| Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 | 
Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006 BGBl I 9/2006 idF BGBl I 82/2006
§§ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
1. Abschnitt
Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht
§ 1. Verwertungsgesellschaften
§ 2. Erfordernis der Betriebsgenehmigung
§ 3. Erteilung der Betriebsgenehmigung
§ 4. Dauer und Kundmachung von Betriebsgenehmigungen
§ 5. Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen
§ 6. Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften
§ 7. Aufsicht
§ 8. Mitteilungspflichten
§ 9. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
§ 10. Wirkungen des Widerrufs der Betriebsgenehmigung
2. Abschnitt
Rechte und Pflichten gegenüber Bezugsberechtigten
§ 11. Wahrnehmungsverträge und Bezugsberechtigte
§ 12. Rechtewahrnehmung und Gegenseitigkeitsverträge
§ 13. Soziale und kulturelle Einrichtungen
§ 14. Verteilung
§ 15. Willensbildung
§ 16. Veröffentlichungen
3. Abschnitt
Rechte und Pflichten gegenüber Zahlungspflichtigen
§ 17. Erteilung von Nutzungsbewilligungen
§ 18. Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten
§ 19. Rechnungslegung und Prüfung
4. Abschnitt
Gesamtverträge und Satzungen
§ 20. Gesamtverträge
§ 21. Nutzerorganisationen
§ 22. Normative Wirkung
§ 23. Form und Inhalt
§ 24. Veröffentlichung und Inkrafttreten
§ 25. Geltungsdauer
§ 26. Verträge mit dem ORF und mit dem Bund
§ 27. Satzungen
5. Abschnitt
Behörden und Verfahren
§ 28. Aufsichtsbehörde für 
Verwertungsgesellschaften
§ 29. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
§ 30. Urheberrechtssenat
§ 31. Organisation des Urheberrechtssenats
§ 32. Vergütungen und Gebühren
§ 33. Verfahren vor dem Urheberrechtssenat
§ 34. Unterbrechung von Rechtsstreiten
§ 35. Erlassung von Satzungen
§ 36. Schlichtungsausschuss
§ 37. Schlichtungsvorschlag
6. Abschnitt
Verwaltungsstrafen
§ 38. Zuwiderhandlungen
7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 39. Abgabenbefreiung
§ 40. Inkrafttreten
§ 41. Außerkrafttreten
§ 42. Weitergeltung von Rechtsakten
§ 43. Staatskommissäre
§ 44. Anhängige Verfahren
§ 45. Vollziehung
1. Abschnitt
Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht
Verwertungsgesellschaften
§ 1. Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, 
die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes 
dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen 
Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
2. andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen.
Erfordernis der Betriebsgenehmigung
§ 2. (1) Verwertungsgesellschaften dürfen nur mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde betrieben werden.
(2) Wird ein Unternehmen ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung 
betrieben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der 
Aufsichtsbehörde den Betrieb durch Bescheid einzustellen. Zur Eintreibung des 
Entgeltes für die im Betrieb eines solchen Unternehmens erteilten 
Werknutzungsbewilligungen steht dem Inhaber des Unternehmens kein Klagerecht zu. 
Auch kann er im Fall einer Verletzung des ihm zustehenden ausschließlichen 
Verwertungsrechts die Ansprüche und Privatanklagerechte nicht geltend machen, 
die das Urheberrechtsgesetz dem Verletzten gewährt.
Erteilung der Betriebsgenehmigung
§ 3. (1) Die Betriebsgenehmigung darf nur einer 
Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden, die 
nicht auf Gewinn gerichtet ist und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr 
nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Um 
diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Verwertungsgesellschaft eine 
hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die 
Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben 
betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und 
hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.
(2) Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen 
Verwertungsgesellschaft eine Betriebsgenehmigung erteilt werden. Bewerben sich 
zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Betriebsgenehmigung, so ist sie 
demjenigen zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass er diese Aufgaben und 
Pflichten am besten erfüllen wird; hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, dass 
bestehende Verwertungsgesellschaften diese besser erfüllen als solche, denen 
noch keine Betriebsgenehmigung erteilt worden ist. Wenn die Entscheidung nicht 
nach diesem Kriterium getroffen werden kann, ist die Betriebsgenehmigung dem 
Antragsteller zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass den Ansprüchen, mit 
deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung 
zukommen wird; wenn auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß ist, 
entscheidet das Zuvorkommen.
(3) Im Übrigen soll nach Tunlichkeit nicht mehr Verwertungsgesellschaften eine 
Betriebsgenehmigung erteilt werden, als es für eine den Interessen der 
Rechteinhaber und der Nutzer Rechnung tragende zweckmäßige und sparsame 
Rechtewahrnehmung notwendig ist. Wenn sich eine neue Verwertungsgesellschaft um 
die Erteilung einer Betriebsgenehmigung bewirbt, hat die Aufsichtsbehörde 
diejenigen bestehenden Verwertungsgesellschaften, die die Voraussetzungen für 
die Erteilung der fraglichen Betriebsgenehmigung erfüllen, einzuladen, sich 
ebenfalls um die Erteilung zu bewerben.
