Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006 BGBl I 9/2006
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
Bearbeitung Franz Schmidbauer
§ 1. Verwertungsgesellschaften
§ 2. Erfordernis der Betriebsgenehmigung
§ 3. Erteilung der Betriebsgenehmigung
§ 4. Dauer und Kundmachung von Betriebsgenehmigungen
§ 5. Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen
§ 6. Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften
§ 7. Aufsicht
§ 8. Mitteilungspflichten
§ 9. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
§ 10. Wirkungen des Widerrufs der Betriebsgenehmigung
§ 11. Wahrnehmungsverträge und Bezugsberechtigte
§ 12. Rechtewahrnehmung und Gegenseitigkeitsverträge
§ 13. Soziale und kulturelle Einrichtungen
§ 14. Verteilung
§ 15. Willensbildung
§ 16. Veröffentlichungen
§ 17. Erteilung von Nutzungsbewilligungen
§ 18. Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten
§ 19. Rechnungslegung und Prüfung
§ 20. Gesamtverträge
§ 21. Nutzerorganisationen
§ 22. Normative Wirkung
§ 23. Form und Inhalt
§ 24. Veröffentlichung und Inkrafttreten
§ 25. Geltungsdauer
§ 26. Verträge mit dem ORF und mit dem Bund
§ 27. Satzungen
§ 28. Aufsichtsbehörde für
Verwertungsgesellschaften
§ 29. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
§ 30. Urheberrechtssenat
§ 31. Organisation des Urheberrechtssenats
§ 32. Vergütungen und Gebühren
§ 33. Verfahren vor dem Urheberrechtssenat
§ 34. Unterbrechung von Rechtsstreiten
§ 35. Erlassung von Satzungen
§ 36. Schlichtungsausschuss
§ 37. Schlichtungsvorschlag
§ 38. Zuwiderhandlungen
§ 39. Abgabenbefreiung
§ 40. Inkrafttreten
§ 41. Außerkrafttreten
§ 42. Weitergeltung von Rechtsakten
§ 43. Staatskommissäre
§ 44. Anhängige Verfahren
§ 45. Vollziehung
§ 1. Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen,
die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes
dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen
Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
2. andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen.
§ 2. (1) Verwertungsgesellschaften dürfen nur mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde betrieben werden.
(2) Wird ein Unternehmen ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung
betrieben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der
Aufsichtsbehörde den Betrieb durch Bescheid einzustellen. Zur Eintreibung des
Entgeltes für die im Betrieb eines solchen Unternehmens erteilten
Werknutzungsbewilligungen steht dem Inhaber des Unternehmens kein Klagerecht zu.
Auch kann er im Fall einer Verletzung des ihm zustehenden ausschließlichen
Verwertungsrechts die Ansprüche und Privatanklagerechte nicht geltend machen,
die das Urheberrechtsgesetz dem Verletzten gewährt.
§ 3. (1) Die Betriebsgenehmigung darf nur einer
Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden, die
nicht auf Gewinn gerichtet ist und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr
nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Um
diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Verwertungsgesellschaft eine
hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die
Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben
betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und
hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.
(2) Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen
Verwertungsgesellschaft eine Betriebsgenehmigung erteilt werden. Bewerben sich
zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Betriebsgenehmigung, so ist sie
demjenigen zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass er diese Aufgaben und
Pflichten am besten erfüllen wird; hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, dass
bestehende Verwertungsgesellschaften diese besser erfüllen als solche, denen
noch keine Betriebsgenehmigung erteilt worden ist. Wenn die Entscheidung nicht
nach diesem Kriterium getroffen werden kann, ist die Betriebsgenehmigung dem
Antragsteller zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass den Ansprüchen, mit
deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung
zukommen wird; wenn auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß ist,
entscheidet das Zuvorkommen.
(3) Im Übrigen soll nach Tunlichkeit nicht mehr Verwertungsgesellschaften eine
Betriebsgenehmigung erteilt werden, als es für eine den Interessen der
Rechteinhaber und der Nutzer Rechnung tragende zweckmäßige und sparsame
Rechtewahrnehmung notwendig ist. Wenn sich eine neue Verwertungsgesellschaft um
die Erteilung einer Betriebsgenehmigung bewirbt, hat die Aufsichtsbehörde
diejenigen bestehenden Verwertungsgesellschaften, die die Voraussetzungen für
die Erteilung der fraglichen Betriebsgenehmigung erfüllen, einzuladen, sich
ebenfalls um die Erteilung zu bewerben.
(4) Vor der Erteilung einer Betriebsgenehmigung sind zu hören:
1. die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§ 21 und
26), soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der
Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen;
2. die übrigen Verwertungsgesellschaften.
§ 4. (1) Die Betriebsgenehmigung ist ohne zeitliche
Beschränkung zu erteilen.
(2) Die Betriebsgenehmigung ist von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website
kundzumachen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für
die Erteilung der Betriebsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der
Erteilung der Betriebsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn
Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden
sind, hat die Aufsichtsbehörde die Betriebsgenehmigung teilweise oder zur Gänze
zu widerrufen.
§ 5. (1) Ist der Umfang einer Betriebsgenehmigung
unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten
oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden.
(2) Überschreitet eine Verwertungsgesellschaft bei der Wahrnehmung von Rechten
und Ansprüchen die Grenzen ihrer Betriebsgenehmigung, dann hat die
Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der
Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die Unterlassung aufzutragen.
(3) Die Übertragung von Rechten an eine Verwertungsgesellschaft zum Zweck der
gesammelten Wahrnehmung ist unwirksam, soweit sie über die Grenzen der
Betriebsgenehmigung der Verwertungsgesellschaft hinausgeht.
§ 6. (1) Beabsichtigen zwei oder mehr
Verwertungsgesellschaften, sich zu einer einzigen Verwertungsgesellschaft
zusammenzuschließen, so haben sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Wenn die
Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss nicht binnen vier Wochen ab Einlangen der
Anzeige untersagt, ist der Vollzug des Zusammenschlusses zulässig. Die
Durchführung des Zusammenschlusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich
mitzuteilen und von dieser auf ihrer Website kundzumachen.
(2) Der angezeigte Zusammenschluss darf nur dann untersagt werden, wenn die neue
Verwertungsgesellschaft nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass sie die bisher
den alten Verwertungsgesellschaften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und
Pflichten gehörig erfüllen werde.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften
auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten
ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere
Rechtewahrnehmung ermöglicht.
(4) Nach Abs. 1 zulässige Zusammenschlüsse unterliegen nicht der
kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle. Mit der Durchführung des
Zusammenschlusses gehen die Betriebsgenehmigungen, die Gesamtverträge, die
Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von
Nutzungsbewilligungen der am Zusammenschluss beteiligten
Verwertungsgesellschaften auf die neue Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung
der Satzungen, die für die beteiligten Verwertungsgesellschaften erlassen
wurden, erstreckt sich auch auf die neue Verwertungsgesellschaft.
§ 7. (1) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen
der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten,
dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben
und Pflichten gehörig erfüllt.
(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die von
ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden
Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen
Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Generalversammlung und, wenn ein
Aufsichtsrat oder Beirat bestellt ist, auch an dessen Sitzungen teilzunehmen und
dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem
Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr
Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen
abzugeben.
(4) Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten
zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen
Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen oder Bezugsberechtigten
andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung
ersuchen.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§
21 und 26) haben der Aufsichtsbehörde
Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der
Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung). Der Bundeskanzler hat
die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die
Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden
Grundsätzen aufzuteilen:
1. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,
2. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die Verwertungsgesellschaften,
3. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und
4. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer
Bezugsberechtigten.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen
entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes
Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer
öffentlich rechtlichen Berufungsorganisation zu leisten sind, kann die
Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben.
Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden
Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden
Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu
Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die
Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen
Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.
§ 8. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben der
Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen
anzuzeigen.
(2) Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich
abschriftlich zu übermitteln
1. jede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag,
Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
2. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von
Wahrnehmungsverträgen (§ 11),
3. die Gegenseitigkeitsverträge (§ 12),
4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1) und deren Änderung,
5. die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen
Einrichtungen,
6. die Tarife (§ 18 Abs. 1 Z 5) und deren Änderung,
7. die Gesamtverträge (§ 20) und die Verträge im Sinn des
§ 26,
8. die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
9. die Beschlüsse der Generalversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten
und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
10. den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfbericht,
11. die jährlichen Berichte über die den sozialen und kulturellen Einrichtungen
zugeführten Einnahmen und deren Verwendung,
12. die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen
die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies
verlangt.
§ 9. (1) Die Aufsichtsbehörde hat einer
Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen,
wenn
1. die Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft den Anforderungen
dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;
2. die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der
Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 2 und § 8)
nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach
§ 7 Abs. 3 verweigert;
3. die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz
obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu
bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen
muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus
berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
(3) Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht
innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der
Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das hiefür verantwortliche Organ
abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, wenn
1. die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3
innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;
2. wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht
innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Abs. 3 nicht
möglich oder nicht zweckmäßig ist;
3. die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des
verantwortlichen Organs nach Abs. 3 fortsetzt.
§ 10. (1) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid,
mit dem die Betriebsgenehmigung widerrufen wird (§ 4 Abs. 3
und § 9 Abs. 4), den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam
wird, so zu bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche
möglichst ungestört weitergeführt werden kann.
(2) Der Widerruf der Betriebsgenehmigung ist ebenso kundzumachen wie ihre
Erteilung.
(3) Wird gleichzeitig mit dem Widerruf der Betriebsgenehmigung einer anderen
Verwertungsgesellschaft (Nachfolgegesellschaft) eine entsprechende
Betriebsgenehmigung erteilt, so gilt Folgendes:
1. Von der Verwertungsgesellschaft, deren Betriebsgenehmigung widerrufen wurde,
(Vorgängergesellschaft) geschlossene Gesamtverträge gehen auf die
Nachfolgegesellschaft über; die Wirkung von für die Vorgängergesellschaft
erlassenen Satzungen erstreckt sich auch auf die Nachfolgegesellschaft.
2. Von der Vorgängergesellschaft rechtswirksam erteilte
Werknutzungsbewilligungen bleiben auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs der
Betriebsgenehmigung wirksam; die dafür zu leistenden Entgelte können mit
schuldbefreiender Wirkung jedoch nur an die Nachfolgegesellschaft gezahlt
werden.
3. Die mit der Vorgängergesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsverträge gehen
auf die Nachfolgegesellschaft über, sofern ein Bezugsberechtigter nicht binnen
vier Wochen nach Kundmachung der Betriebsgenehmigung der Nachfolgegesellschaft
dieser gegenüber mit eingeschriebenem Schreiben widerspricht. Die
Vorgängergesellschaft ist verpflichtet, der Nachfolgegesellschaft die für die
Rechtewahrnehmung erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden in elektronisch
lesbarer Form, herauszugeben und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
§ 11. (1) Die Verwertungsgesellschaften müssen mit
den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen
Bedingungen einen Vertrag über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich
gehörenden Rechte und Ansprüche schließen (Wahrnehmungsverträge). Voraussetzung
ist, dass der Rechteinhaber österreichischer Staatsbürger ist oder seinen
Hauptwohnsitz im Inland hat; Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums stehen
österreichischen Staatsbürgern gleich. Personen, die mit einer
Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden in
diesem Bundesgesetz als deren Bezugsberechtigte bezeichnet.
(2) Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen zu ändern, so
hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann die
Anwendung der geänderten Vertragsbedingungen binnen vier Wochen ab Einlangen der
Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit
widersprechen; vor Ablauf dieser Frist dürfen die geänderten Vertragsbedingungen
nicht angewendet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines
gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers (§§ 21 und
26) oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass
eine Verwertungsgesellschaft für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen
bestimmten Teil davon die Rechte und Ansprüche am nahezu gesamten Bestand an
Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet
die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid
umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen
Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit
die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die
Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum
Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.
§ 12. (1) Verwertungsgesellschaften haben Rechte
und Ansprüche, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag
eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu
wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hiebei möglichst kostensparend
vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine möglichst
lückenlose Erfassung anspruchsbegründender Sachverhalte, der Durchsetzung dieser
Ansprüche und einer möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit einerseits und dem
daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(2) Verwertungsgesellschaften haben ferner durch die Schließung von
Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften für die
Wahrung und Nutzbarmachung der im Abs. 1 angeführten Rechte und Ansprüche auch
im Ausland in möglichst weitgehendem Maße vorzusorgen; auch hierbei sind die in
Abs. 1 umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und
Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.
§ 13. (1) Verwertungsgesellschaften können für
ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken
dienende Einrichtungen schaffen.
(2) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Leerkassettenvergütung geltend
machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu
schaffen und diesen 50 % der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der
darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Verpflichtung zur
Schaffung sozialer Einrichtungen gilt jedoch nicht für
Verwertungsgesellschaften, deren Bezugsberechtigte ausschließlich
Rundfunkunternehmer sind.
(3) Die Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und
kulturellen Einrichtungen feste Regeln aufzustellen.
(4) Mit Beziehung auf die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der
Leerkassettenvergütung zugeführten Mittel kann der Bundeskanzler durch
Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Abs. 3 aufzustellenden Regeln
Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere
sicherzustellen, dass
1. zwischen den Zuwendungen an die sozialen Einrichtungen einerseits und an die
kulturellen Einrichtungen andererseits ein ausgewogenes Verhältnis besteht;
2. im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster Linie einzelnen
Bezugsberechtigten Unterstützung in Notlagen gewährt werden kann;
3. durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen Einrichtungen die Interessen
der Bezugsberechtigten gefördert werden.
§ 14. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben ihre
Einnahmen nach festen Regeln, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen, an
ihre Bezugsberechtigten zu verteilen (Verteilungsregeln). In den
Verteilungsregeln sind kulturell hochwertige Werke im Bereich der Aufführungs-
und Senderrechte nach Tunlichkeit höher zu bewerten als weniger hochwertige,
Originalwerke höher als Bearbeitungen.
(2) Die Verteilung auf die einzelnen Bezugsberechtigten hat möglichst genau und
nachvollziehbar zu geschehen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
§ 15. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben in
ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag,
Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass die Bezugsberechtigten in geeigneter
Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in einer
Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten mit
unterschiedlichen Interessen, dann ist auch dafür zu sorgen, dass deren
Interessen ausgewogen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Hiebei ist in
angemessener Weise sicherzustellen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft
ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann und dass allenfalls notwendige Änderungen
der erwähnten Organisationsvorschriften nicht unnötig erschwert werden.
(2) Für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der
Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der
Generalversammlung in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die
Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung
sinngemäß.
§ 16. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben die
folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren Bezugsberechtigten
in geeigneter Form zugänglich zu machen:
1. die Betriebsgenehmigung,
2. die Organisationsvorschriften,
3. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von
Wahrnehmungsverträgen,
4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),
5. die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
6. die jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr unter Wahrung des
Datenschutzes der Bezugsberechtigten zu erstellenden Tätigkeitsberichte.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf
deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
§ 17. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben den
Nutzern der Werke und Leistungen ihrer Bezugsberechtigungen die Erlangung der
erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen, insbesondere
gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern.
(2) Kommt ein Vertrag über die Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande,
weil die Verwertungsgesellschaft die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und
Glauben aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert
hat, dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu
angemessenen Bedingungen.
(3) Verweigert die Verwertungsgesellschaft die Nutzungsbewilligung nur deshalb,
weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann
gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der Nutzer den nicht strittigen Teil des
Entgelts an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe
des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung
einer Bankgarantie geleistet hat.
(4) Der Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des
Nutzers angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer
Anwendung des § 273 ZPO ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu
entscheiden.
§ 18. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben auf
ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:
1. ein Verzeichnis der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten unter Angabe
allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der
Rechtewahrnehmung,
2. ein Verzeichnis der von ihnen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge,
3. die für sie geltenden Gesamtverträge nach Maßgabe des § 24
Abs. 1,
4. die für sie geltenden Satzungen,
5. die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen, für
die kein Gesamtvertrag, keine Satzung und keine besondere Vereinbarung gilt.
(2) Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft
darüber zu erteilen, ob sie im Inland das ausschließliche Recht für sich in
Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom
Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Die Verwertungsgesellschaften können
jedoch für die Beantwortung die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde festgesetzten Entgelts verlangen und die Erteilung einer
Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen, wenn die Beantwortung der
Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.
§ 19. (1) Dem Jahresabschluss ist ein Bericht
anzuschließen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage der
Verwertungsgesellschaft, über die Entwicklung des Mitgliederstandes und des
Standes der wahrgenommenen Rechte, über die Einnahmen, die Verwaltungskosten,
die Zuweisungen an soziale und kulturelle Einrichtungen und die verteilten
Beträge enthält. Hat die Verwertungsgesellschaft einen um den Anhang erweiterten
Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, so sind die Berichtsangaben
über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die
übrigen in den Anhang aufzunehmen.
(2) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen
lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen
kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der
Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn solche Tatsachen im Rahmen
einer genossenschaftlichen Revision festgestellt oder Mängel im Sinn des § 8
Abs. 2 und 3 GenRevG 1997 nicht abgestellt werden.
§ 20. (1) Verwertungsgesellschaften und
Nutzerorganisationen (§ 21) haben nach Tunlichkeit
Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:
1. über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den
Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche
Bewilligung erteilt,
2. über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.
(2) Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung
die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte
Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer
Verwertungsgesellschaften, dann sollen diese Verwertungsgesellschaften auf
Verlangen der Nutzerorganisation die Verhandlungen über die Schließung der
entsprechenden Gesamtverträge nach Tunlichkeit gemeinsam führen.
§ 21. (1) Gesamtverträge können nur mit den
folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen)
geschlossen werden:
1. mit der nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen gesetzlichen
beruflichen Interessenvertretung, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das
gesamte Bundesgebiet erstreckt;
2. soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, mit einer freien Vereinigung
von Nutzern, der die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von
Gesamtverträgen zuerkannt hat.
(2) Die Befähigung nach Abs. 1 Z 2 soll in der Regel nur einer Vereinigung
zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet
erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich
repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen
Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde
jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es
insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach
einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
(3) Die nach Abs. 1 Z 1 berufene Interessenvertretung kann ihre Befähigung zur
Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von
Nutzern übertragen. Diese Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Abs. 2 gilt für die Genehmigung der
Übertragung sinngemäß; die Genehmigung darf überdies nur dann erteilt werden,
wenn sichergestellt ist, dass die Mitglieder der freien Vereinigung in
geeigneter Weise an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken können.
(4) Auf Antrag des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen
Gemeindebundes hat die Aufsichtsbehörde auch diesen die Gesamtsvertragsfähigkeit
im Sinn des Abs. 1 zuzuerkennen.
§ 22. Die Bestimmungen eines Gesamtvertrags gelten vom Tag seines Inkrafttretens an innerhalb seines Geltungsbereichs als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Nutzer günstiger sind und die Nutzerorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden. Gesamtverträge über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche binden die Mitglieder der Nutzerorganisation überdies auch ohne Schließung eines Einzelvertrags.
§ 23. (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform.
(2) Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der
Berechnung und Entrichtung des Entgelts für die Nutzungsbewilligung oder des
gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu enthalten.
(3) Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass Streitigkeiten,
die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der
Nutzerorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der
Gesamtvertrag kann in diesem Sinn bestimmen, dass vor Erhebung einer Klage eine
gütliche Beilegung des Streites im Weg von Verhandlungen der Nutzerorganisation
mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen
ist; dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die bei Verhandlungen über den
Abschluss oder die Abänderung von Einzelverträgen über Nutzungsbewilligungen
hinsichtlich der Bemessung des Entgelts, namentlich hinsichtlich der Einreihung
in Tarifklassen, entstehen.
(4) Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür
vorzusorgen, dass ihr von den Mitgliedern der Nutzerorganisation im Rahmen des
Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und
Verteilung des Entgelts oder der Vergütung erforderlich sind. Diese Auskünfte
haben, soweit dies zumutbar ist und es sich nicht um die Benutzung von
Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe handelt, auch Verzeichnisse der
genutzten Werke und anderen Schutzgegenstände zu umfassen. Soweit die besonderen
Verhältnisse bei der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- oder
Schallträgern Ausnahmen erfordern, ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
§ 24. (1) Der Abschluss eines Gesamtvertrags ist
von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich
zugänglich zu machen. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand,
der örtliche und fachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des
Gesamtvertrags anzugeben.
(2) Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation sind
verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den
Mitgliedern der Nutzerorganisation in Abschriften des Gesamtvertrags Einsicht zu
gewähren. Die Nutzerorganisation hat ihren Mitgliedern auf Verlangen Abschriften
des Gesamtvertrags zum Selbstkostenpreis auszufolgen.
(3) Gibt die Verwertungsgesellschaft oder die Nutzerorganisation ein
Nachrichtenblatt für ihre Bezugsberechtigten bzw. Mitglieder heraus, so ist der
Gesamtvertrag auch darin zu veröffentlichen.
(4) Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des
Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern
der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des
Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.
(5) Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen,
gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 25. (1) Ein Gesamtvertrag kann nur auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.
(2) Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer
Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das
Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen
Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung
beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten des Gesamtvertrags nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde
zulässig.
(3) Hört die Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu
bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen
aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des
Gesamtvertrags, die nach § 22 in vorher geschlossene
Einzelverträge übergegangen sind, als Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu
deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der
übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die
Verwertungsgesellschaft hat die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten
Bedingungen als Tarif im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 5 weiter
anzuwenden.
§ 26. (1) Die §§ 23,
25 Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend
für Verträge von Verwertungsgesellschaften
1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke
oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene
Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,
2. mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die
Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.
(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die
Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.
§ 27. (1) Bleiben Verhandlungen über einen
Gesamtvertrag erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die
Nutzerorganisation verlangen, dass die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand
des Gesamtvertrages bilden sollen, vom Urheberrechtssenat durch eine Satzung
geregelt werden; diese Regelung muss sich innerhalb der durch die Anträge der
Parteien bestimmten Grenzen halten. Die Satzung hat die Wirkung, die nach
§ 22 einem Gesamtvertrag zukommt.
(2) Satzungen können nur mit Wirkung für unbestimmte Zeit erlassen werden. Wird
über einen durch die Satzung geregelten Gegenstand ein Gesamtvertrag
geschlossen, so tritt die Satzung in diesem Umfang außer Kraft. Wird das
Verlangen einer Partei, über einen durch Satzung geregelten Gegenstand einen
abweichenden Gesamtvertrag zu schließen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung
einer Satzung beantragen; doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei
Jahren nach dem Inkrafttreten der Satzung nur mit Bewilligung der
Aufsichtsbehörde zulässig.
(3) Hört die Nutzerorganisation, für die eine Satzung gilt, zu bestehen auf oder
wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so tritt
die Satzung außer Kraft. § 25 Abs. 3 zweiter und dritter
Satz gelten entsprechend.
§ 28. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes
ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde
Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates
(KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete KommAustria; die
KommAustria führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für
Verwertungsgesellschaften“. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für
Verwertungsgesellschaften ist von den anderen Tätigkeiten der KommAustria
organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein Stellvertreter des Behördenleiters
und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria sowie eine Sekretariatskraft mit
der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
zu betrauen.
(2) Die RTR-GmbH hat unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den
Fachbereich Rundfunk der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften die
erforderlichen Büroräume samt der erforderlichen Infrastruktur gegen
Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen
1. die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§
3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;
2. die Untersagung von Zusammenschlüssen nach § 6 Abs. 1
sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an bestehende
Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;
3. die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach § 7
Abs. 1 bis 4;
4. die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach
§ 7 Abs. 6;
5. die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 9
Abs. 1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 9
Abs. 4;
6. die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach
§ 11 Abs. 2 und 3;
7. die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der
Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die
erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach § 18 Abs. 1
zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;
8. die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach
§ 21 Abs 2 bis 4 und nach § 26 Abs. 2;
9. die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach
§ 36 Abs. 6.
§ 29. (1) Für das Verfahren vor der
Aufsichtsbehörde gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
BGBl.Nr. 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52. Gegen Bescheide
der Aufsichtsbehörde kann außer in Verwaltungsstrafsachen die Berufung an den
Urheberrechtssenat erhoben werden.
(2) Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl.
Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht
übersteigen.
§ 30. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird
ein Urheberrechtssenat eingerichtet.
(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig
1. für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit
Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,
2. für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach § 17
Abs. 4,
3. für die Erlassung von Satzungen,
4. für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer
Satzung,
5. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts
zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer
Nutzungsbewilligung zusteht,
6. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen
Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,
7. für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall
eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht.
(3) Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den
ordentlichen Gerichten entzogen.
(4) Vor dem Urheberrechtssenat geschlossene Vergleiche haben die Wirkung
gerichtlicher Vergleiche.
§ 31. (1) Der Urheberrechtssenat besteht aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden ist ein, für
die weiteren Mitglieder sind insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der
Vorsitzende muss im Zeitpunkt seiner Bestellung als Richter des Obersten
Gerichtshofes, die beiden weiteren Mitglieder als Richter eines sonstigen
Gerichtshofes in allgemeinen Zivil- oder Handelssachen tätig sein. Dies gilt
sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(2) Die Entscheidungen des Urheberrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Urheberrechtssenates für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung
ist zulässig. Erlischt das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds während der
Amtsperiode, so ist an seiner Stelle ein Mitglied oder Ersatzmitglied für den
Rest der Amtsperiode zu bestellen.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat für die Bestellung des Vorsitzenden einen
Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und für die Bestellung der
beiden weiteren Mitglieder jeweils einen Vorschlag des Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Wien einzuholen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestellung
der Ersatzmitglieder. Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete
Bewerber auftreten, zumindest drei Personen zu umfassen.
(5) Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds erlischt mit dem Tod, mit dem
Verzicht und mit dem Ende der Amtsperiode. Das Amt erlischt ferner, wenn das
Mitglied
1. unfähig wird, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
2. seine Pflichten grob verletzt oder sich sonst auf eine Art verhalten hat, die
mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist,
3. Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende
Entschuldigung keine Folge leistet.
In den Fällen der Z 1 bis 3 erlischt das Amt erst mit der Feststellung durch den
Urheberrechtssenat, der darüber nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu
entscheiden hat.
(6) Der Bundesminister für Justiz hat dem Urheberrechtssenat das nötige Personal
zur Verfügung zu stellen.
§ 32. (1) Die Mitglieder und Schriftführer des
Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und
Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für
Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des
Urheberrechtssenates zu regeln.
(2) Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu
entrichten, deren Höhe durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz
festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die
Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung
gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
(3) Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs. 2
vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes
zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach
billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.
§ 33. (1) Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat
ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind mit möglichster
Beschleunigung zu führen. Im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 4
sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Prozesskostenersatz
sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des
Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat
der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen
einzuberufen.
(3) Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für
dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite
Ersatzmitglied an seine Stelle.
(5) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§ 7 Abs.
1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§ 21
bis 22 Abs. 1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der
Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.
(6) Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über
deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im
Sinn des § 20 Abs. 2 gemeinsam führen sollten, zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
§ 34. (1) Das Gericht hat auf Antrag einer Partei
das Verfahren zu unterbrechen, wenn in einem Rechtsstreit die in
§ 30 Abs. 2 Z 5 bis 7 angeführten Sätze beziehungsweise
Anteile strittig sind.
(2) Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des
Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass sie beim Urheberrechtssenat einen
entsprechenden Feststellungsantrag gestellt hat, sowie nach Beendigung des
Verfahrens vor dem Urheberrechtssenat hat das Gericht das Verfahren auf Antrag
oder von Amts wegen aufzunehmen.
§ 35. (1) Der Antrag auf Erlassung einer Satzung
ist nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss nach §
36 angerufen worden ist und dieser entweder einen Schlichtungsvorschlag
erlassen hat oder die Frist nach § 37 abgelaufen ist.
(2) Der Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des
Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt,
es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden
soll, ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten treten Satzungen mit dem auf die
Kundmachung nach Abs. 3 folgenden Tag in Kraft.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat Satzungen unverzüglich in der Ediktsdatei
kundzumachen.
§ 36. (1) Unter den Voraussetzungen des
§ 27 Abs. 1 kann jede Partei einen von den Parteien zu
berufenden Schlichtungsausschuss anrufen.
(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird
von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser
muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in
einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
(3) Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit eingeschriebenem Schreiben den
beabsichtigten Antrag auf Erlassung einer Satzung zu übermitteln und das von ihm
bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht der Antragsgegner nicht binnen zwei
Wochen mit eingeschriebenem Schreiben an den Antragsteller das von ihm bestellte
Mitglied namhaft, dann kann der Antragsteller beim Vorsitzenden des
Urheberrechtssenats die Bestellung des zweiten Mitglieds und des Vorsitzenden
beantragen. Wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht
binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des zweiten Mitglieds den Vorsitzenden,
dann kann jede Partei beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung
des Vorsitzenden beantragen; gemeinsam können die Parteien diesen Antrag auch
vor Ablauf der Frist stellen.
(4) Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder müssen
die Befähigung zum Richteramt aufweisen; Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Urheberrechtssenats sind von der Bestellung ausgeschlossen. Die vom Vorsitzenden
des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder haben Anspruch auf eine
Entlohnung, die vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die
Bedeutung und den Umfang ihrer Tätigkeit durch Verordnung zu regeln ist. Der
Anspruch des zweiten Mitglieds auf Zahlung dieser Entlohnung richtet sich gegen
die mit der Bestellung säumige Partei, der Anspruch des Vorsitzenden gegen beide
Parteien zur ungeteilten Hand.
(5) Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 20 Abs. 2
gemeinsam verhandelt, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über
die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern
zukommende Anzahl von Stimmen treffen.
(6) Der Schlichtungsausschuss kann die Aufsichtsbehörde um administrative
Unterstützung ersuchen.
§ 37. (1) Der Schlichtungsausschuss hat binnen
drei Monaten ab der Bestellung des Vorsitzenden einen Schlichtungsvorschlag zu
erlassen; die Parteien können eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
(2) Der Schlichtungsvorschlag hat den Parteien die Schließung eines vollständig
ausgearbeiteten Gesamtvertrags vorzuschlagen; der Schlichtungsvorschlag ist zu
begründen. Stellt keine Partei binnen vier Wochen ab Zustellung des
Schlichtungsvorschlags einen Antrag an den Urheberrechtssenat auf Erlassung
einer Satzung, dann gilt dies als stillschweigende Schließung eines
Gesamtvertrags mit dem vom Schlichtungsausschuss vorgeschlagenen Inhalt.
§ 38. Wer als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 10.000 € zu bestrafen.
§ 39. (1) Die Verwertungsgesellschaften und ihre
Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Betriebsgenehmigung
umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten
Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit
Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen
und Einbringungen im Sinn des Art I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr.
699/1991), die nach § 6 von der Aufsichtsbehörde nicht
untersagt worden sind.
(2) Schenkungen und Zweckzuwendungen (§§ 3 und 4 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, BGBl. Nr. 141/1955) der Verwertungsgesellschaften und
ihrer Einrichtungen für die in § 13 umschriebenen sozialen
und kulturellen Zwecke sind von der Schenkungssteuer befreit.
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
2006 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall,
insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie
werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2006 wirksam.
§ 41. (1) Mit 30. Juni 2006 treten außer Kraft
1. das Bundesgesetz betreffend Unternehmen zur Nutzbarmachung von Vortrags-,
Aufführungs- oder Senderechten an Sprachwerken und an Werken der Tonkunst (Verwertungsgesellschaftengesetz),
BGBl. Nr. 112/1936,
2. Artikel II, Artikel III, ausgenommen § 1 Abs. 3, § 2 und § 4 Abs. 2, sowie
Artikel IV des Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird
(Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 – UrhG-Nov 1980), BGBl. Nr. 321/1980, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 151/1996,
3. die Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministern betreffend die im Verwertungsgesellschaftengesetz
BGBl. Nr. 112/1936 vorgesehenen Schiedskommissionen, BGBl. Nr. 188/1936.
(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen der in Abs. 1
aufgehobenen Vorschriften, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 42. (1) Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund
des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. II und III UrhG-Nov 1980
erlassen wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch
in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes weiter:
1. Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften,
2. Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen,
3. Gesamtverträge und Satzungen,
4. Bewilligungen nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz.
(2) Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die
Aufsichtsbehörde die nach Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum
ersten Mal im Sinn des § 4 Abs. 3 zu überprüfen.
(3) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer
Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung
erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Rechtsform abzuändern. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform
des Vereins weitergeführt werden.
§ 43. (1) Das Amt der nach dem
Verwertungsgesellschaftengesetz bestellten Staatskommissäre und deren
Stellvertreter erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Das Amt der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestellten
Mitglieder der Schiedsstelle nach Artikel III UrhG-Nov 1980 erlischt mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt jedoch ein
Verfahren anhängig ist, erst mit Beendigung dieses Verfahrens; wenn die
Amtsdauer eines dieser Mitglieder nach Artikel III § 5 UrhG-Nov 1980 vor diesem
Zeitpunkt abliefe, wird sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.
§ 44. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes beim Bundeskanzleramt nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz
anhängige Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf einer
Betriebsgenehmigung, die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von
Gesamtverträgen und die Bewilligung nach § 11 Abs. 2
Verwertungsgesellschaftengesetz sind von der Aufsichtsbehörde nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vor einer
Schiedskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz oder vor der
Schiedsstelle nach Art. III UrhG-Nov 1980 anhängige Verfahren sind nach den im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften weiter
zu führen.
§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. der Bundeskanzler hinsichtlich des ersten Abschnitts mit Ausnahme des
§ 10 Abs. 3 sowie hinsichtlich § 25
Abs. 2, § 27 Abs. 2, §§ 28,
29 und 38,
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39,
3. im Übrigen der Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz.