Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, zuletzt geändert durch das Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996 1) 2) (EuGVÜ, BGBl III 1998/209) [unter Einbeziehung des Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988, BGBl 1996/448 = ABl EG L 319, 9ff] 3)
1 2 3 5 6 6a 7 8 9 10 11 12 12a 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 54a 54b 55 56 57 58 59 60 Prot 1 Prot 2 Prot 3
Bearbeitung Franz Schmidbauer
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -
IN DER ERWÄGUNG , daß es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen sowie von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen -
HABEN BESCHLOSSEN , dieses Übereinkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte)
DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :
Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. 7)
Es ist nicht anzuwenden auf:
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann auch verklagt werden:
Ist ein Gericht eines Vertragsstaates nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5 nach diesem Abschnitt.
Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann verklagt werden:
Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.
Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden; sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Art. 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 10 Abs. 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.
Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
Die in Art.12 Nr.5 erwähnten Risiken sind die folgenden:
Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5, nach diesem Abschnitt,
Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.
Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur von den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung
nur abgewichen werden:
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsvereinbarung muß geschlossen werden:
Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.
Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigungen eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.
Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Art. 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig sind.
Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.
Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden oder wenn der Arbeitnehmer sie geltend macht, um ein anderes Gericht als das am Wohnsitz des Beklagten oder das in Art. 5 Nr. 1 bezeichnete anzurufen. [LGVÜ: „..., wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden."]
Sofern das Gericht eines Vertragsstaates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist.
Das Gericht eines Vertragsstaates hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist.
Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.
Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. 28)
An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Art. 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln war.
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.
Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.
Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
Die in dem Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.
Unter „Entscheidung" im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.
Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:
Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Art. 59 vorliegt.
[LGVÜ: Des weiteren kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden, wenn ein Fall des Artikels54b Absatz 3 bzw. des Artikels 57 Absatz 4 vorliegt.]
Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund deren das Gericht des Ursprungsstaates seine Zuständigkeit angenommen hat.
Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates darf, unbeschadet der Bestimmungen des ersten Absatzes, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 27 Nr. 1.
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Das Gericht eines Vertragsstaates, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist. 37)
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. 38)
Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigte zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist. 39)
Der Antrag ist zu richten an:
- in Belgien an das „tribunal de premiere
instance" oder an die „rechtbank van eerste aanleg";
- in Dänemark an das
„byret"; 41)
- in der Bundesrepublik
Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;
- in
Griechenland an das „mouomeleV prwtodikeio"
- in Spanien an das „Juzgado de
Primera Instancia";
- in Frankreich an den Präsidenten des „tribunal de
grande instance";
- in Irland an den „High Court";
- [LGVÜ: in
Island an das „héraðsdómari";]
- in Italien an die „corte d'appello";
- in Luxemburg an den Präsidenten des „tribunal d'arrondissement";
- in den
Niederlanden an den Präsidenten der „arrondissementsrechtbank";
-
[LGVÜ: in Norwegen an das „herredsrett" oder das „byrett" als „namsrett";]
- in Österreich an das Bezirksgericht; 42)
- in
Portugal an das „Tribunal Judicial de Circulo";
- [LGVÜ: in
der Schweiz:
- in Finnland an das „hovioikeus/hovrätt";
- in Schweden an das „Svea hovrätt";
- im Vereinigten Königreich:
Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaates maßgebend.
Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaates nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Dem Antrag sind die in den Art. 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.
Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. Der Antrag kann nur aus einem der in den Art. 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.
Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Abs. 1. 49)
Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
Solange die in Art. 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.
Gegen die Entscheidung, die über den in Art. 40 vorgesehenen Rechtsbehelf
ergangen ist, finden nur statt:
- in Belgien, Griechenland, Spanien,
Frankreich, Italien, Luxemburg und in den Niederlanden: die
Kassationsbeschwerde;
- in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret" mit
Zustimmung des Justizministers;
- in der Bundesrepublik Deutschland: die
Rechtsbeschwerde;
- in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter
Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court";
- [LGVÜ:in Island: ein
Rechtsbehelf bei dem „Hæstiréttur";]
- [LGVÜ:in Norwegen: ein
Rechtsbehelf (kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts kjaeremalsutvalg" oder
dem „Hoyesterett";]
- in Österreich der Revisionsrekurs;
- in
Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
- [LGVÜ:in
der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit
public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al
tribunale federale;]
- in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem „korkein
oikeus/högsta domstolen";
- in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem „Högsta
domstolen";
- im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen
beschränkter Rechtsbehelf.
Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.
Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.
Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaates endgültig festgesetzt ist.
Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Art. 32 bis 35 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.
Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Abs. 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder für die Kosten- und Gebührenbefreiung erfüllt.
Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen:
Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen:
Werden die in Art. 46 Nr. 2 und in Art. 47 Nr. 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.
Die in den Art. 46, 47 und in Art. 48 Abs. 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen 60) weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach Art. 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde. 61)
Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.
Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.
Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.
... 62)
Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.
Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an. 63)
Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. 65)
Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor dem 1. Juni 1988 im Fall Irlands und vor dem 1. Jänner 1987 im Fall des Vereinigten Königreichs [LGVÜ: Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens] eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, auf diesen Vertrag die Rechtsvorschriften Irlands oder eines Teils des Vereinigten Königreichs anzuwenden, so sind die Gerichte in Irland oder in diesem Teil des Vereinigten Königreichs weiterhin befugt, über diesen Streitfall zu entscheiden. 66)
Während einer Zeit von drei Jahren, vom 1. November 1986 an für Dänemark und vom 1. Juni 1988 an für Irland, bestimmt sich [LGVÜ: Während einer Zeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestimmt sich für Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Norwegen, Finnland und Schweden] die Zuständigkeit in Seerechtssachen in jedem dieser Staaten neben den Vorschriften des Titels II auch nach den in den folgenden Z 1 bis 6 [LGVÜ: Z1 bis 7] aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem Zeitpunkt an in diesen Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diese Staaten das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest von Seeschiffen in Kraft tritt.
Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokolls über die Auslegung des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung der Übereinkommen, mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jenem Übereinkommen und dessen Protokoll beigetreten sind, durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unberührt. Das genannte Übereinkommen und dessen Protokoll zusammen werden nachstehend als „Brüsseler Übereinkommen" bezeichnet.
Dieses Übereinkommen wird jedoch in jedem Fall angewandt
Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn sich der der Entscheidung zugrundeliegende Zuständigkeitsgrund von demjenigen unterscheidet, der sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und wenn die Anerkennung oder Vollstreckung gegen eine Partei geltend gemacht wird, die ihren Wohnsitz in einem nicht den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat hat, es sei denn, daß die Entscheidung anderweitig nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann.]
Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Art. 54 Abs. 2 und des Art. 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:
- [LGVÜ:das am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichnete
französisch-schweizerische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivilsachen;]
- [LGVÜ:den am 19. November 1896 in Madrid unterzeichneten
spanisch-schweizerischen Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung
gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;]
- das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische
Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und
öffentlichen Urkunden [entfällt im LGVÜ] ;
- das am 28.
März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische Abkommen über
die Zuständigkeit der Gericht, den Konkurs sowie die Anerkennung und die
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und
öffentlichen Urkunden
[entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:das am 2. November 1929 in
Bern unterzeichnete deutsch-schweizerische Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen;]
- das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete
französisch-italienische Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher
Urteile in Zivil- und Handelssachen [entfällt im LGVÜ] ;
-
[LGVÜ:das am 16. März 1932 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen
zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;]
-
[LGVÜ:das am 3. Jänner 1933 in Rom unterzeichnete italienisch-schweizerische
Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen;]
- das am 18. Januar 1934 in Paris unterzeichnete
britisch-französische Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll
68)
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 2. Mai 1934 in Brüssel
unterzeichnete britisch-belgische Abkommen über die gegenseitige
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit
Protokoll
69)
[entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:das am 15. Jänner 1936
in Stockholm unterzeichnete schwedisch-schweizerische Abkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen;]
- das am 9. März 1936 in Rom unterzeichnete
deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [entfällt im
LGVÜ] ;
- das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete
belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden
betreffend Unterhaltsverpflichtungen; 70)
-
das am 30. Juni 1958 in Bonn unterzeichnete deutsch-belgische Abkommen über
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und
Handelssachen
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 17. April 1959 in Rom
unterzeichnete niederländisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
[entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:das am 29. April 1959 in
Bern unterzeichnete belgisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen;]
- den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten
deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen; 71)
-
das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf
dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- das am 14. Juli 1960 in Bonn
unterzeichnete deutsch-britische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen 72)
[entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:den am 16. Dezember
1960 in Bern unterzeichneten österreichisch-schweizerischen Vertrag über die
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;]
-
[LGVÜ:das am 12. Juni 1961 in London unterzeichnete britisch-norwegische
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivilsachen;]
- den am 14. Juli 1961 in Wien
unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll
73)
[LGVÜ: ... zur Abänderung dieses Vertrages] ;
- den am 4.
November 1961 in Athen unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen 74)
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 6. April 1962 in Rom
unterzeichnete belgisch-italienische Abkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen vollstreckbaren
Titeln in Zivil- und Handelssachen [entfällt im LGVÜ] ;
-
den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten deutsch-niederländischen
Vertrag über gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete
niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden
auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts; 75)
- das am 7. Februar 1964 in Rom unterzeichnete britisch-italienische
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 14. Juli 1970 in Rom
unterzeichnete Zusatzprotokoll 76)
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 15. Juli 1966 in Wien
unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf
dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- das am 17. November 1967 in
Den Haag unterzeichnete britisch-niederländische Abkommen über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivilsachen
77)
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 28. Mai 1969 in Paris
unterzeichnete französisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivil-
und Handelssachen 78)
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 29. Juli 1971 in Luxemburg
unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung
und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen
Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts; 79)
- das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische
Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von
Notariatsakten;
80)
- das am 22. Mai 1973 in Madrid unterzeichnete italienisch-spanische
Abkommen über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
81)
[entfällt im LGVÜ] ;
- [LGVÜ:den am 17. Juni 1977
in Oslo unterzeichneten deutsch-norwegischen Vertrag über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer
Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;]
- das am 11. Oktober
1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland,
Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen; 82)
- das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete
österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; 83)
- den am 14. November 1983 in Bonn unterzeichneten deutsch-spanischen
Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen 84)
[entfällt im LGVÜ] ;
- das am 17. Februar 1984 in Wien
unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und
die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und
vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
85)
-
[LGVÜ:das am 21. Mai 1984 in Wien unterzeichnete
norwegisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; und]
- das am
17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen
über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivilsachen; 86)
und, sofern er in Kraft
getreten ist,
- den am 24. November 1961 in Brüssel unterzeichneten
belgisch-niederländisch-luxemburgischen Vertrag über die gerichtliche
Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden
[entfällt im LGVÜ] .
Die in Art. 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.
(1) Dieses Übereinkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln. 88)
(2) Um eine einheitliche Auslegung des Abs. 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:
Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden. 89)
(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind. 90)
[LGVÜ: Abs 1 entspricht dem Text des EuGVÜ, die weiteren Bestimmungen lauten:
(2) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines Vertragsstaats, der Vertragspartei eines Übereinkommens nach Absatz 1 ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel20 an.
(3) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein in Absatz 1 bezeichnetes Übereinkommen gestützt hat, werden in den anderen Vertragsstaaten nach Titel III anerkannt und vollstreckt.
(4) Außer aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn der ersuchte Staat nicht Vertragspartei eines in Absatz 1 bezeichneten Übereinkommens ist und wenn die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, es sei denn, daß die Entscheidung nach einer anderen Rechtsvorschrift des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann.
(5) Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien eines in Absatz 1 bezeichneten Übereinkommens, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.]
Bis zum Inkrafttreten des am 16. September 1988 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für Frankreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft berührt das vorliegende Übereinkommen nicht die Rechte, die schweizerischen Staatsangehörigen auf Grund des am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen Frankreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen zustehen.
Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht, sich gegenüber einem dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Art. 4 nur in einem der in Art. 3 Abs. 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können.
Kein Vertragsstaat kann sich jedoch gegenüber einem dritten Staat verpflichten, eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem anderen Vertragsstaat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen Zuständigkeit auf das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die Beschlagnahme von dort vorhandenem Vermögen durch den Kläger gegründet ist,
... 93)
[Art 60 LGVÜ:
Vertragsparteien dieses Übereinkommens können sein
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
[Art61 LGVÜ:
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, zur Unterzeichnung auf.
(2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
(3) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Staaten, von denen einer Mitglied der Europäischen Gemeinschaften und der andere Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(4) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.]
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.
[Art62 LGVÜ:
(1) Dem Übereinkommen können nach seinem Inkrafttreten beitreten
(2) Wünscht ein beitretender Staat Erklärungen im Sinne des Protokolls Nr. 1 abzugeben, so werden zu diesem Zweck Verhandlungen aufgenommen. Eine Verhandlungskonferenz wird durch den Schweizerischen Bundesrat einberufen.
(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt.
(4) Für einen in Absatz 1 Buchstaben a oder b bezeichneten Staat tritt das Übereinkommen jedoch nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten in Kraft, die vor dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, keine Einwände gegen den Beitritt erhoben haben.]
Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, verpflichtet ist, sein Einverständnis damit zu erklären, daß dieses Übereinkommen den Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und diesem Staat zugrunde gelegt wird, die erforderlich werden, um die Ausführung des Art. 220 letzter Absatz des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sicherzustellen.
Die erforderlichen Anpassungen können Gegenstand eines besonderen
Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten einerseits und diesem Staat
andererseits sein.
[Art63 LGVÜ:
Jeder beitretende Staat hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die für die Anwendung der Artikel_3, 32, 37, 40, 41 und 55 dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen zu machen und gegebenenfalls die bei den Verhandlungen über das Protokoll Nr. 1 festgelegten Erklärungen abzugeben.]
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:
[Art67 LGVÜ:
Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und den Staaten, die dem Übereinkommen später beigetreten sind,
Das diesem Übereinkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
[Art65 LGVÜ:
Diesem Übereinkommen sind beigefügt:
Diese Protokolle sind Bestandteil des Übereinkommens.]
Dieses Übereinkommen gilt auf unbegrenzte Zeit.
[Art64 LGVÜ:
(1) Dieses Übereinkommen wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen, gerechnet von seinem Inkrafttreten nach Artikel_61 Absatz 3; dies gilt auch für die Staaten, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.
(2) Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren verlängert sich das Übereinkommen stillschweigend um jeweils ein Jahr.
(3) Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren kann jeder Vertragsstaat das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation kündigen.
(4) Die Kündigung wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf einen Zeitraum von sechs Monaten folgt, gerechnet vom Eingang ihrer Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat.]
Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaft eine Revisionskonferenz ein.
[Art66 LGVÜ:
Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. Zu diesem Zweck beruft der Schweizerischen Bundesrat innerhalb von sechs Monaten nach Beantragung der Revision eine Revisionskonferenz ein.]
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. 99)
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt, der den Regierungen der Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift übermittelt.]
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Die Hohen Vertragsparteien haben nachstehende Bestimmungen vereinbart, die dem Übereinkommen beigefügt werden:
Jede Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art. 5 Nummer 1 verklagt wird, kann die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend machen. Läßt sich der Beklagte auf das Verfahren nicht ein, so erklärt sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig.
Jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 ist für eine
Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, nur dann wirksam, wenn diese
sie ausdrücklich und besonders angenommen hat.
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu erklären, daß eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt oder vollstreckt wird, wenn
(2) Dieser Vorbehalt ist nicht anzuwenden, soweit in dem Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, eine Änderung von Artikel_59 der Schweizerischen Bundesverfassung stattgefunden hat. Der Schweizerische Bundesrat teilt solche Änderungen den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten mit.
(3) Dieser Vorbehalt wird am 31. Dezember 1999 unwirksam. Er kann jederzeit zurückgezogen werden.
Jeder Vertragsstaat kann sich durch eine bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 28 das Recht vorbehalten, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nach Artikel_16 Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet des Staates belegen ist, der den Vorbehalt angebracht hat.
Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen.
Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.
In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.
Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befindlichen Person zugestellt werden sollen, werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt.
Sofern der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine Erklärung, die an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften [LGVÜ: ... an den Schweizerischen Bundesrat 103) ] zu richten ist, widersprochen hat, können dieses Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist. In diesem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats eine Abschrift des Schriftstücks der gerichtlichen Amtsperson des Bestimmungslandes, die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist. Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen, die das Recht des Bestimmungslandes vorsieht. Sie wird durch ein Zeugnis festgestellt, das der gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaates unmittelbar zugesandt wird.
Die in Art. 6 Z 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich [LGVÜ: ... kann in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz nicht] geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen
Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden
- in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der
Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,
- [LGVÜ:in Spanien nach Artikel_1482 des Zivilgesetzbuches]
- in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die
Streitverkündigung gilt.
- [LGVÜ:in der Schweiz nach den einschlägigen Vorschriften der kantonalen
Zivilprozeßordnungen über die Streitverkündung (litis denuntiatio)]
Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art. 6 Z 2 und des Art. 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich [LGVÜ: ... werden in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz] nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
In Unterhaltssachen umfaßt der Begriff „Gericht" auch dänische
[LGVÜ:dänische, isländische und norwegische] Verwaltungsbehörden. Bei den
summarischen Verfahren „betalningsföreläggande" (Mahnverfahren) und
„handräckning" (Beistandsverfahren) umfaßt der Begriff „Gericht" auch die
schwedische „kronofogdemyndighet" (Amt für Beitreibung).
[LGVÜ:In Zivil- und Handelssachen umfaßt der Begriff „Gericht" auch das
finnische „ulosotonhaltija/överexekutor".]
Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Dänemark, in Griechenland, in Irland oder in Portugal [LGVÜ:in Dänemark, in Griechenland, in Irland, in Island, in Norwegen, in Portugal oder in Schweden] eingetragenen Seeschiffes über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte eines Vertragsstaates zu überprüfen, ob der für das Schiff zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der Streitigkeit unterrichtet worden ist. Sie haben das Verfahren auszusetzen, solange dieser Vertreter nicht unterrichtet ist. Sie haben sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn dieser Vertreter, nachdem er ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, die Befugnisse ausgeübt hat, die ihm insoweit auf Grund eines Konsularabkommens zustehen, oder, falls ein derartiges Abkommen nicht besteht, innerhalb der festgesetzten Frist Einwände gegen die Zuständigkeit geltend gemacht hat.
Wenn die Art. 52 und 53 dieses Übereinkommens im Sinne des Art. 69 Abs. 5 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt auf die Bestimmungen angewandt werden, die sich auf „residence" im englischen Wortlaut des letztgenannten Übereinkommens beziehen, so wird der in diesem Wortlaut verwandte Begriff „residence" in dem gleichen Sinn verstanden wie der in den vorstehend genannten Art. 52 und 53 verwandte Begriff „domicile".
Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Vertragsstaates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde und kein Gemeinschaftspatent nach Art. 86 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt ist.
Als öffentliche Urkunden im Sinne des Art. 50 Abs. 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen [nicht im LGVÜ] .
Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften [LGVÜ:dem Schweizerischen Bundesrat] den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, durch welche die [LGVÜ: ihre] in diesem Übereinkommen angeführten Vorschriften ihrer Gesetzgebung oder die in Titel III Abschnitt 2 dieses Übereinkommens angeführten Gerichtsstände geändert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande - im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
IN DEM WUNSCH , eine möglichst wirksame Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten,
IN DEM BESTREBEN zu verhindern, daß durch unterschiedliche Auslegung die durch dieses Übereinkommen angestrebte Einheitlichkeit beeinträchtigt wird,
IN DER ERKENNTNIS , daß positive oder negative Kompetenzkonflikte bei Anwendung dieses Übereinkommens entstehen können -
Erklären sich bereit:
diese Fragen zu prüfen und insbesondere die Möglichkeit zu untersuchen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen und gegebenenfalls über den Abschluß eines derartigen Übereinkommens zu verhandeln;
ihre Vertreter in regelmäßigen Zeitabständen miteinander in Verbindung treten zu lassen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.
Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union -
IN DEM BEWUSSTSEIN , daß ein Interesse an Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit für die Fälle besteht, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat als den Staat entsandt wurde, in dem er normalerweise seine Arbeit verrichtet -
NEHMEN ZUR KENNTNIS , daß der Rat am 3. Juni 1996 einen gemeinsamen Standpunkt zu dem geänderten Vorschlag der Richtlinie „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen" festgelegt hat, der dem Europäischen Parlament im Rahmen des Verfahrens nach Art. 189b des Vertrags zur Prüfung vorliegt;
VERPFLICHTEN SICH , nach der Annahme der Richtlinie „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen" durch den Rat zu prüfen, ob es sich empfiehlt, die Übereinkommen von Brüssel und Lugano so zu ändern, daß der Schutz von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sichergestellt wird.
betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den
Gerichtshof
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -
UNTER BEZUGNAHME auf die Erklärung zu dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen -
HABEN BESCHLOSSEN , ein Protokoll zu schließen, durch das dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zur Auslegung des genannten Übereinkommens übertragen werden, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Liste der von den Mitgliedstaaten ernannten Bevollmächtigten)
DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen des dem Übereinkommen beigefügten, am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls und über die Auslegung des vorliegenden Protokolls.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll. 112)
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung des Übereinkommens von 1978. 113)
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978 und 1982. 114)
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978, 1982 und 1989. 115)
Folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen:
1. - in Belgien: die „Cour de Cassation" - „Hof van Cassatie" und der „Conseil d'Etat" - „Raad van State",
- in Dänemark: „Hojesteret",
- in der Bundesrepublik Deutschland: die obersten Gerichtshöfe des Bundes,
- in Griechenland: „ta anwtata Dikasthria",
- in Spanien: „el Tribunal Supremo",
- in Frankreich: die „Cour de Cassation" und der „Conseil d'Etat",
- in Irland: der „Supreme Court",
- in Italien: die „Corte Suprema di Cassazione",
- in Luxemburg: die „Cour superieure de Justice siegeant comme Cour de Cassation",
- in Österreich: der „Oberste Gerichtshof", der „Verwaltungsgerichtshof" und der „Verfassungsgerichtshof",
- in den Niederlanden: der „Hoge Raad",
- in Portugal: „o Supremo Tribunal de Justicia" und „o Supremo Tribunal Administrativo",
- in Finnland: „korkein oikeus/högsta domstolen" und „korkein hallintooikeus/högsta förvaltningsdomstolen",
- in Schweden: „Högsta domstolen", „Regeringsrätten", „Arbetsdomstolen" und „Marknadsdomstolen",
- im Vereinigten Königreich: das „House of Lords" und die nach Art. 37 Abs. 2 oder Art. 41 des Übereinkommens befaßten Gerichte 116) ;
2. die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden;
3. in den in Art. 37 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle die in dem genannten Artikel_angeführten Gerichte.
(1) Wird eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens oder einer anderen in Art. 1 genannten Übereinkunft in einem schwebenden Verfahren bei einem der in Art. 2 Nr. 1 angeführten Gerichte gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so ist es verpflichtet, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Wird eine derartige Frage einem der in Art. 2 Nr. 2 und 3 angeführten Gerichte gestellt, so kann dieses Gericht unter den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
(1) Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates kann bei dem Gerichtshof beantragen, daß er zu einer Auslegungsfrage, die das Übereinkommen oder eine andere in Art. 1 genannte Übereinkunft betrifft, Stellung nimmt, wenn Entscheidungen von Gerichten dieses Staates der Auslegung widersprechen, die vom Gerichtshof oder in einer Entscheidung eines der in Art. 2 Nr. 1 und 2 angeführten Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegeben wurde. Dieser Absatz gilt nur für rechtskräftige Entscheidungen.
(2) Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag gegebene Auslegung hat keine Wirkung auf die Entscheidungen, die den Anlaß für den Antrag auf Auslegung bildeten.
(3) Den Gerichtshof können um eine Auslegung nach Abs. 1 die Generalstaatsanwälte bei den Kassationsgerichtshöfen der Vertragsstaaten oder jede andere von einem Vertragsstaat benannte Stelle ersuchen.
(4) Der Kanzler des Gerichtshofes stellt den Antrag den Vertragsstaaten, der Kommission und dem Rat der Europäischen Gemeinschaft zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können.
(5) In dem in diesem Artikel_vorgesehenen Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet.
(1) Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes, die anzuwenden sind, wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, auch für das Verfahren zur Auslegung des Übereinkommens und der anderen in Art. 1 genannten Übereinkünfte.
(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes wird, soweit erforderlich, gemäß Art. 188 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepaßt und ergänzt.
Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Es tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.
Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird und auf den Art. 63 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Anwendung findet, die Bestimmungen dieses Protokolls vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen annehmen muß.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:
die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt;
die gemäß Art. 4 Abs. 3 eingegangenen Erklärungen;
Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, die zu einer Änderung der Liste der in Art. 2 Nr. 1 bezeichneten Gerichte führen.
Dieses Protokoll gilt auf unbegrenzte Zeit.
Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Protokolls beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. 123)
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Luxemburg am dritten Juni neunzehnhunderteinundsiebzig.
Die Regierung des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande -
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof,
IN DEM WUNSCH , eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten -
ERKLÄREN SICH BEREIT , im Benehmen mit dem Gerichtshof einen Austausch von Informationen über die Entscheidungen einzurichten, die von den in Art. 2 Z 1 des Protokolls angeführten Gerichten in Anwendung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1968 erlassen werden.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.
GESCHEHEN zu Luxemburg am dritten Juni neunzehnhunderteinundsiebzig.
vom 9. Oktober 1978
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -
IN DEM WUNSCH , im Geiste des Übereinkommens vom 27. September 1968 zu gewährleisten, daß die Einheitlichkeit der Gerichtsstände so weit wie möglich auch in Seerechtsangelegenheiten hergestellt wird,
IN DER ERWÄGUNG , daß das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit enthält,
IN DER ERWÄGUNG , daß nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens sind -
Bringen den Wunsch zum Ausdruck, daß die Mitgliedstaaten, die Küstenstaaten sind und nicht bereits das Übereinkommen vom 10. Mai 1952 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, so bald wie möglich Vertragsstaaten des Übereinkommens werden.
GESCHEHEN zu Luxemburg am neunten Oktober neunzehnhundertachtundsiebzig.
vom 26. Mai 1989
Zur Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen von 1968.
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 in Donostia, San Sebastian am 26. Mai 1989,
HABEN DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
IN DEM WUNSCH , daß die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens und des Protokolls von 1971, insbesondere im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes, rasch auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt wird,
BEFRIEDIGT über den Abschluß des Übereinkommens von Lugano am 16. September 1988, das die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausdehnt, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lugano sein werden, durch das vor allem die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und denen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) hinsichtlich des Rechtsschutzes der in diesen Staaten niedergelassenen Personen und hinsichtlich der Vereinfachung der Formalitäten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen geregelt werden sollen,
IN DER ERWÄGUNG, daß dem Brüsseler Übereinkommen Art. 220 des Römischen Vertrages als Rechtsgrundlage dient und daß es vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt wird,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß das Übereinkommen von Lugano die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht berührt, da diese Beziehungen von dem Brüsseler Übereinkommen geregelt werden müssen,
IN KENNTNIS dessen, daß das Übereinkommen von Lugano in Kraft treten wird, sobald zwei Staaten, von denen einer Mitglied der Europäischen Gemeinschaften und einer Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben -
SICH BEREIT ERKLÄRT, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, damit die innerstaatlichen Verfahren zur Ratifizierung des heute unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen in kürzester Frist und nach Möglichkeit spätestens am 31. Dezember 1992 abgeschlossen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten diese Erklärung unterschrieben.
GESCHEHEN zu Donostia - San Sebastian am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertneunundachtzig.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN GESTÜTZT auf Artikel_65 dieses Übereinkommens,
IN ANBETRACHT der sachlichen Verknüpfung zwischen diesem Übereinkommen und dem Brüsseler Übereinkommen,
IN DER ERWÄGUNG, daß dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch das Protokoll vom 3. Juni 1971 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens übertragen wurde,
IN VOLLER KENNTNIS der bis zur Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens,
IN DER ERWÄGUNG, daß bei den Verhandlungen, die zum Abschluß dieses Übereinkommens geführt haben, vom Brüsseler Übereinkommen unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen ausgegangen worden ist,
IN DEM BESTREBEN, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte voneinander abweichende Auslegungen zu vermeiden und zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens einerseits sowie dieser Bestimmungen und derjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das vorliegende Übereinkommen übernommen worden sind, andererseits, zu gelangen „
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Die Gerichte jedes Vertragsstaates tragen bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung, die in maßgeblichen Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des genannten Übereinkommens entwickelt worden sind.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den Austausch von Informationen über die in Anwendung dieses Übereinkommens ergangenen Entscheidungen sowie über die in Anwendung des Brüsseler Übereinkommens ergangenen maßgeblichen Entscheidungen einzurichten. Dieses System umfaßt
„ die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Übermittlung der Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer besonders wichtiger, rechtskräftig gewordener Entscheidungen, die in Anwendung dieses Übereinkommens oder des Brüsseler Übereinkommens ergangen sind, an eine Zentralstelle;
„ die Klassifizierung dieser Entscheidungen durch die Zentralstelle, erforderlichenfalls einschließlich der Erstellung und Veröffentlichung von Übersetzungen und Zusammenfassungen;
„ die von der Zentralstelle vorzunehmende Übermittlung der einschlägigen Dokumente an die zuständigen nationalen Behörden aller Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens und aller beitretenden Staaten sowie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Zentralstelle ist der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.
(1)Es wird ein Ständiger Ausschuß für die Zwecke dieses Protokolls eingesetzt.
(2)Der Ausschuß besteht aus Vertretern, die von jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat bestellt werden.
(3)Die Europäischen Gemeinschaften (Kommission, Gerichtshof und Generalsekretariat des Rates) und die Europäische Freihandelsassoziation können an den Sitzungen als Beobachter teilnehmen.
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei beruft der Depositarstaat dieses Übereinkommens Sitzungen des Ausschusses zu einem Meinungsaustausch über die Wirkungsweise des Übereinkommens ein, und zwar insbesondere über
„ die Entwicklung der auf Grund von Artikel_2 Absatz 1 mitgeteilten Rechtsprechung und
„ die Anwendung von Artikel_57 dieses Übereinkommens.
(2) Der Ausschuß kann im Lichte dieses Meinungsaustausches auch prüfen, ob eine Revision dieses Übereinkommens in Einzelpunkten angebracht ist, und entsprechende Empfehlungen abgeben.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind oder künftig darin enthalten sein werden, ebenso behandelt wie die in Artikel_57 Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen.
Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß eine Bestimmung eines Rechtsaktes der Organe der Europäischen Gemeinschaften mit dem Übereinkommen nicht vereinbar ist, so fassen die Vertragsstaaten unbeschadet der Anwendung des in Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Verfahren unverzüglich eine Änderung entsprechend Artikel_66 ins Auge.
Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind, zum Protokoll Nr.3 über die Anwendung von Artikel_57 des Übereinkommens
Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
IN ANBETRACHT der gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation eingegangenen Verpflichtungen,
IN DEM BESTREBEN, die Einheit des mit dem Übereinkommen geschaffenen Rechtssystems nicht zu beeinträchtigen,
daß sie alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um sicherzustellen, daß bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsakte im Sinne der Nummer 1 des Protokolls Nr. 3 über die Anwendung von Artikel_57 die in dem Übereinkommen niedergelegten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen beachtet werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.
Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.
Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind
Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
daß sie es für angezeigt halten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung trägt, die sich aus der Rechtsprechung zum Luganer Übereinkommen ergeben.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.
Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.
Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation sind
Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION,
daß sie es für angezeigt halten, daß ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu denjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Luganer Übereinkommen übernommen worden sind.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.
Erklärungen Österreichs anläßlich des Beitritts zum LGVÜ
Die Republik Österreich erklärt den im Art. IV Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen vorgesehenen Widerspruch.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juni 1996 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 61 Abs. 4 für Österreich mit 1. September 1996 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung im Sinne des Artikels VI des Protokolls Nr. 1 abgegeben:
Nach Artikel_32 Absatz 1 ist der Antrag in Österreich an das „Landesgericht beziehungsweise das Kreisgericht" zu richten. Nach Artikel_37 Absatz 1 und Artikel_40 Absatz 1 ist ein Rechtsbehelf in Österreich bei dem „Landesgericht beziehungsweise dem Kreisgericht" einzulegen (als Eingangsgericht).
Auf Grund der Änderung des § 82 der Exekutionsordnung durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1995 (Bundesgesetz vom 8. August 1995, BGBl. Nr. 519) ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nunmehr seit 1. Oktober 1995 das „Bezirksgericht" zuständig. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen sind ebenfalls bei dem „Bezirksgericht" einzulegen (als Eingangsgericht).
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:
Deutschland erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.
Frankreich behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik belegen ist.
Island erklärt gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1, daß Art. 77 der Zivilprozeßordnung Nr. 85/1936, auf den in Art. 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird, aufgehoben und durch Art. 32 Abs. 4 der neuen Zivilprozeßordnung Nr. 91/1991 ersetzt wurde.
Schweden erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.
Die Schweiz behält sich das in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 vorgesehene Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn
die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Art. 5 Nummer 1 des Übereinkommens stützt;
der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte; im Sinne dieses Artikels hat eine Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, wenn ihr statutarischer Sitz und der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der Schweiz liegen; und
der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung in der Schweiz Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat.
Die Schweiz erklärt ferner den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.
Das Vereinigte Königreich ratifiziert das Übereinkommen nur in bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, behält sich aber das Recht vor, den Geltungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt auf Gebiete auszudehnen, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat Finnland am 24. August 1993 nachstehende Erklärung abgegeben:
Gemäß Art. 32 des Übereinkommens ist der Antrag in Finnland an das „ulosotonhaltija/överexecutor" zu richten.
Infolge der Änderung der finnischen Gesetzgebung ist der Antrag gemäß Art. 32 des Übereinkommens ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens für Finnland am 1. Juli 1993 gemäß dem Gesetz über das Inkrafttreten der Gesetze betreffend die Reform der Gerichte erster Instanz (Gesetz Nr. 1417/92) an das „yleinen alioikeus/allmän underrätt" zu richten.
Überdies wird der Name des Gerichts ab 1. Dezember 1993 gemäß dem Gesetz über die Änderung des Kodex über Gerichtsverfahren (Gesetz Nr. 354/87) auf „käräjäoikeus/tingsrätt" geändert. 1 Kundgemacht in BGBl III 1998/167.2
Fußnoten
1 Kundgemacht in BGBl III 1998/167.
2 Text in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - nachstehend ,,Beitrittsübereinkommen von 1978'' genannt -, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland - nachstehend ,,Beitrittsübereinkommen von 1982'' genannt -, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik - nachstehend ,,Beitrittsübereinkommen von 1989'' genannt - und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden - nachstehend ,,Beitrittsübereinkommen von 1996'' genannt.
3 Die Abweichungen des LGVÜ vom EuGVÜ sind bei den einzelnen Bestimmungen in eckigen Klammern und kursiv angeführt.
4
Die Präambel des Beitrittsübereinkommens von 1989 enthält folgenden
Wortlaut:
„ IN DEM BEWUSSTSEIN , daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 16. September
1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf
die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten
Übereinkommens werden.''
5
Die Präambel des LGVÜ hat folgenden Wortlaut:
„ IN DEM BESTREBEN , in ihren Hoheitsgebieten den Rechtsschutz der
dort ansässigen Personen zu verstärken,
IN DER ERWÄGUNG , daß es zu diesem Zweck geboten ist, die
internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von
Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen,
um die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und
gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen,
IM BEWUSSTSEIN der zwischen ihnen bestehenden Bindungen, die im
wirtschaftlichen Bereich durch die Freihandelsabkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation bestätigt worden sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September
1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der infolge der
verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen
Beitrittsübereinkommen,
IN DER ÜBERZEUGUNG , daß die Ausdehnung der Grundsätze des genannten
Übereinkommens auf die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens die
rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa verstärken wird,
IN DEM WUNSCH , eine möglichst einheitliche Auslegung des
Übereinkommens sicherzustellen..."
6 Die kursive Überschriften in eckigen Klammern finden sich nicht im Originaltext.
7 Zweiter Satz angefügt gemäß Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
8 Änderungen auf Grund einer Mitteilung vom 8. Februar 1988 gemäß Art. VI des beigefügten Protokolls, bestätigt durch das Beitrittsübereinkommen von 1989, Anhang I lit. b Nr. 1.
9 Abs. 2 geändert gemäß Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
10 Nr. 1 geändert gemäß Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
11 Nr. 2 geändert gemäß Art. 5 Abs. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
12 Nr. 6 eingefügt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
13 Nr. 7 eingefügt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
14 Nr. 4 eingefügt gemäß Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
15 Artikel_eingefügt gemäß Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
16 Wortlaut geändert gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
17 Wortlaut geändert gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
18 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
19 Artikel_eingefügt gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
20 Wortlaut geändert gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
21 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
22 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 4 und 5 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
23 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
24 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
25 Nr. 1 geändert gemäß Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
26 Wortlaut geändert gemäß Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
27 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
28 Abs. 2 geändert gemäß Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
29 Wortlaut geändert gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
30 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
31 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 10 und 11 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
32 Nr. 2 geändert gemäß Art. 13 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
33 Nr. 5 eingefügt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
34 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
35 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 13 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
36 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 14 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
37 Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 14 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
38 Wortlaut geändert gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
39 Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 15 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
40 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
41 Änderung auf Grund einer Mitteilung vom 8. Februar 1988 gemäß Art. VI des beigefügten Protokolls, bestätigt durch das Beitrittsübereinkommen von 1989, Anhang I lit. b Nr. 15.
42 Im Text des LGVÜ ist für Österreich „das Landesgericht bzw das Kreisgericht" vorgesehen. Dies entspricht der Rechtslage im Jahre 1988. Mittlerweile ist jedoch aufgrund § 82 EO idF der EO-Nov 1995 das Bezirksgericht zuständig (seit 1.10.1995). Österreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine entsprechend korrigierende Erklärung abgegeben.
43 Abs. 1 geändert gemäß Art. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
44 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 17 und 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
45 Wortlaut geändert gemäß Art. 17 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
46 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
47 Im Text des LGVÜ ist für Österreich noch das Landesgericht bzw das Kreisgericht vorgesehen. Dies entspricht der Rechtslage im Jahre 1988. Mittlerweile ist jedoch durch die EO-Nov 1995 das Bezirksgericht zuständig gemacht worden (§ 82 EO). Österreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine entsprechend korrigierende Erklärung abgegeben.
48 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 20 und 21 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
49 Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
50 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 22 und 23 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
51 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
52 Im Text des LGVÜ ist für Österreich noch das Landesgericht bzw das Kreisgericht vorgesehen. Dies entspricht der Rechtslage im Jahre 1988. Mit der EO-Nov 1995 wurde mittlerweile das Bezirksgericht zuständig gemacht. Österreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine entsprechend korrigierende Erklärung abgegeben.
53 Abs. 1 geändert gemäß Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
54 Wortlaut geändert gemäß Art. 20 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 13 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
55 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 25 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
56 Wortlaut geändert gemäß Art. 21 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
57 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 26 und 27 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
58 Nr. 2 geändert gemäß Art. 22 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
59 Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 28 und 29 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
60 In BGBl III 1998/209 heißt es „bedürften".
61 Abs. 1 geändert gemäß Art. 14 des Beitrittsübereinkommen von 1989.
62 Abs. 3 gestrichen gemäß Art. 15 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
63 Abs. 2 angefügt gemäß Art. 23 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
64 Wortlaut ersetzt durch Art. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
65
Das Beitrittsübereinkommen von 1978 enthält in seinem Titel V die
folgenden Übergangsbestimmungen:
,,Artikel_34
(1) Die Vorschriften des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971
in der Fassung dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und
öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind,
nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung
oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im
ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangene Entscheidungen
werden in den Beziehungen zwischen den sechs Vertragsstaaten des
Übereinkommens von 1968, auch wenn sie auf Grund einer vor dem Inkrafttreten
erhobenen Klage erlassen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten
Übereinkommens von 1968 anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen.
(3) Im übrigen werden in den Beziehungen der sechs Vertragsstaaten des
Übereinkommens von 1968 zu den drei in Art. 1 des vorliegenden
Übereinkommens genannten Vertragsstaaten sowie in den Beziehungen der
zuletzt genannten Vertragsstaaten zueinander Entscheidungen, die nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Urteilsstaat und dem
ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage
ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten Übereinkommens von
1968 anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, wenn das Gericht auf
Grund von Vorschriften zuständig war, die mit seinem geänderten Titel II
oder mit den Vorschriften eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt
der Klageerhebung zwischen dem Urteilsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft
war.''
Das Beitrittsübereinkommen von 1982 enthält in seinem Titel V die folgenden
Übergangsbestimmungen:
,,Artikel_12
(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des
Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf
solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder
aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im
Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer
Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft
getreten ist.
(2) Jedoch werden in den Beziehungen zwischen dem Ursprungsstaat und dem
ersuchten Staat Entscheidungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden
Übereinkommens auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage
ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in
der Fassung des Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Übereinkommens
anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, wenn das Gericht auf Grund
von Vorschriften zuständig war, die mit Titel II des Übereinkommens von 1968
in seiner geänderten Fassung oder mit einem Abkommen, das zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Klage erhoben wurde, zwischen dem Ursprungsstaat und dem
ersuchten Staat in Kraft war, übereinstimmen.''
Das Beitrittsübereinkommen von 1989 enthält in seinem Titel VI die folgenden
Übergangsbestimmungen:
,,Artikel_29
(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des
Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden
Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden
anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das
vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder
Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im
ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor
diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des
Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von
1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden Übereinkommens
anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das
Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den
Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in
seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im
Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in
dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.''
Das Beitrittsübereinkommen von 1996 enthält in Titel V folgende
Übergangsvorschriften:
,,(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung
des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens
von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und
öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind,
nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die
Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend
gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor
diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des
Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von
1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des
vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung
zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften
zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des
Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens
übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem
Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird,
in Kraft war.''
66 Dieser Absatz ersetzt Art. 35 des Titels V des Beitrittsübereinkommens von 1978, der durch Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden ist. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.
67 Dieser Artikel_wurde gemäß Art. 17 des Beitrittsübereinkommens von 1989 eingefügt. Er entspricht Art. 36 des Titels V des Beitrittsübereinkommens von 1978, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden war. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.
68 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
69 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
70 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
71 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
72 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
73 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
74 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1982.
75 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
76 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
77 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
78 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
79 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
80 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
81 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
82 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
83 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
84 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
85 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
86 Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
87 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 30 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
88 Abs. 1 geändert gemäß Art. 25 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978 und Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
89 Abs. 2 angefügt gemäß Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989. Dieser Absatz entspricht Art. 25 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1978, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden war. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.
80 Absatz angefügt gemäß Art. 25 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
91 Wortlaut geändert gemäß Art. 20 des Beitrittsübereinkommens von 1989. Art 58 EuGVÜ enthielt eine Sonderregelung für die Anwendung des EuGVÜ bis zum Inkrafttreten des LGVÜ zwischen der Schweiz und Frankreich. Sie ist überholt, seit das LGVÜ für Frankreich und die Schweiz in Kraft getreten ist.
92 Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 26 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
93 Gemäß Art. 21 des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist Art. 60 EuGVÜ in der Fassung gemäß Art. 27 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen worden. Die Bestimmung umschrieb den Kreis der potentiellen Vertragsstaaten (RV).
94
Die Ratifizierung der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 war in
Art. 38 bzw. Art. 14 dieser Übereinkommen geregelt. Die Ratifizierung des
Beitrittsübereinkommens von 1989 ist in Art. 31 desselben Übereinkommens
geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 31
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der
Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.''
Die Ratifizierung des Beitrittsübereinkommens von 1996 ist in Art. 15
desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 15
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der
Europäischen Union hinterlegt.''
95
Das Inkrafttreten der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 war in
Art. 39 bzw. Art. 15 dieser Übereinkommen geregelt. Das Inkrafttreten des
Beitrittsübereinkommens von 1989 ist in Art. 32 desselben Übereinkommens
geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 32
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer das
Königreich Spanien oder die Portugiesische Republik ist, ihre
Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am ersten
Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde folgt.''
Das Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens von 1996 ist in Art. 16
desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 16
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer die
Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden ist,
ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt dieses Übereinkommen am
ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde folgt.''
96
Die Notifikationen betreffend die Beitrittsübereinkommen von 1978 und
1982 waren in Art. 40 bzw. Art. 16 dieser Übereinkommen geregelt. Die
Notifikationen betreffend das Beitrittsübereinkommen von 1989 sind in Art.
33 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 33
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert
den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft
tritt.''
Die Notifikation betreffend das Beitrittsübereinkommen von 1996 ist in Art.
17 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:
„Artikel_ 17
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den
Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft
tritt.''
97 Gemäß Art. 22 des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist lit. c in der Fassung des Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen worden.
98
Die Aufzählung der verbindlichen Wortlaute des EuGVÜ ergibt sich aus
folgenden Bestimmungen:
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1978 aus Art. 41, der wie
folgt lautet:
„Artikel_ 41
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es
wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes
Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.'';
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1982 aus Art. 17, der wie
folgt lautet:
„Artikel_ 17
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und
niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der
Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der
Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.'';
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1989 aus Art. 34, der wie
folgt lautet:
„Artikel_ 34
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des
Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates
eine beglaubigte Abschrift.'';
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus Art. 18, der wie
folgt lautet:
„Artikel_ 18
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und
spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist; es wird im Archiv des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union
hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes
Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.''
99
Die Erstellung der verbindlichen Wortlaute des Übereinkommens von 1968
in den Amtssprachen der Beitrittsmitgliedstaaten ergibt sich:
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1978 aus Art. 37, der wie
folgt lautet:
„Artikel_ 37
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt
den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des
Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in deutscher,
französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in
dänischer, englischer und irischer Sprache ist diesem Übereinkommen
beigefügt. Der Wortlaut in dänischer, englischer und irischer Sprache ist
gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens
von 1968 und des Protokolls von 1971.'';
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1982 aus Art. 13, der wie
folgt lautet:
„Artikel_ 13
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt
der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des
Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens
von 1978 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer,
italienischer und niederländischer Sprache. Der Wortlaut des Übereinkommens
von 1968, des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978 in
griechischer Sprache ist dem vorliegenden Übereinkommen beigefügt. Der
Wortlaut in griechischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die
anderen Texte des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971 und des
Übereinkommens von 1978.'';
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1989 aus Art. 30, der wie
folgt lautet:
„Artikel_ 30
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften
übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der
Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens
von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des
Übereinkommens von 1982 in dänischer, deutscher, englischer, französischer,
griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des
Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982 in spanischer und
portugiesischer Sprache ist in den Anhängen II, III, IV und V des
vorliegenden Übereinkommens enthalten. Der Wortlaut in spanischer und
portugiesischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen
Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des
Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982.'';
- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus Art. 14, der wie
folgt lautet:
„Artikel_ 14
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den
Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des
Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968,
des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von
1982 und des Übereinkommens von 1989 in dänischer, deutscher, englischer,
französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer,
portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des
Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens
von 1989 in finnischer und schwedischer Sprache ist gleichermaßen
verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des
Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von
1982 und des Übereinkommens von 1989.''
100 Protokoll vom 27.9.1968 zum EuGVÜ (EuGVÜ-Prot), kundgemacht in BGBl III 1998/209. RV 1285 BlgNR 20. GP.
101 BGBl 1996/448 = ABl EG 1988 L 319, 29.
102 Ein solcher Vorbehalt nach Art 1b wurde von Frankreich erklärt.
103 Der in Abs 2 vorgesehene Widerspruch wurde von Österreich erklärt (auch von Deutschland , Schweden und der Schweiz).
104 Gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1996 geänderter Artikel.
105 Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel, geändert durch Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
106 Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter und gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1982 und Art. 23 des Beitrittsübereinkommens von 1989 geänderter Artikel.
107 Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 31 des Beitrittsübereinkommens von 1989, der in der Neufassung bereits Rechnung getragen wurde.
108 Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel.
109 Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel.
110 Gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1996 eingefügter Artikel.
111 Auslegungsprotokoll vom 3.6.1971 (EuGVÜ-AuslProt, ABl 1975 L 204). Text in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, ABl 1997 C 15, 1. Kundgemacht in BGBl III 1998/209, RV 1285 BlgNR 20.GP.
112 Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 30 des Beitrittsübereinkommens von 1978.
113 Abs. 3 eingefügt gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1982.
114 Abs. 4 eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
115 Abs. 5 eingefügt gemäß Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
116 Z 1 geändert gemäß Art. 31 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 25 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1996.
117 Art. 6 in der Fassung des Art. 32 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen gemäß Art. 26 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
118 Vgl die Fußnote zu Art. 61.
119 Vgl die Fußnote zu Art. 62.
120 Vgl die Fußnote zu Art. 64.
121 lit. d in der Fassung des Art. 33 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen gemäß Art. 27 des Beitrittsübereinkommens von 1989.
122 Vgl die erste Fußnote zu Art. 68.
123 Vgl die zweite Fußnote zu Art. 68.