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Steuerrecht und Internet
letzte Änderung 13.9.2005
Entscheidungen Deutschland
Aufwendungen für Domain-Adresse: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004, 2 K 1431/03
EStG § 5, HGB § 248
Der Kläger hatte in der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebes -
„Übernahmekosten Domain-Adresse“ - 8.700.- DM als sofort abzugsfähige
Betriebsausgaben geltend gemacht.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht und führte aus, dass eine
Domain ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut sei.
Das Finanzgericht führte u.a. aus, bei den mit dem Erwerb der Domain-Adresse
zusammenhängenden Aufwendungen handle es sich weder um sofort abzugsfähige
Betriebsausgaben noch um Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges
Wirtschaftsgut. Die Domain-Adresse stelle ein immaterielles Wirtschaftsgut des
Anlagevermögens dar. Internet-Adressen könnten am Markt gehandelt werden, und
unterständen – was mittlerweile zivilrechtlich geklärt sei – dem Schutz des
Namensrechtes, bzw. dem des Markengesetzes. Das mit der Domain verbundene
(Nutzungs-)Recht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung stehe im
Vordergrund. Ein im Laufe der Zeit eintretender Wertverzehr liege nicht vor.
Daher sei das entgeltlich von einem Dritten erworbene Wirtschaftsgut mit den
Anschaffungskosten aktivierbar. Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten als
Betriebsausgaben könne allenfalls bei einer eventuellen Veräußerung (oder
Entnahme) in Betracht kommen (nicht rk).
Abschreibung von Standardsoftware: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.1.2003, 10 K 82/99
Ein noch im Anschaffungsjahr bezogenes Update einer Standardsoftware berechtigt nicht zur Vornahme einer Vollabsetzung des Restwertes bzw. der Anschaffungskosten der alten Programmversion wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der in der Literatur vertretenen Auffassung, wegen häufigen Updatings sei in Anbetracht des sehr starken Wertverlustes der alten Programmversion beim Erwerb des neuen Programmes eine sofortige Abschreibung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung vorzunehmen, ist nicht zu folgen.
Begründung einer ausländischen Betriebsstätte durch Installation eines Rechners: Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.9.2001, II 1224/97
Durch das Aufstellen, Installieren und Betreiben eines Rechners an einem Ort im Ausland (hier: Schweiz) wird eine ausländische Betriebsstätte begründet, auch wenn ansonsten kein Personal in dieser Betriebsstätte eingesetzt wird.
Der Bundesfinanzhof in Deutschland hat mit Urteil vom 5.6.2002 das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 6.9.2001 aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Beurteilung zurückgewiesen. Das mit vier Erwägungen relativ kurz gehaltene Urteil geht mit keinem Wort auf die Frage der Betriebsstättenqualität eines Servers ein. Der BFH gelangt zum Schluss, dass die mittels des Rechners in der Schweiz erzielten Einkünfte nicht von der deutschen Körperschaftssteuer freizustellen sind, da es sich nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA bei den Einnahmen des Servers um Einkünfte aus einer passiven Tätigkeit handelt. Deutschland hat nur darauf entfallende schweizerische Steuern anzurechnen. Bei den Einkünften der deutschen Steuerpflichtigen handelt es sich nach Ansicht des BFH um solche aus Vermietung und Verpachtung beweglicher Sachen, die der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.