Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) BGBl. I Nr. 190/1999 idF BGBl I Nr. 32/2001, 152/2001 und 164/2005
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§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden in geschlossenen Systemen, sofern deren Teilnehmer dies vereinbart haben, sowie im offenen elektronischen Verkehr mit Gerichten und anderen Behörden, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. elektronische Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung, also der Feststellung der Identität des Signators, dienen;
2. Signator: eine natürliche Person, der Signaturerstellungsdaten und die entsprechenden Signaturprüfdaten zugeordnet sind und die entweder im eigenen oder im fremden Namen eine elektronische Signatur erstellt, oder ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der Zertifikate für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet;
3. sichere elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die
a) ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
b) die Identifizierung des Signators ermöglicht,
c) mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle
halten kann,
d) mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, daß jede
nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann, sowie
e) auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und unter Verwendung von
technischen Komponenten und Verfahren, die den Sicherheitsanforderungen dieses
Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen entsprechen,
erstellt wird;
4. Signaturerstellungsdaten: einmalige Daten wie Codes oder private Signaturschlüssel, die vom Signator zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
5. Signaturerstellungseinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird;
6. Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
7. Signaturprüfeinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturprüfdaten verwendet wird;
8. Zertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird;
9. qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat, das die Angaben des § 5 enthält und von einem den Anforderungen des § 7 entsprechenden Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wird;
10. Zertifizierungsdiensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste erbringt;
11. Signatur- und Zertifizierungsdienste: die Bereitstellung von Signaturprodukten und -verfahren, die Ausstellung, Erneuerung und Verwaltung von Zertifikaten, Verzeichnis-, Widerrufs-, Registrierungs- und Zeitstempeldienste sowie Rechner- und Beratungsdienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen;
12. Zeitstempeldienst: eine elektronisch signierte Bescheinigung eines Zertifizierungsdiensteanbieters, daß bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind;
13. Signaturprodukt: Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die für die Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen oder von einem Zertifizierungsdiensteanbieter für die Bereitstellung von Signatur- oder Zertifizierungsdiensten verwendet werden;
14. Kompromittierung: die Beeinträchtigung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitstechnik, sodaß das vom Zertifizierungsdiensteanbieter zugrundegelegte Sicherheitsniveau nicht eingehalten ist;
15. Signaturrichtlinie: Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S 12.
§ 3. (1) Im Rechts- und Geschäftsverkehr können Signaturverfahren mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen und unterschiedlichen Zertifikatsklassen verwendet werden.
(2) Die rechtliche Wirksamkeit einer elektronischen Signatur und deren Verwendung als Beweismittel können nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die elektronische Signatur nur in elektronischer Form vorliegt, weil sie nicht auf einem qualifizierten Zertifikat oder nicht auf einem von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht oder weil sie nicht unter Verwendung von technischen Komponenten und Verfahren im Sinne des § 18 erstellt wurde.
§ 4. (1) Eine sichere elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB, sofern durch Gesetz oder Parteienvereinbarung nicht anderes bestimmt ist.
(2) Eine sichere elektronische Signatur entfaltet nicht die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB bei
1. Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind,
2. anderen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts gebunden sind,
3. Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder Eingaben, die zu ihrer Eintragung in das Grundbuch, das Firmenbuch oder ein anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen, und
4. einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.
Absatz 2 in der Version BGBl I 164/2005, in Kraft ab 1.1.2007:
(2) Eine sichere elektronische Signatur entfaltet in folgenden Fällen nicht die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB:
1. Bei Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind, es sei denn, die über das Rechtsgeschäft errichtete Urkunde enthält die Erklärung eines Rechtsanwalts oder eines Notars, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat; letztwillige Anordnungen können in elektronischer Form jedoch nicht wirksam errichtet werden.
2. Bei anderen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts gebunden sind, soweit die öffentliche Beglaubigung, die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder der Notariatsakt in elektronischer Form nicht wirksam zustande kommt.
3. Bei Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder Eingaben, die zu ihrer Eintragung in das Grundbuch, das Firmenbuch oder ein anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen, soweit die öffentliche Beglaubigung, die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder der Notariatsakt in elektronischer Form nicht wirksam zustande kommt.
4. Bei einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird, es sei denn, diese enthält die Erklärung eines Rechtsanwalts oder eines Notars, dass er den Bürgen über die Rechtsfolgen seiner Verpflichtungserklärung aufgeklärt hat.
(3) Die Bestimmung des § 294 ZPO über die Vermutung der Echtheit des Inhalts einer unterschriebenen Privaturkunde ist auf elektronische Dokumente, die mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen sind, anzuwenden.
(4) Die Rechtswirkungen der Abs. 1 und 3 treten nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß die Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht eingehalten oder die zur Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden.
§ 5. (1) Ein qualifiziertes Zertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. den Hinweis darauf, daß es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt,
2. den unverwechselbaren Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und den Staat seiner Niederlassung,
3. den Namen des Signators oder ein Pseudonym, das als solches bezeichnet sein muß,
4. gegebenenfalls auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über eine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft des Signators,
5. die dem Signator zugeordneten Signaturprüfdaten,
6. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats,
7. die eindeutige Kennung des Zertifikats,
8. gegebenenfalls eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zertifikats und
9. gegebenenfalls eine Begrenzung des Transaktionswerts, auf den das Zertifikat ausgestellt ist.
(2) Auf Verlangen des Zertifikatswerbers können weitere rechtlich erhebliche Angaben in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a bis d entsprechenden Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters versehen sein.
§ 6. (1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (§ 13) anzuzeigen. Er hat der Aufsichtsstelle spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept für jeden von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienst samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.
(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, hat in seinem Sicherheitskonzept die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.
(4) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept dargelegten Angaben sowohl bei der Aufnahme als auch während der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllen.
(5) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen.
(6) Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter Zertifikate aus, so hat er im Sicherheitskonzept darzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Form Verzeichnis- und Widerrufsdienste geführt werden.
(7) Ein Zertifikat für Zertifizierungsdiensteanbieter darf von diesen nur für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.
§ 7. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat
1. die erforderliche Zuverlässigkeit für die von ihm bereitgestellten Signatur- oder Zertifizierungsdienste aufzuweisen,
2. den Betrieb eines schnellen und sicheren Verzeichnisdienstes sowie eines unverzüglichen und sicheren Widerrufsdienstes sicherzustellen,
3. in qualifizierten Zertifikaten sowie für Verzeichnis- und Widerrufsdienste qualitätsgesicherte Zeitangaben (zB sichere Zeitstempel) zu verwenden und jedenfalls sicherzustellen, daß der Zeitpunkt der Ausstellung und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats bestimmt werden kann,
4. anhand eines amtlichen Lichtbildausweises die Identität und gegebenenfalls besondere rechtlich erhebliche Eigenschaften der Person, für die ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird, zuverlässig zu überprüfen,
5. zuverlässiges Personal mit den für die bereitgestellten Dienste erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Managementfähigkeiten sowie mit Kenntnissen der Technologie elektronischer Signaturen und angemessener Sicherheitsverfahren, zu beschäftigen und geeignete Verwaltungs- und Managementverfahren, die anerkannten Normen entsprechen, einzuhalten,
6. über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen zu entsprechen, sowie Vorsorge für die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen, etwa durch Eingehen einer Haftpflichtversicherung, zu treffen,
7. alle maßgeblichen Umstände über ein qualifiziertes Zertifikat während eines für den Verwendungszweck angemessenen Zeitraums - gegebenenfalls auch elektronisch - aufzuzeichnen, sodaß insbesondere in gerichtlichen Verfahren die Zertifizierung nachgewiesen werden kann, sowie
8. Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom Zertifizierungsdiensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können.
(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat für die Signatur- und Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zertifikaten vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische Sicherheit sorgen, zu verwenden. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden, daß Daten für qualifizierte Zertifikate nicht unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können und daß diese Zertifikate nur mit Zustimmung des Signators öffentlich abrufbar sind. Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind technische Komponenten und Verfahren, die den Anforderungen des § 18 entsprechen, zu verwenden.
(3) Signaturerstellungsdaten der Zertifizierungsdiensteanbieter sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern.
(4) Für sichere elektronische Signaturen kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung (§ 17) bescheinigt werden.
(5) Stellt der Zertifizierungsdiensteanbieter ein sicheres elektronisches Signaturverfahren bereit, so muß der Umstand, daß es sich um eine sichere elektronische Signatur handelt, im Zertifikat oder in einem elektronisch jederzeit allgemein zugänglichen Verzeichnis aufscheinen.
(6) Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Prüfung der auf seinen qualifizierten Zertifikaten beruhenden sicheren Signaturen vorzunehmen.
§ 8. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identität von Personen, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises zuverlässig festzustellen. Er hat die Zuordnung bestimmter Signaturprüfdaten zu dieser Person durch ein qualifiziertes Zertifikat zu bestätigen.
(2) Das Verlangen auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats kann auch bei einer im Auftrag des Zertifizierungsdiensteanbieters tätigen anderen Stelle eingebracht werden, die die Überprüfung der Identität des Zertifikatswerbers vorzunehmen hat.
(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat nach Maßgabe des Zertifizierungskonzepts auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über seine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen, sofern ihm oder einer anderen Stelle (Abs. 2) diese Umstände zuverlässig nachgewiesen werden.
(4) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter kann nach Maßgabe des Zertifizierungskonzepts auf Verlangen des Zertifikatswerbers im Zertifikat anstatt des Namens des Signators ein Pseudonym angeben. Das Pseudonym darf weder anstößig noch offensichtlich zur Verwechslung mit Namen oder Kennzeichen geeignet sein.
§ 9. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein Zertifikat unverzüglich zu widerrufen, wenn
1. der Signator oder ein im Zertifikat genannter Machtgeber dies verlangt,
2. der Zertifizierungsdiensteanbieter Kenntnis vom Ableben des Signators oder sonst von der Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,
3. das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde,
4. der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden,
5. die Aufsichtsstelle gemäß § 14 den Widerruf des Zertifikats anordnet oder
6. die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.
(2) Können die in Abs. 1 genannten Umstände nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden, so hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat jedenfalls unverzüglich zu sperren.
(3) Die Sperre und der Widerruf müssen den Zeitpunkt, ab dem sie wirksam werden, enthalten. Wird ein Widerrufsdienst geführt, so werden die Sperre und der Widerruf mit der Eintragung in das entsprechende Verzeichnis wirksam. Eine rückwirkende Sperre oder ein rückwirkender Widerruf ist unzulässig. Der Signator bzw. sein Rechtsnachfolger ist von der Sperre oder dem Widerruf unverzüglich zu verständigen.
(4) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der gesperrten und der widerrufenen qualifizierten Zertifikate zu führen.
(5) Die Aufsichtsstelle hat das Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters unverzüglich zu widerrufen, wenn
1. dem Zertifizierungsdiensteanbieter die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt wird und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden oder
2. der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden.
§ 10. Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter Zeitstempeldienste bereit, so hat er im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept die näheren Angaben darzulegen. Für sichere Zeitstempeldienste sind technische Komponenten und Verfahren zu verwenden, die die Richtigkeit und Unverfälschtheit der Zeitangabe sicherstellen und den Anforderungen des § 18 entsprechen.
§ 11. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen, die er zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffen hat, sowie das Ausstellen und gegebenenfalls die Sperre und den Widerruf von Zertifikaten zu dokumentieren. Dabei müssen die Daten und ihre Unverfälschtheit sowie der Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Protokollierungssystem jederzeit nachprüfbar sein.
(2) Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Dokumentation nach Abs. 1 auszufolgen.
§ 12. Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen. Weiters hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen Zertifikate zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, daß zumindest seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden. Die Signatoren sind von der Einstellung der Tätigkeit sowie vom Widerruf oder der Übernahme unverzüglich zu verständigen. Auch im Fall des Widerrufs der Zertifikate hat der Zertifizierungsdiensteanbieter sicherzustellen, daß die Widerrufsdienste weitergeführt werden; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle für die Weiterführung der Widerrufsdienste auf Kosten des Zertifizierungsdiensteanbieters Sorge zu tragen.
§ 13. (1) Aufsichtsstelle ist die Telekom-Control-Kommission (§ 110 TKG). Ihr obliegt die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen.
(2) Die Aufsichtsstelle hat insbesondere
1. die Umsetzung der Angaben im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept zu überprüfen,
2. im Fall der Bereitstellung sicherer elektronischer Signaturen die Verwendung geeigneter technischer Komponenten und Verfahren (§ 18) zu überwachen,
3. Zertifizierungsdiensteanbieter nach § 17 zu akkreditieren und
4. die organisatorische Aufsicht über Bestätigungsstellen (§ 19) durchzuführen.
(3) Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der gültigen, der gesperrten und der widerrufenen Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter geführt wird. Weiters hat die Aufsichtsstelle dafür Sorge zu tragen, daß ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der im Inland niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter, der von ihr akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter und der Drittstaatenzertifizierungsdiensteanbieter, für deren Zertifikate ein im Inland niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter nach § 24 Abs. 2 Z 2 einsteht, geführt wird. Auf Antrag sind auch andere im Ausland niedergelassene Zertifizierungsdiensteanbieter in dieses Verzeichnis aufzunehmen. In das Verzeichnis der Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter sind deren qualifizierte Zertifikate für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten einzutragen. Solche Zertifikate können auch von der Aufsichtsstelle ausgestellt werden. Die Aufsichtsstelle hat die bei ihr geführten Verzeichnisse mit ihrer sicheren elektronischen Signatur zu versehen. Das Zertifikat der Aufsichtsstelle ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(4) Die Aufsichtsstelle hat den Zertifizierungsdiensteanbietern für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung der RTR-GmbH eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung der RTR-GmbH oder der Bestätigungsstelle nach deren Aufwand weiterzuleiten. Für die ersten drei Jahre der operativen Tätigkeit der Aufsichtsstelle kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Zuschuss aus Bundesmitteln im Wege einer Kapitalerhöhung bei der RTR-GmbH in Höhe von bis zu insgesamt 24 Millionen Schilling für den laufenden Betrieb und in Höhe von einmalig bis zu 5 Millionen Schilling für Investitionen gewähren.
(5) Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 19) bedienen.
(6) Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Aufsichtsstelle das AVG 1991 anzuwenden. Sie entscheidet in oberster Instanz. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist zulässig.
(7) Die Tätigkeit der Aufsichtsstelle nach diesem Bundesgesetz ist von ihrer Tätigkeit nach anderen Bundesgesetzen organisatorisch und finanziell zu trennen.
§ 14. (1) Die Aufsichtsstelle hat den Zertifizierungsdiensteanbietern Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten aus diesem Bundesgesetz und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen vorzuschreiben. Sie kann einem Zertifizierungsdiensteanbieter insbesondere die Verwendung ungeeigneter technischer Komponenten und Verfahren oder die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen. Weiters kann die Aufsichtsstelle Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter oder von Signatoren widerrufen oder den Widerruf der Zertifikate von Signatoren durch den Zertifizierungsdiensteanbieter anordnen.
(2) Sofern nicht nach Abs. 6 gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem Zertifizierungsdiensteanbieter die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
1. er oder sein Personal nicht die für die bereitgestellten Signatur- oder Zertifizierungsdienste erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,
2. er oder sein Personal nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt,
3. ihm keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung stehen,
4. er bei der Ausübung seiner Tätigkeit die im Sicherheits- oder im Zertifizierungskonzept dargelegten Angaben nicht erfüllt,
5. er die vorgeschriebenen Verzeichnis- oder Widerrufsdienste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Sperr- oder Widerrufspflicht (§ 9) nicht oder nur unzureichend nachkommt oder
6. er der Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 2 nicht nachkommt.
(3) Sofern nicht nach Abs. 6 gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, die Ausübung seiner Tätigkeit zudem ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die übrigen für die Ausübung einer solchen Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht erfüllt werden.
(4) Sofern nicht nach Abs. 6 gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem Zertifizierungsdiensteanbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, die Ausübung seiner Tätigkeit auch dann ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die verwendeten technischen Komponenten und Verfahren nicht die Sicherheitsanforderungen nach § 18 erfüllen.
(5) Wenn die Aufsichtsstelle einem Zertifizierungsdiensteanbieter die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt, hat sie für den Widerruf der Zertifikate des Zertifizierungsdiensteanbieters und der Signatoren Sorge zu tragen oder die Übernahme der erbrachten Signatur- und Zertifizierungsdienste oder zumindest seiner Verzeichnis- und Widerrufsdienste durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen, sofern die beteiligten Zertifizierungsdiensteanbieter der Übernahme zustimmen. Die Signatoren sind von der Untersagung sowie vom Widerruf oder der Übernahme unverzüglich zu verständigen. Auch im Fall des Widerrufs der Zertifikate hat der Zertifizierungsdiensteanbieter sicherzustellen, daß die Widerrufsdienste weitergeführt werden; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle für die Weiterführung der Widerrufsdienste auf Kosten des Zertifizierungsdiensteanbieters Sorge zu tragen.
(6) Die Aufsichtsstelle hat von einer Untersagung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters abzusehen, soweit die Anordnung gelinderer Mittel ausreicht, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen sicherzustellen. Sie kann insbesondere Auflagen erteilen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung von ihr aufgezeigter Mängel Maßnahmen androhen.
§ 15. (1) Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH (§ 108 TKG) bedienen.
(2) Die RTR-GmbH hat insbesondere
1. die Aufsichtsstelle bei der laufenden Aufsicht der Zertifizierungsdiensteanbieter zu unterstützen und die technischen Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel, die im Rahmen der bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdienste eingesetzt werden, sowie die Qualifikation des Personals zu überprüfen,
2. die Zertifizierungsdiensteanbieter nach der Anzeige der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu registrieren,
3. Verzeichnisse der Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter und der Zertifizierungsdiensteanbieter (§ 13 Abs. 3) sowie ein Verzeichnis der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter (§ 17 Abs. 1) zu führen,
4. für den Fall der Einstellung oder Untersagung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters einen Widerrufsdienst zu führen, sofern keine Übernahme im Sinne der §§ 12 oder 14 Abs. 5 erfolgt,
5. auf Anordnung der Aufsichtsstelle die Erfüllung der Voraussetzungen einer freiwilligen Akkreditierung (§ 17) zu erheben,
6. bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten aus Drittstaaten im Sinne des § 24 Abs. 3 mitzuwirken und
7. im Fall des begründeten Verdachts, daß die Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht eingehalten werden, oder auf Verlangen eines Zertifizierungsdiensteanbieters unmittelbar die vorläufige Untersagung der Tätigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters oder vorläufig Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 anzuordnen.
(3) Die RTR-GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß sie ihre Aufgaben erfüllen und die Aufsichtsstelle bei Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen kann. Sie kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 19) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (§ 19) zu erfolgen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere über die Qualität eines Zertifizierungsdienstes, die mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter nicht befriedigend gelöst worden sind, der RTR-GmbH vorlegen. Die RTR-GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Zertifizierungsdiensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RTR-GmbH hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Verfahren auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden.
(5) § 13 Abs. 7 über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der RTR-GmbH anzuwenden.
§ 16. (1) Die Zertifizierungsdiensteanbieter haben den im Auftrag der Aufsichtsstelle handelnden Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen oder Unterlagen einschließlich der Dokumentation nach § 11 vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Aufsichtsstelle und den in ihrem Auftrag handelnden Personen über deren Ersuchen zur Durchführung der Aufsicht im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3) Die Durchführung der Aufsicht nach den Abs. 1 und 2 ist unter möglichster Schonung der Betroffenen und ohne unnötiges Aufsehen so durchzuführen, daß dadurch die Sicherheit der Signatur- und Zertifizierungsdienste nicht verletzt wird.
§ 17. (1) Zertifizierungsdiensteanbieter, die sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen und der Aufsichtsstelle vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nachweisen, sind auf Antrag von der Aufsichtsstelle zu akkreditieren. Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter dürfen sich mit Zustimmung der Aufsichtsstelle im Geschäftsverkehr als solche bezeichnen. Im Zusammenhang mit Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie mit Signaturprodukten darf diese Bezeichnung nur verwendet werden, wenn die Sicherheitsanforderungen nach § 18 erfüllt werden. Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß die akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter in ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis aufgenommen werden.
(2) Die freiwillige Akkreditierung eines Zertifizierungsdiensteanbieters ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen oder sonst in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
(3) Die Aufsichtsstelle hat für die laufende Aufsicht über die von ihr akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter Sorge zu tragen.
§ 18. (1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung sicherer Signaturen sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung von Signaturen sowie die Verfälschung signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und die die unbefugte Verwendung von Signaturerstellungsdaten verläßlich verhindern.
(2) Die bei der Erstellung einer sicheren Signatur verwendeten technischen Komponenten und Verfahren müssen zudem sicherstellen, daß die zu signierenden Daten nicht verändert werden; sie müssen es weiters ermöglichen, daß dem Signator die zu signierenden Daten vor Auslösung des Signaturvorgangs dargestellt werden. Die Signaturerstellungsdaten dürfen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur einmal vorkommen, sie dürfen weiters mit hinreichender Sicherheit nicht ableitbar sein; ihre Geheimhaltung muß sichergestellt sein.
(3) Bei der Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung und Verfälschung von Zertifikaten verhindern.
(4) Für die Überprüfung von sicher signierten Daten sind solche technische Komponenten und Verfahren anzubieten, die sicherstellen, daß
1. die signierten Daten nicht verändert worden sind,
2. die Signatur zuverlässig überprüft und das Ergebnis dieser Überprüfung korrekt angezeigt wird,
3. der Überprüfer feststellen kann, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht,
4. der Überprüfer feststellen kann, welchem Signator die elektronische Signatur zugeordnet ist, wobei die Verwendung eines Pseudonyms angezeigt werden muß, und
5. sicherheitsrelevante Veränderungen der signierten Daten erkannt werden können.
(5) Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erstellung sicherer elektronischer Signaturen müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufend geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen muss von einer Bestätigungsstelle (§ 19) bescheinigt sein. Bescheinigungen von Stellen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Beurteilung der Sicherheitsanforderungen für sichere Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie namhaft gemacht wurden, sind den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle gleich zu halten.
(6) Entsprechen technische Komponenten und Verfahren den allgemein anerkannten Normen, die von der Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 5 der Signaturrichtlinie festgelegt werden, so gelten die entsprechenden Sicherheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen als erfüllt.
§ 19. (1) Die nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben können nur von einer dazu geeigneten Einrichtung wahrgenommen werden.
(2) Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben geeignet, wenn sie
1. die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,
2. zuverlässiges Personal mit den für diese Aufgaben erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Kenntnissen über elektronische Signaturen, angemessene Sicherheitsverfahren, Kryptographie, Kommunikations- und Chipkartentechnologien sowie die technische Begutachtung solcher Komponenten, beschäftigt,
3. über ausreichende technische Einrichtungen und Mittel sowie eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und
4. die erforderliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit sicherstellt.
(3) Darüber hinaus sind für die Eignung einer Bestätigungsstelle die von der Europäischen Kommission nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie festgelegten Mindestkriterien für die Benennung von Bestätigungsstellen maßgeblich. Der Bundeskanzler hat diese Kriterien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung kundzumachen.
(4) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen, daß eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag der betreffenden Einrichtung erlassen werden. Die Eignung kann nur festgestellt werden, wenn die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllt.
(5) Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.
§ 20. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Zertifikatswerber vor Vertragschließung schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers klar und allgemein verständlich über den Inhalt des Sicherheits- und des Zertifizierungskonzepts zu unterrichten. Bei der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats hat der Zertifizierungsdiensteanbieter zudem die Bedingungen der Verwendung des Zertifikats, wie etwa Einschränkungen seines Anwendungsbereichs oder des Transaktionswerts, bekanntzugeben; weiters ist auf eine freiwillige Akkreditierung (§ 17) sowie auf besondere Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen.
(2) Auf Verlangen sind die in Abs. 1 genannten Angaben auch Dritten, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, zugänglich zu machen.
(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat weiters den Zertifikatswerber darüber zu unterrichten, welche technischen Komponenten und Verfahren für das verwendete Signaturverfahren geeignet sind, gegebenenfalls auch darüber, welche technischen Komponenten und Verfahren sowie sonstigen Maßnahmen die Anforderungen für die Erzeugung und Prüfung sicherer Signaturen erfüllen. Ferner ist der Zertifikatswerber über die möglichen Rechtswirkungen des von ihm verwendeten Signaturverfahrens, über die Pflichten eines Signators sowie über die besondere Haftung des Zertifizierungsdiensteanbieters zu belehren. Der Zertifikatswerber ist auch darüber zu unterrichten, daß und wie gegebenenfalls eine neue elektronische Signatur anzubringen ist, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
Pflichten des Signators
§ 21. Der Signator hat die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe auf Signaturerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe zu unterlassen. Er hat den Widerruf des Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten bestehen oder wenn sich die im Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.
§ 22. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter darf nur jene personenbezogenen Daten verwenden, die er zur Durchführung der erbrachten Dienste benötigt. Diese Daten dürfen nur unmittelbar beim Betroffenen selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung bei einem Dritten erhoben werden.
(2) Bei Verwendung eines Pseudonyms hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Daten über die Identität des Signators zu übermitteln, sofern an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DSG glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.
(3) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Zertifizierungsdiensteanbieters gegenüber Gerichten und anderen Behörden bleiben unberührt.
§ 23. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat ausstellt oder für ein solches Zertifikat nach § 24 Abs. 2 Z 2 einsteht, haftet gegenüber jeder Person, die auf das Zertifikat vertraut, dafür, daß
1. alle Angaben im qualifizierten Zertifikat im Zeitpunkt seiner Ausstellung richtig sind und das Zertifikat alle für ein qualifiziertes Zertifikat vorgeschriebenen Angaben enthält,
2. der im qualifizierten Zertifikat angegebene Signator im Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz jener Signaturerstellungsdaten ist, die den im Zertifikat angegebenen Signaturprüfdaten entsprechen,
3. die Signaturerstellungsdaten und die ihnen zugeordneten Signaturprüfdaten einander bei Verwendung der von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte und Verfahren in komplementärer Weise entsprechen,
4. das Zertifikat bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich widerrufen wird und die Widerrufsdienste verfügbar sind sowie
5. die Anforderungen des § 7 erfüllt und für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.
(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, haftet zudem dafür, daß für die von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel für die Erstellung elektronischer Signaturen sowie für die Darstellung zu signierender Daten nur technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.
(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht, wenn er nachweist, daß ihn und seine Leute an der Verletzung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 kein Verschulden trifft. Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß die Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 verletzt oder die zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden, so wird vermutet, daß der Schaden dadurch verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch eine Verletzung bzw. Kompromittierung der im zweiten Satz genannten Verpflichtungen und Vorkehrungen verursacht wurde.
(4) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, so haftet der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht für Schäden, die sich aus einer anderen Verwendung des Zertifikats ergeben. Enthält ein qualifiziertes Zertifikat einen bestimmten Transaktionswert, bis zu dem das Zertifikat verwendet werden darf, so haftet der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung dieses Transaktionswerts ergeben.
(5) Die Haftung eines Zertifizierungsdiensteanbieters nach Abs. 1 bis 3 kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(6) Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.
§ 24. (1) Zertifikate, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, sind inländischen Zertifikaten gleichgestellt. Qualifizierte Zertifikate solcher Zertifizierungsdiensteanbieter entfalten dieselben Rechtswirkungen wie inländische qualifizierte Zertifikate.
(2) Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt, wenn
1. der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen nach § 7 erfüllt und unter einem freiwilligen Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftraums akkreditiert ist,
2. ein in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftraum niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter, der die Anforderungen nach § 7 erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oder
3. im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Drittstaaten oder internationalen Organisationen andererseits das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter als Aussteller qualifizierter Zertifikate anerkannt ist.
(3) Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für sichere elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung sicherer elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.
§ 25. Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
1. die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren,
2. die Festsetzung der zur Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen ausreichenden Finanzmittel sowie der für die Abdeckung des Haftungsrisikos der Zertifizierungsdiensteanbieter ausreichenden Finanzmittel, insbesondere die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung,
3. die Zuverlässigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters und seines Personals (§§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 2),
4. die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der §§ 7 Abs. 2, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 18 sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,
5. die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5),
6. die Anwendungsbereiche, Anforderungen und Toleranzen von sicheren Zeitstempeldiensten,
7. die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der qualifizierten Zertifikate sowie den Zeitraum und das Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren),
8. die Form, Darstellung und Verfügbarkeit des Zertifizierungskonzepts (zB Klartext),
9. die Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (§ 11) und
10. die Art und Form der Kennzeichnung akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter.
§ 26. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer fremde Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators mißbräuchlich verwendet.
(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wenn er
1. entgegen § 9 Abs. 1 seine Widerrufspflicht verletzt,
2. entgegen § 11 seine Dokumentationspflicht verletzt,
3. entgegen § 16 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oder
4. entgegen § 20 Abs. 1 und 3 den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.
(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen, wenn er
1. entgegen § 6 Abs. 2 die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,
2. entgegen § 6 Abs. 5 nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle anzeigt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 Z 2 keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst führt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 Z 8 keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom Zertifizierungsdiensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können,
5. entgegen § 18 keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für sichere elektronische Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oder
6. trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 2 bis 4) die ihm untersagte Tätigkeit weiterhin ausübt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 5, 7, 15, 18, 19, 23, 24, 26, 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2000 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 bis 5, § 25 Z 1 und § 27 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 3, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der §§ 13 bis 17 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
3. hinsichtlich der §§ 22 und 26 der Bundeskanzler,
4. hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1 Z 6 und 13 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
§ 29. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 99/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S 12, umgesetzt.