvermieter. Der Beklagte führte Online-Versteigerungen von Gebrauchtfahrzeugen durch, bei denen der Preis bsw. alle 15 Sekunden um DM 300 sank, bis der erste Auktionsteilnehmer zweimal auf einen mit "Ich kaufe" markierten "Zuschlag-Button" klickte. Der Auktionsteilnehmer konnte dann nach Besichtigung einen Kauf noch immer ablehnen. Die Klägerin erblickte darin eine unzulässige Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG und behauptete Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG sowie Irreführung nach § 2 UWG.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG München hat dies bestätigt.

BGH: Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.

 

Gefahrenübergang bei ebay-Kauf: LG Berlin, Urteil vom 1.10.2003, 18 O 117/03

Wird im Rahmen eines Verkaufs hochpreisiger Uhren über die Internetplattform "ebay" behauptet, der Verkauf sei im Namen eines Lieferanten erfolgt, kommt, sofern die Vertretung nicht offengelegt wird, mangels Erkennbarkeit der Vertretung (§ 164 Abs. 2 BGB) ein Geschäft mit dem anbietenden Verkäufer zustande. Ein Geschäft für den, den es angeht, kommt bei Internetkäufen nicht in Betracht, da es sich insoweit nicht um Kaufverträge des täglichen Lebens handelt, bei denen eine sofortige Abwicklung möglich ist. Bei Verkäufen über Internet-Plattformen wird regelmäßig ein Versendungskauf nach § 447 BGB vereinbart, in dessen Rahmen die Gefahr erst dann übergeht, wenn der Kaufgegenstand an eine "zur Versendung bestimmte Person" übergeben worden ist. Wird dies nicht behauptet bzw. unter Beweis gestellt, trägt der Verkäufer die Gefahr hinsichtlich der Möglichkeiten, dass das zum Versand gegebene Paket die Ware gar nicht enthielt oder die Kaufsache auf dem Transportweg verlorenging.

 

Werbung mit umgekehrter Versteigerung: BGH, Urteile vom 13. März 2003 - I ZR 146/00 und I ZR 212/00

Weder der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeige noch die hiervon möglicherweise ausgehenden sogenannten aleatorischen (spielerischen) Reize für sich alleine reichen aus, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG erscheinen zu lassen. Soweit sich aus dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20. März 1986 (I ZR 228/83, GRUR 1986, 622 = WRP 1986, 381 - Umgekehrte Versteigerung I) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran mit Blick auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nicht mehr fest.

 

Haftung eines Online-Auktionshändlers: LG Berlin, Urteil vom 25.2.2003, 16 O 476/01

Internetauktionshäuser sind für die von ihnen ins Netz gestellten Inhalte nicht verantwortlich. Ihnen kommt die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. zugute. Der bietende Interessent/Kunde ist sich bei der Ersteigerung bewusst, dass das Warenangebot inklusive des beschreibenden Textes von dem Anbieter stammt und ein Kaufvertrag nur mit diesem zustandekommt. Selbst wenn die Haftungsprivilegierung nach § 11 TDG nicht eingreift, haftet ein Internetauktionshaus nach allgemeinen Vorschriften nur bei positiver Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die rechtswidrige Beeinträchtigung ergibt. Eine generelle vorherige Kontrolle der Inhalte und der Kunden kann nicht verlangt werden, insoweit reicht ein Hinweis an die Anbieter bezüglich der Beachtung fremder (Urheber-)Rechte aus.

 

Händlereigenschaft bei Internet-Auktion: OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.1.2003, 1 W 6/03

Ein gewerblicher Händler muss bei einem Verkaufsangebot in einer Internetauktion nicht auf seine Händlereigenschaft hinweisen.

 

Verantwortlichkeit für gefälschte Rolex-Uhren: LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2002, 4a O 464/01

Das TDG ist auf Internetauktionen anwendbar. Bei im Rahmen der ebay-Internet-Auktionen abgegebenen Versteigerungsangeboten handelt es sich weder um eigene Informationen im Sinne des § 8 Abs. 1 TDG, noch um zu eigen gemachte, sondern um fremde Informationen. Ein "Zu-eigen-Machen" fremder Informationen liegt dann nicht vor, wenn bei der Auktion ein deutlicher Hinweis auf die Verantwortung des Verkäufers für das Auktionsgut angebracht wird. Tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG bedeutet positive Kenntnis, ein Kennenmüssen oder eine fahrlässige Unkenntnis reichen hierfür nicht aus.

