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Immaterialgüterrecht

Systematik   -   Registrierung   -   Gerichtszuständigkeit

Systematik und Funktion

Unter Immaterialgüterrecht versteht man den Rechtsbereich, der dem Schutz des geistigen Eigentums (Intellectual Property) dient; dazu gehören:

Der Begriff "Gewerblicher Rechtsschutz" ist einerseits enger (ohne Urheberrecht) und andererseits weiter (zuzüglich Wettbewerbsrecht und Kennzeichenrecht).

Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Erstellung des Werkes oder der Leistung und schützt vor unberechtigter Verwertung oder Veränderung.
Das Markenrecht entsteht mit Eintragung der Marke in das Markenregister und schützt Wort- und Bildmarken vor unbefugter Verwendung.
Patent- und Gebrauchsmusterrecht sind technische Schutzrechte. Sie schützen Erfindungen, die naturwissenschaftliche Erkenntnisse durch verbale und/oder graphische Beschreibungen (Pläne und Skizzen) in technische Handlungsanweisungen umsetzen, gegen die nicht genehmigte Ausführung technischer Konzepte und gegen die Verwertung der damit hergestellten Erzeugnisse.
Der Halbleiterschutz betrifft dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien).
Das (Geschmacks-) Musterrecht schützt das Aussehen von Erzeugnissen (Design).

Registrierung

Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiter, Sorten, Schutzzertifikate und Geschmacksmuster können beim Patentamt angemeldet und dort in ein öffentliches Register eingetragen werden (Markenregister, Patentregister, Gebrauchsmusterregister, Halbleiterschutzregister, Schutzzertifikatsregister, Musterregister).
Das Urheberrechtsregister beim Bundesministerium für Justiz (§ 61a ff UrhG) hat keine praktische Bedeutung erlangt.

Gerichtszuständigkeit

Für Rechtsstreitigkeiten um Marken-, Urheber- und Geschmacksmusterrechte sind die Zivilgerichte (§ 51 Abs. 2 JN), Landes- als Handelsgerichte) zuständig.
Für Rechtsstreitigkeiten um Patent-, Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzrechte gibt es für ganz Österreich eine Spezialzuständigkeit beim Handelsgericht Wien.

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