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Wettbewerbsrecht und Urheberrecht und Domain
letzte Änderung 20.10.2003
Die maßgeblichen Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lauten:
§ 1 UWG (Handlungen unlauteren Wettbewerbes Handlungen gegen die guten Sitten):
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
§ 2 UWG (Irreführung)
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder Leistungen oder des gesamten Angebotes, über Preislisten, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufes oder über die Menge der Vorräte zur Irreführung geeignete Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben und, wenn er deren Eignung zur Irreführung kannte oder kennen mußte, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
§ 9 UWG (Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens)
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr einen
Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines
Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine
registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen
mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen,
deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Der Benützende ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benützung
geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.
(3) Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen
und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen
bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer
Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb
beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.
(4).....
§80 UrhG (Titelschutz)
(1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.
Domaingrabbing oder Cybersquatting:
Wird in die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht (§ 1 UWG). Darunter versteht man das Reservieren von Domains, die selbst nicht oder nur zum Schein verwendet werden, um
- einen Konkurrenten zu behindern; etwa seinen Firmennamen, seine Marke oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen als eigene Domain zu verwenden (Domainblockade)
- den Inhaber des Namens, der Marke oder eines sonstigen
Unternehmenskennzeichens zur Zahlung eines Kaufpreises für die Domain zu
bewegen (Domainvermarktung);
teilweise wurden 5- und 6-stellige Schillingbeträge für den "Freikauf" der Domains bezahlt; für die freie Domain "mozart.at" wurden sogar 1,3 Millionen Schilling bezahlt.
Diese Vorgangsweise wurde von den Gerichten schon bald als sittenwidrig
im Sinne § 1 UWG angesehen und untersagt. Tatsächlich wird aber auch
heute noch reger Handel mit solchen Domains getrieben (nicht zu
verwechseln mit dem Verkauf von zulässigerweise registrierten Domains).
Der Umstand, dass eine Domain meist dringend benötigt wird und man die
Dauer des Gerichtsverfahrens nicht abwarten kann und in vielen Fällen
auch die Rechtslage noch nicht völlig klar ist, führt dazu, dass man
lieber einen angemessenen Kaufpreis zahlt, statt sich auf einen Prozess
einzulassen. Dazu kommt auch, dass mit einem Unterlassungsurteil die
Domain noch nicht erlangt ist. Diese muss erst vom Inhaber gelöscht
werden, damit sie der Berechtigte registrieren lassen kann. Aber auch
dann droht Gefahr. Da der siegreiche Kläger nicht weiß, wann innerhalb
der Leistungsfrist der Beklagte die Domain löscht, kann es sein, dass
ein Dritter bei der Registrierung zuvorkommt.
Siehe bundesheer.at III?
Beispiele für Domain-Urteile mit Wettbewerbsbezug: