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Immaterialgüterrecht
Systematik - Registrierung - Gerichtszuständigkeit
Systematik und Funktion
Unter Immaterialgüterrecht versteht man den Rechtsbereich, der dem Schutz des geistigen Eigentums (Intellectual Property) dient; dazu gehören:
- Urheberrecht (UrhG)
- Markenrecht (MSchG)
- Patentrecht (PatG)
- Gebrauchsmusterrecht (GMG - "kleines Patent")
- Halbleiterschutz (HlSchG - Typographien von Mikrochips)
- Sortenschutz (SortSchG - Pflanzenzüchtungen)
- Schutzzertifikate (SchZG - Arzneimittelpatente)
- Geschmacksmusterrecht (MuSchG)
Der Begriff "Gewerblicher Rechtsschutz" ist einerseits enger (ohne Urheberrecht) und andererseits weiter (zuzüglich Wettbewerbsrecht und Kennzeichenrecht).
Das Urheberrecht entsteht
automatisch mit der Erstellung des Werkes oder der Leistung und
schützt vor unberechtigter Verwertung oder Veränderung.
Das Markenrecht entsteht mit Eintragung der Marke in das
Markenregister und schützt Wort- und Bildmarken vor unbefugter
Verwendung.
Patent- und Gebrauchsmusterrecht sind technische Schutzrechte. Sie
schützen Erfindungen, die naturwissenschaftliche Erkenntnisse durch
verbale und/oder graphische Beschreibungen (Pläne und Skizzen) in
technische Handlungsanweisungen umsetzen, gegen die nicht genehmigte
Ausführung technischer Konzepte und gegen die Verwertung der damit
hergestellten Erzeugnisse.
Der Halbleiterschutz betrifft dreidimensionale Strukturen von
mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien).
Das (Geschmacks-) Musterrecht schützt das Aussehen von Erzeugnissen
(Design).
Registrierung
Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiter, Sorten,
Schutzzertifikate und Geschmacksmuster können beim Patentamt
angemeldet und dort in ein öffentliches Register eingetragen werden
(Markenregister, Patentregister, Gebrauchsmusterregister,
Halbleiterschutzregister, Schutzzertifikatsregister,
Musterregister).
Das Urheberrechtsregister beim Bundesministerium für Justiz (§ 61a
ff UrhG) hat keine praktische Bedeutung erlangt.
Gerichtszuständigkeit
Für Rechtsstreitigkeiten um Marken-, Urheber- und
Geschmacksmusterrechte sind die Zivilgerichte (§ 51 Abs. 2 JN),
Landes- als Handelsgerichte) zuständig.
Für Rechtsstreitigkeiten um Patent-, Gebrauchsmuster- und
Halbleiterschutzrechte gibt es für ganz Österreich eine
Spezialzuständigkeit beim Handelsgericht Wien.