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Gesetz wider die Meinungsfreiheit

Österreich ist führend bei den Verurteilungen wegen Verletzung der Meinungsfreiheit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Eine nicht unmaßgebliche Rolle dabei spielt § 1330 ABGB.

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Die Meinungsfreiheit gehört weltweit zu den wichtigsten Grundrechten. Besonders hochgehalten wird sie im anglikanischen Sprachraum. In Österreich bestimmt Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes, das aus dem Jahr 1867 stammt, dass jedermann das Recht hat, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Daneben bestimmt auch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention:

(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriff öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie im Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.

Beide Bestimmungen stehen im Verfassungsrang. Nach der herrschenden Judikatur (stehen tut das nirgends) sind sie nicht direkt anwendbar, sondern geben nur die Grundsätze für den Einfachgesetzgeber vor. Allerdings sind sie bei der Auslegung von Gesetzen von Bedeutung.

Über lange Zeit war die öffentliche Meinungsäußerung Sache der Medien und Politikern. Die Abwägung was zulässig ist und was nicht, lag damit mehr oder minder in der Hand von Profis. Durch die Möglichkeiten des Internets hat sich dies, wie in vielen anderen Bereichen auch (z.B. Urheberrecht), geändert. Dies führt unter Umständen zu einem Anpassungsbedarf für den Gesetzgeber und/oder die Judikatur.

Eine Bestimmung, mit der nun zunehmend Diensteanbieter im Internet konfrontiert werden, ist § 1330 ABGB. Diese zivilrechtliche Norm (das Pendant im Strafrecht sind die Ehrenbeleidigungsdelikte nach § 111 ff StGB) wurde 1916 durch die dritte Teilnovelle zum a.b.G.B. (damalige Schreibweise) , Reichsgesetzblatt 69/1916, in das ABGB eingefügt und regelt die sogenannte Ehrenbeleidigungs- und Kreditschädigungsklage. Diese Bestimmung, vor allem aber ihre heutige Auslegung und radikale Anwendung ist aus mehreren Gründen problematisch.

1. Das Problem des mangelnden Grundrechtsbewusstseins in Österreich

 

2. Die strenge Judikatur

 

3. Die uferlose Ausdehnung auf sonstige Beteiligte

 

7.2.2007 (in Bearbeitung)

Franz Schmidbauer

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