(4) Vor der Erteilung einer Betriebsgenehmigung sind zu hören:
1. die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§ 21 und
26), soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der 
Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen;
2. die übrigen Verwertungsgesellschaften.
Dauer und Kundmachung von Betriebsgenehmigungen
§ 4. (1) Die Betriebsgenehmigung ist ohne zeitliche 
Beschränkung zu erteilen.
(2) Die Betriebsgenehmigung ist von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website 
kundzumachen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für 
die Erteilung der Betriebsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der 
Erteilung der Betriebsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn 
Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden 
sind, hat die Aufsichtsbehörde die Betriebsgenehmigung teilweise oder zur Gänze 
zu widerrufen.
Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen
§ 5. (1) Ist der Umfang einer Betriebsgenehmigung 
unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten 
oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden.
(2) Überschreitet eine Verwertungsgesellschaft bei der Wahrnehmung von Rechten 
und Ansprüchen die Grenzen ihrer Betriebsgenehmigung, dann hat die 
Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der 
Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die Unterlassung aufzutragen.
(3) Die Übertragung von Rechten an eine Verwertungsgesellschaft zum Zweck der 
gesammelten Wahrnehmung ist unwirksam, soweit sie über die Grenzen der 
Betriebsgenehmigung der Verwertungsgesellschaft hinausgeht.
Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften
§ 6. (1) Beabsichtigen zwei oder mehr 
Verwertungsgesellschaften, sich zu einer einzigen Verwertungsgesellschaft 
zusammenzuschließen, so haben sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Wenn die 
Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss nicht binnen vier Wochen ab Einlangen der 
Anzeige untersagt, ist der Vollzug des Zusammenschlusses zulässig. Die 
Durchführung des Zusammenschlusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich 
mitzuteilen und von dieser auf ihrer Website kundzumachen.
(2) Der angezeigte Zusammenschluss darf nur dann untersagt werden, wenn die neue 
Verwertungsgesellschaft nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass sie die bisher 
den alten Verwertungsgesellschaften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und 
Pflichten gehörig erfüllen werde.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften 
auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten 
ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere 
Rechtewahrnehmung ermöglicht.
(4) Nach Abs. 1 zulässige Zusammenschlüsse unterliegen nicht der 
kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle. Mit der Durchführung des 
Zusammenschlusses gehen die Betriebsgenehmigungen, die Gesamtverträge, die 
Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von 
Nutzungsbewilligungen der am Zusammenschluss beteiligten 
Verwertungsgesellschaften auf die neue Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung 
der Satzungen, die für die beteiligten Verwertungsgesellschaften erlassen 
wurden, erstreckt sich auch auf die neue Verwertungsgesellschaft.
Aufsicht
§ 7. (1) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen 
der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, 
dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben 
und Pflichten gehörig erfüllt.
(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die von 
ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden 
Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen 
Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Generalversammlung und, wenn ein 
Aufsichtsrat oder Beirat bestellt ist, auch an dessen Sitzungen teilzunehmen und 
dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem 
Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr 
Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen 
abzugeben.
(4) Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten 
zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen 
Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen oder Bezugsberechtigten 
andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung 
ersuchen.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§
21 und 26) haben der Aufsichtsbehörde 
Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der 
Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, 
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der 
Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung). Der Bundeskanzler hat 
die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die 
Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden 
Grundsätzen aufzuteilen:
1. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,
2. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die Verwertungsgesellschaften,
3. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und
4. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer 
Bezugsberechtigten.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen 
entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes 
Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer 
öffentlich rechtlichen Berufungsorganisation zu leisten sind, kann die 
Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. 
Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden 
Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden 
Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu 
Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die 
Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen 
Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.
Mitteilungspflichten
§ 8. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben der 
Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen 
anzuzeigen.
(2) Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich 
abschriftlich zu übermitteln
1. jede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, 
Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
2. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von 
Wahrnehmungsverträgen (§ 11),
3. die Gegenseitigkeitsverträge (§ 12),
4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1) und deren Änderung,
5. die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen 
Einrichtungen,
6. die Tarife (§ 18 Abs. 1 Z 5) und deren Änderung,
7. die Gesamtverträge (§ 20) und die Verträge im Sinn des
§ 26,
8. die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
9. die Beschlüsse der Generalversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten 
und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
10. den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfbericht,
11. die jährlichen Berichte über die den sozialen und kulturellen Einrichtungen 
zugeführten Einnahmen und deren Verwendung,
12. die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen 
die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies 
verlangt.
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
§ 9. (1) Die Aufsichtsbehörde hat einer 
Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, 
wenn
1. die Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft den Anforderungen 
dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;
2. die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der 
Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 2 und § 8) 
nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach
§ 7 Abs. 3 verweigert;
3. die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz 
obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu 
bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen 
muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus 
berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
(3) Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht 
innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der 
Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das hiefür verantwortliche Organ 
abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, wenn
1. die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 
innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;
2. wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht 
innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Abs. 3 nicht 
möglich oder nicht zweckmäßig ist;
3. die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des 
verantwortlichen Organs nach Abs. 3 fortsetzt.
Wirkungen des Widerrufs der Betriebsgenehmigung
§ 10. (1) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid, 
mit dem die Betriebsgenehmigung widerrufen wird (§ 4 Abs. 3 
und § 9 Abs. 4), den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam 
wird, so zu bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche 
möglichst ungestört weitergeführt werden kann.
(2) Der Widerruf der Betriebsgenehmigung ist ebenso kundzumachen wie ihre 
Erteilung.
(3) Wird gleichzeitig mit dem Widerruf der Betriebsgenehmigung einer anderen 
Verwertungsgesellschaft (Nachfolgegesellschaft) eine entsprechende 
Betriebsgenehmigung erteilt, so gilt Folgendes:
1. Von der Verwertungsgesellschaft, deren Betriebsgenehmigung widerrufen wurde, 
(Vorgängergesellschaft) geschlossene Gesamtverträge gehen auf die 
Nachfolgegesellschaft über; die Wirkung von für die Vorgängergesellschaft 
erlassenen Satzungen erstreckt sich auch auf die Nachfolgegesellschaft.
2. Von der Vorgängergesellschaft rechtswirksam erteilte 
Werknutzungsbewilligungen bleiben auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs der 
Betriebsgenehmigung wirksam; die dafür zu leistenden Entgelte können mit 
schuldbefreiender Wirkung jedoch nur an die Nachfolgegesellschaft gezahlt 
werden.
3. Die mit der Vorgängergesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsverträge gehen 
auf die Nachfolgegesellschaft über, sofern ein Bezugsberechtigter nicht binnen 
vier Wochen nach Kundmachung der Betriebsgenehmigung der Nachfolgegesellschaft 
dieser gegenüber mit eingeschriebenem Schreiben widerspricht. Die 
Vorgängergesellschaft ist verpflichtet, der Nachfolgegesellschaft die für die 
Rechtewahrnehmung erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden in elektronisch 
lesbarer Form, herauszugeben und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu 
erteilen.
2. Abschnitt
Rechte und Pflichten gegenüber Bezugsberechtigten
Wahrnehmungsverträge und Bezugsberechtigte
§ 11. (1) Die Verwertungsgesellschaften müssen mit 
den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen 
Bedingungen einen Vertrag über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich 
gehörenden Rechte und Ansprüche schließen (Wahrnehmungsverträge). Voraussetzung 
ist, dass der Rechteinhaber österreichischer Staatsbürger ist oder seinen 
Hauptwohnsitz im Inland hat; Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen 
Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums stehen 
österreichischen Staatsbürgern gleich. Personen, die mit einer 
Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden in 
diesem Bundesgesetz als deren Bezugsberechtigte bezeichnet.
(2) Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die allgemeinen 
Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen zu ändern, so 
hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann die 
Anwendung der geänderten Vertragsbedingungen binnen vier Wochen ab Einlangen der 
Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit 
widersprechen; vor Ablauf dieser Frist dürfen die geänderten Vertragsbedingungen 
nicht angewendet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines 
gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers (§§ 21 und
26) oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass 
eine Verwertungsgesellschaft für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen 
bestimmten Teil davon die Rechte und Ansprüche am nahezu gesamten Bestand an 
Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet 
die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid 
umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen 
Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit 
die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die 
Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum 
Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.
Rechtewahrnehmung und Gegenseitigkeitsverträge
§ 12. (1) Verwertungsgesellschaften haben Rechte 
und Ansprüche, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag 
eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu 
wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hiebei möglichst kostensparend 
vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine möglichst 
lückenlose Erfassung anspruchsbegründender Sachverhalte, der Durchsetzung dieser 
Ansprüche und einer möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit einerseits und dem 
daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(2) Verwertungsgesellschaften haben ferner durch die Schließung von 
Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften für die 
Wahrung und Nutzbarmachung der im Abs. 1 angeführten Rechte und Ansprüche auch 
im Ausland in möglichst weitgehendem Maße vorzusorgen; auch hierbei sind die in 
Abs. 1 umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und 
Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.
Soziale und kulturelle Einrichtungen
§ 13. (1) Verwertungsgesellschaften können für 
ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken 
dienende Einrichtungen schaffen.
(2) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Leerkassettenvergütung geltend 
machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu 
schaffen und diesen 50 % der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der 
darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Verpflichtung zur 
Schaffung sozialer Einrichtungen gilt jedoch nicht für 
Verwertungsgesellschaften, deren Bezugsberechtigte ausschließlich 
Rundfunkunternehmer sind.
(3) Die Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und 
kulturellen Einrichtungen feste Regeln aufzustellen.
(4) Mit Beziehung auf die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der 
Leerkassettenvergütung zugeführten Mittel kann der Bundeskanzler durch 
Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Abs. 3 aufzustellenden Regeln 
Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere 
sicherzustellen, dass
1. zwischen den Zuwendungen an die sozialen Einrichtungen einerseits und an die 
kulturellen Einrichtungen andererseits ein ausgewogenes Verhältnis besteht;
2. im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster Linie einzelnen 
Bezugsberechtigten Unterstützung in Notlagen gewährt werden kann;
3. durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen Einrichtungen die Interessen 
der Bezugsberechtigten gefördert werden.
Verteilung
§ 14. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben ihre 
Einnahmen nach festen Regeln, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen, an 
ihre Bezugsberechtigten zu verteilen (Verteilungsregeln). In den 
Verteilungsregeln sind kulturell hochwertige Werke im Bereich der Aufführungs- 
und Senderrechte nach Tunlichkeit höher zu bewerten als weniger hochwertige, 
Originalwerke höher als Bearbeitungen.
(2) Die Verteilung auf die einzelnen Bezugsberechtigten hat möglichst genau und 
nachvollziehbar zu geschehen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
Willensbildung
§ 15. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben in 
ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, 
Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass die Bezugsberechtigten in geeigneter 
Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in einer 
Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten mit 
unterschiedlichen Interessen, dann ist auch dafür zu sorgen, dass deren 
Interessen ausgewogen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Hiebei ist in 
angemessener Weise sicherzustellen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft 
ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann und dass allenfalls notwendige Änderungen 
der erwähnten Organisationsvorschriften nicht unnötig erschwert werden.
(2) Für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der 
Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der 
Generalversammlung in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die 
Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung 
sinngemäß.
Veröffentlichungen
§ 16. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben die 
folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren Bezugsberechtigten 
in geeigneter Form zugänglich zu machen:
1. die Betriebsgenehmigung,
2. die Organisationsvorschriften,
3. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von 
Wahrnehmungsverträgen,
4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),
5. die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
6. die jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr unter Wahrung des 
Datenschutzes der Bezugsberechtigten zu erstellenden Tätigkeitsberichte.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf 
deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
3. Abschnitt
Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern
Erteilung von Nutzungsbewilligungen
§ 17. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben den 
Nutzern der Werke und Leistungen ihrer Bezugsberechtigungen die Erlangung der 
erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen, insbesondere 
gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern.
(2) Kommt ein Vertrag über die Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande, 
weil die Verwertungsgesellschaft die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und 
Glauben aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert 
hat, dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu 
angemessenen Bedingungen.
(3) Verweigert die Verwertungsgesellschaft die Nutzungsbewilligung nur deshalb, 
weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann 
gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der Nutzer den nicht strittigen Teil des 
Entgelts an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe 
des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung 
einer Bankgarantie geleistet hat.
(4) Der Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des 
Nutzers angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer 
Anwendung des § 273 ZPO ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu 
entscheiden.
Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten
§ 18. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben auf 
ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:
1. ein Verzeichnis der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten unter Angabe 
allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der 
Rechtewahrnehmung,
2. ein Verzeichnis der von ihnen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge,
3. die für sie geltenden Gesamtverträge nach Maßgabe des § 24 
Abs. 1,
4. die für sie geltenden Satzungen,
5. die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen, für 
die kein Gesamtvertrag, keine Satzung und keine besondere Vereinbarung gilt.
(2) Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft 
darüber zu erteilen, ob sie im Inland das ausschließliche Recht für sich in 
Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom 
Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Die Verwertungsgesellschaften können 
jedoch für die Beantwortung die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde festgesetzten Entgelts verlangen und die Erteilung einer 
Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen, wenn die Beantwortung der 
Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.
Rechnungslegung und Prüfung
§ 19. (1) Dem Jahresabschluss ist ein Bericht 
anzuschließen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage der 
Verwertungsgesellschaft, über die Entwicklung des Mitgliederstandes und des 
Standes der wahrgenommenen Rechte, über die Einnahmen, die Verwaltungskosten, 
die Zuweisungen an soziale und kulturelle Einrichtungen und die verteilten 
Beträge enthält. Hat die Verwertungsgesellschaft einen um den Anhang erweiterten 
Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, so sind die Berichtsangaben 
über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die 
übrigen in den Anhang aufzunehmen.
(2) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen 
lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen 
kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur 
Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der 
Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn solche Tatsachen im Rahmen 
einer genossenschaftlichen Revision festgestellt oder Mängel im Sinn des § 8 
Abs. 2 und 3 GenRevG 1997 nicht abgestellt werden.
4. Abschnitt
Gesamtverträge und Satzungen
Gesamtverträge
§ 20. (1) Verwertungsgesellschaften und 
Nutzerorganisationen (§ 21) haben nach Tunlichkeit 
Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:
1. über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den 
Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche 
Bewilligung erteilt,
2. über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.
(2) Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung 
die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte 
Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer 
Verwertungsgesellschaften, dann sollen diese Verwertungsgesellschaften auf 
Verlangen der Nutzerorganisation die Verhandlungen über die Schließung der 
entsprechenden Gesamtverträge nach Tunlichkeit gemeinsam führen.
Nutzerorganisationen
§ 21. (1) Gesamtverträge können nur mit den 
folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) 
geschlossen werden:
1. mit der nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen gesetzlichen 
beruflichen Interessenvertretung, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das 
gesamte Bundesgebiet erstreckt;
2. soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, mit einer freien Vereinigung 
von Nutzern, der die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von 
Gesamtverträgen zuerkannt hat.
(2) Die Befähigung nach Abs. 1 Z 2 soll in der Regel nur einer Vereinigung 
zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet 
erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich 
repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen 
Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde 
jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es 
insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach 
einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
(3) Die nach Abs. 1 Z 1 berufene Interessenvertretung kann ihre Befähigung zur 
Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von 
Nutzern übertragen. Diese Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der 
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Abs. 2 gilt für die Genehmigung der 
Übertragung sinngemäß; die Genehmigung darf überdies nur dann erteilt werden, 
wenn sichergestellt ist, dass die Mitglieder der freien Vereinigung in 
geeigneter Weise an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken können.
(4) Auf Antrag des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen 
Gemeindebundes hat die Aufsichtsbehörde auch diesen die Gesamtsvertragsfähigkeit 
im Sinn des Abs. 1 zuzuerkennen. 
Normative Wirkung
§ 22. Die Bestimmungen eines Gesamtvertrags gelten vom Tag seines Inkrafttretens an innerhalb seines Geltungsbereichs als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Nutzer günstiger sind und die Nutzerorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden. Gesamtverträge über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche binden die Mitglieder der Nutzerorganisation überdies auch ohne Schließung eines Einzelvertrags.
Form und Inhalt
§ 23. (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Schriftform.
(2) Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der 
Berechnung und Entrichtung des Entgelts für die Nutzungsbewilligung oder des 
gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu enthalten.
(3) Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass Streitigkeiten, 
die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der 
Nutzerorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der 
Gesamtvertrag kann in diesem Sinn bestimmen, dass vor Erhebung einer Klage eine 
gütliche Beilegung des Streites im Weg von Verhandlungen der Nutzerorganisation 
mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen 
ist; dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die bei Verhandlungen über den 
Abschluss oder die Abänderung von Einzelverträgen über Nutzungsbewilligungen 
hinsichtlich der Bemessung des Entgelts, namentlich hinsichtlich der Einreihung 
in Tarifklassen, entstehen.
(4) Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür 
vorzusorgen, dass ihr von den Mitgliedern der Nutzerorganisation im Rahmen des 
Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und 
Verteilung des Entgelts oder der Vergütung erforderlich sind. Diese Auskünfte 
haben, soweit dies zumutbar ist und es sich nicht um die Benutzung von 
Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe handelt, auch Verzeichnisse der 
genutzten Werke und anderen Schutzgegenstände zu umfassen. Soweit die besonderen 
Verhältnisse bei der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- oder 
Schallträgern Ausnahmen erfordern, ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
Veröffentlichung und Inkrafttreten
§ 24. (1) Der Abschluss eines Gesamtvertrags ist 
von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich 
zugänglich zu machen. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, 
der örtliche und fachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des 
Gesamtvertrags anzugeben.
(2) Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation sind 
verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den 
Mitgliedern der Nutzerorganisation in Abschriften des Gesamtvertrags Einsicht zu 
gewähren. Die Nutzerorganisation hat ihren Mitgliedern auf Verlangen Abschriften 
des Gesamtvertrags zum Selbstkostenpreis auszufolgen.
(3) Gibt die Verwertungsgesellschaft oder die Nutzerorganisation ein 
Nachrichtenblatt für ihre Bezugsberechtigten bzw. Mitglieder heraus, so ist der 
Gesamtvertrag auch darin zu veröffentlichen.
(4) Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des 
Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern 
der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des 
Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.
(5) Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, 
gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Geltungsdauer
§ 25. (1) Ein Gesamtvertrag kann nur auf 
unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.
(2) Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer 
Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das 
Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen 
Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung 
beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem 
Inkrafttreten des Gesamtvertrags nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde 
zulässig.
(3) Hört die Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu 
bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen 
aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des 
Gesamtvertrags, die nach § 22 in vorher geschlossene 
Einzelverträge übergegangen sind, als Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu 
deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der 
übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die 
Verwertungsgesellschaft hat die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten 
Bedingungen als Tarif im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 5 weiter 
anzuwenden.
Verträge mit dem ORF und mit dem Bund
§ 26. (1) Die §§ 23,
25 Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend 
für Verträge von Verwertungsgesellschaften
1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke 
oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene 
Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,
2. mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die 
Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.
(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die 
Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.
Satzungen
§ 27. (1) Bleiben Verhandlungen über einen 
Gesamtvertrag erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die 
Nutzerorganisation verlangen, dass die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand 
des Gesamtvertrages bilden sollen, vom Urheberrechtssenat durch eine Satzung 
geregelt werden; diese Regelung muss sich innerhalb der durch die Anträge der 
Parteien bestimmten Grenzen halten. Die Satzung hat die Wirkung, die nach
§ 22 einem Gesamtvertrag zukommt.
(2) Satzungen können nur mit Wirkung für unbestimmte Zeit erlassen werden. Wird 
über einen durch die Satzung geregelten Gegenstand ein Gesamtvertrag 
geschlossen, so tritt die Satzung in diesem Umfang außer Kraft. Wird das 
Verlangen einer Partei, über einen durch Satzung geregelten Gegenstand einen 
abweichenden Gesamtvertrag zu schließen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung 
einer Satzung beantragen; doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei 
Jahren nach dem Inkrafttreten der Satzung nur mit Bewilligung der 
Aufsichtsbehörde zulässig.
(3) Hört die Nutzerorganisation, für die eine Satzung gilt, zu bestehen auf oder 
wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so tritt 
die Satzung außer Kraft. § 25 Abs. 3 zweiter und dritter 
Satz gelten entsprechend.
5. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
§ 28. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes 
ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde 
Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates 
(KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete KommAustria; die 
KommAustria führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für 
Verwertungsgesellschaften“. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für 
Verwertungsgesellschaften ist von den anderen Tätigkeiten der KommAustria 
organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein Stellvertreter des Behördenleiters 
und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria sowie eine Sekretariatskraft mit 
der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften 
zu betrauen.
(2) Die RTR-GmbH hat unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den 
Fachbereich Rundfunk der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften die 
erforderlichen Büroräume samt der erforderlichen Infrastruktur gegen 
Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen
1. die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§ 
3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;
2. die Untersagung von Zusammenschlüssen nach § 6 Abs. 1 
sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an bestehende 
Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;
3. die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach § 7 
Abs. 1 bis 4;
4. die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach
§ 7 Abs. 6;
5. die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 9 
Abs. 1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 9 
Abs. 4;
6. die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach
§ 11 Abs. 2 und 3;
7. die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der 
Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die 
erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach § 18 Abs. 1 
zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher 
Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;
8. die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach
§ 21 Abs 2 bis 4 und nach § 26 Abs. 2;
9. die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach
§ 36 Abs. 6.
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
§ 29. (1) Für das Verfahren vor der 
Aufsichtsbehörde gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, 
BGBl.Nr. 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52. Gegen Bescheide 
der Aufsichtsbehörde kann außer in Verwaltungsstrafsachen die Berufung an den 
Urheberrechtssenat erhoben werden.
(2) Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. 
Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht 
übersteigen.
Urheberrechtssenat
§ 30. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird 
ein Urheberrechtssenat eingerichtet.
(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig
1. für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit 
Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,
2. für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach § 17 
Abs. 4,
3. für die Erlassung von Satzungen,
4. für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer 
Satzung,
5. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts 
zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer 
Nutzungsbewilligung zusteht,
6. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen 
Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,
7. für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall 
eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht.
(3) Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den 
ordentlichen Gerichten entzogen.
(4) Vor dem Urheberrechtssenat geschlossene Vergleiche haben die Wirkung 
gerichtlicher Vergleiche.
Organisation des Urheberrechtssenats
§ 31. (1) Der Urheberrechtssenat besteht aus einem 
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden ist ein, für 
die weiteren Mitglieder sind insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der 
Vorsitzende muss im Zeitpunkt seiner Bestellung als Richter des Obersten 
Gerichtshofes, die beiden weiteren Mitglieder als Richter eines sonstigen 
Gerichtshofes in allgemeinen Zivil- oder Handelssachen tätig sein. Dies gilt 
sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(2) Die Entscheidungen des Urheberrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung 
oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des 
Urheberrechtssenates für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung 
ist zulässig. Erlischt das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds während der 
Amtsperiode, so ist an seiner Stelle ein Mitglied oder Ersatzmitglied für den 
Rest der Amtsperiode zu bestellen.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat für die Bestellung des Vorsitzenden einen 
Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und für die Bestellung der 
beiden weiteren Mitglieder jeweils einen Vorschlag des Präsidenten des 
Oberlandesgerichtes Wien einzuholen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestellung 
der Ersatzmitglieder. Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete 
Bewerber auftreten, zumindest drei Personen zu umfassen.
(5) Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds erlischt mit dem Tod, mit dem 
Verzicht und mit dem Ende der Amtsperiode. Das Amt erlischt ferner, wenn das 
Mitglied
1. unfähig wird, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
2. seine Pflichten grob verletzt oder sich sonst auf eine Art verhalten hat, die 
mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist,
3. Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende 
Entschuldigung keine Folge leistet.
In den Fällen der Z 1 bis 3 erlischt das Amt erst mit der Feststellung durch den 
Urheberrechtssenat, der darüber nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu 
entscheiden hat.
(6) Der Bundesminister für Justiz hat dem Urheberrechtssenat das nötige Personal 
zur Verfügung zu stellen.
Vergütungen und Gebühren
§ 32. (1) Die Mitglieder und Schriftführer des 
Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und 
Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für 
Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des 
Urheberrechtssenates zu regeln.
(2) Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu 
entrichten, deren Höhe durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz 
festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die 
Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung 
gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
(3) Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs. 2 
vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes 
zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach 
billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.
Verfahren vor dem Urheberrechtssenat
§ 33. (1) Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat 
ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das 
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind mit möglichster 
Beschleunigung zu führen. Im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 4 
sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Prozesskostenersatz 
sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des 
Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat 
der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen 
einzuberufen.
(3) Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für 
dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite 
Ersatzmitglied an seine Stelle.
(5) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§ 7 Abs. 
1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§ 21 
bis 22 Abs. 1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der 
Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.
(6) Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über 
deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im 
Sinn des § 20 Abs. 2 gemeinsam führen sollten, zur 
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Unterbrechung von Rechtsstreiten
§ 34. (1) Das Gericht hat auf Antrag einer Partei 
das Verfahren zu unterbrechen, wenn in einem Rechtsstreit die in
§ 30 Abs. 2 Z 5 bis 7 angeführten Sätze beziehungsweise 
Anteile strittig sind.
(2) Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des 
Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass sie beim Urheberrechtssenat einen 
entsprechenden Feststellungsantrag gestellt hat, sowie nach Beendigung des 
Verfahrens vor dem Urheberrechtssenat hat das Gericht das Verfahren auf Antrag 
oder von Amts wegen aufzunehmen.
Erlassung von Satzungen
§ 35. (1) Der Antrag auf Erlassung einer Satzung 
ist nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss nach § 
36 angerufen worden ist und dieser entweder einen Schlichtungsvorschlag 
erlassen hat oder die Frist nach § 37 abgelaufen ist.
(2) Der Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des 
Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt, 
es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden 
soll, ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten treten Satzungen mit dem auf die 
Kundmachung nach Abs. 3 folgenden Tag in Kraft.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat Satzungen unverzüglich in der Ediktsdatei 
kundzumachen.
Schlichtungsausschuss
§ 36. (1) Unter den Voraussetzungen des
§ 27 Abs. 1 kann jede Partei einen von den Parteien zu 
berufenden Schlichtungsausschuss anrufen.
(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird 
von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser 
muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in 
einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
(3) Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit eingeschriebenem Schreiben den 
beabsichtigten Antrag auf Erlassung einer Satzung zu übermitteln und das von ihm 
bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht der Antragsgegner nicht binnen zwei 
Wochen mit eingeschriebenem Schreiben an den Antragsteller das von ihm bestellte 
Mitglied namhaft, dann kann der Antragsteller beim Vorsitzenden des 
Urheberrechtssenats die Bestellung des zweiten Mitglieds und des Vorsitzenden 
beantragen. Wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht 
binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des zweiten Mitglieds den Vorsitzenden, 
dann kann jede Partei beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung 
des Vorsitzenden beantragen; gemeinsam können die Parteien diesen Antrag auch 
vor Ablauf der Frist stellen.
(4) Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder müssen 
die Befähigung zum Richteramt aufweisen; Mitglieder und Ersatzmitglieder des 
Urheberrechtssenats sind von der Bestellung ausgeschlossen. Die vom Vorsitzenden 
des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder haben Anspruch auf eine 
Entlohnung, die vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die 
Bedeutung und den Umfang ihrer Tätigkeit durch Verordnung zu regeln ist. Der 
Anspruch des zweiten Mitglieds auf Zahlung dieser Entlohnung richtet sich gegen 
die mit der Bestellung säumige Partei, der Anspruch des Vorsitzenden gegen beide 
Parteien zur ungeteilten Hand.
(5) Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 20 Abs. 2 
gemeinsam verhandelt, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über 
die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern 
zukommende Anzahl von Stimmen treffen.
(6) Der Schlichtungsausschuss kann die Aufsichtsbehörde um administrative 
Unterstützung ersuchen.
Schlichtungsvorschlag
§ 37. (1) Der Schlichtungsausschuss hat binnen 
drei Monaten ab der Bestellung des Vorsitzenden einen Schlichtungsvorschlag zu 
erlassen; die Parteien können eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
(2) Der Schlichtungsvorschlag hat den Parteien die Schließung eines vollständig 
ausgearbeiteten Gesamtvertrags vorzuschlagen; der Schlichtungsvorschlag ist zu 
begründen. Stellt keine Partei binnen vier Wochen ab Zustellung des 
Schlichtungsvorschlags einen Antrag an den Urheberrechtssenat auf Erlassung 
einer Satzung, dann gilt dies als stillschweigende Schließung eines 
Gesamtvertrags mit dem vom Schlichtungsausschuss vorgeschlagenen Inhalt.
6. Abschnitt
Verwaltungsstrafen
Zuwiderhandlungen
§ 38. Wer als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 10.000 € zu bestrafen.
7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Abgabenbefreiung
§ 39. (1) Die Verwertungsgesellschaften und ihre 
Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Betriebsgenehmigung 
umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten 
Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit 
Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen 
und Einbringungen im Sinn des Art I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 
699/1991), die nach § 6 von der Aufsichtsbehörde nicht 
untersagt worden sind.
(2) Schenkungen und Zweckzuwendungen (§§ 3 und 4 Erbschafts- und 
Schenkungssteuergesetz, BGBl. Nr. 141/1955) der Verwertungsgesellschaften und 
ihrer Einrichtungen für die in § 13 umschriebenen sozialen 
und kulturellen Zwecke sind von der Schenkungssteuer befreit.
Inkrafttreten
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 
2006 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner 
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, 
insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie 
werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2006 wirksam.
Außerkrafttreten
§ 41. (1) Mit 30. Juni 2006 treten außer Kraft
1. das Bundesgesetz betreffend Unternehmen zur Nutzbarmachung von Vortrags-, 
Aufführungs- oder Senderechten an Sprachwerken und an Werken der Tonkunst 
(Verwertungsgesellschaftengesetz), 
BGBl. Nr. 112/1936,
2. Artikel II, Artikel III, ausgenommen § 1 Abs. 3, § 2 und § 4 Abs. 2, sowie 
Artikel IV des Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird 
(Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 – UrhG-Nov 1980), BGBl. Nr. 321/1980, zuletzt 
geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 151/1996,
3. die Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den 
beteiligten Bundesministern betreffend die im Verwertungsgesellschaftengesetz 
BGBl. Nr. 112/1936 vorgesehenen Schiedskommissionen, BGBl. Nr. 188/1936.
(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen der in Abs. 1 
aufgehobenen Vorschriften, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die 
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Weitergeltung von Rechtsakten
§ 42. (1) Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund 
des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. II und III UrhG-Nov 1980 
erlassen wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch 
in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses 
Bundesgesetzes weiter:
1. Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften,
2. Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen,
3. Gesamtverträge und Satzungen,
4. Bewilligungen nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz.
(2) Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die 
Aufsichtsbehörde die nach Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum 
ersten Mal im Sinn des § 4 Abs. 3 zu überprüfen.
(3) Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer 
Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung 
erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 
ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; 
auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem 
Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.
Staatskommissäre und Mitglieder der Schiedsstelle
§ 43. (1) Das Amt der nach dem 
Verwertungsgesellschaftengesetz bestellten Staatskommissäre und deren 
Stellvertreter erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Das Amt der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestellten 
Mitglieder der Schiedsstelle nach Artikel III UrhG-Nov 1980 erlischt mit dem 
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt jedoch ein 
Verfahren anhängig ist, erst mit Beendigung dieses Verfahrens; wenn die 
Amtsdauer eines dieser Mitglieder nach Artikel III § 5 UrhG-Nov 1980 vor diesem 
Zeitpunkt abliefe, wird sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert. 
Anhängige Verfahren
§ 44. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses 
Bundesgesetzes beim Bundeskanzleramt nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 
anhängige Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf einer 
Betriebsgenehmigung, die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von 
Gesamtverträgen und die Bewilligung nach § 11 Abs. 2 
Verwertungsgesellschaftengesetz sind von der Aufsichtsbehörde nach den 
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vor einer 
Schiedskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz oder vor der 
Schiedsstelle nach Art. III UrhG-Nov 1980 anhängige Verfahren sind nach den im 
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften weiter 
zu führen.
Vollziehung
§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes 
sind betraut
1. der Bundeskanzler hinsichtlich des ersten Abschnitts mit Ausnahme des
§ 10 Abs. 3 sowie hinsichtlich § 25 
Abs. 2, § 27 Abs. 2, §§ 28,
29 und 38,
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39,
3. im Übrigen der Bundeskanzler und der Bundesminister für Justiz.