 

Verantwortlichkeit für jugendgefährdende Inhalte: LG Potsdam, Urteil vom 10.10.2002, 51 O 12/02

Die Internet-Auktionsplattform eBay ist nicht für privat angebotene jugendgefährdende Gegenstände gem. § 11 Satz 1 TDG (n.F.) verantwortlich, da es sich um fremde Inhalte handelt, die sich eBay nicht zu eigen macht, da eBay hierfür nicht verantwortlich zeichnet, keine Bewertung oder Kommentierung der Verkaufsgegenstände abgibt, sondern lediglich den Kontakt zwischen Anbieter und Käufer vermittelt. Eine Kenntnis von den Inhalten ist bei der Art des Forums nicht anzunehmen.

 

Beweisfragen bei Vertragsschluss in der Internet-Auktion: OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002, 19 U 16/02

Bei einer Internet-Auktion wurde mit der E-Mail-Adresse und dem Passwort des Beklagten ein Gebot für eine goldene Armbanduhr (DM 18.000) abgegeben. Der Beklagte bestritt die Angebotsabgabe, der Versteigerer klagte den Preis ein.
OLG: Ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gebot bei der Internet-Auktion tatsächlich vom Inhaber der E-Mail Adresse abgegeben worden ist, besteht nicht, da der Sicherheitsstandard im Internet nicht ausreichend ist, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Das bloße Unterhalten einer E-Mail-Adresse führt ebenso wenig zur Tragung der Missbrauchsgefahr wie der bloße Besitz einer Kreditkarte. Der Anbieter bei einer Internetauktion ist nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der Bieter mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse identisch ist.

Vorinstanz: LG Bonn, Urteil vom 7.8.2001, 2 O 450/00.
Die Beweislast dafür, dass im Rahmen einer Online-Auktion das Höchstgebot von einem bestimmten Bieter abgegeben worden ist, trägt der Veranstalter der Auktion. Ein Anscheinsbeweis für das Zustandekommen des Vertrages dadurch, dass das Gebot von jemandem abgegeben wurde, der das Passwort eines Bieters kannte, greift angesichts der nicht feststehenden Sicherheitsstandards bei Passwörtern nicht ein.

 

Widerrufsrecht bei der Internet-Auktion: LG Hof, Urteil vom 26.4.2002, 
22 S 10/02

Bei der Internet-Versteigerung besteht die Möglichkeit des Widerrufs nach § 3 Abs. 1 FernAbsG, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Das Widerrufsrecht ist nicht ausgeschlossen, da es sich bei der Internet-Auktion mangels Zuschlags nicht um eine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB handelt.

 

Rückwärtsauktion im Internet: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.04.2002, 3 U 190/00

Eine Internet-Auktion, die im Wege einer sogenannten Rückwärts-Auktion - bei in Zeitintervallen fallenden Verkaufspreisen und Zuschlag nach Klick auf den Button "Ich kaufe" - durchgeführt wird, nutzt die Spiellust der Verbraucher in sachfremder und damit nach § 1 UWG unlauterer Weise aus.

 

"Elektronische Willenserklärung bei Internet-Auktion": LG Konstanz, Urteil vom 19.4.2002, 2 O 141/01 A.

Ist einerseits streitig, ob ein Kaufvertragsangebot im Rahmen einer Internetauktion vom Käufer per E-Mail angenommen worden ist und ist andererseits die Möglichkeit, dass über einen Virus ("Trojanisches Pferd") das Passwort des Käufers von einem Dritten missbraucht worden ist, um die Angebotsannahme zu erklären, nicht nur nicht auszuschließen, sondern als reale Gefahr zu sehen, ist der dem Veranstalter der Auktion obliegende Beweis für das Zustandekommen des Kaufvertrages nicht als geführt anzusehen.

 

"Online Auktion (PKW)": BGH, Urteil vom 7.11.2001, VIII ZR 13/01

Internet-Auktion ist rechtsverbindlich.

Online Auktion (PKW): OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000, 2 U 58/00
Online-Auktionen sind rechtsverbindlich; Neuwagen um den halben Preis erstanden

LG Münster, Urteil vom 21.1.2000, 4 O 424/99.
Nach Auffassung des Gerichts kommt ein Vertrag über den Verkauf von Waren - hier ein PKW Passat - , die in privaten Online-Auktionen angeboten werden, erst durch Bestätigung des Kaufgebotes durch den Verkäufer zustande

 

Auktionator haftet nicht für Markenrechtsverletzung: OLG Köln, Urteil vom 02.11.2001, 6 U 12/01

Ein Dienstleister, der bei von ihm im Internet auf Grund seiner Geschäftsbedingungen betriebenen so genannten Fremdauktionen (i.e. Auktionen, bei denen Dritten - lediglich - die Gelegenheit geboten wird, Versteigerungsangebote in das Internet zu stellen und Bietern online Zugriff hierauf zu eröffnen) beeinträchtigt bei markenrechtsverletzenden Angeboten seitens der Anbieter (hier: Angebot von Imitaten hochpreisiger Uhren) selbst keine Rechte des Markeninhabers. Auch eine Störerhaftung kommt bei schlichter, in einem automatischen Verfahren vorgenommenen Veröffentlichung der Angebotsseite auf der Website nicht in Betracht. Nimmt der Internet-Auktionator im Rahmen von Fremdauktionen zunächst publizierte rechtsverletzende Versteigerungsangebote nach Kenntniserlangung hiervon aus dem Netz, entgeht er damit auch dem Vorwurf, sich an der Abwicklung zwischen Anbieter und Bieter zustande zu bringender Verträge über gefälschte Produkte beteiligt zu haben. § 5 TDG ist auf Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Markenrechten nach dem Markengesetz ergeben können, nicht anwendbar.

 

Internetversteigerung mit E-Mail und Passwort: AG Erfurt, Urteil vom 14.9.2001, 28 C 2354/01

Die Angabe einer E-Mail-Adresse in Verbindung mit dem Passwort ist kein ausreichendes Indiz dafür, dass es eine bestimmte Person gewesen ist, die an einer Internetversteigerung teilgenommen hat. Der Ausdruck einer mit der E-Mail Adresse versehenen Mail ist demnach kein taugliches Beweisangebot für das Vorliegen einer Annahme des im Rahmen der Auktion abgegebenen Kaufangebots.

 

Internet-"Kunst-Auktion": OLG Frankfurt, Urteil vom 1.3.2001, 6 U 64/00

Die Verwendung des Begriffes "Auktion" im Zusammenhang mit Verkaufsveranstaltungen gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen im Sinne der Gewerbeordnung sind, ist nicht irreführend, da es sich um einen mehrdeutigen Begriff handelt, keine bestimmte Vorstellung davon existiert und davon ausgegangen werden kann, dass sich der durchschnittliche Teilnehmer anhand der Bedingungen selbst ein Bild von der Veranstaltung macht.

 

Internetversteigerung von Gebrauchtwagen: OLG München, Urteil vom 14.12.2000 (6 U 2690/00)

Eine Online-Auktion von Gebrauchtwagen im Wege einer sog. Rückwärtsauktion, bei der sich der Preis in gewissen Zeitabständen automatisch verringert, der Kauf aber nicht mit dem Drücken des Zuschlag-Buttons zustandekommt, sondern später auf herkömmliche Art abgeschlossen werden kann, ist keine unzulässige Sonderveranstaltung nach § 7 UWG, sondern eine Art der Preisfindung im neuartigen Medium Internet mit der Möglichkeit des anschließenden Erwerbs.

 

"Online Auktion (Kunst)": LG Wiesbaden, Urteil vom 13. Januar 2000, 13 O 132/99

Internet-Auktion ist zulässig, weil keine Täuschung der beteiligten Verkehrskreise erfolgt. Ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung liegt nicht vor, weil die zuständige Gewerbebehörde eine solche nicht für notwendig hielt.

 

"Online Auktion (Monitore)":  AG Sinsheim, Urteil vom 10. Januar 2000, 4 C 257/99

Vom Gericht wurde angenommen, dass bei der Internet-Auktion ein Kaufvertrag zustandegekommen ist. In diesem Verfahren ist aber mangels rechtzeitiger Bestreitung keine Beweisaufnahme erfolgt.

 

"Online Auktion (ricardo.de)": LG Hamburg, Urteil vom 14. April 1999, 315 O 144/99

Es handelt sich um eine gültige Auktion, die auch zulässig ist, weil sie von der Gewerbebehörde nicht untersagt wurde.

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